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   LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 23.01.2014 - LVerfG 4/13   

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LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 23.01.2014 - LVerfG 4/13 (https://dejure.org/2014,1049)
LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 23.01.2014 - LVerfG 4/13 (https://dejure.org/2014,1049)
LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 23. Januar 2014 - LVerfG 4/13 (https://dejure.org/2014,1049)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    Unbegründeter Antrag im Organstreitverfahren gegen Sitzungsausschluss aufgrund von Zwischenrufen - Verletzung der Menschenwürde des Redners - Abweichende Meinung: Sitzungsausschluss uA wegen Unverhältnismäßigkeit verfassungswidrig

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Organstreitverfahren wegen einer parlamentarischen Ordnungmaßnahme gegenüber einem Mitglied der Fraktion der NPD wegen Zwischenrufens (hier: Sitzungsausschluss)

  • mv-justiz.de PDF

    Urteil Organklagen gegen parlamentarische Ordnungsmaßnahmen

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (20)

  • VerfGH Sachsen, 03.12.2010 - 17-I-10

    Holger Apfel

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 23.01.2014 - LVerfG 4/13
    In einer derartigen Behandlung wäre eine massive Verletzung des Gleichheitsgedankens zu erblicken, der sich die Menschenwürde als egalitäres Prinzip entgegenstellt (vgl. VerfGH Sachsen, Urt. v. 03.12.2010 - Vf. 17-I-10 -, NVwZ-RR 2011, 129, 132 m. w. N.).

    Es gehört zu seinen Statusrechten und darf somit grundsätzlich von niemandem angetastet werden (Köhler, Die Rechtsstellung der Parlamentspräsidenten in den Ländern, S. 178; SächsVerfGH, NVwZ-RR 2011, 129).

    Ordnungsmaßnahmen dürfen niemals und in keinem Fall eine Zensur der Meinung, eine Manipulation oder Einflussnahme auf den Inhalt der Rede oder eine inhaltliche Beanstandung in der Sache sein (vgl. Troßmann, Parlamentsrecht des Deutschen Bundestages, § 40 Rn. 5 f.; zuletzt SächsVerfGH, NVwZ-RR 2011, 129).

    Dabei gilt, dass die gerichtliche Kontrolldichte umso intensiver ist, je deutlicher die Ordnungsmaßnahme auf den Inhalt einer Äußerung und nicht auf ein Verhalten des Redners abzielt (OVG NRW, Beschluss vom 16.05.2013, Az.: 15 A 785/12, juris Rn. 51; Sächs- VerfGH, NVwZ-RR 2011, 129).

    Bei der Beurteilung von Verbalinjurien sind stets auch der Kontext und das Verhalten des jeweils anderen zu berücksichtigen (SächsVerfGH, NVwZ-RR 2011, 129; Troßmann, a.a.O., § 40 Rn. 10, 12).

    Auch wenn die Landtagspräsidentin, allerdings nach pflichtgemäßem Ermessen, nicht willkürlich oder unter Verletzung ihrer Neutralitätspflicht, den Zeitpunkt des Einschreitens möglicherweise selbst bestimmen können muss, bindet sie das Erfordernis der Gleichmäßigkeit (Art. 5 Abs. 3 LV, Art. 3 Abs. 1 GG, vgl. SächsVerfGH, NVwZ-RR 2011, 129; Angemessenheit/Verhältnismäßigkeit i. e. S.).

    Die Entscheidung SächsVerfGH, NVwZ-RR 2011, 129 betrifft einen erteilten Ordnungsruf (nicht: Ausschluss) für eine nicht provozierte Verletzung der Menschenwürde durch eine Häufung von Beleidigungen.

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 29.01.2009 - LVerfG 5/08

    Begründete Verfassungsbeschwerde gegen Ausschluss von einer Landtagssitzung -

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 23.01.2014 - LVerfG 4/13
    Die Frage, ob ein Abgeordneter wegen einer Äußerung in einer Plenardebatte mit einer Ordnungsmaßnahme belegt werden darf, berührt im Falle des Sitzungsausschlusses die zu seinem verfassungsrechtlichen Status aus Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 LV gehörenden Befugnisse zur Rede und zur Teilnahme an Abstimmungen, deren Verletzung er im Organstreitverfahren geltend machen kann (vgl. LVerfG, Urt. v. 29.01.2009 - LVerfG 5/08 -, LVerfGE 20, 255, 262 f. m.w.N.).

