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   LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 29.01.2009 - LVerfG 5/08   

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LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 29.01.2009 - LVerfG 5/08 (https://dejure.org/2009,3235)
LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 29.01.2009 - LVerfG 5/08 (https://dejure.org/2009,3235)
LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 29. Januar 2009 - LVerfG 5/08 (https://dejure.org/2009,3235)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Qualifizierung einer Ordnungsmaßnahme des Landtagspräsidenten als Gegenstand eines verfassungsrechtlichen Organstreits nach Art. 53 Nr. 1 Landesverfassung (LV), §11 Abs. 1 Nr. 1 Landesverfassungsgerichtsgesetz (LVerfGG); Einschränkung der Rechte der einzelnen ...

  • mv-justiz.de PDF

    Urteil Organstreitverfahren Landtagsabgeordneter der NPD-Fraktion Parlamentarische Ordnungsmaßnahme (Sitzungsausschluss)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä. (2)

  • nrw.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Sitzungsausschluss

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG; §§ 36, 38 GO BT
    Sitzungsausschluss eines Abgeordneten

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2009, 362 (Ls.)
  • DÖV 2009, 332
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88

    Wüppesahl

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 29.01.2009 - LVerfG 5/08
    Nur so wird dem Parlament eine sachgerechte Erfüllung seiner Aufgaben möglich (BVerfGE 80, 188, 219).

    Die parlamentarische Ordnungsgewalt weist zwei Komponenten auf: zum einen die sogenannte Leitungskompetenz im Sinne der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs und Verhandlungsablaufs in verfahrenstechnischer Hinsicht, zum anderen die Ordnungsgewalt im Sinne der Wahrung der "Disziplin" (BVerfGE 80, 188, 218).

    Dabei verfügt das Parlament über einen weiten Gestaltungsspielraum, welche Regeln es für die Organisation seiner Arbeit, den Ablauf der Verhandlungen, den Umgang seiner Mitglieder miteinander und im Verhältnis zur Sitzungsleitung sowie für die Wahrung seiner Würde - nicht zuletzt mit Blick auf sein Ansehen in der Öffentlichkeit - für sachgerecht und erforderlich hält (BVerfGE 80, 188, 220).

  • BVerfG, 08.06.1982 - 2 BvE 2/82

    Anfechtung einer durch den Präsidenten des Bundestages erteilten Rüge

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 29.01.2009 - LVerfG 5/08
    In dieser Funktion kann sie im verfassungsrechtlichen Organstreit mit der Behauptung in Anspruch genommen werden, sie habe bei der Ausübung der Ordnungsgewalt den verfassungsrechtlichen Status eines Abgeordneten verletzt (vgl. BVerfGE 60, 374, 379 m.w.N.; Achterberg, JuS 1983, 840, 842).

    Die Frage, ob ein Abgeordneter wegen einer Äußerung in einer Plenardebatte mit einer Ordnungsmaßnahme belegt werden darf, berührt die zu seinem verfassungsrechtlichen Status aus Art. 22 Abs. 2 Satz 1 LV gehörende Befugnis zur Rede (zur Bundesebene vgl. BVerfGE 10, 4, 12; BVerfGE 60, 374, 381), der Ausschluss von einer Sitzung mit weiteren Abstimmungen auch das Recht auf Stimmabgabe nach Art. 22 Abs. 2 Satz 2 LV.

    Der Sach- und Ordnungsruf gemäß § 97 GO LT sowie die Wortentziehung gemäß § 98 GO LT stellen - im Gegensatz zu einer nicht förmlich geregelten parlamentarischen Rüge oder gar einer bloßen Unterbrechung der Rede durch Bemerkungen des amtierenden Präsidenten (BVerfGE 60, 374, 380ff; BbgVerfG, Beschl. v. 28.03.2001 - VfGBbg 46/00 -, LVerfGE 12, 92, 100) - regelmäßig einen Eingriff in das Rederecht des Abgeordneten dar.

  • BVerfG, 14.07.1959 - 2 BvE 2/58

    Redezeit

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 29.01.2009 - LVerfG 5/08
    Zwar ist die Ordnungs- oder Disziplinargewalt Bestandteil der dem Parlament durch Art. 29 Abs. 1 LV gewährleisteten Geschäftsordnungsautonomie (vgl. BVerfGE 44, 308, 314 f; BVerfGE 10, 4, 13).

    Die Frage, ob ein Abgeordneter wegen einer Äußerung in einer Plenardebatte mit einer Ordnungsmaßnahme belegt werden darf, berührt die zu seinem verfassungsrechtlichen Status aus Art. 22 Abs. 2 Satz 1 LV gehörende Befugnis zur Rede (zur Bundesebene vgl. BVerfGE 10, 4, 12; BVerfGE 60, 374, 381), der Ausschluss von einer Sitzung mit weiteren Abstimmungen auch das Recht auf Stimmabgabe nach Art. 22 Abs. 2 Satz 2 LV.

    Indes begründet er - seine Unzulässigkeit unterstellt - eine auch heute noch im Organstreitverfahren feststellungsfähige Rechtsbeeinträchtigung des Antragstellers (BVerfGE 10, 4, 11).

  • BVerfG, 18.12.1984 - 2 BvE 13/83

    Atomwaffenstationierung

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 29.01.2009 - LVerfG 5/08
    Dabei ist zulässigerweise der Inhalt der Antragsbegründung einzubeziehen (BVerfGE 68, 1, 64 unter Hinweis auf BVerfGE 4, 115,).

    Insbesondere für den Organstreit ist anerkannt, dass parlamentarisches Handeln nicht durch einen verfassungsgerichtlichen Organstreit ersetzt werden darf, wenn der Träger verfassungsmäßiger Rechte diese auf parlamentarischem Weg genauso effektiv durchsetzen kann wie mit Hilfe des Verfassungsgerichts (LVerfG, Urt. v. 21.06.2007 - LVerfG 19/06 -, S. 11 unter Hinweis auf LVerfG, Urt. v. 19.12.2002 - LVerfG 5/02 -, LVerfGE 13, 284, 293; für den bundesverfassungsgerichtlichen Organstreit siehe BVerfGE 68, 1, 77) oder wenn die Möglichkeit eröffnet war, einen Fehler auf parlamentarischem Weg auszuräumen.

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 21.06.2007 - LVerfG 19/06

    Widerspruch gegen die Einberufung einer Landtagssitzung - Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 29.01.2009 - LVerfG 5/08
    Insbesondere für den Organstreit ist anerkannt, dass parlamentarisches Handeln nicht durch einen verfassungsgerichtlichen Organstreit ersetzt werden darf, wenn der Träger verfassungsmäßiger Rechte diese auf parlamentarischem Weg genauso effektiv durchsetzen kann wie mit Hilfe des Verfassungsgerichts (LVerfG, Urt. v. 21.06.2007 - LVerfG 19/06 -, S. 11 unter Hinweis auf LVerfG, Urt. v. 19.12.2002 - LVerfG 5/02 -, LVerfGE 13, 284, 293; für den bundesverfassungsgerichtlichen Organstreit siehe BVerfGE 68, 1, 77) oder wenn die Möglichkeit eröffnet war, einen Fehler auf parlamentarischem Weg auszuräumen.

    Die Landesverfassung Mecklenburg-Vorpommerns erkennt dies selbst ausdrücklich an, wenn sie in Art. 22 Abs. 2 Satz 3 und damit in unmittelbarem Bezug zu Abs. 2 Satz 1 und 2 vorsieht, dass "das Nähere die Geschäftsordnung regelt" (hierzu bereits LVerfG, Urt. v. 21.06.2007 - LVerfG 19/06 -, S. 12).

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 11.07.1996 - LVerfG 1/96

    Abgeordnetenüberprüfung

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 29.01.2009 - LVerfG 5/08
    Diese zu fördern und zu erhalten ist eine Aufgabe, die vor allem dem Parlament selbst und damit jedem einzelnen seiner Mitglieder gestellt ist (LVerfG, Urt. v. 11.07.1996 - LVerfG 1/96 -, LVerfGE 5, 203, 225).
  • BVerfG, 01.12.1954 - 2 BvG 1/54

    Besoldungsgesetz von Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 29.01.2009 - LVerfG 5/08
    Dabei ist zulässigerweise der Inhalt der Antragsbegründung einzubeziehen (BVerfGE 68, 1, 64 unter Hinweis auf BVerfGE 4, 115,).
  • BVerfG, 10.05.1977 - 2 BvR 705/75

    Beschlußfähigkeit

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 29.01.2009 - LVerfG 5/08
    Zwar ist die Ordnungs- oder Disziplinargewalt Bestandteil der dem Parlament durch Art. 29 Abs. 1 LV gewährleisteten Geschäftsordnungsautonomie (vgl. BVerfGE 44, 308, 314 f; BVerfGE 10, 4, 13).
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 14.12.2000 - LVerfG 4/99

    Fünf-Prozent-Klausel im Kommunalwahlrecht

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 29.01.2009 - LVerfG 5/08
    Der Antragsteller hat seinen Antrag gemäß § 37 Abs. 2 und 3 LVerfGG form- und fristgemäß gestellt und ordnungsgemäß begründet sowie zum Nachweis der nach § 37 Abs. 1 LVerfGG erforderlichen Antragsbefugnis hinreichend Tatsachen vorgetragen, die - ihre Richtigkeit unterstellt - eine Rechts- oder Pflichtverletzung bzw. eine unmittelbare Rechts- oder Pflichtengefährdung durch ein Verhalten der Antragsgegnerin möglich erscheinen lassen (vgl. LVerfG, Urt. v. 14.12.2000 - LVerfG 4/99 -, LVerfGE 11, 306, 314 m.w.N.).
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 19.12.2002 - LVerfG 5/02

    Pflicht der Landesregierung zur Beantwortung von Fragen einzelner Abgeordneter

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 29.01.2009 - LVerfG 5/08
    Insbesondere für den Organstreit ist anerkannt, dass parlamentarisches Handeln nicht durch einen verfassungsgerichtlichen Organstreit ersetzt werden darf, wenn der Träger verfassungsmäßiger Rechte diese auf parlamentarischem Weg genauso effektiv durchsetzen kann wie mit Hilfe des Verfassungsgerichts (LVerfG, Urt. v. 21.06.2007 - LVerfG 19/06 -, S. 11 unter Hinweis auf LVerfG, Urt. v. 19.12.2002 - LVerfG 5/02 -, LVerfGE 13, 284, 293; für den bundesverfassungsgerichtlichen Organstreit siehe BVerfGE 68, 1, 77) oder wenn die Möglichkeit eröffnet war, einen Fehler auf parlamentarischem Weg auszuräumen.
  • VerfG Brandenburg, 28.03.2001 - VfGBbg 46/00

