Weitere Entscheidung unten: LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 06.05.1999

Rechtsprechung
   LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 21.10.1999 - LVerfG 2/98   

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LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 21.10.1999 - LVerfG 2/98 (https://dejure.org/1999,1184)
LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 21.10.1999 - LVerfG 2/98 (https://dejure.org/1999,1184)
LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 21. Oktober 1999 - LVerfG 2/98 (https://dejure.org/1999,1184)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gesetzgebungskompetenz der Länder für eine Regelung zur Befugnis der Polizei zu Identitätsfeststellungen von Personen; Zulässigkeit der beliebigen Vereinnahmung zu staatlicher Zweckverfolgung in Hinblick auf das Recht auf eigenes selbstbestimmtes Verhalten; Bestehen ...

  • mv-justiz.de PDF

    Endurteil Verfassungsbeschwerdeverfahren Verdachtlose Kontrollen - sog. "Schleierfahndung"

  • archive.org

    Endurteil im Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen Art. 1 Nr. 16 Buchst. c des Ersten Gesetzes zur Änderung des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes vom 9. Februar 1998

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 12 (Entscheidungsbesprechung)

    Polizeirecht auf dem Prüfstand der Landesverfassungsgerichte (Prof. Dr. Martin Kutscha; NJ 2000, 63)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 2016 (Ls.)
  • NVwZ 2000, 429 (Ls.)
  • DVBl 2000, 262
  • DÖV 2000, 71
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (31)

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94

    Telekommunikationsüberwachung I

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 21.10.1999 - LVerfG 2/98
    Das Landesverfassungsgericht hat Gelegenheit gegeben, zu den nach seiner mündlichen Verhandlung ergangenen Urteilen des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 30.06.1999 (- VfGBbg 3/98 -) und des Bundesverfassungsgerichts vom 14.07.1999 (- 1 BvR 2226/94 u. a. -, EuGRZ 1999, 389 ) Stellung zu nehmen.

    Dadurch, daß jene Vorschriften in ein anderes gesetzliches Umfeld eingebettet worden sind, können von ihrer Anwendung neue belastende Wirkungen ausgehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94 u. a.-, S. 60 f. = EuGRZ 1999, 389, 401).

    Auf Seiten der Gemeinwohlinteressen ist das Gewicht der verfolgten Belange maßgeblich; es hängt unter anderem davon ab, wie groß die Gefahren sind, denen begegnet werden soll, und wie wahrscheinlich ihr Eintritt ist (BVerfG, Urteil vom 14.07.1999, S. 87 f. = EuGRZ 1999, 389, 407).

    Verdachtslose Eingriffe können außerhalb des Polizeirechts - nämlich nach dem Gesetz zu Art. 10 GG , - ausnahmsweise zur Aufrechterhaltung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gegenüber Gefahren, die nicht vornehmlich personenbezogen sind, zulässig sein; das ist aber nur aus dem gegenüber dem Polizeirecht und dem Strafprozeßrecht unterschiedlichen Zweck dieses Gesetzes gerechtfertigt (BVerfG, Urteil vom 14.07.1999, S. 93, 97 = EuGRZ 1999, 389, 408 f.).

    Soweit der Grund für die gegenüber ihrem Wortlaut eingeschränkte Anwendung der Vorschrift in den technisch und personell begrenzten Kapazitäten der Polizei liegen sollte, ist das für die verfassungsrechtliche Beurteilung unerheblich, da die Kapazitäten in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausweitbar wären (BVerfG, aaO., S. 93 = EuGRZ 1999, 389, 408).

    Der Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kommt nach dem Grundgesetz hohe Bedeutung zu (BVerfGE 77, 65, 76 mwN.; 80, 367, 375; BVerfG, Urteil vom 14.07.1999, S. 105 = EuGRZ 1999, 389, 411).

    e) Um dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitserfordernis zu entsprechen, müssen die Zwecke, zu denen kontrolliert werden darf, hinreichend präzise und normenklar festgelegt, die Gefahrenlagen müssen genau genug beschrieben sein (BVerfGE, aaO., S. 83 = EuGRZ 1999, 389, 406).

    Für die Eignung auf der Gesetzesebene genügt es, daß die abstrakte Möglichkeit der Zweckerreichung besteht, die zugelassenen Maßnahmen also nicht von vornherein untauglich sind, sondern dem gewünschten Erfolg förderlich sein, können (BVerfG, aaO., S. 84 = EuGRZ 1999, 389, 406 f.).

    In dem genannten Urteil vom 14.07.1999 hat es für die Erklärung als nur unvereinbar bereits genügen lassen, daß ein Gesetz durch Eingrenzungen eine mit dem Grundgesetz vereinbare Fassung erhalten kann oder daß die Norm lediglich ergänzungsbedürftig ist (S. 100, 102, 104, 119 = EuGRZ 1999, 389, 410, 411, 414).

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 21.10.1999 - LVerfG 2/98
    Mit Art. 6 Abs. 1 LV ist für Mecklenburg-Vorpommern das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, so wie es das Bundesverfassungsgericht in seinem Volkszählungsurteil vom 15.12.1983 (BVerfGE 65, 1 ) aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 .

    Über das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist aus dem Volkszählungsurteil (BVerfGE 65, 1, 41 ff.) festzuhalten: Im Mittelpunkt der grundgesetzlichen Ordnung stehen Wert und Würde der Person, die in freier Selbstbestimmung als Glied einer freien Gesellschaft wirkt.

    Nicht daß Daten vorrätig gehalten werden, begründet schon einen Verfassungsverstoß, sondern erst der Umstand, daß die Sammlung keinen bestimmten oder bestimmbaren Zweck hat (BVerfGE 65, 1, 46; Bäumler in Handbuch, J Rn. 35).

  • VerfGH Sachsen, 14.05.1996 - 44-II-94

    Abstrakte Normenkontrolle betreffend einzelne Vorschriften des Sächsischen

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 21.10.1999 - LVerfG 2/98
    Ebenso wie im Rechtsstaat nicht jedermann als potentieller Verbrecher behandelt werden darf (BVerwGE 26, 169, 170), darf im Polizeirecht die Unterscheidung zwischen Störern und Nichtstörern nicht nivelliert werden (vgl. SächsVerfGH, LVerfGE 4, 303, 349 f.) Durch § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SOG M-V sind jedoch alle Personen, die sich auf Durchgangsstraßen aufhalten, Störern gleichgestellt, ohne daß dies sachlich legitimiert wäre.

    Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat in seinem, Urteil vom 14.05.1996 (LVerfGE 4, 303) zwei Normen des Sächsischen Polizeigesetzes für lediglich unvereinbar mit der Verfassung erklärt und ihre vorläufige weitere Anwendung mit Maßgaben zugelassen.

  • OVG Hamburg, 13.05.2015 - 4 Bf 226/12

    Gefahrengebiete verfassungswidrig

    Da die nach § 4 Abs. 2 und 4 HmbPolDVG a.F. zulässigen Maßnahmen aber allesamt der Datenerhebung dienen, ist das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG für diese Maßnahmen die "verbindende Klammer" (vgl. VerfG M-V, Urt. v. 21.10.1999, 2/98, DÖV 2000, 71, juris Rn. 67; vgl. ferner SächsVerfGH, Urt. v. 10.7.2003, Vf. 43-II-00, NJ 2003, 473, juris Rn. 202;BayVerfGH, Entsch. v. 28.3.2003, Vf. 7-VII-00 u.a., NVwZ 2003, 1375, juris Rn. 96, jeweils zur sog. Schleierfahndung).

    § 4 Abs. 2 HmbPolDVG a.F. ermächtigt zu Eingriffen in den Schutzbereich des durch Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verbürgten Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung derjenigen Personen, die Adressat der in der Vorschrift vorgesehenen polizeilichen Maßnahme sind (vgl. zur entsprechenden rechtlichen Einordnung von Maßnahmen der sog. Schleierfahndung: BayVerfGH, Entsch. v. 7.2.2006, Vf. 69-VI-04, NVwZ 2006, 1284, juris Rn. 25 f.; SächsVerfGH, Urt. v. 10.7.2003, Vf. 43-II-00, NJ 2003, 473, juris Rn. 202 ff.; BayVerfGH, Entsch. v. 28.3.2003, Vf. 7-VII-00 u.a., NVwZ 2003, 1375, juris Rn. 95; VerfG M-V, Urt. v. 21.10.1999, 2/98, DÖV 2000, 71, juris Rn. 66 f.).

    Mit dem Erfordernis "konkreter Lageerkenntnisse" wird eine relevante, die polizeilichen Befugnisse schon auf der Normebene beschränkende Eingriffsschwelle nicht formuliert (i.E. a.A. wohl SächsVerfGH, Urt. v. 10.7.2003, Vf. 43-II-00, NJ 2003, 473, juris Rn. 218, 221 f.; BayVerfGH, Entsch. v. 28.3.2003, Vf. 7-VII-00 u.a., NVwZ 2003, 1375, juris Rn. 115; VerfG M-V, Urt. v. 21.10.1999, 2/98, DÖV 2000, 71, juris Rn. 95 f., jeweils zur sog. Schleierfahndung).

    Diesem Ansatz lag insbesondere die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs des Freistaates Sachsen zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der dortigen Regelungen zur sog. Schleierfahndung zugrunde (vgl. SächsVerfGH, Urt. v. 10.7.2003, Vf. 43-II-00, NJ 2003, 473, juris Rn. 216 ff.; ebenso bereits VerfG M-V, Urt. v. 21.10.1999, 2/98, DÖV 2000, 71, juris Rn. 118 ff.).

    Bei der Bestimmung der (möglichen) Eingriffsintensität sind sie gleichwohl in die Betrachtung einzubeziehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.6.2007, 1 BvR 1550/03 u.a., BVerfGE 118, 168, juris Rn. 90 ff.; s. ferner VerfG M-V, Urt. v. 21.10.1999, 2/98, DÖV 2000, 71, juris Rn. 81).

    Mag es auch eine "allgemeine Redlichkeitsvermutung" nicht geben (vgl. VerfG M-V, Urt. v. 21.10.1999, 2/98, DÖV 2000, 71, juris Rn. 84) - die gezielte Kontrolle bestimmter Personenkreise bringt zum Ausdruck, dass sie für bestimmte Personengruppen in gesteigertem Maße nicht gilt.

  • VGH Baden-Württemberg, 21.07.2003 - 1 S 377/02

    Videoüberwachung - Kriminalitätsbrennpunkt

    Mit dem oben dargestellten (Primär-) Zweck der Regelung, durch die offene Überwachungsmaßnahme potentielle Straftäter von der Begehung von Straftaten abzuschrecken, somit kriminelle Handlungen zu verhüten und damit zusätzlich zur Stärkung des Sicherheitsgefühls der Bevölkerung beizutragen, verfolgt der Gesetzgeber ein legitimes Anliegen des Gemeinwohls (vgl. BVerfGE 100, 313, 388; LVerfG MV, Urt. v. 21.10.1999, LKV 2000, 149, 154; Fischer, VBlBW 2002, 89, 92 f.).

    Dieses Unterschreiten der herkömmlichen polizeirechtlichen Eingriffsschwellen wird jedoch dadurch "aufgefangen", dass der Anwendungsbereich der Videoüberwachung letztlich auf Örtlichkeiten mit einer besonderen Kriminalitätsbelastung, sog. "Kriminalitätsbrennpunkte" beschränkt ist und damit ein hinreichender Zurechnungszusammenhang zwischen der zu verhindernden Gefahr und den betroffenen Personen besteht (vgl. LVerfG Meck.-Vorp., Urteil vom 21.10.1999, LKV 2000, 149, 154 f.; Waechter, DÖV 1999, 138, 144 ff.).

    Ausgehend hiervon erscheint der durch die Videoüberwachung bewirkte, alle den Ort frequentierenden Personen betreffende nicht unerhebliche Grundrechtseingriff unangemessen, soweit er lediglich der Verhinderung von Rechtsgutsverletzungen geringen Gewichts, etwa einfacher Ordnungswidrigkeiten dienen soll (zur Notwendigkeit der stärkeren Begrenzung polizeilicher Vorfeldmaßnahmen SächsVerfGH, Urt. v. 14.5.1996, SächsVBl. 1996, 160, 176; LVerfG Meck.-Vorp., Urteil vom 21.10.1999, LKV 2000, 149, 154).

    Um den Gerichten eine tatsächlich wirksame Kontrolle (vgl. BVerfGE 84, 34, 49, st. RSpr.) der Lagebeurteilung zu ermöglichen, wird es regelmäßig erforderlich sein, dass die zuständige Behörde diese in nachvollziehbarer Weise dokumentiert (vgl. LVerfG Meck.-Vorp., a.a.O., S. 154, 155 f.; Waechter, NdsVBl. 2001, 77, 85; Kastner, VerwArch. 92 (2001), 216, 257; LVerfG MV LKV 2000, 149, 154; Möllers, NVwZ 2000, 382, 387).

  • VerfGH Bayern, 07.02.2006 - 69-VI-04

    Durchsuchungsmaßnahmen im Rahmen der Schleierfahndung

    Diese Ziele verpflichteten die Polizei, den Kon­trollen entsprechende Lageerkenntnisse und einschlägige Erfahrung zugrunde zu legen, auch ohne dass das - wie etwa in § 22 Abs. 1a BGSG [jetzt: BPolG] gesche­hen und vom Landesver­fassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern gefordert (DVBl 2000, 262/266) - noch einer gesonderten Erwähnung im Gesetzes­text bedürfe (vgl. VerfGH 56, 28/50).
  • VerfGH Bayern, 28.03.2003 - 7-VII-00

    Polizeiaufgabengesetz, Schleierfahndung

    Einer enumerativen Aufzählung von Delikten (Straftatenkatalog) bedarf es deshalb nicht (Kastner, a.a.O., S. 244 f.; a.A. Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, DVBl 2000, 262/266 f.).

    Diese Ziele verpflichten die Polizei, den Kontrollen entsprechende Lageerkenntnisse und einschlägige polizeiliche Erfahrung zugrunde zu legen, auch ohne dass das - wie etwa in § 22 Abs. 1 a BGSG geschehen und vom Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern gefordert (DVBl 2000, 262/266) - noch einer gesonderten Erwähnung im Gesetzestext bedürfte (vgl. Kastner, a.a.O., S. 242 f.; im Ergebnis wohl auch Möllers, a.a.O., S. 386 f.).

    Eine verfas­sungsrechtlich begründete Forderung nach einem solchen "Zurechnungszusammen­hang" (vgl. Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, DVBl 2000, 262/265) macht jedoch von vornherein nur dort einen Sinn, wo die Gefahr nicht gleichsam anonym ist.

  • VerfGH Sachsen, 10.07.2003 - 43-II-00

    Abstrakte Normenkontrolle betreffend einzelne Vorschriften des Sächsischen

    Die Kompetenzmaterie Grenzschutz erstreckt sich auf die polizeiliche Überwachung der Bundesgrenzen, die Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs einschließlich der Abwehr von Gefahren für die Grenzen (vgl. BVerfGE 97, 198 [214, 218]; MVVerfG, LKV 2000, 149 [151]) und in einem hinreichend tiefen, herkömmlich auf 30 km Tiefe begrenzten Streifen des Grenzgebiets (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 BGSG; vgl. v.Mangoldt/Klein, GG, 2. Aufl. 1974, Art. 87 IV 4 a bb, S. 2273) die Abwehr von Gefahren, welche die Sicherheit der Grenze beeinträchtigen.

    Aus dieser Ereignis- und Verdachtslosigkeit der Kontrollen wird unter Hinweis darauf, daß ein gebotener "Zurechnungszusammenhang" fehle, teilweise die Verfassungswidrigkeit des § 19 Abs. 1 Nr. 5 SächsPolG und vergleichbarer Vorschriften anderer Bundesländer hergeleitet (vgl. MVVerfG, LKV 2000, 149 [152 ff.] für § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 MVSOG; Bizer, aaO., S. 57 ff.; Stephan, DVBl. 1998, 81 [82 f.], Schnekenburger, BayVBl. 2001, 129 [132 ff.]).

    Gleichwohl kann man auch hier einen gewissen "Zurechnungszusammenhang" darin sehen, daß eine durch eine schwerwiegende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit gekennzeichnete zeitlich begrenzte Sondersituation vorliegen muß (so für die vergleichbare Norm des MVSOG das MVVerfG, LKV 2000, 149 [153]) und darüber hinaus eine gewisse Wahrscheinlichkeit erforderlich ist, gerade diejenige Person an der Kontrollstelle anzutreffen, die die zu verhindernden Straftaten begehen will (zu dieser einschränkenden Auslegung des § 19 Abs. 1 Nr. 4 SächsPolG Rommelfanger/Rimmele, aaO., § 19 Rn 15).

    Eine aus dem Menschenbild der Verfassung abzuleitende Vermutung der Redlichkeit des Einzelnen, wonach der Staat nur dann über Kontrollbefugnisse gegenüber dem Einzelnen verfüge, wenn konkrete Anzeichen für einen Mißbrauch der Freiheitsrechte durch ihn bestünden, kann weder dem Grundgesetz noch der Sächsischen Verfassung entnommen werden (ebenso MVVerfG, LKV 2000, 149 [153]; a.A. Schnekenburger, BayVBl. 2001, 129 [133]).

    Mögen auch die äußeren Rahmenbedingungen gegenwärtig eher eine Normanwendungspraxis begünstigen, bei der der Einzelne außerhalb der 30km-Zone nicht mit bedeutend häufigeren Kontrollen als ohnehin schon mit Verkehrskontrollen nach § 36 Abs. 5 StVO rechnen muß und erst recht nicht "auf Schritt und Tritt" überwacht wird, so kommt es für die verfassungsrechtliche Wertung doch allein darauf an, wie die Vorschrift angewendet werden kann, ohne gegen sie zu verstoßen (zutreffend MVVerfG, LKV 2000, 149 [154]).

    gewährleisten hat, nicht nur ein unverzichtbarer Verfassungswert, sondern steht im Rang anderen Verfassungswerten grundsätzlich gleich (vgl. BVerfGE 49, 24 [56 f.]; MVVerfG, LKV 2000, 149 [154]).

  • OVG Hamburg, 22.06.2010 - 4 Bf 276/07

    Umfang der erlaubten polizeilichen Videoüberwachung von hamburgischen

    Angesichts des Umstands, dass es sich um eine anlass- und verdachtsunabhängige Maßnahme mit großer Streubreite im Vorfeldstadium der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung handelt, müsste bereits der Gesetzgeber durch entsprechende Regelungen sicherstellen, dass sich die Eingriffsintensität im Rahmen hält (vgl. LVerfG MV, Urt. v. 21.10.1999, NordÖR 1999, 502, juris Rn. 96; a.A. offenbar VGH Mannheim, Urt. v. 21.7.2003, a.a.O, juris Rn. 64) und jedenfalls eine längerfristige gezielte Überwachung solcher Bereiche ausgeschlossen ist.
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 18.05.2000 - LVerfG 5/98

    Akustische Wohnraumüberwachung - sog. Großer Lauschangriff

    Das gilt auch dann, wenn sie durch das Erste Änderungsgesetz nicht geändert worden sind; denn insoweit sind diese Vorschriften in ein anderes gesetzliches Umfeld eingebettet worden, so daß von ihrer Anwendung neue belastende Wirkungen ausgehen können (LVerfG M-V, Endurteil vom 21.10.1999, VwRR MO 1999, 415, 417 = LKV 2000, 149, 150 - unter Bezugnahme auf BVerfGE 100, 313, 356 = NJW 2000, 55, 56).

    Diese Zuweisung von Aufgaben im Vorfeld künftiger Straftaten ist auf die Gesetzgebungskompetenz des Landes aus Art. 70 GG gegründet (LVerfG M-V, Endurteil vom 21.10.1999, VwRR MO 1999, 415, 417 = LKV 2000, 149, 150 f.).

    Abs. 1 gewährleistet das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, wie es das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung (BVerfGE 65, 1 ) entwickelt hat (LVerfG M-V, Endurteil vom 21.10.1999, VwRR MO 1999, 415, 418 f. = LKV 2000, 149, 154).

    Daher ist von der Feststellung der Nichtigkeit hier ausnahmsweise abzusehen (vgl. LVerfG M-V, Endurteil vom 21.10.1999, LKV 2000, 149, 159).

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.07.2007 - LVerfG 9/06

    Kreisgebietsreform - kommunale Selbstverwaltung

    Auf dieser Grundlage hat das Landesverfassungsgericht mehrfach ausgesprochen, dass bei Verfassungswidrigkeit einer Norm auf deren Nichtigkeit zu erkennen sei und ein sich auf die Feststellung der Unvereinbarkeit mit der Landesverfassung beschränkender Ausspruch ganz ausnahmsweise nur dann in Betracht komme, wenn eine Nichtigerklärung zu größerer Verfassungsferne im Grundrechtsbereich führen würde (LVerfG M-V, Urt. v. 21.10.1999 - LVerfG 2/98 -, LVerfGE 10, 337, 370 = LKV 2000, 149, 158; Urt. v. 18.05.2000 - LVerfG 5/98 -, LVerfGE 11, 265, 301 = LKV 2000, 345, 356; Urt. v. 07.07.2005 - LVerfG 8/04 -, LKV 2006, 23).
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 11.05.2006 - LVerfG 1/05

    Kommunaler Finanzausgleich - kommunale Selbstverwaltung -

    Das eröffnete für Verfassungsbeschwerden gegen § 5 Abs. 1 Sätze 2 und 3 FAG dieselbe Frist wie für Verfassungsbeschwerden gegen Vorschriften des 5. FAG-Änderungsgesetzes selbst (vgl. BVerfGE 45, 104, 119; 78, 350, 356; LVerfG M-V, Urt. v. 21.10.1999 - LVerfG 2/98 -, LVerfGE 10, 337, 343 f. = DVBl. 2000, 262, 263 = LKV 2000, 149, 150).

    Denn für die Würdigung durch das Landesverfassungsgericht kommt es darauf an, was das Gesetz objektiv regelt und verlangt, nicht auf eine eventuell günstigere Handhabung der Überprüfung (vgl. LVerfG M-V, Urt. v. 21.10.1999, a.a.O., S. 356).

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.11.2008 - LVerfG 7/07

    Fall der Subsidiarität der Landesverfassungsbeschwerde gegenüber der

    Darauf deute schon das Urteil des Landesverfassungsgerichts M-V vom 21. Oktober 1999 - LVerfG 2/98 - (LVerfGE 10, 339) hin.

    Dem Satz 2 liegt die Formulierung des Bundesverfassungsgerichts zu Grunde, dass grundsätzlich der Einzelne Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit hinnehmen muss (LVerfG, Urt. v. 21.10.1999 - LVerfG 2/98 - , LVerfGE 10, 337, 348).

  • VG Hamburg, 02.10.2012 - 5 K 1236/11

    Verdachtsunabhängige Identitätskontrolle und Durchsuchung in sog.

  • VerfGH Sachsen, 21.06.2012 - 77-II-11

    Abstrakte Normenkontrolle zum Sächsischen Ladenöffnungsgesetz und Sächsischen

  • VG Bayreuth, 29.01.2002 - B 1 K 01.468
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 07.07.2005 - LVerfG 8/04

    Haushaltsrechtsgesetz 2004/2005 - Überschreitung der Kreditobergrenze, Erste

  • VG Mainz, 01.02.2002 - 1 L 1106/01

    Rasterfahndung als zulässiger Eingriff in das informationelle

  • VG Trier, 11.06.2002 - 1 L 620/02

    Abfrage von Kundendaten bei Banken im Anschluss an Rasterfahndung

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Rechtsprechung
   LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 06.05.1999 - LVerfG 2/98   

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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Landesgesetz; Eigene, unmittelbare und gegenwärtige Betroffenheit als Voraussetzung der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde; Begriff der unmittelbaren und gegenwärtigen Betroffenheit; Unmittelbare und gegenwärtige ...

  • mv-justiz.de PDF

    Zwischenurteil Verfassungsbeschwerdeverfahren mit Sondervotum zum Urteil

  • rechtsportal.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1999, 617
  • DÖV 1999, 643
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine Änderung der Privatschulförderung

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 06.05.1999 - LVerfG 2/98
    Dieses Erfordernis entspricht den vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 1, 97, 101; 64, 301, 319; 77, 84, 100; 81, 70, 82; 90, 128, 135 f) in ständiger Rechtsprechung für die Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 BVerfGG entwickelten Zulässigkeitsvoraussetzungen, wonach ein Beschwerdeführer geltend machen muß, selbst, unmittelbar und gegenwärtig durch die beanstandete Rechtsnorm in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt worden zu sein.

    Setzt das Gesetz zu seiner Durchführung rechtsnotwendig oder auch nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis einen besonderen, vom Willen der vollziehenden Gewalt zu beeinflussenden Vollziehungsakt voraus, so wird die Rechtssphäre des Einzelnen regelmäßig erst durch diesen Akt berührt (vgl. BVerfGE 16, 147, 158; 90, 128, 136; s.a. Thiele/Pirsch/Wedemeyer, Die Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, 1995, Art. 53 Rdn. 18).

    Denn wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 70, 35, 51; 71, 305, 334; 73, 40, 69; 90, 128, 136) zutreffend ausgeführt hat, ist die Notwendigkeit der Umsetzung gesetzlicher Vorschriften durch einen Vollzugsakt nur ein Anzeichen für das Fehlen unmittelbarer Grundrechtsbetroffenheit durch die Norm selbst.

    Wenn das Bundesverfassungsgericht bei der Anführung dieser Formel das Wort "etwa" hinzufügt (BVerfGE 90, 128, 136), wird dadurch deutlich, daß es sich hierbei lediglich um ein typisches Beispiel handelt.

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 09.07.1998 - LVerfG 1/97

    Schülerfahrtkosten

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 06.05.1999 - LVerfG 2/98
    Eine unmittelbare und gegenwärtige Betroffenheit ist jedenfalls dann gegeben, wenn eine Vorschrift , ohne daß es eines Vollziehungsaktes bedarf, in der Weise auf den Rechtskreis des Beschwerdeführers einwirkt, daß konkrete Rechtspositionen unmittelbar kraft Gesetzes erlöschen oder genau bestimmte Verpflichtungen begründet werden (Urteil des Landesverfassungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 09.07.1998 - LVerfG 1/97 - S. 13 im Anschluß an BVerfGE 53, 366, 389).

    Setzt hingegen das Gesetz zu seiner Durchführung rechtsnotwendig oder auch nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis einen besonderen, vom Willen der vollziehenden Gewalt zu beeinflussenden Vollziehungsakt voraus, so kann sich die Verfassungsbeschwerde nur gegen diesen Vol1ziehungsakt als den unmittelbaren Eingriff richten (Urteil des Landesverfassungsgerichts vom 9.7.1998 - LVerfG 1/97 S.13).

    Vielmehr weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung sowohl des Bundesverfassungsgerichts als auch von der eigenen, gerade erst vor wenigen Monaten im Urteil vom 09.07.1998 - LVerfG 1/97 - aufgestellten Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts ab.

  • BVerfG, 14.05.1985 - 2 BvR 397/82

    Hamburger Bebauungsplangesetze - § 188 Abs. 2 BBauG (jetzt § 246 Abs. 2 BauGB),

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 06.05.1999 - LVerfG 2/98
    Denn wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 70, 35, 51; 71, 305, 334; 73, 40, 69; 90, 128, 136) zutreffend ausgeführt hat, ist die Notwendigkeit der Umsetzung gesetzlicher Vorschriften durch einen Vollzugsakt nur ein Anzeichen für das Fehlen unmittelbarer Grundrechtsbetroffenheit durch die Norm selbst.

    Dem entspricht, wenn das Bundesverfassungsgericht den Begriff der unmittelbaren Betroffenheit als einen Begriff des Verfassungsprozeßrechts beschreibt, der im Lichte der Funktion des verfassungsgerichtlichen Verfahrens zu verstehen ist (BVerfGE 70, 35 50f, 71, 305, 335, 90, 128, 136).

    So hat das Bundesverfassungsgericht die unmittelbare Betroffenheit auch dann bejaht, wenn schon das Gesetz den Normadressaten zu später nicht mehr korrigierbaren Entscheidungen zwingt oder zu Dispositionen veranlaßt, die später kaum noch rückgängig gemacht werden können (BVerfGE 68, 287, 300; 70, 35, 53; 72, 39, 44; 92, 365, 392).

  • BVerfG, 14.01.1998 - 1 BvR 1995/94

    Saarländisches Pressegesetz

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 06.05.1999 - LVerfG 2/98
    Damit hat sich die Rechtsstellung des einzelnen gegenüber dem Staat im Verhältnis zur früheren Rechtslage nicht unwesentlich geändert (BVerfG, NJW 1998, S. 1385).

    In seiner Entscheidung zum saarländischen Pressegesetz (NJW 1998, S. 1385) hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, daß die beanstandete Regelung geeignet sei, das Verhalten der im Pressewesen Tätigen schon im Vorfeld eines bestimmten Gegendarstellungsverlangens zu beeinflussen.

  • BVerfG, 18.09.1997 - 2 BvR 1595/97

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Vorschriften des bayerischen Gesetzes

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 06.05.1999 - LVerfG 2/98
    Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von der Situation, die der Entscheidung der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1998, S. 809) zum Bayerischen Schwangerschaftsberatungsgesetz zugrundelag.

    Insofern ist der vorliegende Fall vergleichbar mit der Situation, die der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum bayerischen Schwangerenberatungsgesetz (NJW 1998 S. 809) zu Grunde lag, in der sich das Bundesverfassungsgericht zuletzt.

  • BVerfG, 02.12.1986 - 1 BvR 1509/83

    Subsidiarität der Gesetzesverfassungsbeschwerde

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 06.05.1999 - LVerfG 2/98
    Zwar wird dieses Erfordernis in den §§ 51 ff LVerfGG nicht ausdrücklich genannt; indes bestehen gegen eine Anwendung dieses Grundsatzes in sinngemäßer Anwendung des § 57 Abs. 2 LVerfGG auch in Fällen unmittelbarer Betroffenheit durch eine Norm keine Bedenken (vgl. auch BVerfGE 74, 69, 74; 84, 90, 116).

    Entsprechend § 57 Abs. 2 LVerfGG ist eine Entscheidung des Landesverfassungsgerichts aber auch schon vor Erschöpfung des Rechtswegs möglich, wenn die Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung ist und die Erschöpfung des Rechtswegs auch im Hinblick auf den Sinn des Subsidiaritätsprinzips - eine vorherige Klärung der tatsächlichen und rechtlichen Fragen durch die Fachgerichte zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 74, 69, 74f) - nicht geboten ist.

  • BVerfG, 22.05.1963 - 1 BvR 78/56

    Werkfernverkehr

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 06.05.1999 - LVerfG 2/98
    Setzt das Gesetz zu seiner Durchführung rechtsnotwendig oder auch nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis einen besonderen, vom Willen der vollziehenden Gewalt zu beeinflussenden Vollziehungsakt voraus, so wird die Rechtssphäre des Einzelnen regelmäßig erst durch diesen Akt berührt (vgl. BVerfGE 16, 147, 158; 90, 128, 136; s.a. Thiele/Pirsch/Wedemeyer, Die Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, 1995, Art. 53 Rdn. 18).

    Auf dieser Grundkonstellation beruht die Verbindung, die das Bundesverfassungsgericht von Beginn an (BVerfGE 1, 97, 102; 16, 147, 159) zwischen der Zulässigkeitsvoraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit durch die Norm und der Notwendigkeit eines Vollziehungsakts hergestellt hat.

  • BVerfG, 19.12.1951 - 1 BvR 220/51

    Hinterbliebenenrente I

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 06.05.1999 - LVerfG 2/98
    Dieses Erfordernis entspricht den vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 1, 97, 101; 64, 301, 319; 77, 84, 100; 81, 70, 82; 90, 128, 135 f) in ständiger Rechtsprechung für die Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 BVerfGG entwickelten Zulässigkeitsvoraussetzungen, wonach ein Beschwerdeführer geltend machen muß, selbst, unmittelbar und gegenwärtig durch die beanstandete Rechtsnorm in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt worden zu sein.

    Auf dieser Grundkonstellation beruht die Verbindung, die das Bundesverfassungsgericht von Beginn an (BVerfGE 1, 97, 102; 16, 147, 159) zwischen der Zulässigkeitsvoraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit durch die Norm und der Notwendigkeit eines Vollziehungsakts hergestellt hat.

  • BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 2/84

    3. Parteispenden-Urteil

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 06.05.1999 - LVerfG 2/98
    Denn wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 70, 35, 51; 71, 305, 334; 73, 40, 69; 90, 128, 136) zutreffend ausgeführt hat, ist die Notwendigkeit der Umsetzung gesetzlicher Vorschriften durch einen Vollzugsakt nur ein Anzeichen für das Fehlen unmittelbarer Grundrechtsbetroffenheit durch die Norm selbst.
  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90

    Bodenreform I

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 06.05.1999 - LVerfG 2/98
    Zwar wird dieses Erfordernis in den §§ 51 ff LVerfGG nicht ausdrücklich genannt; indes bestehen gegen eine Anwendung dieses Grundsatzes in sinngemäßer Anwendung des § 57 Abs. 2 LVerfGG auch in Fällen unmittelbarer Betroffenheit durch eine Norm keine Bedenken (vgl. auch BVerfGE 74, 69, 74; 84, 90, 116).
  • BVerfG, 25.03.1980 - 2 BvR 208/76

    Konfessionelle Krankenhäuser

  • BVerfG, 14.11.1989 - 1 BvL 14/85

    Rückkehrgebot für Mietwagen

  • BVerfG, 04.07.1995 - 1 BvF 2/86

    Kurzarbeitergeld

  • BVerfG, 18.12.1985 - 2 BvR 1167/84

    Milch-Garantiemengen-Verordnung

  • BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvR 1157/82

    Rechnungszinsfuß

  • BVerfG, 25.02.1986 - 1 BvR 1384/85

    Erziehungszeitengesetz

  • BVerfG, 29.06.1983 - 2 BvR 1546/79

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Anfechtung der Regelung zur

  • BVerfG, 06.10.1987 - 1 BvR 1086/82

    Arbeitnehmerüberlassung

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 10.10.2017 - LVerfG 7/16

    Die Beschränkung des aktiven und passiven Rechts zur Wahl der

    Setzt das Gesetz zu seiner Durchführung rechtsnotwendig oder auch nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis einen besonderen, vom Willen der vollziehenden Gewalt zu beeinflussenden Vollziehungsakt voraus, so wird die Rechtssphäre des Einzelnen regelmäßig erst durch diesen Akt berührt (vgl. LVerfG M-V, Zwischenurt. v. 06.05.1999 - LVerfG 2/98 -, NVwZ-RR 1999, 617, juris Rn. 26).

    Die Geltung des Grundsatzes ergibt sich jedoch aus einer sinngemäßen Anwendung des § 58 Abs. 2 LVerfGG auch auf Fälle unmittelbarer Betroffenheit durch eine Norm (vgl. LVerfG M-V, Zwischenurt. v. 06.05.1999 - LVerfG 2/98 -, juris Rn. 34).

    Entsprechend § 58 Abs. 2 LVerfGG ist eine Entscheidung des Landesverfassungsgerichts aber auch schon dann vor Erschöpfung des Rechtswegs möglich, wenn die Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung ist und die Erschöpfung des Rechtswegs auch im Hinblick auf den Sinn des Subsidiaritätsprinzips, eine vorherige Klärung der tatsächlichen und rechtlichen Fragen durch die Fachgerichte zu gewährleisten, nicht geboten ist (LVerfG M-V, Zwischenurt. v. 06.05.1999 - LVerfG 2/98 -, juris Rn. 35).

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 21.10.1999 - LVerfG 2/98

    Verdachtlose Kontrollen - sog. Schleierfahndung

    Das hat das Landesverfassungsgericht durch Zwischenurteil vom 06.05.1999 (VwRR MO 1999, 265 = SächsVBl. 1999, 248 = NVwZ-RR 1999, 617) entschieden.
  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 13.11.2001 - LVG 11/01

    Zulässigkeit der Ermächtigungen zur verdachtsunabhängigen Kontrolle i.R.d.

    In diesem Fall kann bereits in der von dem Gesetz hervorgerufenen Verhaltenssteuerung eine Beeinträchtigung der grundrechtlich geschützten Sphäre und damit eine unmittelbare Betroffenheit im Sinne des Verfassungsprozessrechts liegen (vgl. BVerfGE 97, 157 [164]; LVerfG MV, Zwischenurt. v. 06.05.1999 - LVerfG 2/98 -, NVwZ-RR 1999, 617 = DÖV 1999, 643 = SächsVBl. 1999, 248; Buchholz/Rau, NVwZ 2000, 396 [397]).

    Einen derartigen Ausnahmefall sieht das Gericht auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Landesverfassungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (Zwischenurt. v. 06.05.1999, aaO.), auf die der Beschwerdeführer Bezug genommen hat, als nicht gegeben an.

    Dies mache deutlich, dass die Norm (auch) abschreckende Wirkung erzeuge (bzw. erzeugen solle) und dies dazu führen könne, das Verhalten von Bürgern zu steuern (LVerfG MV, NVwZ-RR 1999, 617 [618]).

    Eine unmittelbare Betroffenheit des Beschwerdeführers lässt sich auch nicht aus weiteren Gründen annehmen, die im Zwischenurteil des Landesverfassungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 06. Mai 1999 (NVwZ-RR 1999, 617) erwogen werden.

    Eine klassische Funktion des damit umschriebenen, auch im Sicherheits- und Ordnungsrecht üblichen Konditionalprogramms bestehe jedoch gerade in der Rechtssicherheit und der Vorhersehbarkeit von Eingriffssituationen für potentielle Adressaten von Vollzugsakten (LVerfG MV, NVwZ-RR 1999, 617 [618]).

    Das Merkmal ist dogmatisch der Beschwerdebefugnis zuzuordnen und hat insoweit auch die Aufgabe, Popularklagen zu verhindern und die Verfassungsbeschwerde von der abstrakten Normenkontrolle abzugrenzen (LVerfG MV, NVwZ-RR 1999, 617 [618]).

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 18.05.2000 - LVerfG 5/98

    Akustische Wohnraumüberwachung - sog. Großer Lauschangriff

    Dem hat sich das Landesverfassungsgericht für den Rechtskreis des Landes angeschlossen (Urteil vom 09.07.1998, NordÖR 1998, 302, 302 f.; Zwischenurteil vom 06.05.1999, VwRR MO 1999, 265, 266 = DÖV 1999, 643 = NVwZ-RR 1999, 617 = NordÖR 1999, 501).
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.06.2008 - LVerfG 4/07

    Verfassungsbeschwerde: Verlängerung der zukünftigen Legislaturperioden des

    Darüber hinaus setzt die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde voraus, dass der Beschwerdeführer durch das Gesetz selbst und gegenwärtig betroffen ist (LVerfG M-V, Urt. v. 09.07.1998 - LVerfG 1/97 -, LVerfGE 9, 225, 232; Zwischenurteil v. 06.05.1999 - LVerfG 2/98 -, LVerfGE 10, 336 = DÖV 1999, 643 = NVwZ-RR 1999, 617; Urt. v. 18.05.2000 - LVerfG 5/98 -, LVerfGE 11, 265, 272).

    Zwar hat das Landesverfassungsgericht den Grundsatz der Subsidiarität in entsprechender Anwendung des § 57 Abs. 2 (heute: § 58 Abs. 2) LVerfGG auch auf die Verfassungsbeschwerde gegen Landesgesetze nach Art. 53 Nr. 6 LV, §§ 52 ff. LVerfGG bezogen (Zwischenurteil v. 06.05.1999 - LVerfG 2/98 - , LVerfGE 10, 336 = NVwZ-RR 1999, 617, 618; s.a. Urt. v. 04.02.1999 - LVerfG 1/98 -, LVerfGE 10, 317 ff. = LKV 1999, 319 ff. = NordÖR 1999, 100 ff.).

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 18.09.2001 - LVerfG 1/00

    Ersatzschulfinanzierung

    Eine unmittelbare und gegenwärtige Betroffenheit ist jedenfalls dann gegeben, wenn eine Vorschrift, ohne dass es eines Vollziehungsaktes bedarf, in der Weise auf den Rechtskreis des Beschwerdeführers einwirkt, dass konkrete Rechtspositionen unmittelbar kraft Gesetzes erlöschen oder genau bestimmte Verpflichtungen begründet werden (LVerfG M-V, Urteil vom 6. Mai 1999, NordÖR 1999, 501, 502 = VwRR MO 1999, 265 = SächsVBl. 1999, 248 = NVwZ-RR 1999, 617).
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 19.05.2022 - LVerfG 2/20

    Erfolglose Rechtssatzverfassungsbeschwerde mehrerer KiTa-Betreiber gegen

    v. 6. Mai 1999 - LVerfG 2/98, juris Rn. 24 ff.).
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