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   LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 25.06.2015 - LVerfG 9/14   

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https://dejure.org/2015,14917
LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 25.06.2015 - LVerfG 9/14 (https://dejure.org/2015,14917)
LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 25.06.2015 - LVerfG 9/14 (https://dejure.org/2015,14917)
LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 25. Juni 2015 - LVerfG 9/14 (https://dejure.org/2015,14917)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    Erfolgreicher Antrag im Organstreitverfahren - Verletzung des Abgeordnetengrundrechts durch ersten Ordnungsruf - Hier: wegen Bezeichnung von Homosexuellen als "zum Glück" verschwindend kleine Minderheit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einzelfall eines erfolgreichen Organstreitverfahrens eines Abgeordneten wegen einer parlamentarischen Ordnungsmaßnahme (hier: Ordnungsruf)

Kurzfassungen/Presse (3)

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 29.01.2009 - LVerfG 5/08

    Begründete Verfassungsbeschwerde gegen Ausschluss von einer Landtagssitzung -

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 25.06.2015 - LVerfG 9/14
    Die Frage, ob ein Abgeordneter wegen einer Äußerung in einer Plenardebatte mit einer Ordnungsmaßnahme belegt werden darf, berührt die zu seinem verfassungsrechtlichen Status aus Art. 22 Abs. 2 Satz 1 LV gehörende Befugnis zur Rede, deren Verletzung er im Organstreitverfahren geltend machen kann (vgl. LVerfG, Urt. v. 29.01.2009 - LVerfG 5/08 -, LVerfGE 20, 255, 262 f. m.w.N.).

    Alternative und in ihrer Effektivität der Beschreitung des Verfassungsgerichtsweges gleichwertige parlamentarische Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen für den Antragsteller nicht; das Einspruchsverfahren gemäß § 100 GO LT hat er erfolglos durchgeführt (vgl. LVerfG, Urt. v. 29.01.2009 - LVerfG 5/08 -, a.a.O., S. 264).

    Nach Art. 22 Abs. 2 Satz 3 LV regelt das Nähere die Geschäftsordnung, so dass die parlamentarische Redefreiheit zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Landtages und der sachgerechten Erfüllung seiner Aufgaben in die dem Parlamentarismus innewohnenden Struktur einer parlamentarische Binnenorganisation eingebunden und durch diese eingeschränkt werden kann (vgl. LVerfG, Urt. v. 29.01.2009 - LVerfG 5/08 -, a.a.O. S. 265).

    Die parlamentarische Ordnungsgewalt dient dabei neben der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs und des äußeren Ablaufes der Plenarsitzung auch dem Schutz und der Wahrung der Werte und Verhaltensweisen, die sich in der demokratischen und vom Repräsentationsgedanken getragenen parlamentarischen Praxis entwickelt haben und die durch die historische und politische Entwicklung geformt worden sind (vgl. LVerfG, Urt. v. 29.01.2009 - LVerfG 5/08 -, a.a.O. ).

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 23.01.2014 - LVerfG 4/13

    Unbegründeter Antrag im Organstreitverfahren gegen Sitzungsausschluss aufgrund

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 25.06.2015 - LVerfG 9/14
    Andererseits stellt die Redefreiheit des Abgeordneten im Parlament eine in der Demokratie unverzichtbare Kompetenz zur Wahrnehmung der parlamentarischen Aufgaben dar, die den Status als Abgeordneter wesentlich mitbestimmt; Parlamentsdebatten sind dabei nicht selten durch heftige Auseinandersetzungen gekennzeichnet, wozu auch überspitzte und polemische Formulierungen gehören können (vgl. LVerfG, Urt. v. 23.01.2014 - LVerfG 4/13 -, S. 11 f. m.w.N.).

    Aus diesem ergeben sich jedoch auch im Lichte der Ausführungen seines Vorredners keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er den Rahmen dessen überschritten hätte, was sowohl in der Auseinandersetzung mit einem politischen Gegner als auch in der Sache an überspitzten und polemischen Formulierungen in einer Parlamentsdebatte schlichtweg hinzunehmen ist; ebenso wenig wurde die Grenze eines Angriffes auf die Menschenwürde erreicht, der (erst) im Falle der Erniedrigung, Brandmarkung, Verfolgung, Ächtung oder sonstiger Verhaltensweisen anzunehmen ist, die dem Betroffenen seinen Achtungsanspruch als Mensch absprechen (vgl. LVerfG, Urt. v. 23.01.2014 - LVerfG 4/13 -, S. 14 m.w.N.).

