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   VerfGH Berlin, 21.03.2003 - VerfGH 175/01   

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VerfGH Berlin, 21.03.2003 - VerfGH 175/01 (https://dejure.org/2003,9959)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 21.03.2003 - VerfGH 175/01 (https://dejure.org/2003,9959)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 21. März 2003 - VerfGH 175/01 (https://dejure.org/2003,9959)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • berlin.de (Pressemitteilung und Volltext)

    Bezirkslistenbewerber der CDU wird nachträglich ins Abgeordnetenhaus berufen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wahlprüfungsverfahren wegen Nichtberufung in das Abgeordnetenhaus von Berlin; Regelung der Sitzverteilung auf die Bezirkslisten der Parteien bei Überhangmandaten; Ausgleich von Überhangmandaten durch Erhöhung der Sitze des Abgeordnetenhauses ; Regelung der parteiinternen ...

  • Wolters Kluwer

    Wahlprüfungsverfahren wegen Nichtberufung in das Abgeordnetenhaus von Berlin; Regelung der Sitzverteilung auf die Bezirkslisten der Parteien bei Überhangmandaten; Ausgleich von Überhangmandaten durch Erhöhung der Sitze des Abgeordnetenhauses ; Regelung der parteiinternen ...

  • wahlrecht.de

    Wilke-Urteil

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • berlin.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Mündliche Verhandlung - Bezirkslistenbewerber der CDU begehrt seine Berufung in das Abgeordnetenhaus

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • LVerfGE 14, 63
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • VerfGH Berlin, 21.02.2000 - VerfGH 123/99

    Nichtberücksichtigung eines ursprünglich auf Listenplatz 4 der CDU gewählten

    Auszug aus VerfGH Berlin, 21.03.2003 - VerfGH 175/01
    Bisher hat der Verfassungsgerichtshof nicht abschließend entschieden, ob die sinngemäße Bezeichnung eines Einspruchsgrundes ausreicht (Beschlüsse vom 21. Februar 2000 - VerfGH 123/99 und VerfGH 124/99 -).
  • BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 640/80

    Schulentlassung

    Auszug aus VerfGH Berlin, 21.03.2003 - VerfGH 175/01
    Der Sinnzusammenhang mit anderen Vorschriften, das Ziel, das die gesetzliche Regelung insgesamt verfolgt, und die Entstehungsgeschichte können zur Auslegung herangezogen werden (BVerfGE 58, 257 ).
  • VerfGH Berlin, 17.03.1997 - VerfGH 82/95

    Aufrechterhaltung der 5 vH-Sperrklausel bei der Wahl zum Abgeordnetenhaus 1995

    Auszug aus VerfGH Berlin, 21.03.2003 - VerfGH 175/01
    Sie würde zwar nicht den Gesichtspunkt der Erfolgswertgleichheit der Wählerstimmen tangieren, weil es bei der Verteilung der Mandate einer Partei auf die Bezirke um einen den Parteienproporz im Abgeordnetenhaus und damit den Erfolgswert der Stimmen nicht beeinflussenden parteiinternen Vorgang geht (Beschluss vom 31. Juli 1998 - VerfGH 82/95 - LVerfGE 9, 23 ).
  • VerfGH Berlin, 17.03.1997 - VerfGH 90/95
    Auszug aus VerfGH Berlin, 21.03.2003 - VerfGH 175/01
    "Unrecht" im Sinne dieser Vorschrift ist auch ein Unrecht aus Verfassungsgründen (vgl. Beschluss vom 17. März 1997 - VerfGH 90/95 - LVerfGE 6, 32 zur Rüge von Bewerbern, infolge der von ihnen für verfassungswidrig gehaltenen Sperrklausel nicht in Bezirksverordnetenversammlungen berufen worden zu sein).
  • VerfGH Berlin, 19.02.2007 - VerfGH 169/06

    Wahlprüfungsverfahren: Feststellung des Wahlergebnisses der Wahlen zum

    Mit diesem Berechnungsverfahren kann in Übereinstimmung mit dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs vom 21. März 2003 (VerfGH 175/01 - LVerfGE 14, 63 ff) das Ziel der Neufassung des § 73 Abs. 6 Buchst d LWO durch die Achte Verordnung zur Änderung der Landeswahlordnung vom 28. Februar 2006 gewährleistet werden, bei der Zuteilung von Ausgleichsmandaten eine Veränderung der bereits nach § 17 Abs. 3 und 4 LWG ermittelten Mandatsverteilung zu Lasten einer Bezirksliste zu verhindern.

    Sie macht geltend, zu Unrecht, nämlich infolge einer von ihr für rechtsfehlerhaft gehaltenen Auslegung einer Regelung der Landeswahlordnung, nicht in das Abgeordnetenhaus berufen worden zu sein (vgl. dazu Urteil vom 21. März 2003 - VerfGH 175/01 - LVerfGE 14, 63 ).

    Diese Verordnungsermächtigung begegnet im Hinblick auf Art. 39 Abs. 5 VvB keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Urteil vom 21. März 2003, a. a. O., S. 70).

    Vielmehr gelten für die Interpretation von Ermächtigungsnormen die allgemeinen Auslegungsregeln, so dass der Sinnzusammenhang mit anderen Vorschriften, das Ziel, das die gesetzliche Regelung insgesamt verfolgt, und die Entstehungsgeschichte zur Auslegung herangezogen werden können (Urteil vom 21. März 2003, a. a. O., S. 70; vgl. BVerfGE 58, 257 ).

    Vielmehr lässt sich der Vorschrift auch die an den Verordnungsgeber gerichtete Ermächtigung entnehmen, Regelungen zu treffen, wie angefallene Ausgleichsmandate im Fall des Vorhandenseins von Bezirkslisten parteiintern zu verteilen sind (Urteil vom 21. März 2003, a. a. O., S. 71).

    Dieser Begründung kann nur entnommen werden, dass § 73 Abs. 6 LWO - entsprechend dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs vom 21. März 2003 (VerfGH 175/01 - LVerfGE 14, 63 ff.) - die Verteilung der Grundmandate auf die Bezirkslisten nach § 17 Abs. 3 Sätze 2 bis 6 LWG unberührt lässt.

    Vielmehr ist die Auslegung mit den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs aus seinem Urteil vom 21. März 2003 (a. a. O.) vereinbar.

    Hierzu zählen grundsätzlich auch wahlrechtliche Regelungen zur Herstellung eines parteiinternen Proporzes; diese darf der Gesetzgeber nicht insgesamt dem Willen des Verordnungsgebers überlassen (Urteil vom 21. März 2003, a. a. O., S. 71 f.).

    § 19 Abs. 2 Satz 2 LWG enthält vielmehr nur die Ermächtigung, in der Landeswahlordnung zu regeln, welche Bezirkslisten ungeachtet der ihnen bereits aufgrund des § 17 Abs. 3 LWG zugeteilten Sitze die zusätzlich angefallenen Ausgleichsmandate erhalten (Urteil vom 21. März 2003, a. a. O., S. 71 f.).

    Denn dem Verfahren der mathematischen Proportion nach Hare-Niemeyer ist systemimmanent, dass dasselbe Stimmenergebnis bei einer Erhöhung der Gesamtmandatszahl in Ausnahmefällen zu einem Verlust eines Mandats führen kann (sog. "Alabama-Paradoxon"; vgl. die Ausführungen des Landeswahlleiters im Verfahren VerfGH 175/01, Urteil vom 21. März 2003, a. a. O., S. 73).

    Die Regelung der § 73 Abs. 6 Buchst. d Sätze 7 und 8 LWO i. V. m. § 17 Abs. 3 LWG kann danach gesetzeskonform in der Weise ausgelegt werden, dass die durch die Anwendung von § 17 Abs. 3 und 4 LWG ermittelte ursprüngliche Sitzverteilung beim Anfallen von Überhang- und Ausgleichsmandaten nicht in Frage gestellt bzw. wieder verändert wird (vgl. zu diesem Erfordernis Urteil vom 21. März 2003, a. a. O., S. 72 f.).

    Zwar wäre im vorliegenden Fall nicht das aus dem Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit folgende Gebot der Gleichheit des Erfolgswertes der Wählerstimmen tangiert; denn bei der Verteilung der Mandate einer Partei auf die Bezirke handelt es sich um einen den Parteienproporz im Abgeordnetenhaus und damit den Erfolgswert der Stimmen nicht beeinflussenden parteiinternen Vorgang (Beschluss vom 31. Juli 1998 - VerfGH 82/95 - LVerfGE 9, 23 und Urteil vom 21. März 2003, a. a. O., S. 71 f.).

    Durch die Verteilung der Mandate auf die Bezirkslisten wird jedoch die Chancengleichheit der Wahlbewerber berührt (Urteil vom 21. März 2003, a. a. O., S. 72).

  • VerfGH Berlin, 19.02.2007 - VerfGH 168/06

    Wahlprüfungsverfahren: zutreffende Feststellung des Wahlergebnisses der Wahlen

    Er macht geltend, zu Unrecht, nämlich infolge einer von ihm für rechtsfehlerhaft gehaltenen Auslegung einer Regelung der Landeswahlordnung, nicht in das Abgeordnetenhaus berufen worden zu sein (vgl. dazu Urteil vom 21. März 2003 - VerfGH 175/01 - LVerfGE 14, 63 ).

    Diese Verordnungsermächtigung begegnet im Hinblick auf Art. 39 Abs. 5 VvB keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Urteil vom 21. März 2003, a. a. O., S. 70).

    Vielmehr gelten für die Interpretation von Ermächtigungsnormen die allgemeinen Auslegungsregeln, so dass der Sinnzusammenhang mit anderen Vorschriften, das Ziel, das die gesetzliche Regelung insgesamt verfolgt, und die Entstehungsgeschichte zur Auslegung herangezogen werden können (Urteil vom 21. März 2003, a. a. O., S. 70; vgl. BVerfGE 58, 257 ).

    Vielmehr lässt sich der Vorschrift auch die an den Verordnungsgeber gerichtete Ermächtigung entnehmen, Regelungen zu treffen, wie angefallene Ausgleichsmandate im Fall des Vorhandenseins von Bezirkslisten parteiintern zu verteilen sind (Urteil vom 21. März 2003, a. a. O., S. 71).

    Dieser Begründung kann nur entnommen werden, dass § 73 Abs. 6 LWO - entsprechend dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs vom 21. März 2003 (VerfGH 175/01 - LVerfGE 14, 63 ff.) - die Verteilung der Grundmandate auf die Bezirkslisten nach § 17 Abs. 3 Sätze 2 bis 6 LWG unberührt lässt.

    Vielmehr ist die Auslegung mit den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs aus seinem Urteil vom 21. März 2003 (a. a. O.) vereinbar.

    Hierzu zählen grundsätzlich auch wahlrechtliche Regelungen zur Herstellung eines parteiinternen Proporzes; diese darf der Gesetzgeber nicht insgesamt dem Willen des Verordnungsgebers überlassen (Urteil vom 21. März 2003, a. a. O., S. 71 f.).

    § 19 Abs. 2 Satz 2 LWG enthält vielmehr nur die Ermächtigung, in der Landeswahlordnung zu regeln, welche Bezirkslisten ungeachtet der ihnen bereits aufgrund des § 17 Abs. 3 LWG zugeteilten Sitze die zusätzlich angefallenen Ausgleichsmandate erhalten (Urteil vom 21. März 2003, a. a. O., S. 71 f.).

    Denn dem Verfahren der mathematischen Proportion nach Hare-Niemeyer ist systemimmanent, dass dasselbe Stimmenergebnis bei einer Erhöhung der Gesamtmandatszahl in Ausnahmefällen zu einem Verlust eines Mandats führen kann (sog. "Alabama-Paradoxon"; vgl. die Ausführungen des Landeswahlleiters im Verfahren VerfGH 175/01, Urteil vom 21. März 2003, a. a. O., S. 73).

    Die Regelung der § 73 Abs. 6 Buchst. d Sätze 7 und 8 LWO i. V. m. § 17 Abs. 3 LWG kann danach gesetzeskonform in der Weise ausgelegt werden, dass die durch die Anwendung von § 17 Abs. 3 und 4 LWG ermittelte ursprüngliche Sitzverteilung beim Anfallen von Überhang- und Ausgleichsmandaten nicht in Frage gestellt bzw. wieder verändert wird (vgl. zu diesem Erfordernis Urteil vom 21. März 2003, a. a. O., S. 72 f.).

    Zwar wäre im vorliegenden Fall nicht das aus dem Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit folgende Gebot der Gleichheit des Erfolgswertes der Wählerstimmen tangiert; denn bei der Verteilung der Mandate einer Partei auf die Bezirke handelt es sich um einen den Parteienproporz im Abgeordnetenhaus und damit den Erfolgswert der Stimmen nicht beeinflussenden parteiinternen Vorgang (Beschluss vom 31. Juli 1998 - VerfGH 82/95 - LVerfGE 9, 23 und Urteil vom 21. März 2003, a. a. O., S. 71 f.).

    Durch die Verteilung der Mandate auf die Bezirkslisten wird jedoch die Chancengleichheit der Wahlbewerber berührt (Urteil vom 21. März 2003, a. a. O., S. 72).

  • VerfGH Berlin, 15.11.2023 - VerfGH 44/23

    Unzulässiger Einspruch gegen die Wiederholungswahl

    "Unrecht" im Sinne der Vorschrift ist auch ein Unrecht aus Verfassungsgründen (Urteil vom 21. März 2003 - VerfGH 175/01 - Rn. 10 und Urteil vom 17. März 1997 - VerfGH 90/95 - Rn. 31).

    Insbesondere ist ein "Einzelbewerber" im Sinne der Vorschrift nicht jeder Bewerber, sondern nur ein Bewerber, der nicht auf einem Wahlkreisvorschlag einer Partei kandidiert (Beschluss vom 16. November 2022 - VerfGH 165/21 - Rn. 6; Urteil vom 21. März 2003 - VerfGH 175/01 - Rn. 9).

  • VerfGH Berlin, 18.06.2014 - VerfGH 165/12

    Verfassungsmäßigkeit der Vorgaben zur Festlegung des für die Entgeltberechnung

    Er darf wertausfüllungsbedürftige Begriffe verwenden, die sich im Wege der Auslegung hinreichend bestimmbar präzisieren lassen (Urteil vom 11. April 2014 - VerfGH 129/13 - Rn. 52; Beschlüsse vom 21. März 2003 - VerfGH 175/01 - Rn. 17 = LVerfGE 14, 63 , und vom 14. Juli 2010 - VerfGH 39/09 - Rn. 69 m. w. N.).
  • VerfGH Berlin, 16.11.2022 - VerfGH 132/21

    Zurückweisung eines unzulässigen Einspruchs gegen die Wahl zum Abgeordnetenhaus

    Einzelbewerber im Sinne dieser Vorschrift ist nicht jeder Bewerber, sondern nur ein Bewerber, der nicht auf einem Wahlkreisvorschlag einer Partei kandidiert (Urteil vom 21. März 2003 - VerfGH 175/01 -, juris Rn. 9).
  • VerfGH Berlin, 16.11.2022 - VerfGH 165/21

    Keine Einspruchsbefugnis im Wahlprüfungsverfahren

    Einzelbewerber im Sinne dieser Vorschrift ist nicht jeder Bewerber, sondern nur ein Bewerber, der nicht auf einem Wahlkreisvorschlag einer Partei kandidiert (Urteil vom 21. März 2003 - VerfGH 175/01 -, juris Rn. 9).
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