Weitere Entscheidung unten: LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.01.2011

Rechtsprechung
   VerfG Schleswig-Holstein, 15.10.2009 - LVerfG 4/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,17805
VerfG Schleswig-Holstein, 15.10.2009 - LVerfG 4/09 (https://dejure.org/2009,17805)
VerfG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 15.10.2009 - LVerfG 4/09 (https://dejure.org/2009,17805)
VerfG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 15. Oktober 2009 - LVerfG 4/09 (https://dejure.org/2009,17805)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • 123recht.net (Pressemeldung, 16.10.2009)

    Eilantrag gegen Sitzverteilung im Kieler Landtag abgelehnt // Kein einstweiliger Rechtsschutz vor Wahlprüfung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 08.09.2009 - 2 BvQ 57/09

    Einrichtung eines beweglichen Wahlvorstandes gem § 8 BWO 1985 iVm § 64 Abs 1 BWO

    Auszug aus VerfG Schleswig-Holstein, 15.10.2009 - LVerfG 4/09
    Eine in das einstweilige Anordnungsverfahren vorverlegte Wahlprüfung, die sich gegen Entscheidungen und Maßnahmen im Wahlverfahren richtet, ist demnach unzulässig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.09.2009 - 2 BvQ 57/09 - in juris, Beschluss vom 13.09.2005 - 2 BvQ 31/05 - NJW 2005, 2982 m.w.N.; Berkemann in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 32 Rn. 59).
  • BVerfG, 13.09.2005 - 2 BvQ 31/05

    Eilantrag gegen Ermittlung und Bekanntgabe des vorläufigen Wahlergebnisses am 18.

    Auszug aus VerfG Schleswig-Holstein, 15.10.2009 - LVerfG 4/09
    Eine in das einstweilige Anordnungsverfahren vorverlegte Wahlprüfung, die sich gegen Entscheidungen und Maßnahmen im Wahlverfahren richtet, ist demnach unzulässig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.09.2009 - 2 BvQ 57/09 - in juris, Beschluss vom 13.09.2005 - 2 BvQ 31/05 - NJW 2005, 2982 m.w.N.; Berkemann in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 32 Rn. 59).
  • VerfG Schleswig-Holstein, 30.08.2010 - LVerfG 3/09

    Vereinbarkeit des § 3 Abs. 5 Satz 3 des Wahlgesetzes für den Landtag von

    Anders als im vorangegangenen Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Beschluss vom 15. Oktober 2009 - LVerfG 4/09 -, NordÖR 2009, 450, Juris) stehen Art. 3 Abs. 3 LV und § 57 LWahlG der Zulässigkeit des Hauptsacheantrags nicht entgegen.

    Eingeschränkt ist damit die Anfechtung solcher Entscheidungen und Maßnahmen, die die zuständigen Wahlorgane und -behörden auf der Grundlage der geltenden Wahlrechtsnormen im Rahmen eines konkreten Wahlverfahrens getroffen haben (Beschluss vom 15. Oktober 2009 a.a.O., Juris Rn. 18 m.w.N.).

    Dies hätte zu einer wahlbezogenen Rechtskontrolle geführt, die § 57 LWahlG gerade vermeiden will, um einen reibungslosen Ablauf der Landtagswahl zu gewährleisten (Beschluss vom 15. Oktober 2009 a.a.O., Juris Rn. 18 m.w.N.).

  • VerfG Schleswig-Holstein, 10.05.2023 - LVerfG 3/23

    Begründung der Ablehnung des Eilantrages gegen die Anhebung der

    (zur Unzulässigkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung in einer derartigen Konstellation vgl. Beschluss vom 15. Oktober 2009 - LVerfG 4/09 - juris Rn. 13),.
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Rechtsprechung
   LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.01.2011 - LVerfG 4/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,6762
LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.01.2011 - LVerfG 4/09 (https://dejure.org/2011,6762)
LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 27.01.2011 - LVerfG 4/09 (https://dejure.org/2011,6762)
LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 27. Januar 2011 - LVerfG 4/09 (https://dejure.org/2011,6762)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Frage der zu wahrenden parlamentarischen Höflichkeitsformen betreffend das Binnenverhältnis des Landtages in seinem Kernbereich; Zulässigkeit eines Ordnungsrufs nach § 97 Abs. 2 S. 1 GO LT

  • mv-justiz.de PDF

    Urteil Organstreitverfahren Einzelfall einer zulässigen Ordnungsmaßnahme (Ordnungsruf nach § 97 Abs. 2 Satz 1 GO LT)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • DÖV 2011, 409
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 29.01.2009 - LVerfG 5/08

    Begründete Verfassungsbeschwerde gegen Ausschluss von einer Landtagssitzung -

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.01.2011 - LVerfG 4/09
    Dies hatte bereits in der Vergangenheit gegen ihn verhängte Ordnungsmaßnahmen nach sich gezogen, was in einem Fall auch Gegenstand des Verfahrens zu dem Aktenzeichen LVerfG 5/08 des Landesverfassungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern war.

    Die Frage, ob ein Abgeordneter wegen einer Äußerung in einer Plenardebatte mit einer Ordnungsmaßnahme belegt werden darf, berührt die zu seinem verfassungsrechtlichen Status aus Art. 22 Abs. 2 Satz 1 LV gehörende Befugnis zur Rede, deren Verletzung er im Organstreitverfahren geltend machen kann (vgl. LVerfG M-V, Urt. v. 29.01.2009 - LVerfG 5/08 -, NordÖR 2009, 205, 206 m.w.N.).

    Alternative und in ihrer Effektivität der Beschreitung des Verfassungsgerichtsweges gleichwertige parlamentarische Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen für den Antragsteller nicht; das Einspruchsverfahren gemäß § 100 GO LT hat er erfolglos durchgeführt (vgl. LVerfG M-V, Urt. v. 29.01.2009 - LVerfG 5/08 -, a.a.O.).

    Hierbei besteht aufgrund des spezifischen Charakters des parlamentarischen Willensbildungsprozesses in dem Kollegialorgan "Landtag", der wesentlich durch Elemente organschaftlicher Selbstregulierung geprägt ist, die ebenso die Funktionsfähigkeit des Landtages wie die Außenwirkung des obersten, durch den Repräsentationsgedanken geprägten Verfassungsorgans des Landes betreffen, ein gewisser Beurteilungsspielraum (vgl. LVerfG M-V, Urt. v. 29.01.2009 - LVerfG 5/08 -, a.a.O., S. 207 m.w.N.).

    Es darf deshalb Verstöße sanktionieren, wo es diese Würde gefährdet oder verletzt sieht, etwa weil das Verhalten eines Abgeordneten erkennen lässt, dass er den für eine sachbezogene Arbeit notwendigen Respekt gegenüber den übrigen Parlamentariern oder der Sitzungsleitung vermissen lässt und damit zwangsläufig auch das Ansehen des Hauses nach außen beschädigt (vgl. LVerfG M-V, Urt. v. 29.01.2009 - LVerfG 5/08 -, a.a.O., S. 207 f. m.w.N.).

    Um im Einzelfall die Adäquanz zu wahren, sind hierfür die Art und Schwere des Verstoßes und die aus der Zweckbestimmung der Geschäftsordnungsautonomie folgenden Ziele, den störungsfreien Ablauf der parlamentarischen Arbeit zu gewährleisten oder ein Verhalten oder Äußerungen zu missbilligen, die geeignet sind, dem Ansehen des Parlamentes zu schaden, gegen den hohen Rang der Abgeordnetenrechte abzuwägen (LVerfG M-V, Urt. v. 29.01.2009, - LVerfG 5/08 -, a.a.O., S. 208).

  • BVerfG, 08.06.1982 - 2 BvE 2/82

    Anfechtung einer durch den Präsidenten des Bundestages erteilten Rüge

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.01.2011 - LVerfG 4/09
    Der Ordnungsruf gemäß § 97 GO LT stellt - im Gegensatz zu einer nicht förmlich geregelten parlamentarischen Rüge oder gar einer bloßen Unterbrechung der Rede durch Bemerkungen des amtierenden Präsidenten (BVerfGE 60, 374, 380 ff.; BbgVerfG, Beschl. v. 28.03.2001 - VfGBbg 46/00 -, LVerfGE 12, 92, 100) - regelmäßig einen Eingriff in das Rederecht des Abgeordneten dar.

    Während die Indemnität, aufgrund derer ein Abgeordneter wegen seiner Abstimmung oder wegen seiner Äußerungen im Landtag oder einem seiner Ausschüsse durch keine Instanz außerhalb des Parlamentes zur Verantwortung gezogen werden darf, kein Äquivalent im Recht der freien Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 3 LV i.V.m. Art. 5 GG hat, ist es danach umgekehrt ebenso vorstellbar, dass Äußerungen eines Abgeordneten die Ordnung des Parlamentes verletzen und eine Sanktion des Präsidenten nach sich ziehen, obschon sie sich in den Grenzen der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 LV i.V.m. Art. 5 GG gehalten haben (vgl. BVerfGE 60, 374, 380).

    Dem steht auch nicht entgegen, dass ein erster Ordnungsruf im Falle seiner mehrfachen Wiederholung in derselben Sitzung bis zu einer Wortentziehung führen kann und für den Antragsteller in der Landtagssitzung vom 13. Mai 2009 auch geführt hat; denn diese Erwägung betrifft nicht mehr eine Verfassungswidrigkeit des ersten Ordnungsrufes selbst (vgl. BVerfGE 60, 374, 383).

  • OLG Hamm, 04.02.1975 - 5 Ws 14/75
    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.01.2011 - LVerfG 4/09
    Ordnungsmittel können daher insbesondere als Antwort auf Achtungsverletzungen und bewusste Provokationen eingesetzt werden (vgl. auch OLG Hamm NJW 1975, 942 und NJW-RR 2001, 116, 117 zu § 178 GVG, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 20.01.2000 - I ZB 32/97

    PAPPAGALLO; Gesamteindruck einer aus Wort- und Bildbestandteilen bestehenden

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.01.2011 - LVerfG 4/09
    Ordnungsmittel können daher insbesondere als Antwort auf Achtungsverletzungen und bewusste Provokationen eingesetzt werden (vgl. auch OLG Hamm NJW 1975, 942 und NJW-RR 2001, 116, 117 zu § 178 GVG, jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 13.04.2007 - 1 BvR 3174/06

    Ahndung von ungebührlichem Verhalten (§ 178 GVG) in Gerichtsverhandlung ohne

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.01.2011 - LVerfG 4/09
    Eine nochmalige, der förmlichen Ordnungsmaßnahme vorgeschaltete schlichte Ermahnung wäre demgegenüber allenfalls geboten gewesen, wenn etwa eine Spontanreaktion des Antragstellers auf ein zumindest aus seiner Sicht beanstandungswürdiges Fehlverhalten anderer Teilnehmer der Landtagssitzung vorgelegen hätte (vgl. BVerfG NJW 2007, 2839 zu dem Verhältnis von Art. 5 GG und § 178 GVG).
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 14.12.2000 - LVerfG 4/99

    Fünf-Prozent-Klausel im Kommunalwahlrecht

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.01.2011 - LVerfG 4/09
    Der Antragsteller hat seinen Antrag gemäß § 37 Abs. 2 und 3 LVerfGG form- und fristgemäß gestellt und ordnungsgemäß begründet sowie zum Nachweis der nach § 37 Abs. 1 LVerfGG erforderlichen Antragsbefugnis hinreichend Tatsachen vorgetragen, die eine Rechts- oder Pflichtverletzung bzw. eine unmittelbare Rechts- oder Pflichtengefährdung durch ein Verhalten der Antragsgegnerin möglich erscheinen lassen (vgl. LVerfG M-V, Urt. v. 14.12.2000 - LVerfG 4/99 -, LVerfGE 11, 306, 314 m.w.N.).
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.05.2003 - LVerfG 10/02

    Fraktionsausschluss

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.01.2011 - LVerfG 4/09
    Regelmäßig indiziert schon das Vorliegen der Antragsbefugnis das Rechtsschutzinteresse (LVerfG M-V, Urt. v. 27.05.2003 - LVerfG 10/02 -, DÖV 2003, 765 = LKV 2003, 516 = NordÖR 2003, 359).
  • RG, 06.05.1913 - II 1123/12

    1. Ist die Bestimmung der Geschäftsordnung für das Preuß. Haus der Abgeordneten

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.01.2011 - LVerfG 4/09
    Die Wahrung der Ordnung des Hauses und der Würde der Verhandlungen ist Sache der politischen Körperschaft und die Gerichte haben hierüber nicht zu entscheiden, soweit sie sich dadurch eines unzulässigen Eingriffes in die Selbstbestimmungsbefugnisse des Parlamentes schuldig machten (so schon RGSt 47, 270, 275).
  • BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88

    Wüppesahl

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.01.2011 - LVerfG 4/09
    Nur so wird dem Parlament eine sachgerechte Erfüllung seiner Aufgaben möglich (BVerfGE 80, 188, 219).
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 31.05.2001 - LVerfG 2/00

    Enquete-Kommission

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.01.2011 - LVerfG 4/09
    Diese Struktur ist angewiesen auf eine parlamentarische Binnenorganisation, die sich maßgeblich auf die Geschäftsordnung stützt, die ihrerseits zu den bedeutsamen Organisationsakten des Landtages zählt (LVerfG M-V, Urt. v. 31.05.2001 - LVerfG 2/00 -, LVerfGE 12, 209, 221).
  • VerfG Brandenburg, 28.03.2001 - VfGBbg 46/00

    Zur Frage der Verletzung des Rederechts der Landtagsabgeordneten und des

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 21.06.2007 - LVerfG 19/06

    Widerspruch gegen die Einberufung einer Landtagssitzung - Rechtsschutzinteresse

  • BVerfG, 14.07.1959 - 2 BvE 2/58

    Redezeit

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