    Zur Frage der Verletzung des Rederechts der Landtagsabgeordneten und des

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.05.2003 - LVerfG 10/02

    Fraktionsausschluss

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 31.05.2001 - LVerfG 2/00

    Enquete-Kommission

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 25.03.2010 - LVerfG 3/09

    Unbegründetes Organstreitverfahren eines Landtagsabgeordneten gegen Wortentzug

    Die Frage, ob ein Abgeordneter wegen einer Äußerung in einer Plenardebatte mit einer Ordnungsmaßnahme belegt werden darf, berührt die zu seinem verfassungsrechtlichen Status aus Art. 22 Abs. 2 Satz 1 LV gehörende Befugnis zur Rede, deren Verletzung er im Organstreitverfahren geltend machen kann (vgl. LVerfG, Urt. v. 29.01.2009 - LVerfG 5/08 -, NordÖR 2009, 205, 206 m.w.N.).

    Alternative und in ihrer Effektivität der Beschreitung des Verfassungsgerichtsweges gleichwertige parlamentarische Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen für den Antragsteller nicht; das Einspruchsverfahren gemäß § 100 GO LT hat er erfolglos durchgeführt (vgl. LVerfG, Urt. v. 29.01.2009 - LVerfG 5/08 -, a.a.O.).

    Gemäß Art. 22 Abs. 2 Satz 3 LV regelt das Nähere die Geschäftsordnung, so dass die parlamentarische Redefreiheit zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Landtages und der sachgerechten Erfüllung der Aufgaben des Landtages in die dem Parlamentarismus innewohnenden Struktur einer parlamentarische Binnenorganisation eingebunden und durch diese eingeschränkt werden kann (vgl. LVerfG, Urt. v. 29.01.2009 - LVerfG 5/08 -, a.a.O. S. 206 f. m.w.N.).

    Die parlamentarische Ordnungsgewalt dient dabei neben der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs und des äußeren Ablaufes der Plenarsitzung auch dem Schutz und der Wahrung der Werte und Verhaltensweisen, die sich in der demokratischen und vom Repräsentationsgedanken getragenen parlamentarischen Praxis entwickelt haben und die durch die historische und politische Entwicklung geformt worden sind (vgl. LVerfG, Urt. v. 29.01.2009 - LVerfG 5/08 -, a.a.O. S. 207 m.w.N.).

    In Anwendung der in seinem Urteil vom 29. Januar 2009 dargestellten Maßstäbe (- LVerfG 5/08 -, a.a.O.) geht das Landesverfassungsgericht davon aus, dass die Antragsgegnerin das inkriminierte Verhalten des Antragstellers in der Landtagssitzung am 20. November 2008 als gröbliche Verletzung der Ordnung im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 GO LT - hier noch maßgeblich in der Fassung vom 16. Oktober 2006 (GVOBl. M-V S. 783) - mit einer Wortentziehung ahnden konnte, ohne gegen die Landesverfassung zu verstoßen, auch wenn zuvor kein erneuter Ordnungsruf ergangen war.

    Die Auslegung der in den ordnungsrechtlichen Vorschriften verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe, ihre Anwendung auf den Einzelfall und die Gewichtung eines erkannten Verstoßes bleiben im Rahmen eines bestimmten Beurteilungsspielraumes vorrangig Sache des Präsidiums und des Parlamentes im Rahmen einer Entscheidung nach § 100 GO LT; wegen des spezifischen Charakters des parlamentarischen Willensbildungsprozesses in dem Kollegialorgan "Landtag", der wesentlich durch Elemente organschaftlicher Selbstregulierung geprägt ist, verbietet sich eine umfassende verfassungsgerichtliche Kontrolle in der Art der Überprüfung eines Verwaltungsakts (LVerfG M-V, Urt. v. 29.01.2009, - LVerfG 5/08 -, a.a.O. S. 207).

    So wird dies etwa im Falle der Rüge als gegenüber dem Ordnungsruf weniger belastende, in der Geschäftsordnung selbst aber nicht vorgesehene Maßnahme angenommen (LVerfG, Urt. v. 29.01.2009 - LVerfG 5/08 -, a.a.O., 209 m.w.N.).

    Der Antragsteller verkennt den Gehalt dieser Ausführungen in der genannten Entscheidung des Landesverfassungsgerichtes, wenn er dazu ausführt, dass eine analoge Anwendung des § 98 Satz 1 GO LT im Sinne einer Wortentziehung ohne Vorliegen der dort geregelten Voraussetzungen und allein nach Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen nicht in Betracht komme, und zum anderen meint, im Falle einer gröblichen Verletzung der Ordnung müsse immer unmittelbar ein Sitzungsausschluss erfolgen; denn eine entsprechende Anwendung von § 98 Satz 1 GO LT in dem ersteren Sinne wurde schon in dem Verfahren LVerfG 5/08 nicht angenommen, vielmehr wurde statt dessen davon ausgegangen, dass es die Verhältnismäßigkeit einerseits erfordern, anderenfalls aber auch zulassen könne, gerade bei einer gröblichen Verletzung der Ordnung nur eine Wortentziehung statt den Sitzungausschluss auszusprechen.

    Um im Einzelfall die Adäquanz zu wahren, sind dabei die Art und Schwere des Verstoßes und die aus der Zweckbestimmung der Geschäftsordnungsautonomie folgenden Ziele, den störungsfreien Ablauf der parlamentarischen Arbeit zu gewährleisten oder ein Verhalten oder Äußerungen zu missbilligen, die geeignet sind, dem Ansehen des Parlamentes zu schaden, gegen den hohen Rang der Abgeordnetenrechte abzuwägen (LVerfG M-V, Urt. v. 29.01.2009, - LVerfG 5/08 -, a.a.O.).

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 23.01.2014 - LVerfG 4/13

    Unbegründeter Antrag im Organstreitverfahren gegen Sitzungsausschluss aufgrund

    Die Frage, ob ein Abgeordneter wegen einer Äußerung in einer Plenardebatte mit einer Ordnungsmaßnahme belegt werden darf, berührt im Falle des Sitzungsausschlusses die zu seinem verfassungsrechtlichen Status aus Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 LV gehörenden Befugnisse zur Rede und zur Teilnahme an Abstimmungen, deren Verletzung er im Organstreitverfahren geltend machen kann (vgl. LVerfG, Urt. v. 29.01.2009 - LVerfG 5/08 -, LVerfGE 20, 255, 262 f. m.w.N.).

    Alternative und in ihrer Wirksamkeit der Beschreitung des Verfassungsgerichtsweges gleichwertige parlamentarische Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen für den Antragsteller nicht; das Einspruchsverfahren gemäß § 100 GO LT hat er erfolglos durchgeführt (vgl. LVerfG, Urt. v. 29.01.2009 - LVerfG 5/08 -, a.a.O., S. 264).

    In Anwendung der von ihm entwickelten (LVerfG, Urt. v. 29.01.2009 - LVerfG 5/08 -, LVerfGE 20, 255, 264 ff.), ebenfalls einen Fall des Sitzungsausschlusses betreffenden allgemeinen Maßstäbe (hierzu I.) auf den hier streitigen Sachverhalt ist das Gericht nicht zu der Einschätzung gelangt, dass der gegenüber dem Antragsteller wegen seines Zwischenrufes während der Rede des Abgeordneten Dr. A. in der Sitzung des Landtages am 06. Dezember 2012 ausgesprochene Sitzungsausschluss in dieser Sitzung diesen in seinen durch Art. 22 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 LV gesicherten Abgeordnetenrechten verletzte und deswegen verfassungsrechtlich zu beanstanden wäre (hierzu II.).

    Um im Einzelfall die Adäquanz der zu Gebote stehenden Ordnungsmittel zu wahren, sind hierfür die Art und Schwere des Verstoßes und die aus der Zweckbestimmung der Geschäftsordnungsautonomie folgenden Ziele, den störungsfreien Ablauf der parlamentarischen Arbeit zu gewährleisten oder ein Verhalten oder Äußerungen zu missbilligen, die geeignet sind, dem Ansehen des Parlamentes zu schaden, gegen den hohen Rang der Abgeordnetenrechte abzuwägen (LVerfG M-V, Urt. v. 29.01.2009 - LVerfG 5/08 -, a.a.O., S. 268).

    Der Antragsgegnerin stand damit der Weg nach § 99 Abs. 1 Satz 1 GO LT für einen Sitzungsausschluss des Antragstellers offen, ohne dass sich aus Vorgeschichte und konkreten Umständen des Geschehens in der Sitzung vom 06. Dezember 2012 Anhaltspunkte ergeben hätten, dass die verhängte Ordnungsmaßnahme in nicht mehr vertretbarem Maße unverhältnismäßig gewesen wäre (für einen solchen Einzelfall vgl. LVerfG M-V, Urt. v. 29.01.2009 - LVerfG 5/08, a.a.O., S. 268 ff.).

    In Fortentwicklung seiner Entscheidung vom 29. Januar 2009, Az.: LVerfG 5/08, stellt das Landesverfassungsgericht bei seiner Annahme einer gröblichen Verletzung der Würde des Parlaments allein auf die subjektive, allenfalls begrenzt überprüfbare Sicht der Parlamentspräsidentin ab.

    Wie selbst das erkennende Landesverfassungsgericht bereits in der Vergangenheit betont hat, müssen auch Ordnungsmittel dem Gebot der Verhältnismäßigkeit entsprechen (Urteil vom 29.01.2009, Az.: LVerfG 5/08, S. 14).

  • VerfG Schleswig-Holstein, 17.05.2017 - LVerfG 1/17

    Organstreitverfahren; Ordnungsruf in der 135. Sitzung der 48. Tagung des

    (vgl. LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29. Januar 2009 - LVerfG 5/08 -, LVerfGE 20, 256 ff., Juris Rn. 39 ff.; VerfGH Sachsen, Urteil vom 3. Dezember 2012 - Vf. 77-I-10 -, Juris Rn. 39; vgl. auch Klein, in: Isensee/ Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Band 3, 3. Aufl. 2005, § 53 Rn. 36; Wuttke, in: Arens, Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages, Kommentar für die Praxis, 1999, § 66 Seite 230; Hübner, in: von Mutius/ Wuttke/ Hübner, Kommentar zur Landesverfassung Schleswig-Holstein, 1995, Art. 14 Rn. 13; Ritzel/ Bücker/ Schreiner, Handbuch für die parlamentarische Praxis, Stand Dezember 2014, § 36, 2. b); Bücker, in: Schneider/ Zeh, Parlamentsrecht und Parlamentspraxis in der Bundesrepublik Deutschland, 1989, § 34 Rn. 21; Schürmann, in: Morlok/ Schliesky/ Wiefelspütz, Parlamentsrecht, 2016, § 20 Rn. 64),.

    (LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29. Januar 2009, a.a.O., Juris Rn. 42).

    (vgl. LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29. Januar 2009, a.a.O., Juris Rn. 42; VerfGH Sachsen, Urteil vom 3. November 2011 - Vf. 30-I-11 -, NVwZ-RR 2012, 89 ff., Juris Rn. 34).

    (vgl. LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29. Januar 2009, a.a.O., Juris Rn. 40; VerfGH Sachsen, Urteil vom 3. November 2011, a.a.O., Juris Rn. 34).

    (vgl. VerfGH Sachsen, Urteil vom 3. November 2011, a.a.O., Juris Rn. 35; enger : LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29. Januar 2009, a.a.O., Juris Rn. 53).

    (vgl LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29. Januar 2009 - LVerfG 5/08 -, LVerfGE 447 ff., Juris Rn 36; VerfGH Sachsen, Urteil vom 3. November 2011 - Vf. 35-I-11 -, Juris Rn. 30).

  • VerfGH Sachsen, 03.12.2010 - 12-I-10

    Ordnungsruf verletzt Antragsteller in seinen Rechten aus Art. 39 Abs.3 SächsVerf

    Nur dies gewährleistet ihre Wirksamkeit für alle Abgeordneten und sichert die Funktionsfähigkeit des Parlaments (vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Juni 1989, BVerfGE 80, 188 [218 f.]; LVerfG M-V, Urteil vom 29. Januar 2009, NordÖR 2009, 205 [207]).

    Der Landtag hat seiner Beschlussfassung offensichtlich das tradierte Verständnis von diesem Begriff zugrunde gelegt, wonach er auf die Wahrung der Disziplin in den Sitzungen sowie von Ansehen und Würde des Parlaments abzielt (vgl. LVerfG M-V, Urteil vom 29. Januar 2009, NordÖR 2009, 205 [207]).

    Sie können insbesondere dort Bedeutung entfalten, wo es um die Wahrung von Ansehen und Würde des Landtags geht (vgl. LVerfG M-V, Urteil vom 29. Januar 2009, NordÖR 2009, 205 [207]).

    Das Ordnungsrecht des Präsidenten ist im Lichte dieser mit der Repräsentationsfunktion zusammenhängenden Bedeutung des Rederechts kein Instrumentarium zur Ausschließung bestimmter inhaltlicher Positionen aus der parlamentarischen Debatte (vgl. in der Tendenz ähnlich LVerfG M-V, Urteil vom 29. Januar 2009, NordÖR 2009, 205).

    Insoweit ist dem Präsidenten des Landtags bei der Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen ein Beurteilungsspielraum einzuräumen (vgl. Ritzel/Bücker/Schreiner, a.a.O., § 36 Rn. 2b; Bücker, a.a.O., § 34 Rn. 21; LVerfG M-V, Urteil vom 29. Januar 2009, NordÖR 2009, 205 [207]).

    (2) Die verfassungsgerichtliche Kontrolldichte ist hieran auszurichten (vgl. LVerfG M-V, Urteil vom 29. Januar 2009, NordÖR 2009, 205 [207 f.]).

    Wegen des zugleich repressiven wie auch präventiven Charakters der Ordnungsmaßnahmen kann es dabei lediglich um die Verhängung einer angemessenen, nicht hingegen um die Wahl der mildesten Sanktion gehen (anders LVerfG M-V, Urteil vom 29. Januar 2009, NordÖR 2009, 205 [208]).

  • VerfGH Sachsen, 03.12.2010 - 17-I-10

    Holger Apfel

    Nur dies gewährleistet ihre Wirksamkeit für alle Abgeordneten und sichert die Funktionsfähigkeit des Parlaments (vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Juni 1989, BVerfGE 80, 188 [218 f.]; LVerfG M-V, Urteil vom 29. Januar 2009, NordÖR 2009, 205 [207]).

    Der Landtag hat seiner Beschlussfassung offensichtlich das tradierte Verständnis von diesem Begriff zugrunde gelegt, wonach er auf die Wahrung der Disziplin in den Sitzungen sowie von Ansehen und Würde des Parlaments abzielt (vgl. LVerfG M-V, Urteil vom 29. Januar 2009, NordÖR 2009, 205 [207]).

    Sie können insbesondere dort Bedeutung entfalten, wo es um die Wahrung von Ansehen und Würde des Landtags geht (vgl. LVerfG M-V, Urteil vom 29. Januar 2009, NordÖR 2009, 205 [207]).

    Das Ordnungsrecht des Präsidenten ist im Lichte dieser mit der Repräsentationsfunktion zusammenhängenden Bedeutung des Rederechts kein Instrumentarium zur Ausschließung bestimmter inhaltlicher Positionen aus der parlamentarischen Debatte (vgl. in der Tendenz ähnlich LVerfG M-V, Urteil vom 29. Januar 2009, NordÖR 2009, 205).

    Insoweit ist dem Präsidenten des Landtags bei der Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen ein Beurteilungsspielraum einzuräumen (vgl. Ritzel/Bücker/Schreiner, a.a.O., § 36 Rn. 2b; Bücker, a.a.O., § 34 Rn. 21; LVerfG M-V, Urteil vom 29. Januar 2009, NordÖR 2009, 205 [207]).

    (2) Die verfassungsgerichtliche Kontrolldichte ist hieran auszurichten (vgl. LVerfG M-V, Urteil vom 29. Januar 2009, NordÖR 2009, 205 [207 f.]).

    Wegen des zugleich repressiven wie auch präventiven Charakters der Ordnungsmaßnahmen kann es dabei lediglich um die Verhängung einer angemessenen, nicht hingegen um die Wahl der mildesten Sanktion gehen (anders LVerfG M-V, Urteil vom 29. Januar 2009, NordÖR 2009, 205 [208]).

  • VerfGH Sachsen, 03.12.2010 - 16-I-10

    Holger Apfel

    Nur dies gewährleistet ihre Wirksamkeit für alle Abgeordneten und sichert die Funktionsfähigkeit des Parlaments (vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Juni 1989, BVerfGE 80, 188 [218 f.]; LVerfG M-V, Urteil vom 29. Januar 2009, NordÖR 2009, 205 [207]).

    Der Landtag hat seiner Beschlussfassung offensichtlich das tradierte Verständnis von diesem Begriff zugrunde gelegt, wonach er auf die Wahrung der Disziplin in den Sitzungen sowie von Ansehen und Würde des Parlaments abzielt (vgl. LVerfG M-V, Urteil vom 29. Januar 2009, NordÖR 2009, 205 [207]).

    Würde des Landtags geht (vgl. LVerfG M-V, Urteil vom 29. Januar 2009, NordÖR 2009, 205 [207]).

    Das Ordnungsrecht des Präsidenten ist im Lichte dieser mit der Repräsentationsfunktion zusammenhängenden Bedeutung des Rederechts kein Instrumentarium zur Ausschließung bestimmter inhaltlicher Positionen aus der parlamentarischen Debatte (vgl. in der Tendenz ähnlich LVerfG M-V, Urteil vom 29. Januar 2009, NordÖR 2009, 205).

    Insoweit ist dem Präsidenten des Landtags bei der Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen ein Beurteilungsspielraum einzuräumen (vgl. Ritzel/Bücker/Schreiner, a.a.O., § 36 Rn. 2b; Bücker, a.a.O., § 34 Rn. 21; LVerfG M-V, Urteil vom 29. Januar 2009, NordÖR 2009, 205 [207]).

    (2) Die verfassungsgerichtliche Kontrolldichte ist hieran auszurichten (vgl. LVerfG M-V, Urteil vom 29. Januar 2009, NordÖR 2009, 205 [207 f.]).

    Wegen des zugleich repressiven wie auch präventiven Charakters der Ordnungsmaßnahmen kann es dabei lediglich um die Verhängung einer angemessenen, nicht hingegen um die Wahl der mildesten Sanktion gehen (anders LVerfG M-V, Urteil vom 29. Januar 2009, NordÖR 2009, 205 [208]).

  • VerfGH Sachsen, 03.12.2010 - 77-I-10

    Ausschluss des Antragstellers von 10 Plenarsitzungen verletzt den Antragsteller

    Nur dies gewährleistet ihre Wirksamkeit für alle Abgeordneten und sichert die Funktionsfähigkeit des Parlaments (vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Juni 1989, BVerfGE 80, 188 [218 f.]; LVerfG M-V, Urteil vom 29. Januar 2009, NordÖR 2009, 205 [206 f.]).

    Der Landtag hat seiner Beschlussfassung offensichtlich das tradierte Verständnis dieses Begriffs zugrunde gelegt, wonach er auf die Wahrung der Disziplin in den Sitzungen sowie von Ansehen und Würde des Parlaments abzielt (vgl. LVerfG M-V, Urteil vom 29. Januar 2009, NordÖR 2009, 205 [207]).

    Das Ordnungsrecht des Präsidenten - und, in den Fällen des § 97 Abs. 2 GO, auch dasjenige des Präsidiums - ist im Lichte dieser mit der Repräsentationsfunktion zusammenhängenden Bedeutung des Rederechts kein Instrumentarium zur Ausschließung bestimmter inhaltlicher Positionen aus der parlamentarischen Debatte (vgl. in der Tendenz ähnlich LVerfG M-V, Urteil vom 29. Januar 2009, NordÖR 2009, 205).

    Insoweit ist dem Präsidenten und ggf. dem Präsidium des Landtags bei der Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen ein Beurteilungsspielraum einzuräumen (vgl. Ritzel/Bücker/Schreiner, a.a.O., § 36 Rn. 2b; Bücker, a.a.O., § 34 Rn. 21; LVerfG M-V, Urteil vom 29. Januar 2009, NordÖR 2009, 205 [207]).

    (2) Die verfassungsgerichtliche Kontrolldichte ist hieran auszurichten (vgl. LVerfG M-V, Urteil vom 29. Januar 2009, NordÖR 2009, 205 [207 f.]).

    Wegen des zugleich repressiven wie auch präventiven Charakters der Ordnungsmaßnahmen kann es dabei lediglich um die Verhängung einer angemessenen, nicht hingegen um die Wahl der mildesten Sanktion gehen (anders LVerfG M-V, Urteil vom 29. Januar 2009, NordÖR 2009, 205 [208]).

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.01.2011 - LVerfG 4/09

    Erfolgloser Antrag im Organstreitverfahren - Ordnungsruf wegen Ignorierung

    Dies hatte bereits in der Vergangenheit gegen ihn verhängte Ordnungsmaßnahmen nach sich gezogen, was in einem Fall auch Gegenstand des Verfahrens zu dem Aktenzeichen LVerfG 5/08 des Landesverfassungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern war.

    Die Frage, ob ein Abgeordneter wegen einer Äußerung in einer Plenardebatte mit einer Ordnungsmaßnahme belegt werden darf, berührt die zu seinem verfassungsrechtlichen Status aus Art. 22 Abs. 2 Satz 1 LV gehörende Befugnis zur Rede, deren Verletzung er im Organstreitverfahren geltend machen kann (vgl. LVerfG M-V, Urt. v. 29.01.2009 - LVerfG 5/08 -, NordÖR 2009, 205, 206 m.w.N.).

    Alternative und in ihrer Effektivität der Beschreitung des Verfassungsgerichtsweges gleichwertige parlamentarische Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen für den Antragsteller nicht; das Einspruchsverfahren gemäß § 100 GO LT hat er erfolglos durchgeführt (vgl. LVerfG M-V, Urt. v. 29.01.2009 - LVerfG 5/08 -, a.a.O.).

    Hierbei besteht aufgrund des spezifischen Charakters des parlamentarischen Willensbildungsprozesses in dem Kollegialorgan "Landtag", der wesentlich durch Elemente organschaftlicher Selbstregulierung geprägt ist, die ebenso die Funktionsfähigkeit des Landtages wie die Außenwirkung des obersten, durch den Repräsentationsgedanken geprägten Verfassungsorgans des Landes betreffen, ein gewisser Beurteilungsspielraum (vgl. LVerfG M-V, Urt. v. 29.01.2009 - LVerfG 5/08 -, a.a.O., S. 207 m.w.N.).

    Es darf deshalb Verstöße sanktionieren, wo es diese Würde gefährdet oder verletzt sieht, etwa weil das Verhalten eines Abgeordneten erkennen lässt, dass er den für eine sachbezogene Arbeit notwendigen Respekt gegenüber den übrigen Parlamentariern oder der Sitzungsleitung vermissen lässt und damit zwangsläufig auch das Ansehen des Hauses nach außen beschädigt (vgl. LVerfG M-V, Urt. v. 29.01.2009 - LVerfG 5/08 -, a.a.O., S. 207 f. m.w.N.).

    Um im Einzelfall die Adäquanz zu wahren, sind hierfür die Art und Schwere des Verstoßes und die aus der Zweckbestimmung der Geschäftsordnungsautonomie folgenden Ziele, den störungsfreien Ablauf der parlamentarischen Arbeit zu gewährleisten oder ein Verhalten oder Äußerungen zu missbilligen, die geeignet sind, dem Ansehen des Parlamentes zu schaden, gegen den hohen Rang der Abgeordnetenrechte abzuwägen (LVerfG M-V, Urt. v. 29.01.2009, - LVerfG 5/08 -, a.a.O., S. 208).

  • VerfG Brandenburg, 20.10.2017 - VfGBbg 46/16

    Organstreitverfahren; parlamentarische Ordnungsmittel; Ordnungsruf; "Lügner";

    Dabei hat der Landtag einen weiten Gestaltungsspielraum, welche Regeln es für die Organisation seiner Arbeit, den Ablauf der Verhandlungen, den Umgang seiner Mitglieder miteinander und im Verhältnis zur Sitzungsleitung für sachgerecht und erforderlich hält (vgl. BVerfGE 80, 188, 220; LVerfG MV, Urteil vom 29. Januar 2009 - LVerfG 5/08 -, LVerfGE 20, 255, 264 f).

    Deskriptiv lassen sich darunter die geschriebenen und ungeschriebenen Regeln des Parlamentsrechts zum innerparlamentarischen Geschäftsgang ebenso fassen wie Werte und Verhaltensweisen, die sich in der demokratischen und vom Repräsentationsgedanken getragenen parlamentarischen Praxis entwickelt haben und die durch die historische und politische Entwicklung geformt worden sind (vgl. LVerfG MV, Urteil vom 29. Januar 2009 - LVerfG 5/08 -, LVerfGE 20, 255, 265; Schürmann, in: Morlok/Schliesky/Wiefelspütz, Parlamentsrecht, § 20 Rn. 59; Köhler, Die Rechtsstellung der Parlamentspräsidenten, S. 167; Borowy, ZParl 2012, 635, 637 f).

    Die Grenzen des Rederechts sind aber jedenfalls dort erreicht, wo es sich nicht mehr um eine inhaltliche Auseinandersetzung handelt, sondern eine bloße Provokation im Vordergrund steht oder wo es um die schiere Herabwürdigung Anderer oder die Verletzung von Rechtsgütern Dritter geht (vgl. VerfGH Sachsen, Urteil vom 3. Dezember 2010 - Vf. 12-I-10 -, juris Rn. 56; VerfGH Sachsen, Urteil vom 3. November 2011 - Vf. 30-I-11 -, NVwZ-RR 2012, 89, 90; LVerfG MV, Urteil vom 29. Januar 2009 - LVerfG 5/08 -, LVerfGE 20, 255, 266).

    Nicht minder relevant ist der Umstand, dass die Einordnung des Verhaltens eines Abgeordneten als Ordnungsverletzung immer der wertenden Betrachtung im Hinblick auf Ablauf und Atmosphäre der jeweiligen Sitzung bedarf, damit stark situativ bedingt ist, was einer nachvollziehenden gerichtlichen Überprüfung auch unter Berücksichtigung von Plenarprotokollen und audiovisueller Aufzeichnungen erkennbare Grenzen zieht (vgl. LVerfG MV, Urteil vom 29. Januar 2009 - LVerfG 5/08 -, LVerfGE 20, 255, 267; VerfGH Sachsen, Urteil vom 3. November 2011 - Vf. 30-1-11 -, NVwZ-RR 2012, 89, 90; LVerfG SH, Urteil vom 17. Mai 2017 - LVerfG 1/17 -, juris Rn. 43; Schürmann, in: Morlok/Schliesky/Wiefelspütz, Parlamentsrecht, § 20 Rn. 64; Ritzel/Bücker/Schreiner, Handbuch für die parlamentarische Praxis, § 36 Rn. 2b; Bücker, in: Schneider/Zeh, Parlamentsrecht und Parlamentspraxis in der Bundesrepublik Deutschland, § 34 Rn. 21; Franke, Ordnungsmaßnahmen der Parlamente, S. 146).

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 25.06.2015 - LVerfG 10/14

    Erfolgreicher Antrag im Organstreitverfahren - Verletzung des

    Die Frage, ob ein Abgeordneter wegen einer Äußerung in einer Plenardebatte mit einer Ordnungsmaßnahme belegt werden darf, berührt die zu seinem verfassungsrechtlichen Status aus Art. 22 Abs. 2 Satz 1 LV gehörende Befugnis zur Rede, deren Verletzung er im Organstreitverfahren geltend machen kann (vgl. LVerfG, Urt. v. 29.01.2009 - LVerfG 5/08 -, LVerfGE 20, 255, 262 f. m.w.N.).

    Alternative und in ihrer Effektivität der Beschreitung des Verfassungsgerichtsweges gleichwertige parlamentarische Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen für den Antragsteller nicht; das Einspruchsverfahren gemäß § 100 GO LT hat er erfolglos durchgeführt (vgl. LVerfG, Urt. v. 29.01.2009 - LVerfG 5/08 -, a.a.O., S. 264).

    Nach Art. 22 Abs. 2 Satz 3 LV regelt das Nähere die Geschäftsordnung, so dass die parlamentarische Redefreiheit zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Landtages und der sachgerechten Erfüllung seiner Aufgaben in die dem Parlamentarismus innewohnenden Struktur einer parlamentarische Binnenorganisation eingebunden und durch diese eingeschränkt werden kann (vgl. LVerfG, Urt. v. 29.01.2009 - LVerfG 5/08 -, a.a.O. S. 265).

    Die parlamentarische Ordnungsgewalt dient dabei neben der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs und des äußeren Ablaufes der Plenarsitzung auch dem Schutz und der Wahrung der Werte und Verhaltensweisen, die sich in der demokratischen und vom Repräsentationsgedanken getragenen parlamentarischen Praxis entwickelt haben und die durch die historische und politische Entwicklung geformt worden sind (vgl. LVerfG, Urt. v. 29.01.2009 - LVerfG 5/08 -, a.a.O. ).

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 19.12.2019 - LVerfG 1/19

    AfD durfte "Neger" sagen - Ordnungsruf unzulässig

  • VerfG Brandenburg, 21.09.2018 - VfGBbg 31/17

    Zu den Anforderungen an einen Sitzungsausschluss gem § 35 Abs 1 S 1 LTGO BB wegen

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 25.06.2015 - LVerfG 8/14

    Erfolgreicher Antrag im Organstreitverfahren - Verletzung des

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 25.06.2015 - LVerfG 9/14

    Erfolgreicher Antrag im Organstreitverfahren - Verletzung des

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.08.2015 - LVerfG 4/15

    Teilweise zulässige und teilweise begründete eA im Organstreitverfahren

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.08.2015 - LVerfG 1/14

    Mangels Antragsbefugnis unzulässiger Antrag im Organstreitverfahren gegen

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 23.01.2014 - LVerfG 3/13

    NPD-Klage abgewiesen: Provokation bleibt Provokation

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 23.01.2014 - LVerfG 5/13

    Überwiegend erfolgreiches Organstreitverfahren wegen Verletzung der

  • VerfG Hamburg, 02.03.2018 - HVerfG 3/17
  • VerfGH Sachsen, 03.11.2011 - 30-I-11

    Organstreit; Ordnungsruf wegen polemischer Äußerung verletzt Rederecht des

  • VerfGH Sachsen, 03.11.2011 - 35-I-11

    Organstreit; rechtmäßiger Ordnungsruf nach Kritik an Verhandlungsführung des

  • VerfGH Sachsen, 03.11.2011 - 31-I-11

    Organstreit; Ordnungsruf gegen polemische Äußerung verletzt Abgeordneten in

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 21.08.2023 - LVG 20/22

    Organstreit, Ordnungsruf, Ordnung, Würde und Ansehen des Landtags

  • OLG Rostock, 20.04.2018 - 20 RR 16/18

    Verbreitung einer Beleidigung in Telemedien: Unterschiedliche Verjährungsfristen

  • VerfGH Bayern, 26.02.2019 - 51-IVa-17

    Verhaltensweisen von Kabinettsmitgliedern unterliegen dem parlamentarischen

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 24.02.2011 - LVerfG 7/10

    Art. 22 Abs. 2 Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LV) sichert

  • VerfG Brandenburg, 17.09.2009 - VfGBbg 45/08

    Organstreitverfahren

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 18.12.2014 - LVerfG 5/14

    Reichweite der Handlungsbefugnisse der Landtagspräsidentin im Rahmen der Ausübung

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 10.10.2017 - LVerfG 1/17

    Organklage gegen parlamentarische Ordnungsmaßnahmen erfolglos

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 17.05.2017 - LVerfG 2/17

    Antrag auf einstweilige Anordnung im Hinblick auf parlamentarische

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