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   StGH Bremen, 05.11.2004 - St 2/04   

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StGH Bremen, 05.11.2004 - St 2/04 (https://dejure.org/2004,14491)
StGH Bremen, Entscheidung vom 05.11.2004 - St 2/04 (https://dejure.org/2004,14491)
StGH Bremen, Entscheidung vom 05. November 2004 - St 2/04 (https://dejure.org/2004,14491)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Staatsgerichtshof PDF

    Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gleichheit des Erfolgswerts der Stimmen der Wahlberechtigten bei der Mandatsverteilung auf die Wahlbereiche Bremen und Bremerhaven

  • bremen.de PDF

    Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gleichheit des Erfolgswerts der Stimmen der Wahlberechtigten bei der Mandatsverteilung auf die Wahlbereiche Bremen und Bremerhaven

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erforderlichkeit der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung für einen höheren Erfolgswert der Stimmen im Wahlbereich Bremerhaven bei der Bürgerschaftswahl 2003; Beschluss der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) über eine Reduzierung der Zahl der Bürgerschaftsabgeordneten; ...

  • wahlrecht.de

    Mandatsverteilung auf Wahlbereiche

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2005, 572
  • LVerfGE 15, 180
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • StGH Bremen, 29.08.2000 - St 4/99

    Zum Wahlrecht für Unionsbürger im Stadtstaate Bremen

    Auszug aus StGH Bremen, 05.11.2004 - St 2/04
    Der Landesgesetzgeber hat fortlaufend zu prüfen, ob die von ihm verfolgten verfassungsrechtlichen Belange und die Wahlrechtsgleichheit noch in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen (im Anschluß an BremStGHE 6, 253 [267]).

    Die Wahlanfechtung ist nur dann begründet, wenn ein Wahlfehler vorliegt, der für das Wahlergebnis erheblich gewesen ist (BremStGHE 6, 253 [261] = NordÖR 2000, 450 - 453 m. w. N.; Schreiber, Handbuch des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag, 7. Aufl., 2002, § 49 Rn. 11; Seifert, Bundeswahlrecht, 3. Aufl., 1976, S. 400).

    Da es sich bei der Wahlrechtsgleichheit um eine strikt formale Gleichheit handelt, bedürfen Ungleichbehandlungen einer Rechtfertigung durch zwingende Gründe (BVerfGE 1, 208 [247 ff.]; 82, 322 [338]; BremStGHE 4, 111 [123]; 6, 253 [263 f]).

    Bei der Abwägung können gefestigte Rechtsüberzeugung und Rechtspraxis Beachtung finden (BVerfGE 95, 408 [418]; BremStGHE 6, 253 [263 f.]).

    Die Schwere der Differenzierungsfolgen muß der Bedeutung des Differenzierungsziels noch angemessen sein (BremStGHE 6, 253 [264], im Anschluß an BVerfGE 95, 408 [420]).

    Die Einteilung des Landes Bremen in die beiden Wahlbereiche Bremen und Bremerhaven geht auf eine seit 1849 bestehende Tradition zurück (vgl. BremStGHE 4, 111 [131]; 6, 253).

    Der Gesetzgeber hat fortlaufend zu prüfen, ob die von ihm verfolgten Zwecke und die Wahlrechtsgleichheit noch in einem angemessenen Verhältnis stehen (vgl. BremStGHE 6, 253 [267]).

  • StGH Bremen, 04.05.1981 - St 1/80

    Prüfung der 5 %-Klausel nach bremischem Wahlrecht, der Einteilung des Landes

    Auszug aus StGH Bremen, 05.11.2004 - St 2/04
    a) Der für die Wahl zur Bremischen Bürgerschaft in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BremLV und für die Wahl zur Stadtbürgerschaft in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 148 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BremLV gewährleistete Grundsatz der gleichen Wahl verlangt, daß die Stimme eines jeden Wahlberechtigten den gleichen Zählwert und im Verhältniswahlrecht grundsätzlich auch den gleichen Erfolgswert hat (vgl. BVerfGE 95, 408 [417]; BremStGHE 4, 111, [123]; jeweils m. w. N.).

    Dem Gesetzgeber verbleibt bei der Ordnung des Wahlrechts für Differenzierungen nur ein eng bemessener Spielraum; sie bedürfen stets eines rechtfertigenden Grundes (vgl. BVerfGE 1, 208, [249]; auch BremStGHE 4, 111 [123]).

    Da es sich bei der Wahlrechtsgleichheit um eine strikt formale Gleichheit handelt, bedürfen Ungleichbehandlungen einer Rechtfertigung durch zwingende Gründe (BVerfGE 1, 208 [247 ff.]; 82, 322 [338]; BremStGHE 4, 111 [123]; 6, 253 [263 f]).

