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   LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 14.12.2000 - LVerfG 4/99   

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LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 14.12.2000 - LVerfG 4/99 (https://dejure.org/2000,1929)
LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 14.12.2000 - LVerfG 4/99 (https://dejure.org/2000,1929)
LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 14. Dezember 2000 - LVerfG 4/99 (https://dejure.org/2000,1929)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • mv-justiz.de PDF

    Urteil Organstreitverfahren - Fünf-Prozent-Klausel Kommunalwahlrecht

  • wahlrecht.de

    Sperrklausel Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 31 (Entscheidungsbesprechung)

    Art. 3 Abs. 3 u. 4 LV M-V; § 37 Abs. 2 Satz 1 KWG M-V; Art. 21 Abs. 1, 38 Abs. 1 GG; § 36 Abs. 3 LVerfGG M-V
    Kommunalwahlrecht/5%-Sperrklausel

Papierfundstellen

  • NVwZ 2001, 799 (Ls.)
  • DVBl 2001, 317 (Ls.)
  • LVerfGE 11, 306
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (33)

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvC 3/96

    Grundmandatsklausel

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 14.12.2000 - LVerfG 4/99
    Aus diesem Grund ist dem Gesetzgeber bei Regelungen, welche die politische Willensbildung des Volkes berühren, zu denen auch die Chancengleichheit der Parteien bei Wahlen zählt, jede unterschiedliche Behandlung der Parteien, durch die deren Chancengleichheit bei Wahlen verändert werden kann, von Verfassungs wegen versagt, sofern sie sich nicht durch einen besonderen zwingenden Grund rechtfertigen lässt (BVerfGE 44, 125, 146; 51, 222, 235; 82, 322, 337 f.; s. a. BVerfGE 95, 408, 417).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung (BVerfGE 6, 104, 114 ff.; 51, 222, 236 ff.; 82, 322, 338 ff.; 95, 408, 418 ff.) entschieden, dass jedenfalls bei der Verhältniswahl, wie sie das Kommunalwahlgesetz M-V - in einer durch Elemente der Persönlichkeitswahl modifizierten Form - vorsieht, jede Stimme grundsätzlich den gleichen Erfolgswert haben muss.

    Differenzierungen bei dem Erfolgswert der Stimmen bedürfen zu ihrer Rechtfertigung stets eines zwingenden Grundes (BVerfGE 51, 222, 235 f.; 82, 322, 338; 93, 375, 377; 95, 408, 418; Berl. VerfGH, LKV 1998, S. 142, 143; VerfGH NW, DVBl. 1995, S. 153, 155).

    Auch in seinen neueren Entscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 95, 335, 366; 95, 408, 419) die Gewährleistung der Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit des zu wählenden Repräsentationsorgans als zureichenden Rechtfertigungsgrund hervorgehoben.

    Von daher bleibt dem Gesetzgeber nur ein eng bemessener Spielraum (BVerfGE 95, 408, 418 f.; 99, 69, 78; VerfGH NW, DVBl. 1995, S. 153, 155; DVBl. 1999, S. 1271, 1272).

    Unbeschadet seiner Freiheit in der Gestaltung des jeweiligen Wahlsystems und der näheren Ausformung des Wahlverfahrens hat er sich bei der Einschätzung und Bewertung von Umständen, die auf eine mögliche Gefährdung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Vertretungskörperschaften hindeuten, an der politischen Wirklichkeit zu orientieren; insbesondere darf er seiner Entscheidung nicht lediglich abstrakt konstruierte Fallgestaltungen zugrundelegen (BVerfGE 95, 408, 418 f.; s. a. BVerfGE 93, 373, 378).

    Umgekehrt ist - anders als die Antragstellerin meint - im vorliegenden Verfahren nicht darüber zu befinden, ob sich die unterschiedliche Behandlung von Einzelbewerbern und Listenbewerbern, die als Ausnahme von der 5 %-Sperrklausel ihrerseits einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung bedarf (siehe BVerfGE 6, 84, 95 f.; 95, 335, 358 f. - Überhangmandate; 95, 408, 420 - Grundmandate), mit dem Grundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien bei der Wahl vereinbaren lässt.

  • BVerfG, 29.09.1990 - 2 BvE 1/90

    Gesamtdeutsche Wahl

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 14.12.2000 - LVerfG 4/99
    Eine solche Rechtspflicht kann sich daraus ergeben, dass der Landtag als Wahlgesetzgeber veränderte Umstände vorgefunden hat, denen durch eine Änderung des Gesetzes Rechnung getragen werden muss (BVerfGE 82, 322, 338 f.).

    Aus diesem Grund ist dem Gesetzgeber bei Regelungen, welche die politische Willensbildung des Volkes berühren, zu denen auch die Chancengleichheit der Parteien bei Wahlen zählt, jede unterschiedliche Behandlung der Parteien, durch die deren Chancengleichheit bei Wahlen verändert werden kann, von Verfassungs wegen versagt, sofern sie sich nicht durch einen besonderen zwingenden Grund rechtfertigen lässt (BVerfGE 44, 125, 146; 51, 222, 235; 82, 322, 337 f.; s. a. BVerfGE 95, 408, 417).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung (BVerfGE 6, 104, 114 ff.; 51, 222, 236 ff.; 82, 322, 338 ff.; 95, 408, 418 ff.) entschieden, dass jedenfalls bei der Verhältniswahl, wie sie das Kommunalwahlgesetz M-V - in einer durch Elemente der Persönlichkeitswahl modifizierten Form - vorsieht, jede Stimme grundsätzlich den gleichen Erfolgswert haben muss.

    Differenzierungen bei dem Erfolgswert der Stimmen bedürfen zu ihrer Rechtfertigung stets eines zwingenden Grundes (BVerfGE 51, 222, 235 f.; 82, 322, 338; 93, 375, 377; 95, 408, 418; Berl. VerfGH, LKV 1998, S. 142, 143; VerfGH NW, DVBl. 1995, S. 153, 155).

    Als ein solcher ist - mit dem Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 82, 322, 338) - insbesondere die Sicherung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung anzusehen.

    b) Bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Sperrklausel ist auf die Verhältnisse in dem jeweiligen Land und insbesondere auf den Aufgabenkreis der zu wählenden Volksvertretung abzustellen (BVerfGE 82, 322, 338; st. Rspr. seit BVerfGE 1, 208, 259).

    Deshalb sind die Verhältnisse des Landes, für das sie gelten soll, jeweils zu berücksichtigen (BVerfGE 82, 322, 338).

  • BVerfG, 22.05.1979 - 2 BvR 193/79

    5%-Sperrklausel III

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 14.12.2000 - LVerfG 4/99
    Aus diesem Grund ist dem Gesetzgeber bei Regelungen, welche die politische Willensbildung des Volkes berühren, zu denen auch die Chancengleichheit der Parteien bei Wahlen zählt, jede unterschiedliche Behandlung der Parteien, durch die deren Chancengleichheit bei Wahlen verändert werden kann, von Verfassungs wegen versagt, sofern sie sich nicht durch einen besonderen zwingenden Grund rechtfertigen lässt (BVerfGE 44, 125, 146; 51, 222, 235; 82, 322, 337 f.; s. a. BVerfGE 95, 408, 417).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung (BVerfGE 6, 104, 114 ff.; 51, 222, 236 ff.; 82, 322, 338 ff.; 95, 408, 418 ff.) entschieden, dass jedenfalls bei der Verhältniswahl, wie sie das Kommunalwahlgesetz M-V - in einer durch Elemente der Persönlichkeitswahl modifizierten Form - vorsieht, jede Stimme grundsätzlich den gleichen Erfolgswert haben muss.

    Differenzierungen bei dem Erfolgswert der Stimmen bedürfen zu ihrer Rechtfertigung stets eines zwingenden Grundes (BVerfGE 51, 222, 235 f.; 82, 322, 338; 93, 375, 377; 95, 408, 418; Berl. VerfGH, LKV 1998, S. 142, 143; VerfGH NW, DVBl. 1995, S. 153, 155).

    Beim Bundestag und den Landtagen hat das Bundesverfassungsgericht die 5 %-Sperrklausel durch die Aufgaben der Gesetzgebung und Regierungsbildung, bei den Kommunalvertretungen vor allem vor dem Hintergrund der Aufgaben der eigenverantwortlichen Selbstverwaltung und der notwendigen Wahlen von Bürgermeistern (Gemeindedirektoren) und Ausschüssen als gerechtfertigt angesehen (BVerfGE 6, 104, 114 ff.; 51, 222, 237).

    Unzulässig ist eine Einschränkung des Grundsatzes der Chancengleichheit bei der Wahl, wenn die Regelung nicht an dem Ziel orientiert ist, Störungen der Funktionsfähigkeit des zu wählenden Organs zu verhindern, oder wenn sie das Maß des zur Erreichung dieses Zieles Erforderlichen überschreitet (BVerfGE 6, 84, 94; 51, 222, 238).

    Wenn das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 6, 104, 118; 51, 222, 237 m.w.N.) auch bei der Wahl von Kommunalvertretungen maßgeblich mit auf die notwendigen Wahlen von Bürgermeister, Gemeindedirektor und Ausschüssen abgestellt hat, so liegt dem der gleiche Gedanke zu Grunde.

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 29.09.1994 - VerfGH 7/94

    Der Verfassungsgerichtshof hält die 5 %-Sperrklausel im nordrhein-westfälischen

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 14.12.2000 - LVerfG 4/99
    § 36 LVerfGG stellt der Maßnahme ein "Unterlassen" des Antragsgegners gleich; ein gesetzgeberisches Unterlassen ist hiervon nicht ausgenommen (so auch VerfGH NW, DVBl. 1995, S. 153; NWVBl. 1996, S. 58).

    Aus den Grundsätzen der Gleichheit der Wahl und der Chancengleichheit der politischen Parteien im Wettbewerb folgt die Pflicht des Gesetzgebers, eine bei ihrem Erlass verfassungsmäßige Sperrklausel darauf unter Kontrolle zu halten, ob sich die Verhältnisse, die sie gerechtfertigt haben, in erheblicher Weise geändert haben (VerfGH NW, DVBl. 1995, S. 153, 155 f.).

    Differenzierungen bei dem Erfolgswert der Stimmen bedürfen zu ihrer Rechtfertigung stets eines zwingenden Grundes (BVerfGE 51, 222, 235 f.; 82, 322, 338; 93, 375, 377; 95, 408, 418; Berl. VerfGH, LKV 1998, S. 142, 143; VerfGH NW, DVBl. 1995, S. 153, 155).

    Von daher bleibt dem Gesetzgeber nur ein eng bemessener Spielraum (BVerfGE 95, 408, 418 f.; 99, 69, 78; VerfGH NW, DVBl. 1995, S. 153, 155; DVBl. 1999, S. 1271, 1272).

    Dem gemäß hat er die Pflicht zu prüfen, ob die Verhältnisse, derentwegen die Sperrklausel ehemals für erforderlich gehalten wurde, unverändert fortbestehen oder sich in erheblicher Weise geändert haben, und ggf. die Gesetzeslage zu korrigieren (BerlVerfGH, LKV 1998, S. 143; VerfGH NW, DVBl. 1995, S. 153, 155; DVBl. 1999, S. 1271, 1272; vgl. zu Nachbesserungspflichten des Gesetzgebers auch BVerfGE 50, 290, 395; 73, 40, 94; 77, 308, 334).

  • BVerfG, 23.01.1995 - 2 BvE 6/94

    Erfolglose Organstreitverfahren betreffend die Beibehaltung der im

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 14.12.2000 - LVerfG 4/99
    Sie rügt damit der Sache nach ein Unterlassen des Gesetzgebers (hierzu BVerfGE 56, 54, 71 f.; 92, 80, 87).

    Dagegen hat es ausdrücklich offen gelassen, "ob bloße Unterlassungen des Gesetzgebers im Wege des Organstreitverfahrens (überhaupt) angreifbar sind" (BVerfGE 92, 80, 87).

    Diese berühren ihren verfassungsrechtlichen Status; bevorstehende oder vergangene Wahlen bringen die im Wahlrecht angelegten Vor- und Nachteile lediglich aktuell zur Wirkung (BVerfGE 1, 208, 230; 92, 80, 89).

    Entscheidend ist indes, wie dargelegt, ob sich der Antragsgegner in einer die Ausschlussfrist des § 36 Abs. 3 LVerfGG auslösenden Weise erkennbar eindeutig geweigert hat, so tätig zu werden, wie dies die Antragstellerin zur Wahrung der Rechte aus ihrem verfassungsrechtlichen Status für erforderlich hielt (BVerfGE 92, 80, 89).

  • BVerfG, 23.01.1957 - 2 BvE 2/56

    5%-Sperrklausel II

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 14.12.2000 - LVerfG 4/99
    Unzulässig ist eine Einschränkung des Grundsatzes der Chancengleichheit bei der Wahl, wenn die Regelung nicht an dem Ziel orientiert ist, Störungen der Funktionsfähigkeit des zu wählenden Organs zu verhindern, oder wenn sie das Maß des zur Erreichung dieses Zieles Erforderlichen überschreitet (BVerfGE 6, 84, 94; 51, 222, 238).

    aa) Bei der näheren Bestimmung einer Gefahr für die Funktionsfähigkeit von Volksvertretungen hat die Rechtsprechung von Anfang an in hohem Maße auf die in einem parlamentarischen System angelegte Notwendigkeit der Bildung sicherer Mehrheiten insbesondere bei der Regierungsbildung hingewiesen (BVerfGE 1, 208, 248; 6, 84, 92).

    Umgekehrt ist - anders als die Antragstellerin meint - im vorliegenden Verfahren nicht darüber zu befinden, ob sich die unterschiedliche Behandlung von Einzelbewerbern und Listenbewerbern, die als Ausnahme von der 5 %-Sperrklausel ihrerseits einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung bedarf (siehe BVerfGE 6, 84, 95 f.; 95, 335, 358 f. - Überhangmandate; 95, 408, 420 - Grundmandate), mit dem Grundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien bei der Wahl vereinbaren lässt.

  • BVerfG, 23.01.1957 - 2 BvF 3/56

    Kommunalwahl-Sperrklausel I

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 14.12.2000 - LVerfG 4/99
    Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung (BVerfGE 6, 104, 114 ff.; 51, 222, 236 ff.; 82, 322, 338 ff.; 95, 408, 418 ff.) entschieden, dass jedenfalls bei der Verhältniswahl, wie sie das Kommunalwahlgesetz M-V - in einer durch Elemente der Persönlichkeitswahl modifizierten Form - vorsieht, jede Stimme grundsätzlich den gleichen Erfolgswert haben muss.

    Beim Bundestag und den Landtagen hat das Bundesverfassungsgericht die 5 %-Sperrklausel durch die Aufgaben der Gesetzgebung und Regierungsbildung, bei den Kommunalvertretungen vor allem vor dem Hintergrund der Aufgaben der eigenverantwortlichen Selbstverwaltung und der notwendigen Wahlen von Bürgermeistern (Gemeindedirektoren) und Ausschüssen als gerechtfertigt angesehen (BVerfGE 6, 104, 114 ff.; 51, 222, 237).

    Wenn das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 6, 104, 118; 51, 222, 237 m.w.N.) auch bei der Wahl von Kommunalvertretungen maßgeblich mit auf die notwendigen Wahlen von Bürgermeister, Gemeindedirektor und Ausschüssen abgestellt hat, so liegt dem der gleiche Gedanke zu Grunde.

  • BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52

    7,5%-Sperrklausel

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 14.12.2000 - LVerfG 4/99
    Diese berühren ihren verfassungsrechtlichen Status; bevorstehende oder vergangene Wahlen bringen die im Wahlrecht angelegten Vor- und Nachteile lediglich aktuell zur Wirkung (BVerfGE 1, 208, 230; 92, 80, 89).

    b) Bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Sperrklausel ist auf die Verhältnisse in dem jeweiligen Land und insbesondere auf den Aufgabenkreis der zu wählenden Volksvertretung abzustellen (BVerfGE 82, 322, 338; st. Rspr. seit BVerfGE 1, 208, 259).

    aa) Bei der näheren Bestimmung einer Gefahr für die Funktionsfähigkeit von Volksvertretungen hat die Rechtsprechung von Anfang an in hohem Maße auf die in einem parlamentarischen System angelegte Notwendigkeit der Bildung sicherer Mehrheiten insbesondere bei der Regierungsbildung hingewiesen (BVerfGE 1, 208, 248; 6, 84, 92).

  • BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88

    Wüppesahl

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 14.12.2000 - LVerfG 4/99
    Dass der Erlass eines Gesetzes eine "Maßnahme" im Sinne des § 36 Abs. 1 LVerfGG sein kann, hat das Landesverfassungsgericht bereits - in Übereinstimmung mit dem Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 80, 188, 209) entschieden (Urt. vom 11.07.1996, LVerfG 1/96, LVerfGE 5, 203, 217 = LKV 1997, S. 94, 95).

    Das bedeutet, dass er tatsächliche Behauptungen substantiiert vortragen muss, die - ihre Richtigkeit unterstellt - eine Rechts- oder Pflichtenverletzung bzw. eine unmittelbare Rechts- oder Pflichtengefährdung durch ein Verhalten des Antragsgegners möglich erscheinen lassen (vgl. BVerfGE 2, 143, 168; 21, 312, 319; 80, 188, 209).

    Ebenso wie die - wortgleiche - Vorschrift des § 64 Abs. 3 BVerfGG enthält die Bestimmung eine gesetzliche Ausschlussfrist, nach deren Ablauf Rechtsverletzungen im Organstreitverfahren nicht mehr geltend gemacht werden können (vgl. BVerfGE 71, 299, 304; 80, 188, 210).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 06.07.1999 - VerfGH 14/98

    Organklagen gegen 5%-Sperrklausel im Kommunalwahlrecht erfolgreich

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 14.12.2000 - LVerfG 4/99
    Von daher bleibt dem Gesetzgeber nur ein eng bemessener Spielraum (BVerfGE 95, 408, 418 f.; 99, 69, 78; VerfGH NW, DVBl. 1995, S. 153, 155; DVBl. 1999, S. 1271, 1272).

    Dem gemäß hat er die Pflicht zu prüfen, ob die Verhältnisse, derentwegen die Sperrklausel ehemals für erforderlich gehalten wurde, unverändert fortbestehen oder sich in erheblicher Weise geändert haben, und ggf. die Gesetzeslage zu korrigieren (BerlVerfGH, LKV 1998, S. 143; VerfGH NW, DVBl. 1995, S. 153, 155; DVBl. 1999, S. 1271, 1272; vgl. zu Nachbesserungspflichten des Gesetzgebers auch BVerfGE 50, 290, 395; 73, 40, 94; 77, 308, 334).

  • BVerfG, 29.09.1998 - 2 BvL 64/93

    Kommunale Wählervereinigungen

  • BVerfG, 30.05.1962 - 2 BvR 158/62

    FDP-Sendezeit

  • BVerfG, 01.08.1953 - 1 BvR 281/53

    Unterschriftenquorum

  • BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 2/84

    3. Parteispenden-Urteil

  • VerfGH Berlin, 17.03.1997 - VerfGH 90/95
  • BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvE 1/76

    Öffentlichkeitsarbeit

  • BVerfG, 26.02.1998 - 2 BvC 28/96

    Überhang-Nachrücker

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvF 1/95

    Überhangmandate II

  • BVerfG, 17.12.1985 - 2 BvE 1/85

    Verfristung des Antrags im Organstreitverfahren

  • BVerfG, 14.01.1981 - 1 BvR 612/72

    Fluglärm

  • BVerfG, 15.12.1987 - 1 BvR 563/85

    Arbeitnehmerweiterbildung

  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

  • BVerfG, 03.12.1968 - 2 BvE 1/67

    Wahlkampfkostenpauschale

  • BVerfG, 16.01.1996 - 2 BvL 4/95

    Gemeinderat

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

  • BVerfG, 28.07.1955 - 2 BvH 1/54

    Zuständigkeit des BVerfG für die Klage eines untergegangenen Bundeslandes gegen

  • BVerfG, 25.05.1977 - 2 BvE 1/74

    Haushaltsüberschreitung

  • BVerfG, 18.12.1984 - 2 BvE 13/83

    Atomwaffenstationierung

  • BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvG 1/62

    Wasser- und Schiffahrtsverwaltung

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 11.07.1996 - LVerfG 1/96

    Abgeordnetenüberprüfung

  • BVerfG, 07.03.1953 - 2 BvE 4/52

    EVG-Vertrag

  • BVerfG, 17.09.1997 - 2 BvE 4/95

    Fraktions- und Gruppenstatus

  • BVerfG, 26.05.1998 - 1 BvR 180/88

    Keine Verletzung der Eigentumsgarantie durch Versagung einer Entschädigung für

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvK 1/07

    Sperrklausel Kommunalwahlen

    Der vorliegende Fall zwingt nicht zur Beantwortung der bislang vom Bundesverfassungsgericht noch nicht entschiedenen Frage, unter welchen Voraussetzungen eine bloße Untätigkeit des Gesetzgebers im Wege des Organstreitverfahrens angreifbar ist (vgl. BVerfGE 92, 80 ; 103, 164 ; 107, 286 ; vgl. auch VfGH RP, Urteil vom 15. November 1971 - VGH 7/71 -, DVBl 1972, S. 783 ; VfGH NW, Urteil vom 6. Juli 1999 - VerfGH 14/98 und 15/98 -, DVBl 1999, S. 1271; LVerfG M-V, Urteil vom 14. Dezember 2000 - LVerfG 4/99 -, NordÖR 2001, S. 64 ).

    aa) Mit der Einführung der Direktwahl der Bürgermeister in hauptamtlich verwalteten Gemeinden sowie der Landräte ist das zentrale Element weggefallen, das bislang die Rechtfertigung der Fünf-Prozent-Sperrklausel im schleswig-holsteinischen Kommunalwahlrecht gestützt hat (vgl. auch LVerfG M-V, Urteil vom 14. Dezember 2000 - LVerfG 4/99 -, LKV 2001, S. 270 ; VfGH NW, NWVBl 1994, S. 453 ; so auch Puhl, in: Staat im Wort, Festschrift für Josef Isensee, 2007, S. 441 ).

  • VerfG Brandenburg, 23.10.2020 - VfGBbg 9/19

    Paritätsgesetz verletzt Parteienrechte

    Das Landesverfassungsgericht schließt sich dieser Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an (ebenso LVerfG M-V, Urteil vom 14. Dezember 2000 - LVerfG 4/99 -, LVerfGE 11, 306, 310 f.).
  • StGH Bremen, 14.05.2009 - St 2/08

    Verfassungsrechtliche Unzulässigkeit der Wiedereinführung der

    Mecklenburg-Vorpommern: Wegfall der Sperrklausel durch Urteil des Landesverfassungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 14. Dezember 2000 (LVerfGE 11, 306 = LKV 2001, 270); Gesetz vom 12. September 2003 (GVBl. S. 442).

    Der Grundsatz der Chancengleichheit der Wahlbewerber ergibt sich für politische Parteien aus Art. 21 Abs. 1 GG; diese Bestimmung wirkt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unmittelbar in die Landesverfassungen hinein, ist deren Bestandteil (BVerfGE 1, 208, 227; 103, 332, 352 f.; 120, 82, 104; vgl. auch MVVerfG, LKV 2001, 270 ff., 272).

    Weder die rein theoretische Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungsorgane noch die allgemeine und abstrakte Behauptung, es sei ohne Sperrklausel eine solche Beeinträchtigung zu erwarten, würde der verfassungsgerichtlichen Überprüfung standhalten (vgl. auch VerfGH Berlin, LKV 1998, 142, 143; MVVerfG, LKV 2001, 270, 274; BVerfGE 120, 82, 113 f.; a. A. HambVerfG, DÖV 1999, 296 ff., 299).

    Die Rechtsprechung hat dem Bestehen oder Nichtbestehen gerade dieser Kreationsfunktion eine besondere Bedeutung für die rechtliche Beurteilung der Zulässigkeit einer Sperrklausel im Kommunalwahlrecht zugemessen (MVVerfG, LKV 2001, 270, 274 f.; ThürVerfGH NVwZ-RR 2009, 1, 3).

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