Rechtsprechung
   LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 09.12.2010 - LVerfG 6/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,9868
LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 09.12.2010 - LVerfG 6/09 (https://dejure.org/2010,9868)
LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 09.12.2010 - LVerfG 6/09 (https://dejure.org/2010,9868)
LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 09. Dezember 2010 - LVerfG 6/09 (https://dejure.org/2010,9868)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,9868) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Notwendigkeit einer Übergangsregelung bei Verlängerung der bisher zweijährigen Wartefrist für die Gewährung der Finanzhilfe für Ersatzschulen

  • Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern PDF (Pressemitteilung)

    Verlängerung der Wartefrist, die für die Gewährung von Finanzhilfen für Privatschulen gilt, ohne Übergangsregelung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2011, 221
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 682/88

    Waldorfschule/Bayern

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 09.12.2010 - LVerfG 6/09
    Der Staat darf seine Finanzhilfe von einer hinreichend soliden Existenzbasis der Ersatzschule abhängig machen, die der Gründung Aussicht auf dauerhaften Bestand verleiht [BVerfGE 90, 107, 117].".

    Das kann allenfalls zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit bestehender gesetzlicher Regelungen führen; wie einem Verfassungsverstoß abzuhelfen ist, hat dagegen der Gesetzgeber zu entscheiden, weil der konkrete Leistungsanspruch des einzelnen Ersatzschulträgers erst durch das Gesetz bestimmt wird (vgl. BVerfGE 90, 107, juris Rn. 26 ff. m.w.N.).

    Ob ihr dies gelingt, darf der Gesetzgeber eine zeitlang abwarten, ehe er zur ständigen Förderung übergeht (BVerfGE 90, 107, juris Rn. 36 ff.).

    Auch verfassungsrechtlich anzuerkennendes Ziel der Gesetzesänderung ist daher, angesichts rückläufiger Schülerzahlen die wirtschaftliche Solidität einer Schulneugründung verstärkt in den Blick zu nehmen, wie in der Gesetzesbegründung unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 1994 (BVerfGE 90, 107, juris Rn. 57 ff.) ausgeführt wird.

    Die Einzelheiten der staatlichen Förderung von Ersatzschulen, insbesondere auch die Dauer von Wartefristen, sind nämlich gerade nicht schon Gegenstand eines Leistungsanspruchs aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 90, 107, juris Rn. 50).

  • OVG Sachsen, 12.09.2007 - 2 B 150/07
    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 09.12.2010 - LVerfG 6/09
    Dies gilt auch für die gesetzliche Ausgestaltung der Finanzhilfe, zumal der konkrete Förderungsanspruch erst nach Ablauf der Wartefrist auf der Grundlage des dann geltenden Rechts und der dann gegebenen tatsächlichen Verhältnisse entsteht (vgl. auch OVG Bautzen, Urt. v. 12.09.2007 - 2 B 150/07 -, juris Rn. 24).

    Dies gilt ungeachtet dessen, dass sich bei intensiverer parlamentarischer Betrachtung der Übergangsproblematik auch gute Gründe dafür hätten anführen lassen, für diese Schulen einen schonenderen Übergang vorzunehmen oder sie ebenfalls von der Verlängerung der Wartefrist auszunehmen (vgl. hierzu auch § 14 des sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft in der bis zum 31.07.2007 gültigen Fassung und OVG Bautzen, Urt. v. 12.09.2007 - 2 B 150/07 -, juris).

  • BVerfG, 05.02.2002 - 2 BvR 305/93

    Sozialpfandbriefe

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 09.12.2010 - LVerfG 6/09
    aa) Dabei kann im Rahmen der Abwägung zwischen der Schwere des Eingriffs einerseits sowie dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe andererseits davon ausgegangen werden, dass die Genehmigungserteilung im Zusammenhang mit dem in diesem Zeitpunkt geltenden Landesrecht durchaus Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Wartefrist begründen konnte (vgl. auch BVerfGE 105, 17, juris Rn. 68).

    Dabei ist die allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde auch in Zukunft unverändert fortbestehen, selbst im Rahmen der Grundrechte nicht verfassungsrechtlich geschützt (vgl. BVerfGE 105, 17, juris Rn. 73; OVG Magdeburg, Urt. v. 22.06.2006 - 3 K/05 -, juris Rn. 57).

  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvL 8/84

    Privatschulfinanzierung I

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 09.12.2010 - LVerfG 6/09
    Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung der Einzelheiten der Ersatzschulförderung muss sich das Verfassungsgericht daher wie bei allen schulrechtlichen Regelungen große Zurückhaltung auferlegen (vgl. BVerfGE 75, 40/66 ff., juris Rn. 87 f.).

    Die Ausgestaltung der Förderpflicht unterliegt vielmehr der weiten Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers und löst für ihn erst dann eine Handlungspflicht aus, wenn andernfalls der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet wäre (vgl. BVerfGE 75, 40/66 ff., juris Rn. 87 f.).

