Rechtsprechung
   LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 23.01.2014 - LVerfG 5/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,1050
LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 23.01.2014 - LVerfG 5/13 (https://dejure.org/2014,1050)
LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 23.01.2014 - LVerfG 5/13 (https://dejure.org/2014,1050)
LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 23. Januar 2014 - LVerfG 5/13 (https://dejure.org/2014,1050)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,1050) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    Überwiegend erfolgreiches Organstreitverfahren wegen Verletzung der Abgeordnetenrechte (Art 22 Verf MV) durch Ordnungsruf

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfassungsmäßigkeit der Beeinträchtigung der Redefreiheit eines Abgeordneten durch einen Ordnungsruf; Zulässigkeit eines argumentativen Verweises auf eine Mitgliedschaft hochrangiger Politiker der späteren Bundesrepublik Deutschland in nationalsozialistischen ...

  • mv-justiz.de PDF

    Urteil Organklagen gegen parlamentarische Ordnungsmaßnahmen

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 29.01.2009 - LVerfG 5/08

    Begründete Verfassungsbeschwerde gegen Ausschluss von einer Landtagssitzung -

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 23.01.2014 - LVerfG 5/13
    Alternative und in ihrer Wirksamkeit der Beschreitung des Verfassungsgerichtsweges gleichwertige parlamentarische Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen für den Antragsteller nicht; das Einspruchsverfahren gemäß § 100 GO LT hat er erfolglos durchgeführt (vgl. LVerfG, Urt. v. 29.01.2009 - LVerfG 5/08 -, LVerfGE 20, 255, 263 f.).

    Nach Art. 22 Abs. 2 Satz 3 LV regelt das Nähere die Geschäftsordnung, so dass die parlamentarische Redefreiheit zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Landtages und der sachgerechten Erfüllung seiner Aufgaben in die dem Parlamentarismus innewohnenden Struktur einer parlamentarische Binnenorganisation eingebunden und durch diese eingeschränkt werden kann (vgl. LVerfG, Urt. v. 29.01.2009 - LVerfG 5/08 -, a.a.O. S. 265).

    Die parlamentarische Ordnungsgewalt dient dabei neben der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs und des äußeren Ablaufes der Plenarsitzung auch dem Schutz und der Wahrung der Werte und Verhaltensweisen, die sich in der demokratischen und vom Repräsentationsgedanken getragenen parlamentarischen Praxis entwickelt haben und die durch die historische und politische Entwicklung geformt worden sind (vgl. LVerfG, Urt. v. 29.01.2009 - LVerfG 5/08 -, a.a.O. ).

  • BVerfG, 14.07.1959 - 2 BvE 2/58

    Redezeit

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 23.01.2014 - LVerfG 5/13
    Indes begründet er - seine Unzulässigkeit unterstellt - eine auch heute noch im Organstreitverfahren feststellungsfähige Rechtsbeeinträchtigung des Antragstellers (vgl. BVerfGE 10, 4, 11).

    Soweit es "Wesen und grundsätzliche Aufgabe des Parlaments ist, Forum für Rede und Gegenrede zu sein" (so schon BVerfGE 10, 4, 13), hat es in diesem Rahmen selbst die Gesamtheit von Normen und Werten zu fördern und zu erhalten, wobei das Parlament über einen weiten Gestaltungsspielraum verfügt; dabei wirkt die parlamentarische Disziplinargewalt als notwendiges innerparlamentarisches Korrektiv zu dem besonderen Schutz der parlamentarischen Redefreiheit durch die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Indemnität (Art. 24 Abs. 1 LV).

  • VerfGH Sachsen, 03.12.2010 - 17-I-10

    Holger Apfel

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 23.01.2014 - LVerfG 5/13
    In diesen Fällen muss eine Verletzung oder doch Gefährdung konkurrierender Rechtsgüter vorliegen, die auch Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle ist (vgl. VerfGH Sachsen, Urt. v. 03.12.2010 - Vf. 17-I-10 -, NVwZ-RR 2011, 129, 132).
  • BVerfG, 08.06.1982 - 2 BvE 2/82

    Anfechtung einer durch den Präsidenten des Bundestages erteilten Rüge

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 23.01.2014 - LVerfG 5/13
    Eine Rechtsverletzung erscheint insoweit möglich, als der Ordnungsruf - im Gegensatz zu einer nicht förmlich geregelten parlamentarischen Rüge oder gar einer bloßen Unterbrechung der Rede durch Bemerkungen des amtierenden Präsidenten (BVerfGE 60, 374, 380 ff.; BbgVerfG, Beschl. v. 28.03.2001 - VfGBbg 46/00 -, LVerfGE 12, 92, 100) - regelmäßig einen Eingriff in das Rederecht des Abgeordneten aus Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 LV darstellt.
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.05.2003 - LVerfG 10/02

    Fraktionsausschluss

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 23.01.2014 - LVerfG 5/13
    Im Rahmen der vorliegenden Antragsbefugnis ist das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für eine verfassungsgerichtliche Klärung indiziert (LVerfG, Urt. v. 27.05.2003 - LVerfG 10/02 -, DÖV 2003, 765 = LKV 2003, 516 = NordÖR 2003, 359).
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 14.12.2000 - LVerfG 4/99