  • BVerfG, 14.07.1959 - 2 BvE 2/58

    Redezeit

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 25.06.2015 - LVerfG 9/14
    Indes begründet er - seine Unzulässigkeit unterstellt - eine auch heute noch im Organstreitverfahren feststellungsfähige Rechtsbeeinträchtigung des Antragstellers (BVerfGE 10, 4, 11).

    Soweit es "Wesen und grundsätzliche Aufgabe des Parlaments ist, Forum für Rede und Gegenrede zu sein" (so schon BVerfGE 10, 4, 13), hat es in diesem Rahmen selbst die Gesamtheit von Normen und Werten zu fördern und zu erhalten, wobei das Parlament über einen weiten Gestaltungsspielraum verfügt; dabei wirkt die parlamentarische Disziplinargewalt als notwendiges innerparlamentarisches Korrektiv zu dem besonderen Schutz der parlamentarischen Redefreiheit durch die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Indemnität (Art. 24 Abs. 1 LV).

  • VerfGH Sachsen, 03.12.2010 - 17-I-10

    Holger Apfel

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 25.06.2015 - LVerfG 9/14
    In diesen Fällen muss eine Verletzung oder doch Gefährdung konkurrierender Rechtsgüter vorliegen, die auch Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle ist (vgl. VerfGH Sachsen, Urt. v. 03.12.2010 - Vf. 17-I-10 -, NVwZ-RR 2011, 129, 132).
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 25.03.2010 - LVerfG 3/09

    Unbegründetes Organstreitverfahren eines Landtagsabgeordneten gegen Wortentzug

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 25.06.2015 - LVerfG 9/14
    Wird dennoch wegen des Inhaltes einer Rede eine Maßnahme verhängt, kann sich dies in der Folge als eine sachfremde Erwägung für die Ausübung des Ordnungsrechtes darstellen (vgl. LVerfG, Beschl. v. 25.03.2010 - LVerfG 3/09 -, LVerfGE 21, 199, 208).
  • VerfG Brandenburg, 28.03.2001 - VfGBbg 46/00

    Zur Frage der Verletzung des Rederechts der Landtagsabgeordneten und des

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 25.06.2015 - LVerfG 9/14
    Eine Rechtsverletzung erscheint insofern möglich, als der Ordnungsruf - im Gegensatz zu einer nicht förmlich geregelten parlamentarischen Rüge oder gar einer bloßen Unterbrechung der Rede durch Bemerkungen des amtierenden Präsidenten (BVerfGE 60, 374, 380 ff.; BbgVerfG, Beschl. v. 28.03.2001 - VfGBbg 46/00 -, LVerfGE 12, 92, 100) - regelmäßig einen Eingriff in das Rederecht des Abgeordneten darstellt.
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 14.12.2000 - LVerfG 4/99

    Fünf-Prozent-Klausel im Kommunalwahlrecht

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 25.06.2015 - LVerfG 9/14
    Der Antragsteller hat seinen Antrag gemäß § 37 Abs. 2 und 3 LVerfGG form- und fristgemäß gestellt und ordnungsgemäß begründet sowie zum Nachweis der nach § 37 Abs. 1 LVerfGG erforderlichen Antragsbefugnis hinreichend Tatsachen vorgetragen, die eine Rechts- oder Pflichtverletzung bzw. eine unmittelbare Rechts- oder Pflichtengefährdung durch ein Verhalten der Antragsgegnerin möglich erscheinen lassen (vgl. LVerfG, Urt. v. 14.12.2000 - LVerfG 4/99 -, LVerfGE 11, 306, 314 m.w.N.).
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.05.2003 - LVerfG 10/02

    Fraktionsausschluss

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 25.06.2015 - LVerfG 9/14
    Im Rahmen der vorliegenden Antragsbefugnis ist das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für eine verfassungsgerichtliche Klärung indiziert (LVerfG, Urt. v. 27.05.2003 - LVerfG 10/02 -, DÖV 2003, 765 = LKV 2003, 516 = NordÖR 2003, 359).
  • BVerfG, 08.06.1982 - 2 BvE 2/82

    Anfechtung einer durch den Präsidenten des Bundestages erteilten Rüge

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 25.06.2015 - LVerfG 9/14
    Eine Rechtsverletzung erscheint insofern möglich, als der Ordnungsruf - im Gegensatz zu einer nicht förmlich geregelten parlamentarischen Rüge oder gar einer bloßen Unterbrechung der Rede durch Bemerkungen des amtierenden Präsidenten (BVerfGE 60, 374, 380 ff.; BbgVerfG, Beschl. v. 28.03.2001 - VfGBbg 46/00 -, LVerfGE 12, 92, 100) - regelmäßig einen Eingriff in das Rederecht des Abgeordneten darstellt.
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