  • BVerfG, 17.10.1973 - 1 BvL 25/61

    Erstattung notwendiger Auslagen

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 09.12.2010 - LVerfG 6/09
    § 34 Abs. 2 LVerfGG sieht nur die Erstattung derjenigen Auslagen vor, die einem am Verfahren vor dem Landesverfassungsgericht Beteiligten erwachsen sind; die gemäß § 44 Abs. 2 LVerfGG äußerungsberechtigten Parteien des Ausgangsverfahrens sind jedoch nicht Beteiligte des konkreten Normenkontrollverfahrens (vgl. auch BVerfGE 36, 101).
  • BVerwG, 04.08.1989 - 7 B 113.89
    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 09.12.2010 - LVerfG 6/09
    Für ihre Bewährung und Institutionalisierung kann es nämlich sinnvollerweise nur auf die Dauer des Schulbetriebs ankommen, nicht aber auch auf die zwischen der Genehmigung der Ersatzschule und der Unterrichtsaufnahme liegende Phase der Errichtung der Schule (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 04.08.1989 - 7 B 113/89 -, juris).
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 07.07.2005 - LVerfG 8/04

    Haushaltsrechtsgesetz 2004/2005 - Überschreitung der Kreditobergrenze, Erste

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 09.12.2010 - LVerfG 6/09
    Gleichwohl führt dies nicht dazu, dass Vertrauensschutzgesichtspunkte bezogen auf dieses Gesetz anders zu beurteilen sind als im Hinblick auf das Neunte Änderungsgesetz, das die Verlängerung bereits vorsah, dessen Verfassungsmäßigkeit und damit Wirksamkeit jedoch zweifelhaft ist, soweit es um das Erfordernis einer ersten Lesung im parlamentarischen Verfahren geht (vgl. hierzu ausführlich LVerfG M-V, Urt. v. 07.07.2005 - LVerfG 8/04 -, DVBl. 2005, 1578 = LKV 2006, 26).
  • BVerfG, 25.06.1974 - 2 BvF 2/73

    Bundesrat

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 09.12.2010 - LVerfG 6/09
    Dessen Erlass stand jedenfalls der Begründung weiterführenden Vertrauens in die Fortgeltung der bisherigen Wartefrist entgegen (vgl. auch BVerfGE 37, 363, juris Rn. 109 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.09.2009 - 9 S 576/08

    Ausgestaltung der freiwilligen Zuzahlungsmöglichkeiten in das berufsständische

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 09.12.2010 - LVerfG 6/09
    Mit der Verlängerung der Wartefrist wurden auch für diese Schulen bereits getroffene Dispositionen typischerweise nicht nachträglich entwertet (vgl. zu diesem Gesichtspunkt etwa VGH Mannheim, Urt. v. 01.09.2006 - 9 S 576/08 -, juris Rn. 21).
  • BVerfG, 14.11.1969 - 1 BvL 24/64

    Anerkannte Privatschulen

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 09.12.2010 - LVerfG 6/09
    Durch die Erteilung der Genehmigung wird festgestellt, dass Bedenken gegen die Errichtung der Schule nicht bestehen und der Besuch der Schule als Erfüllung der Schulpflicht gilt, womit die freie Betätigung im schulischen Bereich erlaubt wird (vgl. auch BVerfGE 27, 195, 203 f., juris Rn. 28).
  • BVerwG, 17.03.1988 - 7 C 99.86

    Verfassungsmäßigkeit - Private Ersatzschulen - Regelförderung - Ersatzschulwesen

  • BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine Änderung der Privatschulförderung

  • BVerfG, 14.10.1997 - 1 BvL 5/93

    BAföG-Volldarlehen

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 18.09.2001 - LVerfG 1/00

    Ersatzschulfinanzierung

  • BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvR 1157/82

    Rechnungszinsfuß

  • VG München, 02.09.1999 - M 6 E 99.2933
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.01.2012 - LVerfG 18/10

    Zulässigkeit und Bemessung einer Finanzausgleichsumlage für abundante Gemeinden

    Der Nachprüfung durch das Landesverfassungsgericht unterliegt insoweit allerdings nur, ob der Gesetzgeber bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe unter Berücksichtigung aller Umstände die Grenze der Zumutbarkeit überschritten hat (vgl. LVerfG M-V, Urt. v. 09.12.2010 - LVerfG 6/09 -, NordÖR 2011, 118, 120; LVerfG M-V, Urt. v. 18.09.2001 - LVerfG 1/00 -, LVerfGE 12, 227, 249).
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.01.2012 - LVerfG 33/10

    Vereinbarkeit der Erhebung einer sog. Finanzausgleichsumlage von besonders

    Der Nachprüfung durch das Landesverfassungsgericht unterliegt insoweit allerdings nur, ob der Gesetzgeber bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe unter Berücksichtigung aller Umstände die Grenze der Zumutbarkeit überschritten hat (vgl. LVerfG M-V, Urt. v. 09.12.2010 - LVerfG 6/09 -, NordÖR 2011, 118, 120; LVerfG M-V, Urt. v. 18.09.2001 - LVerfG 1/00 -, LVerfGE 12, 227, 249).
  • OVG Sachsen, 03.11.2015 - 2 C 3/13

    Ausgliederung von Bildungsgängen der Berufsfachschulen; (hier: Berufsfachschule

    Die gerichtliche Nachprüfung hat sich allerdings darauf zu beschränken, ob der Normgeber bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe unter Berücksichtigung aller Umstände die Grenze der Zumutbarkeit überschritten hat (vgl. MVVerfG, Urt. v. 9. Dezember 2010, NVwZ-RR 2011, 221, 223).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht