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   LVerfG Sachsen-Anhalt, 23.02.1999 - LVG 8/98   

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LVerfG Sachsen-Anhalt, 23.02.1999 - LVG 8/98 (https://dejure.org/1999,2960)
LVerfG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 23.02.1999 - LVG 8/98 (https://dejure.org/1999,2960)
LVerfG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 23. Februar 1999 - LVG 8/98 (https://dejure.org/1999,2960)
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Volltextveröffentlichung

Papierfundstellen

  • LVerfGE 10, 413
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (32)

  • BVerfG, 26.10.1994 - 2 BvR 445/91

    Gleichstellungsbeauftragte

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 23.02.1999 - LVG 8/98
    2.1.1 Die durch Art. 2 Abs. 3; 87 LSA-Verf garantierte Selbstverwaltung umfasst das Recht der Gemeinden, die Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft selbst (materiell) eigenverantwortlich und frei von staatlichem Einfluss zu bestimmen, wahrzunehmen und durchzuführen (vgl. dazu zur bundesrechtlichen Vorgabe des Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes: BVerfG, Beschl. v. 24.6.1969 - 2 BvR 446/64 -, BVerfGE 26, 228 [237 f]; Beschl. v. 7.10.1980 - 2 BvR 584, 598,599,604/76 -, BVerfGE 56, 298 [312]; Beschl. v. 12.1.1982 -, 2 BvR 113/81 -, BVerfGE 59, 216 [226]; Beschl. v. 23.11.1988 - 2 BvR 1619, 1628/83 -, BVerfGE 79, 127 [143]; Beschl. v. 7.2.1991 - 2 BvL 24/84 -, BVerfGE 83, 363 [382]); gewährt wird auch ein "gewisser organisatorischer Freiraum", um die internen Verfahrensabläufe beeinflussen zu können (BVerfG, Beschl. v. 26.10.1994 - 2 BvR 445/91 -, BVerfGE 91, 228 [238]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung (BVerfG, Urt. v. 10.12.1974 - 2 BvK 1/73, 2 BvR 902/73 -, BVerfGE 38, 258 [278 ff]; Urt. v. 24.7.1979 - 2 BvK 1/78 -, BVerfGE 52, 95 [117]; BVerfGE 91, 228 [236]) gerade auch die Organisationshoheit zur Selbstverwaltungsgarantie gerechnet, zu der auch die Personalhoheit zählt (BVerfG, Beschl. v. 26.11.1963 - 2 BvL 12/62 -, BVerfGE 17, 172 [182]; 91, 228 [245]).

    Die Organisationshoheit soll sicherstellen, dass die Gemeinden für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben Abläufe und Entscheidungszuständigkeiten im einzelnen festlegen und damit auch über Gewichtung, Qualität und Inhalt ihrer Entscheidungen bestimmen können (BVerfGE 91, 228 [236]).

    Der staatliche Gesetzgeber kann auf dieser Grundlage Organisationsstrukturen vorgeben (BVerfG, Beschl. v. 7.2.1991 - 2 BvL 24/84 -, BVerfGE 83, 363 [382]; BVerfGE 91, 228 [238]).

    2.1.2 Die angegriffenen Regelungen verletzen nicht bereits den Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie, also deren unantastbaren "Wesensgehalt", dessen Inhalt sich einer generellen Bestimmung entzieht, der aber entscheidend durch die historischen Erscheinungsformen der Selbstverwaltung geprägt wird (BVerfGE 17, 172 [182]; BVerfG, Beschl. v. 21.5.1968 - 2 BvL 2/61 -, BVerfGE 23, 353 [365 f]; BVerfGE 26, 228 [238]; 56, 298 [312]; 59, 216 [226]; 83, 363 [381]; 91, 228 [238 f]).

    Gerade die Organisationshoheit der Kommunen lässt sich historisch nur bedingt belegen; dem Gesetzgeber stand von je her das Recht zu, die äußere Kommunalverfassung vorzugeben, so dass die staatswissenschaftliche Literatur noch zu Zeiten der Weimarer Verfassung die gemeindliche Organisation weitgehend als vom Selbstverwaltungsrecht nicht erfasst angesehen hat (Nachweise bei BVerfGE 91, 228 [236, 237]); nur bei der inneren Organisation gehört zum Erscheinungsbild, Ortsstatute erlassen und die innere Verwaltungsorganisation durch Verfügungen regeln zu dürfen (BVerfGE 91, 228 [237]).

    Ein gewisser organisatorischer Freiraum ist indessen garantiert, weil die Verfassung den Kommunen eigene Aufgabenbereiche zur selbständigen Erledigung vorbehält und damit zugleich dem Gesetzgeber Schranken setzt, die Organisation bis in interne Verwaltungsabläufe hinein umfassend zu steuern (BVerfGE 91, 228 [238]).

    Damit schließt der absolute Schutz des Kernbereichs nur solche Regelungen des Gesetzgebers aus, die eine eigenständige organisatorische Gestaltungsmöglichkeit der Kommunen im Ergebnis ersticken würden (BVerfGE 91, 228 [239]).

    Verhindert werden soll deshalb, dass die Organisation ständig aktualisierbaren Weisungen etwa der Fachaufsicht unterliegt, dass sie auf bestimmte Ämter beschränkt wird, dass sie durch staatliche Behörden beliebig gesteuert werden kann oder dass der Gemeinde überhaupt jeder Entscheidungsspielraum genommen wird (BVerfGE 91, 228 [239]).

    Da die Organisationshoheit von vornherein nur relativ gewährleistet ist, kann der staatliche Gesetzgeber der Regelung von Organisationsstrukturen seine Vorstellungen zu Grunde legen (BVerfGE 91, 228 [240]) und typisieren (BVerfGE 91, 228 [241]).

    Solche Organisationsvorgaben lassen sich von Verfassungs wegen gerade auch mit dem Ziel einer Verwaltungsvereinfachung rechtfertigen und dürfen die Gesichtspunkte der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit berücksichtigen (BVerfGE 91, 228 [240]).

    Spätere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (vgl. insbesondere: BVerfGE 79, 127 ff ["Rastede"]; 82, 310 ff ["Aschendorf"]; 83, 363 ff ["Krankenhausfinanzierung"]; 91, 228 ff ["Gleichstellungsbeauftragte"]) stellen dieses Ergebnis ebenso wenig in Frage wie etwaige Besonderheiten der Verfassung für das Land Sachsen-Anhalt.

    §§ 75 Abs. 5 Satz 1; 77 Abs. 1 LSA-GO 97 führen nicht zu einer Situation, welche eine eigenständige Gestaltungsfähigkeit der Gemeinden in einer Verwaltungsgemeinschaft im Ergebnis wesentlich beeinträchtigen (oder gar "ersticken") würde (vgl. insoweit: BVerfGE 91, 228 [239]).

    Für diese Betrachtung sind nicht in erster Linie die Verhältnisse der Beschwerde führenden Gemeinde Rodleben maßgeblich; denn der Gesetzgeber darf bei seinen organisatorischen Vorgaben typisieren (BVerfGE 91, 228 [241]).

    Da von Verfassungs wegen auch einschneidendere Reformen als diese hier streitigen Organisationsvorgaben möglich sind, weil die Garantie kommunaler Selbstverwaltung die Gemeinden nicht individuell, sondern nur institutionell schützt (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 27.11.1978 - 2 BvR 165/75 -, BVerfGE 50, 50 [50], st. Rspr.), können §§ 75 Abs. 5 S. 1; 77 Abs. 1 LSA-GO 97 ohne Verstoß gegen Verfassungsrecht gerade auch mit dem Ziel einer Verwaltungsvereinfachung oder der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltung gerechtfertigt werden (BVerfGE 91, 228 [240]); die - hier nicht überschrittene - Grenze liegt erst dort, wo den Gemeinden die Möglichkeit genommen wird, auf die besonderen Anforderungen am Ort durch eigene organisatorische Maßnahmen zu reagieren (BVerfGE 91, 228 [241]).

    Das Modell genügt auch den Anforderungen, welche das Bundesverfassungsgericht stellt (vgl. bes. BVerfGE 91, 228 ff); denn der notwendige Einflussspielraum auf die Organisation ist den für die Verwaltung in erster Linie verantwortlichen Bürgermeistern nicht ersatzlos genommen, sondern er wird lediglich dahin gemindert, dass er ihnen "zur gesamten Hand" zusteht, bleibt aber in der Sache hinreichend gewahrt.

  • BVerfG, 24.07.1979 - 2 BvK 1/78

    Schleswig-Holsteinische Ämter

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 23.02.1999 - LVG 8/98
    Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung (BVerfG, Urt. v. 10.12.1974 - 2 BvK 1/73, 2 BvR 902/73 -, BVerfGE 38, 258 [278 ff]; Urt. v. 24.7.1979 - 2 BvK 1/78 -, BVerfGE 52, 95 [117]; BVerfGE 91, 228 [236]) gerade auch die Organisationshoheit zur Selbstverwaltungsgarantie gerechnet, zu der auch die Personalhoheit zählt (BVerfG, Beschl. v. 26.11.1963 - 2 BvL 12/62 -, BVerfGE 17, 172 [182]; 91, 228 [245]).

    Es hat eine Amtsordnung aus Schleswig-Holstein nicht beanstandet (BVerfGE 52, 95 [117]), die in wesentlichen Punkten dem gleicht, was §§ 75 ff LSA-GO 93/94/97 oder zuvor §§ 3 ff LSA-GKG 92 zur Organisation der Verwaltungsgemeinschaft in Sachsen-Anhalt vorsehen.

    In seiner an sich einen anderen Themenkreis (Notwendigkeit unmittelbarer Volkswahl für den "Amtsausschuss") betreffenden Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich anerkannt, dass auch Änderungen des historisch Vorgefundenen den "Kernbereich" dann nicht antasten, wenn sie das überkommene System vernünftig fortentwickeln und zugleich die gemeindliche Selbstverwaltungsgarantie nicht aushöhlen (BVerfGE 52, 95 [117]).

    Erst recht für vereinbar hat das Bundesverfassungsgericht eine (frühere) Vorgabe des (schleswig-holsteinischen Landes-)Gesetzgebers gehalten, welche das Amt lediglich als "Schreibstube" der Gemeinden organisiert hatte (BVerfGE 52, 95 [121]).

    Gerade der Vergleich mit dem Zweckverband (vgl. inzwischen: §§ 6 ff des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit i. d. F. d. Bek. v. 26.2.1998 [LSA-GVBl., S.. 81] - LSA-GKG 98 -), der Instrument ist, gemeinsam bestimmt definierte Aufgaben zu erfüllen, hatte auch das Bundesverfassungsgericht im Fall der schleswig-holsteinischen Ämterordnung nicht daran zweifeln lassen, dass die durch das (schleswig-holsteinische) Amt auszuführende Tätigkeit der Natur nach gemeindlich geblieben ist (BVerfGE 52, 95 [116 ff]).

    Damit erledigt sich die vom Bundesverfassungsgericht seinerzeit für Schleswig-Holstein aufgeworfene Frage, wie dort der Begriff "Gemeindeverband" zu bestimmen ist (vgl. BVerfGE 52, 95 [109 ff]).

    Dieser Hintergrund lässt keine inhaltliche Identität des in beiden Verfassungen verwendeten Begriffs "Gemeindeverband" zu, sondern verlangt eine Auslegung der Landesverfassung dahin, dass unter den neben den "Kommunen" im Art. 87 Abs. 1 LSA-Verf besonders genannten "Gemeindeverbänden" nur solche zu verstehen sind, für welche sich das Bundesverfassungsgericht zur Abgrenzung von den "Gebiets-Körperschaften" des Synonyms "Bund-Körperschaft" bedient (BVerfGE 52, 95 [118]) und auf dieser Grundlage die Notwendigkeit unmittelbarer Wahl für die Ämter verneint hat (BVerfGE 52, 95 [120 ff]).

    Das Delegiertensystem des § 78 Abs. 1 LSA-GO 97 genügt auch dem allgemeinen Demokratiegebot des Art. 2 Abs. 2 LSA-Verf; denn sowohl die unmittelbar durch das Volk gewählten Bürgermeister (§ 58 Abs. 1 LSA-GO 97 - diese Bestimmung gilt auch für die nur ehrenamtlich tätigen Bürgermeister von Mitgliedsgemeinden in Verwaltungsgemeinschaften [vgl. dazu § 57 Abs. 1 LSA-GO 97] -) als Pflichtmitglieder des Gemeinschaftsausschusses als auch weitere Delegierte, die (nur) aus dem Kreis der unmittelbar gewählten Gemeinderatsmitglieder (§ 37 Abs. 1 LSA-GO 97) bestimmt werden können (§ 78 Abs. 1 LSA-GO 97), leiten ihre Legitimation ausreichend mittelbar vom Volkswillen ab (vgl. insoweit auch: BVerfGE 52, 95 [130]).

    2.2.1.1 Das Bundesverfassungsgericht hat bereits für das vergleichbare schleswig-holsteinische Landesverfassungsrecht die Garantie kommunaler Selbstverwaltung nicht für verletzt gehalten, wenn die Hoheitsrechte im wesentlichen erhalten blieben, die Universalität des Aufgabenbereichs fortbestehe und die wichtigen Mittel kommunaler Eigenständigkeit wie Gebietshoheit, Satzungshoheit oder Finanzhoheit nicht angetastet würden (BVerfGE 52, 95 [117]); es hat zwar zu den wesentlichen Elementen auch die Personalhoheit gerechnet (a. a. O.), indessen gemeint, es bedeute eher eine Stärkung als eine Entziehung von Selbstverwaltungsrechten, wenn die staatliche Gesetzgebung erreichen wolle und könne, dass kleinere Gemeinden von rein verwaltungstechnischer Arbeit befreit würden (BVerfGE 52, 95 [116]).

    Der Verlust an alleinbestimmter Personalhoheit, welche das Bundesverfassungsgericht bei der Entscheidung über die Ämterverfassung (BVerfGE 52, 95 [117]) zu den abzuwägenden, aber nicht absolut entgegenstehenden Positionen gerechnet hatte, fällt angesichts des Gewinns an Beratung und Dienstleistung nur unwesentlich ins Gewicht und beeinträchtigt den Ablauf der Gemeindeentscheidungen nicht, weil die Grundkompetenzen des Bürgermeisters erhalten bleiben.

  • BVerfG, 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83

    Rastede - Übertragung der Abfallbeseitigung von kreisangehörigen Gemeinden auf

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 23.02.1999 - LVG 8/98
    2.1.1 Die durch Art. 2 Abs. 3; 87 LSA-Verf garantierte Selbstverwaltung umfasst das Recht der Gemeinden, die Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft selbst (materiell) eigenverantwortlich und frei von staatlichem Einfluss zu bestimmen, wahrzunehmen und durchzuführen (vgl. dazu zur bundesrechtlichen Vorgabe des Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes: BVerfG, Beschl. v. 24.6.1969 - 2 BvR 446/64 -, BVerfGE 26, 228 [237 f]; Beschl. v. 7.10.1980 - 2 BvR 584, 598,599,604/76 -, BVerfGE 56, 298 [312]; Beschl. v. 12.1.1982 -, 2 BvR 113/81 -, BVerfGE 59, 216 [226]; Beschl. v. 23.11.1988 - 2 BvR 1619, 1628/83 -, BVerfGE 79, 127 [143]; Beschl. v. 7.2.1991 - 2 BvL 24/84 -, BVerfGE 83, 363 [382]); gewährt wird auch ein "gewisser organisatorischer Freiraum", um die internen Verfahrensabläufe beeinflussen zu können (BVerfG, Beschl. v. 26.10.1994 - 2 BvR 445/91 -, BVerfGE 91, 228 [238]).

    2.1.3 Auch wenn der Gesetzgeber verlangt, dass die "reine Verwaltungstätigkeit" der Gemeinden ausschließlich in der organisatorisch von den Gemeinden gesonderten Verwaltungsgemeinschaft geleistet wird, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet ist, liegt darin keine durch die Verfassung untersagte (BVerfGE 79, 127 ff ["Rastede"]) sog. "Hochzonung" von Gemeindeaufgaben.

    Zum Wesen kommunaler Selbstverwaltung und damit zu ihrem Bestand gehört zwar, dass die Gemeinden keine beliebige dezentrale Verwaltungseinheit sind, sondern selbständige Gemeinwesen, die den dort lebenden Bürger(innen) die Möglichkeit lokaler politischer Identifikation geben wollen und sollen (BVerfGE 79, 127 [150]; 82, 310 [314]).

    Nur in diesem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht präzisiert, es gebe - nach dem Grundgesetz - keinen von der gemeindlichen Zuständigkeit nach dem Gesichtspunkt der "Örtlichkeit" unterscheidbaren, einem "Gemeindeverband" eigenständig garantierten Aufgabenbereich (BVerfGE 79, 127 [150 ff ]), so dass sich die Vermutung für die gemeindliche Zuständigkeit in Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft auch gegenüber dem (höheren) Gemeindeverband (dort: Landkreis) durchsetzen müsse (BVerfG, a. a. O., S. 150/151).

    Angesichts der Klarstellung durch Art. 87 Abs. 1 LSA-Verf ist auch ohne Bedeutung für die Anwendung des Art. 89 LSA-Verf, dass zu den Gemeindeverbänden i. S. des Grundgesetzes (Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG) auch die "Landkreise" gerechnet werden (vgl. dazu: BVerfGE 79, 127 [150]); denn deren Selbstverwaltungsrecht garantiert Art. 87 Abs. 1 LSA-Verf eigenständig als das einer "Kommune", und eine unmittelbar gewählte Volksvertretung verlangt das Grundgesetz nicht etwa für jeden Gemeindeverband i. S. des Art. 28 Abs. 2 S. 2 GG, sondern nach Art. 28 Abs. 1 S. 2 GG außer für Gemeinden nur für Kreise.

    Spätere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (vgl. insbesondere: BVerfGE 79, 127 ff ["Rastede"]; 82, 310 ff ["Aschendorf"]; 83, 363 ff ["Krankenhausfinanzierung"]; 91, 228 ff ["Gleichstellungsbeauftragte"]) stellen dieses Ergebnis ebenso wenig in Frage wie etwaige Besonderheiten der Verfassung für das Land Sachsen-Anhalt.

    Diese Regelung verstößt auch nicht gegen die vom Bundesverfassungsgericht im "Rastedefall" entwickelten Grundsätze, nach denen es die Gesichtspunkte einer "Zuständigkeitskonzentration", einer besseren "Übersichtlichkeit" von Verwaltung oder auch der "Wirtschaftlichkeit" und "Sparsamkeit" nicht rechtfertigen könnten, den Gemeinden Aufgaben der "örtlichen" Gemeinschaft zu entziehen (BVerfGE 79, 127 [153]); denn diese Aussage betrifft nur die Beziehungen der Gemeinde zum Staat oder zu Gemeindeverbänden höherer Art i. S. des Art. 28 Abs. 2 S. 2 GG.

  • BVerfG, 07.02.1991 - 2 BvL 24/84

    Krankenhausumlage

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 23.02.1999 - LVG 8/98
    2.1.1 Die durch Art. 2 Abs. 3; 87 LSA-Verf garantierte Selbstverwaltung umfasst das Recht der Gemeinden, die Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft selbst (materiell) eigenverantwortlich und frei von staatlichem Einfluss zu bestimmen, wahrzunehmen und durchzuführen (vgl. dazu zur bundesrechtlichen Vorgabe des Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes: BVerfG, Beschl. v. 24.6.1969 - 2 BvR 446/64 -, BVerfGE 26, 228 [237 f]; Beschl. v. 7.10.1980 - 2 BvR 584, 598,599,604/76 -, BVerfGE 56, 298 [312]; Beschl. v. 12.1.1982 -, 2 BvR 113/81 -, BVerfGE 59, 216 [226]; Beschl. v. 23.11.1988 - 2 BvR 1619, 1628/83 -, BVerfGE 79, 127 [143]; Beschl. v. 7.2.1991 - 2 BvL 24/84 -, BVerfGE 83, 363 [382]); gewährt wird auch ein "gewisser organisatorischer Freiraum", um die internen Verfahrensabläufe beeinflussen zu können (BVerfG, Beschl. v. 26.10.1994 - 2 BvR 445/91 -, BVerfGE 91, 228 [238]).

    Der staatliche Gesetzgeber kann auf dieser Grundlage Organisationsstrukturen vorgeben (BVerfG, Beschl. v. 7.2.1991 - 2 BvL 24/84 -, BVerfGE 83, 363 [382]; BVerfGE 91, 228 [238]).

    2.1.2 Die angegriffenen Regelungen verletzen nicht bereits den Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie, also deren unantastbaren "Wesensgehalt", dessen Inhalt sich einer generellen Bestimmung entzieht, der aber entscheidend durch die historischen Erscheinungsformen der Selbstverwaltung geprägt wird (BVerfGE 17, 172 [182]; BVerfG, Beschl. v. 21.5.1968 - 2 BvL 2/61 -, BVerfGE 23, 353 [365 f]; BVerfGE 26, 228 [238]; 56, 298 [312]; 59, 216 [226]; 83, 363 [381]; 91, 228 [238 f]).

    Spätere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (vgl. insbesondere: BVerfGE 79, 127 ff ["Rastede"]; 82, 310 ff ["Aschendorf"]; 83, 363 ff ["Krankenhausfinanzierung"]; 91, 228 ff ["Gleichstellungsbeauftragte"]) stellen dieses Ergebnis ebenso wenig in Frage wie etwaige Besonderheiten der Verfassung für das Land Sachsen-Anhalt.

  • BVerfG, 24.06.1969 - 2 BvR 446/64

    Sorsum

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 23.02.1999 - LVG 8/98
    2.1.1 Die durch Art. 2 Abs. 3; 87 LSA-Verf garantierte Selbstverwaltung umfasst das Recht der Gemeinden, die Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft selbst (materiell) eigenverantwortlich und frei von staatlichem Einfluss zu bestimmen, wahrzunehmen und durchzuführen (vgl. dazu zur bundesrechtlichen Vorgabe des Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes: BVerfG, Beschl. v. 24.6.1969 - 2 BvR 446/64 -, BVerfGE 26, 228 [237 f]; Beschl. v. 7.10.1980 - 2 BvR 584, 598,599,604/76 -, BVerfGE 56, 298 [312]; Beschl. v. 12.1.1982 -, 2 BvR 113/81 -, BVerfGE 59, 216 [226]; Beschl. v. 23.11.1988 - 2 BvR 1619, 1628/83 -, BVerfGE 79, 127 [143]; Beschl. v. 7.2.1991 - 2 BvL 24/84 -, BVerfGE 83, 363 [382]); gewährt wird auch ein "gewisser organisatorischer Freiraum", um die internen Verfahrensabläufe beeinflussen zu können (BVerfG, Beschl. v. 26.10.1994 - 2 BvR 445/91 -, BVerfGE 91, 228 [238]).

    2.1.2 Die angegriffenen Regelungen verletzen nicht bereits den Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie, also deren unantastbaren "Wesensgehalt", dessen Inhalt sich einer generellen Bestimmung entzieht, der aber entscheidend durch die historischen Erscheinungsformen der Selbstverwaltung geprägt wird (BVerfGE 17, 172 [182]; BVerfG, Beschl. v. 21.5.1968 - 2 BvL 2/61 -, BVerfGE 23, 353 [365 f]; BVerfGE 26, 228 [238]; 56, 298 [312]; 59, 216 [226]; 83, 363 [381]; 91, 228 [238 f]).

    Das Gericht hatte bereits zuvor den zwangsweisen Anschluss einer Gemeinde an einen Zweckverband zur Erledigung kommunaler Aufgaben für vereinbar mit der Selbstverwaltungsgarantie gehalten, (BVerfG, Beschl. v. 24.6.1969 - 2 BvR 446/64 -, BVerfGE 26, 228 [229, 224]: Schulzweckverband).

  • BVerfG, 10.07.1990 - 2 BvR 470/90

    Aschendorf

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 23.02.1999 - LVG 8/98
    Zum Wesen kommunaler Selbstverwaltung und damit zu ihrem Bestand gehört zwar, dass die Gemeinden keine beliebige dezentrale Verwaltungseinheit sind, sondern selbständige Gemeinwesen, die den dort lebenden Bürger(innen) die Möglichkeit lokaler politischer Identifikation geben wollen und sollen (BVerfGE 79, 127 [150]; 82, 310 [314]).

    Spätere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (vgl. insbesondere: BVerfGE 79, 127 ff ["Rastede"]; 82, 310 ff ["Aschendorf"]; 83, 363 ff ["Krankenhausfinanzierung"]; 91, 228 ff ["Gleichstellungsbeauftragte"]) stellen dieses Ergebnis ebenso wenig in Frage wie etwaige Besonderheiten der Verfassung für das Land Sachsen-Anhalt.

  • BVerfG, 12.01.1982 - 2 BvR 113/81

    Söhlde

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 23.02.1999 - LVG 8/98
    2.1.1 Die durch Art. 2 Abs. 3; 87 LSA-Verf garantierte Selbstverwaltung umfasst das Recht der Gemeinden, die Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft selbst (materiell) eigenverantwortlich und frei von staatlichem Einfluss zu bestimmen, wahrzunehmen und durchzuführen (vgl. dazu zur bundesrechtlichen Vorgabe des Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes: BVerfG, Beschl. v. 24.6.1969 - 2 BvR 446/64 -, BVerfGE 26, 228 [237 f]; Beschl. v. 7.10.1980 - 2 BvR 584, 598,599,604/76 -, BVerfGE 56, 298 [312]; Beschl. v. 12.1.1982 -, 2 BvR 113/81 -, BVerfGE 59, 216 [226]; Beschl. v. 23.11.1988 - 2 BvR 1619, 1628/83 -, BVerfGE 79, 127 [143]; Beschl. v. 7.2.1991 - 2 BvL 24/84 -, BVerfGE 83, 363 [382]); gewährt wird auch ein "gewisser organisatorischer Freiraum", um die internen Verfahrensabläufe beeinflussen zu können (BVerfG, Beschl. v. 26.10.1994 - 2 BvR 445/91 -, BVerfGE 91, 228 [238]).

    2.1.2 Die angegriffenen Regelungen verletzen nicht bereits den Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie, also deren unantastbaren "Wesensgehalt", dessen Inhalt sich einer generellen Bestimmung entzieht, der aber entscheidend durch die historischen Erscheinungsformen der Selbstverwaltung geprägt wird (BVerfGE 17, 172 [182]; BVerfG, Beschl. v. 21.5.1968 - 2 BvL 2/61 -, BVerfGE 23, 353 [365 f]; BVerfGE 26, 228 [238]; 56, 298 [312]; 59, 216 [226]; 83, 363 [381]; 91, 228 [238 f]).

  • BVerwG, 08.05.1972 - VII B 134.71

    Unbegründete Nichtzulassungsbeschwerde - Befugnisse eines Ministers zur Bildung

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 23.02.1999 - LVG 8/98
    So hatte bereits zuvor das Bundesverwaltungsgericht entschieden (BVerwG, Beschl. v. 8.5.1972 - BVerwG VII B 134.71 -, DÖV 1973, 169 [170]).

    Dies stimmt auch mit der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts überein, das im Fall der schleswig-holsteinischen Ämterordnung die Übertragung der "Besorgungs-"Tätigkeit auf das Amt mit der sonst notwendigen Beseitigung der Kleingemeinden abgewogen hatte (BVerwG, DÖV 1973, 169 [170]).

  • BVerfG, 26.11.1963 - 2 BvL 12/62

    Freiburger Polizei

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 23.02.1999 - LVG 8/98
    Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung (BVerfG, Urt. v. 10.12.1974 - 2 BvK 1/73, 2 BvR 902/73 -, BVerfGE 38, 258 [278 ff]; Urt. v. 24.7.1979 - 2 BvK 1/78 -, BVerfGE 52, 95 [117]; BVerfGE 91, 228 [236]) gerade auch die Organisationshoheit zur Selbstverwaltungsgarantie gerechnet, zu der auch die Personalhoheit zählt (BVerfG, Beschl. v. 26.11.1963 - 2 BvL 12/62 -, BVerfGE 17, 172 [182]; 91, 228 [245]).

    2.1.2 Die angegriffenen Regelungen verletzen nicht bereits den Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie, also deren unantastbaren "Wesensgehalt", dessen Inhalt sich einer generellen Bestimmung entzieht, der aber entscheidend durch die historischen Erscheinungsformen der Selbstverwaltung geprägt wird (BVerfGE 17, 172 [182]; BVerfG, Beschl. v. 21.5.1968 - 2 BvL 2/61 -, BVerfGE 23, 353 [365 f]; BVerfGE 26, 228 [238]; 56, 298 [312]; 59, 216 [226]; 83, 363 [381]; 91, 228 [238 f]).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 09.02.1979 - VerfGH 13/77

    Zusammenfassung zu einem gemeinsamen Einzugsbereich für eine Kommunale

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 23.02.1999 - LVG 8/98
    Auch die Entscheidung zum Datenschutz steht nicht entgegen (VfGH NW, Urt. v. 9.2.1979 - VerfGH 13/77 u. a. -, DÖV 1979, 637 ff).

    Soweit dort vertreten worden ist, der Eingriff in die Organisationshoheit unterliege strengeren Anforderungen als derjenige in den Bestand der Gemeinde (VfGH NW, DÖV 1979, 637), kann dies nicht ohne Blick auf den Gesamtzusammenhang verstanden werden: Das Gericht hatte vor Augen, dass Pläne, die drei Großstädte im Rahmen der kommunalen Gebietsreform zusammenzulegen, nicht realisiert worden waren, und dass eine der Städte eine funktionsfähige Rechneranlage vorhielt (a. a. O., S. 638).

  • BVerfG, 07.10.1980 - 2 BvR 584/76

    Flugplatz Memmingen

  • BVerfG, 02.12.1986 - 1 BvR 1509/83

    Subsidiarität der Gesetzesverfassungsbeschwerde

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 07.07.1998 - LVG 17/97

    Verfassungsrechtliche Zulässigkeit des Ausschlusses von Beamten und Angestellten

  • BVerfG, 21.05.1952 - 2 BvH 2/52

    Wohnungsbauförderung

  • BVerfG, 21.06.1988 - 2 BvR 602/83

    Nordhorn

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 11.07.1980 - VerfGH 8/79

    Verordnung über die Vereinigung der Kreissparkasse Düren und der Städtischen

  • BVerfG, 10.12.1974 - 2 BvK 1/73

    Magistratsverfassung Schleswig-Holstein

  • BVerfG, 27.11.1978 - 2 BvR 165/75

    Laatzen

  • BVerfG, 02.11.1960 - 2 BvR 504/60

    Reserveliste Nordrhein-Westfalen

  • VerfG Brandenburg, 17.07.1997 - VfGBbg 1/97

    Regelung über Verlagerung von Schulträgerschaft von Gemeinde auf Kreis durch

  • BVerfG, 16.02.1983 - 2 BvE 1/83

    Bundestagsauflösung

  • BVerfG, 21.05.1968 - 2 BvL 2/61

    Breitenborn-Gelnhausen

  • VG Dessau, 04.03.1999 - A 1 K 232/98
  • VerfGH Bayern, 23.04.1980 - 3-VII-79
  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 27.10.1994 - LVG 14/94

    Entscheidungsbefugnis des Landesverfassungsgerichts über mit dem Bundesrecht

  • VerfGH Bayern, 02.03.1978 - 2-VII-77
  • StGH Baden-Württemberg, 08.05.1976 - GR 2/75

    Selbstverwaltungsgarantie - Beteiligung am Gemeindeverwaltungsverband gegen

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 31.05.1994 - LVG 2/93

    Verhältnis der bundesrechtlich versicherten Mindestgarantie kommunaler

  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.03.1998 - A 2 S 96/96

    Umlage der Verwaltungsgemeinschaft ; Verwaltungsakt; Heranziehung der Gemeinde;

  • OVG Schleswig-Holstein, 04.10.1995 - 2 K 2/94
  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.03.1998 - A 2 S 115/96

    Kommunalaufsicht; Kassengeschäfte; Verwaltungsgemeinschaft;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.05.1994 - 2 M 31/94
  • BVerfG, 19.11.2002 - 2 BvR 329/97

    Verwaltungsgemeinschaften

    Nach der Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt ist die kommunale Verfassungsbeschwerde nach Art. 75 Nr. 7 VerfLSA, § 51 LVerfGG LSA nur zulässig, wenn die Gemeinde oder der Gemeindeverband durch das angegriffene Landesgesetz selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen sind (vgl. LVerfG LSA, LKV 1997, S. 411; LVerfGE 10, 413 ).
  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 13.07.1999 - LVG 20/97

    Verstoß des Art. 1 § 1 Nr. 4 Haushaltsbegleitgesetz (HBeglG) 1997 gegen Art. 87

    Die von der Verfassungsrechtsprechung anerkannten Voraussetzungen, dass sich Zusätze bei dem im Text unveränderten Wortlaut des Gesetzes oder Änderungen an anderer Stelle auch auf die Auslegung des bisherigen Textes auswirken können (BVerfG, Beschl. v. 2.12.1986 - 1 BvR 1509/83 -, BVerfGE 74, 69 [73]; vgl. oben bereits: BVerfGE 11, 351 [359]: Hinzufügen von "Art. 21 GG" zum bisherigen Begriff "politische Partei"; vgl. auch LVerfG LSA, Urt. v. 23.2.1999 - LVG 8/98 -), liegen bei § 7 Abs. 2 Nr. 2 LSA-FAG 1995 nicht vor.

    Dabei kommt es nicht auf den subjektiven Willen des Gesetzgebers, sondern allein darauf an, ob sich der Inhalt der Regelung geändert hat (BVerfGE 43, 108 [116]; vgl. zur Bedeutung des "subjektiven Willens" des Gesetzgebers auch: LVerfG LSA, Urt. v. 23.2.1999 - LVG 8/98 -, zur Veröffentlichung vorgesehen [Abschn. 1.2.2.1.2 der Entscheidungsgründe]).

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 21.04.2009 - LVG 12/08

    Beschlossene Gemeindegebietsreform verfassungsgemäß

    Bereits in seinem Urteil vom 23.02.1999 (- LVG 8/98 - LVerfGE 10, 413 [421]) hat das Landesverfassungsgericht zu § 75 Abs. 5 S. 1 der GO LSA i.d.F. des Kommunalrechtsänderungsgesetzes von 1997, der den einer Verwaltungsgemeinschaft angehörenden Gemeinden vorschrieb, Aufgaben der Gemeindeverwaltung ausschließlich im gemeinsamen Verwaltungsamt erledigen zu lassen, Folgendes ausgeführt: "Die Erfahrungen mit Gemeindegebietsreformen in den alten Bundesländern haben gezeigt, dass "kleine" Gemeinden mit ihrer Organisation modernen Anforderungen nicht mehr entsprechen.
  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 18.10.2016 - LVG 4/15

    Vorschriften des Kommunalverfassungsgesetzes zur Verbandsgemeinde

    Durch sie legen die Gemeinden für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben Abläufe und Entscheidungszuständigkeiten fest und bestimmen damit auch über Gewichtung, Qualität und Inhalt ihrer Entscheidungen (LVerfG, Urt. v. 23.02.1999 - LVG 8/98 -, LVerfGE 10, 413 [420]; BVerfG, Beschl. v. 26.10.1994, a. a. O., S. 236).

    Aber selbst die innere (kommunale) Organisationshoheit wird den Gemeinden nur relativ gewährleistet (LVerfG, Urt. v. 21.04.2009 - LVG 12/08 -, LVerfGE 20, 404 [421]; Urt. v. 23.02.1999 - LVG 8/98 -, a. a. O.).

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 20.01.2011 - LVG 22/10

    Repräsentation im Gemeinderat nach Eingemeindung

    Dies bedeutet, dass der Gesetzgeber Organisationsstrukturen vorgeben kann (LVerfG, Urt. v. 23.02.1999 - LVG 8/98 - LKV 2000, 32 [33]; OVG LSA, Urt. v. 02.12.1999 - A 1 S 16/99 - LKV 2000, 546 [547]).
  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 21.04.2009 - LVG 118/08

    Beschlossene Gemeindegebietsreform verfassungsgemäß

    Bereits in seinem Urteil vom 23.02.1999 (- LVG 8/98 - LVerfGE 10, 413 [421]) hat das Landesverfassungsgericht zu § 75 Abs. 5 S. 1 der GO LSA i.d.F. des Kommunalrechtsänderungsgesetzes von 1997, der den einer Verwaltungsgemeinschaft angehörenden Gemeinden vorschrieb, Aufgaben der Gemeindeverwaltung ausschließlich im gemeinsamen Verwaltungsamt erledigen zu lassen, Folgendes ausgeführt: "Die Erfahrungen mit Gemeindegebietsreformen in den alten Bundesländern haben gezeigt, dass "kleine" Gemeinden mit ihrer Organisation modernen Anforderungen nicht mehr entsprechen.
  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 22.10.2008 - LVG 7/07

    Übertragung von Planungskompetenzen auf Stadt-Umland-Verband

    Sie unterliegt nach Art. 87 Abs. 1 LVerf vielmehr einem Gesetzesvorbehalt (vgl. LVerfG, Urt. v. 23.02.1999 - LVG 8/98 - LVerfGE Bd. 10, S. 413 [420]).
  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 27.03.2001 - LVG 1/01

    Subjektivrechtliche Durchsetzbarkeit in der Landesverfassung objektivrechtlich

    Nicht maßgeblich ist, welche Motivation die an der Gesetzgebung beteiligten Stellen oder Personen geleitet hat, sondern von diesen Vorstellungen nur das, was sich im Gesetzeswortlaut oder in der Systematik niedergeschlagen hat (LVerfG LSA, Urt. v. 23.02.1999 - LVG 8/98 - [insoweit nicht abgedruckt in LKV 2000, 32], unter Hinweis vor allem auf: BVerfG, Urt. v. 16.2.1983 - 2 BvE 1-4/83 -, BVerfGE 62, 1 [45], m. w. Nachw.).
  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 12.07.2005 - LVG 3/04

    §§ 3 Abs. 3 und 11 des Kinderförderungsgesetzes vom 5. März 2003 verfassungsgemäß

    Das Landesverfassungsgericht (Urteil vom 23.02.1999 - LVG 8/98 -, LVerfGE 10, 413 [436], auch wiedergegeben in Leitsatz 4) hat zur Qualifizierung der Verwaltungsgemeinschaften als Gemeindeverbänden und damit als Träger des in Art. 87 Abs. 1 LVerf verankerten Selbstverwaltungsrechts ausgeführt, dass das Selbstverwaltungsrecht eines Gemeindeverbandes notwendig schwächer ist als das der Gebietskörperschaft Gemeinde.
  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 12.09.2006 - LVG 18/05

    Kommunalverfassungsbeschwerde mehrerer Gemeinden gegen § 105 Abs. 1 a WG LSA

    Sie umfasst vielmehr auch das Recht, mit anderen Kommunen, sonstigen Verwaltungsträgern und Privaten zusammenzuarbeiten (BVerfG, Beschl. v. 26.10.1994 - 2 BvR 445/91 -, BVerfGE 91, 228 <236>; daran anschließend LVerfG LSA, Urt. v. 12.12.1997 - LVG 9/95 -, LVerfGE 7, 284 <294 f.>; Urt. v. 23.02.1999 - LVG 8/98 -, LVerfGE 10, 413 <419 f.>; Nierhaus, in: Sachs <Hrsg.>, Grundgesetz, Kommentar, 3. Aufl. 2003, Art. 28, RdNr. 44a; H. Dreier, in: ders. <Hrsg.>, GG-Kommentar, Bd. 2, 2. Aufl. 2006, Art. 28, RdNr. 135).
  • VG Magdeburg, 19.09.2012 - 9 A 155/11

    Gewässerunterhaltungsumlage: Beachtlichkeit von Einwendungen eines

  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.02.2000 - A 2 S 208/98
  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 07.12.1999 - LVG 7/99
  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 13.07.1999 - LVG 21/97

    Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen das Finanzausgleichsgesetz für

  • VerfGH Sachsen, 16.05.2002 - 89-VIII-01

    Antrag auf kommunale Normenkontrolle gegen Artikel 2 Nr. 1 und Artikel 3 Nr. 2

  • VG Magdeburg, 31.08.2017 - 9 A 703/15

    Keine Vorgaben für Verwaltungsablauf einer Verbandsgemeinde durch Vertretung

  • VerfGH Sachsen, 16.05.2002 - 94-VIII-01

    Antrag auf kommunale Normenkontrolle gegen Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes zur

  • VerfGH Sachsen, 16.05.2002 - 75-VIII-01

    Antrag auf kommunale Normenkontrolle gegen Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes zur

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