    Fünf-Prozent-Klausel im Kommunalwahlrecht

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 23.01.2014 - LVerfG 5/13
    Zum Nachweis der nach § 37 Abs. 1 LVerfGG erforderlichen Antragsbefugnis hat er jedoch nur teilweise hinreichend Tatsachen vorgetragen, die eine Rechts- oder Pflichtverletzung bzw. eine unmittelbare Rechts- oder Pflichtengefährdung durch ein Verhalten der Antragsgegnerin möglich erscheinen lassen (vgl. LVerfG, Urt. v. 14.12.2000 - LVerfG 4/99 -, LVerfGE 11, 306, 314 m.w.N.).
  • VerfG Brandenburg, 28.03.2001 - VfGBbg 46/00

    Zur Frage der Verletzung des Rederechts der Landtagsabgeordneten und des

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 23.01.2014 - LVerfG 5/13
    Eine Rechtsverletzung erscheint insoweit möglich, als der Ordnungsruf - im Gegensatz zu einer nicht förmlich geregelten parlamentarischen Rüge oder gar einer bloßen Unterbrechung der Rede durch Bemerkungen des amtierenden Präsidenten (BVerfGE 60, 374, 380 ff.; BbgVerfG, Beschl. v. 28.03.2001 - VfGBbg 46/00 -, LVerfGE 12, 92, 100) - regelmäßig einen Eingriff in das Rederecht des Abgeordneten aus Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 LV darstellt.
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 25.03.2010 - LVerfG 3/09

    Unbegründetes Organstreitverfahren eines Landtagsabgeordneten gegen Wortentzug

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 23.01.2014 - LVerfG 5/13
    Wird dennoch wegen des Inhaltes einer Rede eine Maßnahme verhängt, kann sich dies als eine sachfremde Erwägung für die Ausübung des Ordnungsrechtes darstellen (vgl. LVerfG, Beschl. v. 25.03.2010 - LVerfG 3/09 -, LVerfGE 21, 199, 208).
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.08.2015 - LVerfG 1/14

    Mangels Antragsbefugnis unzulässiger Antrag im Organstreitverfahren gegen

    Mögliche Verletzungen der Rechte aus Art. 22 Abs. 2 LV oder Art. 40 Abs. 1 Satz 1 LV waren bereits mehrfach Gegenstand verfassungsgerichtlicher Überprüfung im Organstreit, bisweilen wurde dabei im Rahmen der Prüfung der Beteiligungsfähigkeit bzw. Antragsbefugnis eher pauschal nur von "Abgeordnetenrechten" oder "verfassungsmäßigen Rechten der Antragsteller" gesprochen, ohne dass in jedem Fall genauer zwischen beiden Absätzen von Art. 22 LV differenziert worden wäre (LverfGE 13, 277; LVerfGE 13, 284; B. v. 18.10.2006 - LVerfG 19/06 -, e.A.; LVerfGE 18, 325, 333, 338 ff.; Urt. v. 24.02.2011 - LVerfG 7/10 - B. v. 31.01.2013 - LVerfG 3/12 - B. 24.10.2013 - LVerfG 7/13 - Urt. v. 23.01.2014 - LVerfG 8/13 - B. v. 18.12.2014 - LVerfG 5/14 -, NordÖR 2015, 207; B. v. 29.01.2015 - LVerfG 6/14 - zu parlamentarischen Ordnungsmaßnahmen siehe LVerfGE 20, 255; LVerfGE 21, 199, 206; Urt. v. 27.01.2011 - LVerfG 4/09 - Urt. v. 23.01.2014 - LVerfG 3/13 -, - LVerfG 4/13 - und - LVerfG 5/13 - Urt. v. 25.06.2015 - LVerfG 8/14 -, - LVerfG 9/14 - und LVerfG 10/14 -).
  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 21.08.2023 - LVG 20/22

    Organstreit, Ordnungsruf, Ordnung, Würde und Ansehen des Landtags

    Er darf sie nicht dazu einsetzen, bestimmte inhaltliche Positionen oder Argumente aus der parlamentarischen Debatte auszugrenzen (vgl. VerfGH Baden-Württemberg, Urt. vom 30. April 2021 - 1 GR 5/20 -, Rn. 99; Hamburgisches Verfassungsgericht, Urt. vom 2. März 2018 - 3/17 -, unter B II 2 b aa (1); LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. vom 23. Januar 2014 - LVerfG 5/13 -, unter C I 2; Urt. vom 25. Juni 2015 - LVerfG 8/14 -, unter C I 2, 11; Urt. vom 25. Juni 2015 - 9/14 -, unter C I 2, 11; Urt. vom 25. Juni 2015 - LVerfG 10/14 -, unter C I 2, 11; Urt. vom 3. November 2011 - Vf. 30-I , unter II 2 a bb (a)).
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.02.2020 - LVerfG 1/19

    Gegenstandswert - Ordnungsruf

    Der nach diesen Kriterien vorliegend mit 6.000 Euro festgesetzte Gegenstandswert orientiert sich an der Bewertung des Gerichts in vergleichbaren Fällen für einen Ordnungsruf (vgl. Beschl. zum Gegenstandswert v. 23.01.2014 ­ LVerfG 5/13 ­ sowie Beschl. zum Gegenstandswert v. 25.06.2015 ­ LVerfG 9/14 und 10/14 ­).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht