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   LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 18.05.2000 - LVerfG 5/98   

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LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 18.05.2000 - LVerfG 5/98 (https://dejure.org/2000,1121)
LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 18.05.2000 - LVerfG 5/98 (https://dejure.org/2000,1121)
LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 18. Mai 2000 - LVerfG 5/98 (https://dejure.org/2000,1121)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Direkte Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz aus dem Bereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; Rechtmäßigkeit der Umwidmung von vorsorglich erhobenen Daten zur Strafverfolgung; Ständiger Verweis einer Landesverfassung auf Bestimmungen des Grundgesetzes ...

  • mv-justiz.de PDF

    Urteil Verfassungsbeschwerdeverfahren - Akustische Wohnraumüberwachung - sog. "Großer Lauschangriff"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nomos.de PDF, S. 26 (Kurzinformation)

    Sicherheits- und Ordnungsgesetz M-V teilweise verfassungswidrig

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    Art 13 GG

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 38 (Entscheidungsbesprechung)

    Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 13 GG; Art. 5 LV M-V; §§ 33, 34 SOG M-V
    Polizeibefugnisse/Lauschangriff/Unverletzlichkeit der Wohnung/Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Papierfundstellen

  • NVwZ 2000, 1038 (Ls.)
  • NJ 2000, 480
  • AnwBl 2002, 374
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (33)

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94

    Telekommunikationsüberwachung I

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 18.05.2000 - LVerfG 5/98
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 1, 97, 101; 64, 301, 319; 81, 70, 82; 90, 128, 135; 100, 313, 354) setzt die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz voraus, daß der Beschwerdeführer durch dieses selbst, gegenwärtig und unmittelbar in Grundrechten betroffen ist; ergibt sich die Betroffenheit erst aus der Gesetzesanwendung, so kann Verfassungsbeschwerde nur gegen den Vollzugsakt erhoben werden.

    b) Jedoch kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 30, 1, 16 f.; 100, 313, 354 = NJW 2000, 55, 56) ein Gesetz, obwohl erst ein Vollzugsakt den Einzelnen selbst, gegenwärtig und unmittelbar beschweren würde, dann unmittelbar angegriffen werden, wenn fachgerichtlicher Rechtsschutz gegen den Vollzugsakt nicht möglich wäre, weil der Betroffene keine Kenntnis von ihm erhalten würde.

    Das gilt auch dann, wenn sie durch das Erste Änderungsgesetz nicht geändert worden sind; denn insoweit sind diese Vorschriften in ein anderes gesetzliches Umfeld eingebettet worden, so daß von ihrer Anwendung neue belastende Wirkungen ausgehen können (LVerfG M-V, Endurteil vom 21.10.1999, VwRR MO 1999, 415, 417 = LKV 2000, 149, 150 - unter Bezugnahme auf BVerfGE 100, 313, 356 = NJW 2000, 55, 56).

    Er enthält gegenüber dem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 LV, wonach jeder das Recht auf Schutz seiner personenbezogenen Daten hat, und gegenüber den Grundrechten aus Art. 5 Abs. 3 LV iVm. Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG das speziellere, die allgemeinen Vorschriften insoweit verdrängende Grundrecht (vgl. BVerfGE 100, 313, 358 = NJW 2000, 55, 56 - zu Art. 10 GG ).

    aa) Aus der Intensität der Beeinträchtigung folgt für die notwendige Abwägung zwischen dem Maß der grundrechtlichen Betroffenheit und den Belangen der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 100, 313, 375 f. = NJW 2000, 55, 61), daß nur überragende Allgemeininteressen den Eingriff rechtfertigen können.

    Das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG gewährt dem Betroffenen den Anspruch, Kenntnis von der Überwachungsmaßnahme zu erlangen (vgl. BVerfGE 100, 313, 361 = NJW 2000, 55, 57 - zu Art. 10 GG ).

    Erst die Benachrichtigung von dem heimlichen Grundrechtseingriff gibt dem Betroffenen die Möglichkeit, die Unrechtmäßigkeit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten sowie etwaige Berichtigungs- oder Löschungsansprüche geltend zu machen (BVerfGE 100, 313, 361).

    Vernichtungspflicht und Rechtsschutzgarantie sind miteinander abzustimmen (BVerfGE 100, 313, 364 f. = NJW 2000, 55, 58).

    Daten, die durch heimliche Überwachung von Wohnungen und von geschützten Vertrauensverhältnissen erhoben worden sind, dürfen nicht in gleicher Weise auch für Zwecke zugänglich gemacht werden, die eine derartige Überwachung nicht gerechtfertigt hätten (BVerfGE 100, 313, 389 f. = NJW 2000, 55, 65).

    Zwingend geboten sind dabei ein hohes Gewicht des jeweils in Rede stehenden Rechtsguts und eine hinreichende Tatsachenbasis für den Verdacht einer Straftat (BVerfGE 100, 313, 392 = NJW 2000, 55, 66).

    Da die Daten durch einen tiefen Grundrechtseingriff erlangt worden sind, wäre es verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen, die Übermittlungsschwelle unter diejenige abzusenken, die bei der Strafverfolgung für Eingriffe in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung gilt (vgl. BVerfGE 100, 313, 394 = NJW 2000, 55, 66).

  • BVerfG, 01.08.1978 - 2 BvR 1013/77

    Kontaktsperre-Gesetz

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 18.05.2000 - LVerfG 5/98
    In diesem Sinne verwendet sie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Kontaktsperre (BVerfGE 49, 24, 56) ebenfalls mit Selbstverständlichkeit.

    Die sich auch auf den Verkehr mit dem Verteidiger erstreckende Kontaktsperre, deren Verfassungsmäßigkeit das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat (BVerfGE 49, 24 ), setzt nach § 31 Satz 1 EGGVG voraus, daß sie zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit geboten ist.

    Sie erfordert, daß der Verteidiger zum Zwecke der Verteidigung tätig ist (BVerfGE 46, 1, 12; 49, 24, 48).

    Dem hochrangigen Verfassungsgut der Sicherheit der Bevölkerung und des Staates als verfaßte Friedens- und Ordnungsmacht (BVerfGE 49, 24, 56 f.), dem insbesondere auch die Strafverfolgung dient, darf Rechnung getragen werden.

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 21.10.1999 - LVerfG 2/98

    Verdachtlose Kontrollen - sog. Schleierfahndung

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 18.05.2000 - LVerfG 5/98
    Das gilt auch dann, wenn sie durch das Erste Änderungsgesetz nicht geändert worden sind; denn insoweit sind diese Vorschriften in ein anderes gesetzliches Umfeld eingebettet worden, so daß von ihrer Anwendung neue belastende Wirkungen ausgehen können (LVerfG M-V, Endurteil vom 21.10.1999, VwRR MO 1999, 415, 417 = LKV 2000, 149, 150 - unter Bezugnahme auf BVerfGE 100, 313, 356 = NJW 2000, 55, 56).

    Diese Zuweisung von Aufgaben im Vorfeld künftiger Straftaten ist auf die Gesetzgebungskompetenz des Landes aus Art. 70 GG gegründet (LVerfG M-V, Endurteil vom 21.10.1999, VwRR MO 1999, 415, 417 = LKV 2000, 149, 150 f.).

    Abs. 1 gewährleistet das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, wie es das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung (BVerfGE 65, 1 ) entwickelt hat (LVerfG M-V, Endurteil vom 21.10.1999, VwRR MO 1999, 415, 418 f. = LKV 2000, 149, 154).

    Daher ist von der Feststellung der Nichtigkeit hier ausnahmsweise abzusehen (vgl. LVerfG M-V, Endurteil vom 21.10.1999, LKV 2000, 149, 159).

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 18.05.2000 - LVerfG 5/98
    Aus der Tiefe des Eingriffs folgt ferner, daß auf allen seinen Stufen - bei der Anordnung der Überwachung, bei ihrer Durchführung und bei dem Umgang mit den erlangten Informationen - strikt das Verfassungsprinzip der Verhältnismäßigkeit in dem Sinne zu beachten ist, daß die Einzelmaßnahme zur Zweckerreichung unerläßlich ist (vgl. BVerfGE 65, 1, 44).

    Abs. 1 gewährleistet das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, wie es das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung (BVerfGE 65, 1 ) entwickelt hat (LVerfG M-V, Endurteil vom 21.10.1999, VwRR MO 1999, 415, 418 f. = LKV 2000, 149, 154).

    Die Umwidmung muß aber in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den vom Einzelnen hinzunehmenden Einbußen stehen (BVerfG aaO., S. 391 unter Bezugnahme auf BVerfGE 65, 1, 54 sowie 67, 157, 173, 178).

  • VerfGH Sachsen, 14.05.1996 - 44-II-94

    Abstrakte Normenkontrolle betreffend einzelne Vorschriften des Sächsischen

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 18.05.2000 - LVerfG 5/98
    Das bedeutet, daß ein Schaden für die genannten hochrangigen Rechtsgüter in unmittelbarer Zukunft, in allernächster Zeit zu erwarten ist, wenn nicht in die Entwicklung eingegriffen wird (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 14.06.1996, LVerfGE 4, 303, 349 = LKV 1996, 273, 280 = DVBl. 1996, 1423, 1427).

    Die notwendigen Abwägungen dürfen nicht gänzlich in die Hand der Verwaltung gegeben werden, sondern müssen so weit wie möglich bereits auf der Ebene des Gesetzes vorgenommen werden (SächsVerfGH, Urteil vom 14.05.1996, LVerfGE 4, 303, 365 f. = LKV 1996, 273, 285 = DVBl. 1996, 1423, 1432).

    Eine gerichtliche Kontrolle der Überwachung auf Veranlassung des Betroffenen ist nur möglich, nachdem dieser über die Maßnahme unterrichtet worden ist; erst dann kann er die Rechtsschutzinitiative, wie sie bei offenen Eingriffen ohne weiteres offensteht, entfalten (SächsVerfGH, Urteil vom 14.05.1996, LVerfGE 4, 303, 372 = LKV 1996, 273, 287 = DVBl. 1996, 1423, 1434).

  • VerfG Brandenburg, 30.06.1999 - VfGBbg 3/98

    Polizeirecht; Recht auf informationelle Selbstbestimmung; Datenschutz;

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 18.05.2000 - LVerfG 5/98
    Den Anforderungen an das Verfahren kommt bei der heimlichen Erhebung personenbezogener Daten besondere Bedeutung zu, weil die herkömmlichen Schutzmechanismen, insbesondere die Erlangung vorbeugenden oder jedenfalls gleichzeitigen Rechtsschutzes, hier versagen (BbGVerfG, Urteil vom 30.06.1999, LKV 1999, 450, 455).

    Diese Verfassungsnorm bietet keine Grundlage für die Überwachung von Wohnungen mit technischen Mitteln zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten im Sinne der polizeirechtlichen Aufgabenzuweisung nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 SOG M-V (a. A. BbgVerfG, Urteil vom 30.06.1999, LKV 1999, 450, 462 ff.).

    Das ist notwendig, um auch im nachhinein, insbesondere bei einer Verwendung erlangter Daten z. B. in einem Strafverfahren oder bei einer verwaltungsgerichtlichen Klage des Betroffenen, feststellen zu können, ob der Eingriff rechtmäßig war, und damit effektiven Rechtsschutz zu geben (vgl. BbgVerfG, Urteil vom 30.06.1999, LKV 1999, 450, 457 und 465).

  • BVerfG, 14.09.1989 - 2 BvR 1062/87

    Tagebuch

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 18.05.2000 - LVerfG 5/98
    Demgemäß hat das Bundesverfassungsgericht in seiner zweiten Tagebuchentscheidung den Kernbereich ausdrücklich nur für das Strafverfahren bestimmt (BVerfGE 80, 367, 374).

    Das ist vor allem dann geboten, wenn sich ergibt, daß ein Gespräch dem unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen ist, weil es nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakter hat (vgl. BVerfGE 80, 367, 374).

  • BVerfG, 15.12.1970 - 2 BvF 1/69

    Abhörurteil

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 18.05.2000 - LVerfG 5/98
    b) Jedoch kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 30, 1, 16 f.; 100, 313, 354 = NJW 2000, 55, 56) ein Gesetz, obwohl erst ein Vollzugsakt den Einzelnen selbst, gegenwärtig und unmittelbar beschweren würde, dann unmittelbar angegriffen werden, wenn fachgerichtlicher Rechtsschutz gegen den Vollzugsakt nicht möglich wäre, weil der Betroffene keine Kenntnis von ihm erhalten würde.

    Die Verfassung gebietet, daß eine Benachrichtigung stattfindet, wenn Daten heimlich erhoben worden sind; davon darf nur abgesehen werden, wenn und solange der mit der Datenerhebung verfolgte Gemeinwohlbelang durch die Benachrichtigung gefährdet wäre (vgl. BVerfGE 30, 1, 21, 31).

  • BVerfG, 13.02.1964 - 1 BvL 17/61

    Verfassungsmäßigkeit des § 3 Nr. 5 ApoG

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 18.05.2000 - LVerfG 5/98
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 17, 232, 251 f.) genüge es, daß die Beschränkung des Grundrechts dem Zweck diene, einen Zustand nicht eintreten zu lassen, der eine dringende Gefahr darstellen würde.

    Unter Berufung auf die zur zweiten Alternative von Art. 13 Abs. 3, 2. Alt. GG n. F. ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 17, 232, 251 f.) läßt sich mit hin für Art. 13 Abs. 4 GG keine Ermächtigung zu Eingriffen im Vorfeld von konkreten Gefahren begründen.

  • BVerfG, 23.03.1982 - 2 BvL 13/79

    Konkursfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts nach

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 18.05.2000 - LVerfG 5/98
    Er muß die gesetzlichen Tatbestände jedoch nicht stets selbst umschreiben, sondern darf im Wege sowohl der statischen als auch der dynamischen Verweisung auf andere Vorschriften Bezug nehmen (BVerfGE 26, 338, 366; 60, 135, 155; 64, 208, 214 f.; BVerwG, Urteil vom 03.03.1989, BayVBl. 1990, 249, 251).

    Die dem Demokratieprinzip entlehnte Forderung, der zuständige Gesetzgeber müsse den Inhalt der von ihm verantworteten Gesetze in seinen Willen aufgenommen haben, verlangt deshalb, daß der Inhalt der Regelungen, auf die verwiesen wird, im wesentlichen feststeht (BVerfGE 60, 135, 154 f.).

  • BGH, 16.03.1983 - 2 StR 775/82

    Telefonüberwachung und Beweisverwertung

  • BVerfG, 22.02.1994 - 1 BvL 30/88

    8. Rundfunkentscheidung

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BVerfG, 27.10.1999 - 1 BvR 385/90

    Akteneinsichtsrecht

  • BVerfG, 04.07.1989 - 1 BvR 537/87

    Verfassungskonforme Auslegung des § 1579 Nr. 1 BGB

  • BGH, 09.06.2011 - I ZR 113/10

    Zertifizierter Testamentsvollstrecker

  • BGH, 08.05.1952 - 3 StR 1199/51
  • BVerfG, 04.10.1977 - 2 BvQ 8/77

    Keine einstweilige Anordnung gegen das Verbot von Verteidigerbesuchen bei

  • BGH, 05.01.1968 - 4 StR 425/67

    Zulässigkeit der Verlesung der Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung

  • BVerfG, 31.01.1973 - 2 BvR 454/71

    Tonband

  • BVerfG, 03.04.1979 - 1 BvR 994/76

    Zwangsvollstreckung I

  • BGH, 08.12.1958 - GSSt 3/58

    Geistig unreife Beweispersonen

  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 1113/85

    Sachverständiger

  • BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine Änderung der Privatschulförderung

  • BVerwG, 03.03.1989 - 8 C 98.85

    Fehlbelegungsabgabe von Inhabern von Wohnungsfürsorgewohnungen

  • BVerfG, 15.07.1969 - 2 BvF 1/64

    Eisenbahnkreuzungsgesetz

  • BVerfG, 26.07.1972 - 2 BvF 1/71

    Besoldungsvereinheitlichung

  • BVerfG, 29.06.1983 - 2 BvR 1546/79

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Anfechtung der Regelung zur

  • BVerfG, 14.06.1983 - 2 BvR 488/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine dynamische Verweisung in einem Gesetz

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 06.05.1999 - LVerfG 2/98

    Verdachtlose Kontrollen - sog. Schleierfahndung - Zwischenurteil

  • BVerfG, 19.12.1951 - 1 BvR 220/51

    Hinterbliebenenrente I

  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 786/70

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des § 144 Abs. 3 KostO

  • BVerfG, 14.11.1989 - 1 BvL 14/85

    Rückkehrgebot für Mietwagen

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen

    Unter diesen Umständen ist ebenfalls nicht gewährleistet, dass der Betroffene effektiven fachgerichtlichen Rechtsschutz erlangen kann (vgl. Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern , LKV 2000, S. 345 ).

    Die Befassung unabhängiger Stellen auch mit der Überprüfung der Gründe für die weitere Geheimhaltung staatlicher Eingriffe ist ein wesentliches Element des Grundrechtsschutzes, den die Betroffenen selbst nicht wahrnehmen können (vgl. MVVerfG, LKV 2000, S. 345 ).

    Nicht zulässigerweise angegriffene Vorschriften können aber bei bestehendem Regelungszusammenhang von Amts wegen auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüft werden, wenn ihre Verfassungswidrigkeit auf zulässigerweise angegriffene Vorschriften ausstrahlen würde (vgl. BVerfGE 30, 1 ) oder wenn sie notwendiger Bestandteil einer Gesamtregelung sind (vgl. MVVerfG, LKV 2000, S. 345 ).

    Insofern kann eine spezifische Konfliktlage dadurch entstehen, dass es einerseits dem Datenschutz entspricht, nicht mehr benötigte Daten zu löschen, und dass andererseits durch die Löschung ein effektiver Rechtsschutz erschwert, wenn nicht gar vereitelt wird, weil eine Nachprüfung des Vorgangs nach Vernichtung der Unterlagen nur noch eingeschränkt möglich ist (vgl. MVVerfG, LKV 2000, S. 345 ).

  • BGH, 14.08.2009 - 3 StR 552/08

    Urteil gegen Mitglied und Unterstützer der Al Qaida weitgehend rechtskräftig

    Die von den Beschwerdeführern zur Begründung ihrer Gegenauffassung herangezogene verfassungsgerichtliche Rechtsprechung (BVerfGE 113, 348; MVVerfG LKV 2000, 345) ist nicht einschlägig.

    Die in jenen Entscheidungen für nichtig erklärten Vorschriften des § 33 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (SOG MV) bzw. § 33a Abs. 1 Nr. 2 und 3 Niedersächsisches Gesetz über die Öffentliche Sicherheit und Ordnung (SOG Nds.) knüpften als Eingriffsvoraussetzung nicht an die Abwehr einer dringenden Gefahr, sondern an die vorsorgende Strafverfolgung und Verhütung von Straftaten an (BVerfGE 113, 348, 350 f., 368 f.; MVVerfG LKV 2000, 345, 349 f.; siehe auch VerfGH RheinlandPfalz DVBl 2007, 569, 577).

    Die mit § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 POG RhPf vergleichbare Vorschrift des § 33 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SOG MV, der die Wohnraumüberwachung zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person zulässt, ist nach der Entscheidung des Landesverfassungsgerichts von Mecklenburg-Vorpommern hingegen verfassungsgemäß (MVVerfG LKV 2000, 345, 349); der unter den gleichen Voraussetzungen die Anordnung der Telefonüberwachung zulassende § 33a Abs. 1 Nr. 1 SOG Nds. war nicht Gegenstand der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, weil er in jenem Verfahren mit der Verfassungsbeschwerde nicht angefochten worden war.

  • BVerfG, 27.07.2005 - 1 BvR 668/04

    Vorbeugende Telekommunikationsüberwachung

    Unter diesen Umständen ist effektiver fachgerichtlicher Rechtsschutz ebenfalls nicht gewährleistet (vgl. BVerfGE 109, 279 ; Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, LKV 2000, S. 345 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.07.2003 - 1 S 377/02

    Videoüberwachung - Kriminalitätsbrennpunkt

    Auch die Gefahrenvorsorge ist vom Aufgabenbereich der Gefahrenabwehr umfasst (vgl. Wolf/Stephan, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 5. Aufl., § 1 RdNr. 4; Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 13. Aufl., RdNr. 86; vgl. LVerfG Meck.-Vorp., Urt. v. 18.5.2000, LKV 2000, 345, 347).
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.07.2007 - LVerfG 9/06

    Kreisgebietsreform - kommunale Selbstverwaltung

    Auf dieser Grundlage hat das Landesverfassungsgericht mehrfach ausgesprochen, dass bei Verfassungswidrigkeit einer Norm auf deren Nichtigkeit zu erkennen sei und ein sich auf die Feststellung der Unvereinbarkeit mit der Landesverfassung beschränkender Ausspruch ganz ausnahmsweise nur dann in Betracht komme, wenn eine Nichtigerklärung zu größerer Verfassungsferne im Grundrechtsbereich führen würde (LVerfG M-V, Urt. v. 21.10.1999 - LVerfG 2/98 -, LVerfGE 10, 337, 370 = LKV 2000, 149, 158; Urt. v. 18.05.2000 - LVerfG 5/98 -, LVerfGE 11, 265, 301 = LKV 2000, 345, 356; Urt. v. 07.07.2005 - LVerfG 8/04 -, LKV 2006, 23).

    Der Inhalt beider Aussprüche ist im Grundsatz gleich: Die jeweilige gesetzliche Vorschrift ist nicht mehr anwendbar, es sei denn, dass im Einzelfall das Landesverfassungsgericht für eine Übergangszeit anderes bestimmt (LVerfG M-V, Urt. v. 18.05.2000 - LVerfG 5/98 -, LVerfGE 11, 265, 301 = LKV 2000, 345, 352; Urt. v. 07.07.2005 - LVerfG 8/04 -, LKV 2006, 23).

  • VerfGH Sachsen, 10.07.2003 - 43-II-00

    Abstrakte Normenkontrolle betreffend einzelne Vorschriften des Sächsischen

    Daher ist die lediglich eingeschränkte Gewährung bzw. das gänzliche Fehlen eines Unterrichtungsanspruchs nicht nur an der Rechtsweggarantie, sondern auch am Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung zu messen (vgl. BVerfGE 100, 313 [361] zu Art. 10 GG; ähnlich BVerfG [1. Senat 1. Kammer], NVwZ 2001, 1261 [1263]: Unterrichtungsanspruch aus informationellem Selbstbestimmungsrecht "in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG"; vgl. ferner BbgVerfG, LKV 1999, 450 [455, 457]; MVVerfG, LKV 2000, 345 [354]; Albers, Die Determination polizeilicher Tätigkeit in den Bereichen der Straftatenverhütung und der Verfolgungsvorsorge, 2001, S. 246 f.; a.A. Huber in: von Mangoldt/Klein/Starck, aaO., Art. 19 Abs. 4 Rn 375: Maßstab ausschließlich Rechtsschutzgarantie).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.11.2015 - 3 L 146/13

    Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen

    Der Senat hat bereits in anderem Zusammenhang "ergänzend bemerkt" dass der Landesgesetzgeber mit den Vorschriften der §§ 36, 37 SOG M-V (für die Erhebung, Speicherung und Weiterverarbeitung von Daten für präventiv-polizeiliche Zwecke im Zusammenhang mit § 81b 2. Alt. StPO) nicht gegen die Gesetzgebungszuständigkeit aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG verstoßen habe (OVG M-V, Beschl. v. 04.03.2003 - 3 M 30/03 -, NordÖR 2003, 252, juris Rn. 24 mit Hinweis auf LVerfG M-V, Urt. v. 18.05.2000 - LVerfG 5/98).
  • BVerfG, 25.04.2001 - 1 BvR 1104/92

    Benachrichtigung von observierten "Begleitpersonen"

    Die Pflicht zur Rücksichtnahme kann gelegentlich sogar schon vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens entfallen, sobald nämlich absehbar ist, dass die sachgerechte Durchführung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens durch die Benachrichtigung nicht gefährdet werden kann (vgl. MVVerfG, LKV 2000, S. 345 ).

    Hat der Betroffene allerdings schon im Zuge des Ermittlungsverfahrens Kenntnis von der Maßnahme erhalten, besteht kein rechtlich schutzwürdiges Interesse an einer Benachrichtigung mehr (vgl. auch MVVerfG, LKV 2000, S. 345 ).

  • OVG Bremen, 02.09.2003 - 1 A 445/02

    Polizeikontrolle einer Teestube (Kontrolle rechtmäßig) - Betretensbefugnis;

    Die Aufgabe des Staates, die Belange der Allgemeinheit und des Einzelnen zu schützen, umfasst nicht nur die Abwehr bereits vorhandener Gefahren, sondern auch die Vorsorge gegen Risiken, die sich noch nicht zu einer Gefahr verdichtet haben (LVerfG MV, LVerfGE 10, 337 ; vgl. auch BVerfGE 100, 313 ).

    Diese Lageerkenntnisse müssen dokumentiert sein, damit der Zusammenhang zwischen der Zweckverfolgung und der einzelnen Maßnahme auch nachweisbar und effektiver Rechtsschutz gewährleistet ist (vgl. entspr. für die Schleierfahndung LVerfG MV, LVerfGE 10, 337 ; BayVerfGH, DVBI 2003, 861 ; SächsVerfGH, Urt.v.10.07.2003 - Vf.43-ll-00 -, S. 39).

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.11.2008 - LVerfG 7/07

    Fall der Subsidiarität der Landesverfassungsbeschwerde gegenüber der

    Dem Satz 2 liegt die Formulierung des Bundesverfassungsgerichts zu Grunde, dass grundsätzlich der Einzelne Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit hinnehmen muss (LVerfG, Urt. v. 21.10.1999 - LVerfG 2/98 - , LVerfGE 10, 337, 348).

    Insbesondere bleibt der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 65, 1, 43 f.; 100, 313, 359 ff.; 115, 320, 344 f.) näher ausgeformte allgemeine Gesetzesvorbehalt nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG nicht hinter den durch Art. 6 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 4 LV gezogenen Schranken zurück (LVerfGE 10, 337, 348; LVerfGE 11, 265, 297; zu Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG Gurlit, DVBl. 2003, 1119, 1122 m.w.N.).

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 18.08.2011 - LVerfG 21/10

    Bevölkerungsdichte und Siedlungs- und Verkehrsinfrastruktur als Maßstab für das

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 11.05.2006 - LVerfG 1/05

    Kommunaler Finanzausgleich - kommunale Selbstverwaltung -

  • VerfGH Sachsen, 21.07.2005 - 67-II-04

    Abstrakte Normenkontrolle betreffend einzelne Vorschriften des Sächsischen

  • OVG Bremen, 02.09.2003 - 1 A 26/03

    Polizeikontrolle einer Teestube (Kontrolle rechtswidrig) - Betretensbefugnis;

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 07.07.2005 - LVerfG 8/04

    Haushaltsrechtsgesetz 2004/2005 - Überschreitung der Kreditobergrenze, Erste

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.06.2008 - LVerfG 4/07

    Verfassungsbeschwerde: Verlängerung der zukünftigen Legislaturperioden des

  • OLG Rostock, 10.07.2007 - 3 W 92/07

    Ingewahrsamnahme: Polizeiliche Prognose bei Vorfinden mitgeführter gefährlicher

  • OLG Rostock, 16.07.2007 - 3 W 79/07

    Polizeiliche Ingewahrsamnahme: Zulässigkeit der weiteren sofortigen Beschwerde

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 28.10.2021 - LVerfG 3/14

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen landesrechtliche Regelungen

  • OLG Rostock, 28.08.2007 - 3 W 109/07

    Polizeigewahrsam von Demonstranten: Annahme der Gewaltbereitschaft von

  • OLG Rostock, 30.08.2007 - 3 W 107/07

    Mecklenburgisches Sicherheits- und Ordnungsrecht: Ingewahrsamnahme einer Person

  • OLG Rostock, 21.08.2007 - 3 W 102/07

    Rechtmäßigkeit einer polizeilichen Ingewahrsamnahme beim G8-Gipfel:

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.03.2003 - 3 M 30/03

    Voraussetzungen der erkennungsdienstlichen Behandlung des Beschuldigten mittels

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