    Alternative und in ihrer Wirksamkeit der Beschreitung des Verfassungsgerichtsweges gleichwertige parlamentarische Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen für den Antragsteller nicht; das Einspruchsverfahren gemäß § 100 GO LT hat er erfolglos durchgeführt (vgl. LVerfG, Urt. v. 29.01.2009 - LVerfG 5/08 -, a.a.O., S. 264).

    In Anwendung der von ihm entwickelten (LVerfG, Urt. v. 29.01.2009 - LVerfG 5/08 -, LVerfGE 20, 255, 264 ff.), ebenfalls einen Fall des Sitzungsausschlusses betreffenden allgemeinen Maßstäbe (hierzu I.) auf den hier streitigen Sachverhalt ist das Gericht nicht zu der Einschätzung gelangt, dass der gegenüber dem Antragsteller wegen seines Zwischenrufes während der Rede des Abgeordneten Dr. A. in der Sitzung des Landtages am 06. Dezember 2012 ausgesprochene Sitzungsausschluss in dieser Sitzung diesen in seinen durch Art. 22 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 LV gesicherten Abgeordnetenrechten verletzte und deswegen verfassungsrechtlich zu beanstanden wäre (hierzu II.).

    Um im Einzelfall die Adäquanz der zu Gebote stehenden Ordnungsmittel zu wahren, sind hierfür die Art und Schwere des Verstoßes und die aus der Zweckbestimmung der Geschäftsordnungsautonomie folgenden Ziele, den störungsfreien Ablauf der parlamentarischen Arbeit zu gewährleisten oder ein Verhalten oder Äußerungen zu missbilligen, die geeignet sind, dem Ansehen des Parlamentes zu schaden, gegen den hohen Rang der Abgeordnetenrechte abzuwägen (LVerfG M-V, Urt. v. 29.01.2009 - LVerfG 5/08 -, a.a.O., S. 268).

    Der Antragsgegnerin stand damit der Weg nach § 99 Abs. 1 Satz 1 GO LT für einen Sitzungsausschluss des Antragstellers offen, ohne dass sich aus Vorgeschichte und konkreten Umständen des Geschehens in der Sitzung vom 06. Dezember 2012 Anhaltspunkte ergeben hätten, dass die verhängte Ordnungsmaßnahme in nicht mehr vertretbarem Maße unverhältnismäßig gewesen wäre (für einen solchen Einzelfall vgl. LVerfG M-V, Urt. v. 29.01.2009 - LVerfG 5/08, a.a.O., S. 268 ff.).

    In Fortentwicklung seiner Entscheidung vom 29. Januar 2009, Az.: LVerfG 5/08, stellt das Landesverfassungsgericht bei seiner Annahme einer gröblichen Verletzung der Würde des Parlaments allein auf die subjektive, allenfalls begrenzt überprüfbare Sicht der Parlamentspräsidentin ab.

    Wie selbst das erkennende Landesverfassungsgericht bereits in der Vergangenheit betont hat, müssen auch Ordnungsmittel dem Gebot der Verhältnismäßigkeit entsprechen (Urteil vom 29.01.2009, Az.: LVerfG 5/08, S. 14).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2013 - 15 A 785/12

    Zulässigkeit einer Klage bzgl. Feststellung der Rechtswidrigkeit eines einem

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 23.01.2014 - LVerfG 4/13
    Bei lebensnaher und sich geradezu aufdrängender Würdigung (OVG NRW, Beschluss vom 16.05.2013, Az.: 15 A 785/12, juris Rn. 54), erscheint eine für den Antragsteller derart nachteilige Interpretation, die allein (wenn überhaupt) die Rechtsfolge des Sitzungsausschlusses hätte erfordern können, nicht gerechtfertigt.

    Dabei gilt, dass die gerichtliche Kontrolldichte umso intensiver ist, je deutlicher die Ordnungsmaßnahme auf den Inhalt einer Äußerung und nicht auf ein Verhalten des Redners abzielt (OVG NRW, Beschluss vom 16.05.2013, Az.: 15 A 785/12, juris Rn. 51; Sächs- VerfGH, NVwZ-RR 2011, 129).

    Parlamentsordnungsrecht ist seinem Wesen nach Disziplinarrecht (Köhler, a.a.O., S, 177, 179; OVG NRW, Beschluss vom 16.05.2013, Az.: 15 A 785/12, juris Rn. 44).

  • BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88

    Wüppesahl

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 23.01.2014 - LVerfG 4/13
    Nur so wird dem Parlament eine sachgerechte Erfüllung seiner Aufgaben möglich (BVerfGE 80, 188, 219).

    Die parlamentarische Ordnungsgewalt weist zwei Komponenten auf: zum einen die sogenannte Leitungskompetenz im Sinne der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs und Verhandlungsablaufs in verfahrenstechnischer Hinsicht, zum anderen die Ordnungsgewalt im Sinne der Wahrung der "Disziplin" (BVerfGE 80, 188, 218).

    Dabei verfügt das Parlament über einen weiten Gestaltungsspielraum, welche Regeln es für die Organisation seiner Arbeit, den Ablauf der Verhandlungen, den Umgang seiner Mitglieder miteinander und im Verhältnis zur Sitzungsleitung sowie für die Wahrung seiner Würde - nicht zuletzt mit Blick auf sein Ansehen in der Öffentlichkeit - für sachgerecht und erforderlich hält (BVerfGE 80, 188, 220).

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 23.01.2014 - LVerfG 4/13
    Dasselbe gilt für die oben dargelegten, jetzt vom Landesverfassungsgericht vertretenen, weiterentwickelten und auch für einen gewissenhaften und prozesskundigen Verfahrensbeteiligten nicht unbedingt vorhersehbaren Rechtsansichten zu Prüfungsmaßstäben und -kriterien (vgl. BVerfGE 84, 188, 190; BVerfGE 85, 133, 144; BVerfG NJW-RR 96, 253; BVerfG NJW 92, 2877= DtZ 92, 327, 328; BGH NJW-RR 2011, 487; BGH NJW-RR 2010, 1363; BVerwG NJW 94, 2371 usw.).
  • BVerfG, 01.09.1995 - 1 BvR 632/94

    Anspruch auf rechtliches Gehör - Anwendbarkeit der §§ 377 ff. HGB bei

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 23.01.2014 - LVerfG 4/13
    Dasselbe gilt für die oben dargelegten, jetzt vom Landesverfassungsgericht vertretenen, weiterentwickelten und auch für einen gewissenhaften und prozesskundigen Verfahrensbeteiligten nicht unbedingt vorhersehbaren Rechtsansichten zu Prüfungsmaßstäben und -kriterien (vgl. BVerfGE 84, 188, 190; BVerfGE 85, 133, 144; BVerfG NJW-RR 96, 253; BVerfG NJW 92, 2877= DtZ 92, 327, 328; BGH NJW-RR 2011, 487; BGH NJW-RR 2010, 1363; BVerwG NJW 94, 2371 usw.).
  • BVerfG, 06.03.1952 - 2 BvE 1/51

    Geschäftsordnungsautonomie

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 23.01.2014 - LVerfG 4/13
    Die Geschäftsordnungen der Parlamente stehen im Rang unter der Verfassung und müssen sich an deren Maßstab messen lassen (so schon BVerfGE 1, 144, 148).
  • BVerfG, 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliche Gehör bei Überspannung der Anforderungen

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 23.01.2014 - LVerfG 4/13
    Dasselbe gilt für die oben dargelegten, jetzt vom Landesverfassungsgericht vertretenen, weiterentwickelten und auch für einen gewissenhaften und prozesskundigen Verfahrensbeteiligten nicht unbedingt vorhersehbaren Rechtsansichten zu Prüfungsmaßstäben und -kriterien (vgl. BVerfGE 84, 188, 190; BVerfGE 85, 133, 144; BVerfG NJW-RR 96, 253; BVerfG NJW 92, 2877= DtZ 92, 327, 328; BGH NJW-RR 2011, 487; BGH NJW-RR 2010, 1363; BVerwG NJW 94, 2371 usw.).
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 23.01.2014 - LVerfG 3/13

    NPD-Klage abgewiesen: Provokation bleibt Provokation

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 23.01.2014 - LVerfG 4/13
    Die verfassungsmäßigen Rechte der gewählten Abgeordneten aus Art. 22 Abs. 2 LV können nach allgemeiner Auffassung grundsätzlich (nur) zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Landtages und zur Förderung seiner Arbeit durch die Geschäftsordnung beschränkt werden (vgl. etwa Sachs, GG, 5.Aufl., Art. 38 Rn. 58; selbst LVerfG M-V, Beschluss vom 23.01.2014, Az.: LVerfG 3/13, S. 7 m. w. N.; wohl auch Tebben, in: Litten/Wallerath, LVerf M-V, § 22 Rn. 15 ).
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 11.07.1996 - LVerfG 1/96

    Abgeordnetenüberprüfung

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 23.01.2014 - LVerfG 4/13
    Diese zu fördern und zu erhalten ist eine Aufgabe, die vor allem dem Parlament selbst und damit jedem einzelnen seiner Mitglieder gestellt ist (LVerfG, Urt. v. 11.07.1996 - LVerfG 1/96 -, LVerfGE 5, 203, 225).
  • BVerwG, 22.04.1994 - 7 B 188.93

    Offene Vermögensfragen - Unredlichkeit des Rechtserwerbs - Staatlich eingesetzter

  • BGH, 06.07.2010 - VI ZR 177/09

    Arzthaftungsprozess: Gehörsverletzung des Berufungsgerichts bei der Behandlung

  • BGH, 13.01.2011 - VII ZR 22/10

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Überraschungsentscheidung

  • BVerfG, 08.06.1982 - 2 BvE 2/82

    Anfechtung einer durch den Präsidenten des Bundestages erteilten Rüge

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 31.05.2001 - LVerfG 2/00

    Enquete-Kommission

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.05.2003 - LVerfG 10/02

    Fraktionsausschluss

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 14.12.2000 - LVerfG 4/99

    Fünf-Prozent-Klausel im Kommunalwahlrecht

  • VerfG Brandenburg, 28.03.2001 - VfGBbg 46/00

    Zur Frage der Verletzung des Rederechts der Landtagsabgeordneten und des

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 21.06.2007 - LVerfG 19/06

    Widerspruch gegen die Einberufung einer Landtagssitzung - Rechtsschutzinteresse

  • BVerfG, 14.07.1959 - 2 BvE 2/58

    Redezeit

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 10.10.2017 - LVerfG 7/16

    Die Beschränkung des aktiven und passiven Rechts zur Wahl der

    Die nach einhelliger Auffassung in jedem Fall gebotene, in vollem Umfang justitiable (LVerfG M-V, Urteil vom 24.10.2013 - LVerfG 4/13 - S. 16 m.w.N.) strenge Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist schon allein deshalb denkfehlerhaft und damit rechtswidrig, weil sie schon im Ansatz überhaupt nicht von der richtigen Fragestellung ausgeht, nämlich nicht von der (zu verneinenden) Frage, ob angesichts der rasanten in den letzten Jahren im Land gemachten Fortschritte (Ministerpräsidentin, Parlamentspräsidentin, Justizministerin samt Vertreterinnen sämtlich Frauen, "Anteil der Frauen ... entspricht mittlerweile weitgehend dem der Männer und überschreitet diesen teilweise schon") in dem Bemühen um Gleichberechtigung eine weitere , über das bisherige Maß hinausgehende, und zwar eine gerade mit einer Diskriminierung verbundene Maßnahme zwingend erforderlich sein kann, sondern fehlerhaft nur von der Frage, ob Frauenförderung im Allgemeinen geboten ist; dabei wird (nicht nur hier, sondern auch an anderer Stelle) insbesondere die Bestellung eines weiteren, männlichen Gleichstellungsbeauftragten mit bemerkenswert einseitigen (Beratung durch das andere Geschlecht zumutbar? Männer ja, Frauen nein), oft weit hergeholten Argumenten (Akzeptanz trotz Diskriminierung und Beeinträchtigung bei Männern, keine Flexibilisierung des Amtes möglich, "innere Gegenläufigkeit" ohne Einfluss auf Angemessenheit, keine Entscheidungskompetenzen der Beauftragten, vgl. aber § 14 GlG; Männer von der Einflussnahme in eigener Sache fernhalten zu wollen, stellt keine Rechtsfertigung, sondern eine noch massivere, rechtfertigungsbedürftige Diskriminierung dar) abgelehnt, die im Übrigen oft schon deshalb nicht greifen können, weil nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (siehe z.B. o.g. Entscheidung) erhöhter Aufwand oder sonstige fiskalische Erwägungen einen Eingriff in Grundrechte niemals rechtfertigen können: "Die Verfassung steht nicht unter Finanzierungsvorbehalt" und Politiker schulden nicht irgendein Gesetz, sondern ausnahmslos ein verfassungsgemäßes.
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 19.12.2019 - LVerfG 1/19

    AfD durfte "Neger" sagen - Ordnungsruf unzulässig

    Es darf deshalb Verstöße sanktionieren, wenn es diese Würde gefährdet oder verletzt sieht, etwa weil das Verhalten eines Abgeordneten erkennen lässt, dass er den für eine sachbezogene Arbeit notwendigen Respekt gegenüber den übrigen Parlamentariern oder der Sitzungsleitung vermissen lässt und damit zwangsläufig auch das Ansehen des Hauses nach außen beschädigt (LVerfG M-V, Urt. v. 23.01.2014 - LVerfG 3/1 - juris Rn. 33; LVerfG M-V, Urt. v. 23.01.2014 - LVerfG 4/13 - juris Rn. 42).

    Diese Zurückhaltung ist umso mehr geboten, je stärker das Binnenverhältnis des Parlamentes betroffen ist und je geringer die Auswirkungen auf grundlegende Abgeordnetenrechte sind" (LVerfG M-V, Urt. v. 23.01.2014 - LVerfG 4/13 - juris Rn. 44).

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 25.06.2015 - LVerfG 10/14

    Erfolgreicher Antrag im Organstreitverfahren - Verletzung des

    Andererseits stellt die Redefreiheit des Abgeordneten im Parlament eine in der Demokratie unverzichtbare Kompetenz zur Wahrnehmung der parlamentarischen Aufgaben dar, die den Status als Abgeordneter wesentlich mitbestimmt; Parlamentsdebatten sind dabei nicht selten durch heftige Auseinandersetzungen gekennzeichnet, wozu auch überspitzte und polemische Formulierungen gehören können (vgl. LVerfG, Urt. v. 23.01.2014 - LVerfG 4/13 -, S. 11 f. m.w.N.).

    Aus diesem ergeben sich jedoch auch im Lichte der Ausführungen seines Vorredners keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er den Rahmen dessen überschritten hätte, was sowohl in der Auseinandersetzung mit einem politischen Gegner als auch in der Sache an überspitzten und polemischen Formulierungen in einer Parlamentsdebatte schlichtweg hinzunehmen ist; ebenso wenig wurde die Grenze eines Angriffes auf die Menschenwürde erreicht, der (erst) im Falle der Erniedrigung, Brandmarkung, Verfolgung, Ächtung oder sonstiger Verhaltensweisen anzunehmen ist, die dem Betroffenen seinen Achtungsanspruch als Mensch absprechen (vgl. LVerfG, Urt. v. 23.01.2014 - LVerfG 4/13 -, S. 14 m.w.N.).

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.08.2015 - LVerfG 4/15

    Teilweise zulässige und teilweise begründete eA im Organstreitverfahren

    33 13, 277; LVerfGE 13, 284; B. v. 18.10.2006 - LVerfG 19/06 -, e.A.; LVerfGE 18, 325, 333, 338 ff.; Urt. v. 24.02.2011 - LVerfG 7/10 - B. v. 31.01.2013 - LVerfG 3/12 - B. 24.10.2013 - LVerfG 7/13 - Urt. v. 23.01.2014 - LVerfG 8/13 - B. v. 18.12.2014 - LVerfG 5/14 -, NordÖR 2015, 207; B. v. 29.01.2015 - LVerfG 6/14 - zu parlamentarischen Ordnungsmaßnahmen siehe LVerfGE 20, 255; LVerfGE 21, 199, 206; Urt. v. 27.01.2011 - LVerfG 4/09 - Urt. v. 23.01.2014 - LVerfG 3/13 -, - LVerfG 4/13 - und - LVerfG 5/13 - Urt. v. 25.06.2015 - LVerfG 8/14 -, - LVerfG 9/14 - und LVerfG 10/14 -).
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.08.2015 - LVerfG 1/14

    Mangels Antragsbefugnis unzulässiger Antrag im Organstreitverfahren gegen

    Mögliche Verletzungen der Rechte aus Art. 22 Abs. 2 LV oder Art. 40 Abs. 1 Satz 1 LV waren bereits mehrfach Gegenstand verfassungsgerichtlicher Überprüfung im Organstreit, bisweilen wurde dabei im Rahmen der Prüfung der Beteiligungsfähigkeit bzw. Antragsbefugnis eher pauschal nur von "Abgeordnetenrechten" oder "verfassungsmäßigen Rechten der Antragsteller" gesprochen, ohne dass in jedem Fall genauer zwischen beiden Absätzen von Art. 22 LV differenziert worden wäre (LverfGE 13, 277; LVerfGE 13, 284; B. v. 18.10.2006 - LVerfG 19/06 -, e.A.; LVerfGE 18, 325, 333, 338 ff.; Urt. v. 24.02.2011 - LVerfG 7/10 - B. v. 31.01.2013 - LVerfG 3/12 - B. 24.10.2013 - LVerfG 7/13 - Urt. v. 23.01.2014 - LVerfG 8/13 - B. v. 18.12.2014 - LVerfG 5/14 -, NordÖR 2015, 207; B. v. 29.01.2015 - LVerfG 6/14 - zu parlamentarischen Ordnungsmaßnahmen siehe LVerfGE 20, 255; LVerfGE 21, 199, 206; Urt. v. 27.01.2011 - LVerfG 4/09 - Urt. v. 23.01.2014 - LVerfG 3/13 -, - LVerfG 4/13 - und - LVerfG 5/13 - Urt. v. 25.06.2015 - LVerfG 8/14 -, - LVerfG 9/14 - und LVerfG 10/14 -).
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 25.06.2015 - LVerfG 9/14

    Erfolgreicher Antrag im Organstreitverfahren - Verletzung des

    Andererseits stellt die Redefreiheit des Abgeordneten im Parlament eine in der Demokratie unverzichtbare Kompetenz zur Wahrnehmung der parlamentarischen Aufgaben dar, die den Status als Abgeordneter wesentlich mitbestimmt; Parlamentsdebatten sind dabei nicht selten durch heftige Auseinandersetzungen gekennzeichnet, wozu auch überspitzte und polemische Formulierungen gehören können (vgl. LVerfG, Urt. v. 23.01.2014 - LVerfG 4/13 -, S. 11 f. m.w.N.).

    Aus diesem ergeben sich jedoch auch im Lichte der Ausführungen seines Vorredners keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er den Rahmen dessen überschritten hätte, was sowohl in der Auseinandersetzung mit einem politischen Gegner als auch in der Sache an überspitzten und polemischen Formulierungen in einer Parlamentsdebatte schlichtweg hinzunehmen ist; ebenso wenig wurde die Grenze eines Angriffes auf die Menschenwürde erreicht, der (erst) im Falle der Erniedrigung, Brandmarkung, Verfolgung, Ächtung oder sonstiger Verhaltensweisen anzunehmen ist, die dem Betroffenen seinen Achtungsanspruch als Mensch absprechen (vgl. LVerfG, Urt. v. 23.01.2014 - LVerfG 4/13 -, S. 14 m.w.N.).

  • VerfG Brandenburg, 21.09.2018 - VfGBbg 31/17

    Zu den Anforderungen an einen Sitzungsausschluss gem § 35 Abs 1 S 1 LTGO BB wegen

    Dem Abgeordneten steht insoweit kein Recht auf Selbsthilfe zu (vgl. LVerfG MV, Beschluss vom 23. Januar 2014 - LVerfG 4/13 -, juris Rn. 54).
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 25.06.2015 - LVerfG 8/14

    Erfolgreicher Antrag im Organstreitverfahren - Verletzung des

    Andererseits stellt die Redefreiheit des Abgeordneten im Parlament eine in der Demokratie unverzichtbare Kompetenz zur Wahrnehmung der parlamentarischen Aufgaben dar, die den Status als Abgeordneter wesentlich mitbestimmt; Parlamentsdebatten sind dabei nicht selten durch heftige Auseinandersetzungen gekennzeichnet, wozu auch überspitzte und polemische Formulierungen gehören können (vgl. LVerfG, Urt. v. 23.01.2014 - LVerfG 4/13 -, S. 11 f. m.w.N.).
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