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   LVerfG Sachsen-Anhalt, 24.07.2001 - LVG 10/01   

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Wird zitiert von ... (8)  

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 15.01.2002 - LVG 9/01  
    Diese Kompetenz wird durch das Bundesverfassungsrecht weder formell (vgl. etwa die Subsidiaritätsklausel bei Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b. GG, die für § 93 Abs. 1 Nr. 4a. GG nicht festgelegt ist) noch materiell durch Art. 31 GG verdrängt (st. Rspr. seit LVerfG-LSA, Urt. v. 27.10.1994 - LVG 14, 17, 19/94 -, LVerfGE 2, 345 [357 f]; vgl. zuletzt: LVerfG-LSA, Beschl. v. 24.07.2001 - LVG 7/01, LVG 8/01, LVG 10/01 - vgl. zu "inhaltsgleichen" Grundrechten sowie zu Art. 142 GG auch: BVerfG, Beschl. v. 15.10.1997 - 2 BvN 1/95 -, NJW 1998, 1296 ff).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.02.2004 - 2 R 878/03  

    Verwaltungsprozess - Einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren

    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Normenkontrolle aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrolle aber der Erfolg zu versagen wäre (LVerf LSA, Beschl. v. 24.07.2001 - LVG 10/01 -, zu einer vergleichbaren Rechtslage).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.08.2004 - 2 R 31/04  

    keine Veränderungssperre für nicht (mehr) beabsichtigte Planung

    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Normenkontrolle aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrolle aber der Erfolg zu versagen wäre (LVerf LSA, Beschl. v. 24.07.2001 - LVG 10/01 -, zu einer vergleichbaren Rechtslage).
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  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.12.2004 - 2 R 730/04  

    Nichtigkeit einer Verordnungsregelung wegen Verstoßes gegen das

    Stattdessen ist lediglich eine Interessenabwägung vorzunehmen, d. h. es sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Normenkontrolle aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrolle aber der Erfolg zu versagen wäre (LVfG LSA, Beschl. v. 24.07.2001 - LVG 10/01 -, zu einer vergleichbaren Rechtslage).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.09.2004 - 2 R 240/04  

    Rechtsschutz nach § 80 V VwGO gegen die Baugenehmigung und Antrag nach §

    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Normenkontrolle aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrolle aber der Erfolg zu versagen wäre (LVerfG LSA, Beschl. v. 24.07.2001 - LVG 10/01 -, zu einer vergleichbaren Rechtslage).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.12.2004 - 2 R 684/04  

    Eilanträge weiterer Gemeinden gegen die Zuordnung zu Verwaltungsgemeinschaften

    Stattdessen ist lediglich eine Interessenabwägung vorzunehmen, d. h. es sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Normenkontrolle aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrolle aber der Erfolg zu versagen wäre (LVfG LSA, Beschl. v. 24.07.2001 - LVG 10/01 -, zu einer vergleichbaren Rechtslage).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.07.2006 - 3 R 120/06  

    Schulabschlüsse an den Freien Waldorfschulen

    Diejenigen Nachteile, die sich regelmäßig aus dem Vollzug der angefochtenen Rechtsnorm ergeben, falls sich der Normenkontrollantrag in der Hauptsache als begründet erweist, müssen dabei außer Betracht bleiben (vgl. Verfassungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 24.07.2001 - LVG 10/01 - OVG Greifwald, Beschl. v. 23.02.2006 - 4 M 136/05 -, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 47 Rn. 148).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.09.2003 - 2 R 439/03  

    Strukturänderung der Hochschulleitung an der Hochschule Anhalt ausgesetzt

    Wenn auch bei § 47 Abs. 6 VwGO die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags der Hauptsache in der Regel außer Betracht bleiben und lediglich eine Abwägungsentscheidung zu treffen ist, ob die Folgen, die sich ergeben, wenn die einstweilige Anordnung verweigert wird, die Rechtsvorschrift später in der Hauptsache aber für nichtig erklärt wird, schwerer wiegen als die Folgen, die eintreten, wenn der Vollzug der Rechtsvorschrift ausgesetzt wird, die Norm indessen später in der Hauptsache bestätigt wird (vgl. für die Normenkontrolle von Gesetzen: BVerfG, Beschl. v. 24.07.1957 - 1 BvL 23/52 -, BVerfGE 7, 89 [104]; LVerfG LSA, Beschl. v. 24.07.2001 - LVG 10/01 - vgl. i. Ü. zu Normenkontrollen: VGH BW, Beschl. v. 18.12.2000 - 1 S 1763/00 -, NVwZ 2001, 827 f.; SaarlOVG, Beschl. v. 03.11.2000 - 1 B 376/00 -, [juris]; OVG NW, Beschl. v. 19.09.1979 - Xa ND 8/79 -, NJW 1980, 1013; OVG LSA, Beschl. v. 24.04.2002 - 2 R 270/01 - Beschl. v. 29.01.2003 - 2 R 382/02 -, Beschl. v. 20.08.2003 - 2 R 390/03 -), sind wichtige Gründe für eine vorläufige Regelung jedenfalls dann anzunehmen, wenn - wie hier - der Normenkontrollantrag mit großer Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird und durch den Vollzug der Rechtsnorm vollendete, nach Lage der Dinge nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen werden (so zuletzt: OVG LSA, Beschl. v. 20.08.2003 - 2 R 390/03 -).
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