Rechtsprechung
VG Dessau, 07.09.2005 - 1 A 306/05 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Befreiung vom Anschlusszwang und Benutzungszwang für Schmutzwasser; Unzumutbarkeit des Anschlusses des Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJ 2006, 86
- LKV 2006, 287
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- OVG Sachsen-Anhalt, 04.11.2004 - 1 K 345/03
Abwasserbeseitigungsplan, Umweltverträglichkeitsprüfung, Abwasserdruckleitung, …
Auszug aus VG Dessau, 07.09.2005 - 1 A 306/05
Denn ob der Aufwand unverhältnismäßig hoch i.S.d. § 151 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 WG LSA ist, ist nach der gesetzlichen Regelung allein danach zu beurteilen, welcher Aufwand der Gemeinde noch zugemutet werden kann, um ein Grundstück mittels einer zentralen öffentlichen leitungsgebundenen Einrichtung zu erschließen (vgl. OVG LSA, Urt. V. 04.11.2004 - 1 K 345/03 - UA S. 13 f.).Der Gesetzgeber hat sich bei der Ausgestaltung der gesetzlichen Regelung von der Annahme leiten lassen, dass die zentrale Abwasserbeseitigung durch unter der Verantwortung der Gemeinden und Gemeindeverbände in besonderer Weise Gewähr dafür bietet, dass das Abwasser schadlos und ohne das Wohl der Allgemeinheit zu beeinträchtigen, beseitigt wird (vgl. OVG LSA, Urt. V. 04.11.2004 - 1 K 345/03 - ).
- OVG Schleswig-Holstein, 23.08.1993 - 2 L 37/92
Abwasserbeseitigung; Gemeindliche Abwassersatzung
Auszug aus VG Dessau, 07.09.2005 - 1 A 306/05
Sie sind weder einer Erweiterung durch den kommunalen Satzungsgeber zugänglich (vgl. OVG SH, NVwZ-RR 1994, 686 ), noch kann der Beklagte vom Gericht verpflichtet werden, eine Befreiung zu erteilen, deren Erteilung dem Beklagten nach dem Gesetz nicht gestattet ist.
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.11.2007 - 12 B 32.07
Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf den Abwasserproduzenten; …
Dass die Gemeinde oder der Zweckverband eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang erteilen dürfen, ohne selbst zuvor von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit worden zu sein, lässt nicht den Umkehrschluss zu, dass es unzulässig wäre, eine "Befreiung" vom Abschluss- und Benutzungszwang an die Befreiung von der Abwasserbeseitigungspflicht zu knüpfen (vgl. auch VG Dessau, LKV 2006, 287).