    Die Einteilung des Landes Bremen in die beiden Wahlbereiche Bremen und Bremerhaven geht auf eine seit 1849 bestehende Tradition zurück (vgl. BremStGHE 4, 111 [131]; 6, 253).

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvC 3/96

    Grundmandatsklausel

    Auszug aus StGH Bremen, 05.11.2004 - St 2/04
    a) Der für die Wahl zur Bremischen Bürgerschaft in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BremLV und für die Wahl zur Stadtbürgerschaft in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 148 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BremLV gewährleistete Grundsatz der gleichen Wahl verlangt, daß die Stimme eines jeden Wahlberechtigten den gleichen Zählwert und im Verhältniswahlrecht grundsätzlich auch den gleichen Erfolgswert hat (vgl. BVerfGE 95, 408 [417]; BremStGHE 4, 111, [123]; jeweils m. w. N.).

    Bei der Abwägung können gefestigte Rechtsüberzeugung und Rechtspraxis Beachtung finden (BVerfGE 95, 408 [418]; BremStGHE 6, 253 [263 f.]).

    Die Schwere der Differenzierungsfolgen muß der Bedeutung des Differenzierungsziels noch angemessen sein (BremStGHE 6, 253 [264], im Anschluß an BVerfGE 95, 408 [420]).

  • BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52

    7,5%-Sperrklausel

    Auszug aus StGH Bremen, 05.11.2004 - St 2/04
    Dem Gesetzgeber verbleibt bei der Ordnung des Wahlrechts für Differenzierungen nur ein eng bemessener Spielraum; sie bedürfen stets eines rechtfertigenden Grundes (vgl. BVerfGE 1, 208, [249]; auch BremStGHE 4, 111 [123]).

    Da es sich bei der Wahlrechtsgleichheit um eine strikt formale Gleichheit handelt, bedürfen Ungleichbehandlungen einer Rechtfertigung durch zwingende Gründe (BVerfGE 1, 208 [247 ff.]; 82, 322 [338]; BremStGHE 4, 111 [123]; 6, 253 [263 f]).

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvF 1/95

    Überhangmandate II

    Auszug aus StGH Bremen, 05.11.2004 - St 2/04
    b) Für die verfassungsrechtliche Beurteilung maßgeblich ist hierbei eine Betrachtung ex ante (BVerfGE 95, 335 [353, 362]).

    Im personalisierten Verhältniswahlrecht des Bundes sind gleich große Wahlkreise vor allem nötig, um bei der Bestimmung der Wahlkreiskandidaten durch die Erststimmen einen gleichen Erfolgswert zu verwirklichen und um dem bei der Entstehung von Überhangmandaten auftretenden Element von Mehrheitswahl Rechnung zu tragen (BVerfGE 95, 335 [363 ff.]); Schreiber, Handbuch des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag, § 3 Rn. 18).

  • BVerfG, 11.10.1972 - 2 BvR 912/71

    Wahlgleichheit

    Auszug aus StGH Bremen, 05.11.2004 - St 2/04
    Das Bundesverfassungsgericht hat zu einem besonderen Wahlsystem in Rheinland-Pfalz ausgeführt, daß der Grundsatz der gleichen Wahl verletzt ist, wenn im Rahmen einer Sitzverteilung nach dem Wahlschlüsselverfahren der Wahlschlüssel bei der Zweitverteilung nach Reststimmen eine über die 5 %-Sperrklausel hinausreichende absolute Sperrwirkung entfaltet (BVerfGE 34, 81 [101]).
  • BVerfG, 29.09.1990 - 2 BvE 1/90

    Gesamtdeutsche Wahl

    Auszug aus StGH Bremen, 05.11.2004 - St 2/04
    Da es sich bei der Wahlrechtsgleichheit um eine strikt formale Gleichheit handelt, bedürfen Ungleichbehandlungen einer Rechtfertigung durch zwingende Gründe (BVerfGE 1, 208 [247 ff.]; 82, 322 [338]; BremStGHE 4, 111 [123]; 6, 253 [263 f]).
  • VerfGH Bayern, 10.10.2001 - 2-VII-01

    Stimmkreiseinteilung für die Landtagswahlen

    Auszug aus StGH Bremen, 05.11.2004 - St 2/04
    In der Verfassungsrechtsprechung zur Wahlkreis-/Stimmkreiseinteilung wird ebenfalls auf die Zahl der deutschen Einwohner abgestellt (BayVerfGH, NVwZ 1991, 565 f.; NVwZ-RR 2002, 473 ff.).
  • VerfGH Bayern, 12.07.1990 - 10-VII-89

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

    Auszug aus StGH Bremen, 05.11.2004 - St 2/04
    In der Verfassungsrechtsprechung zur Wahlkreis-/Stimmkreiseinteilung wird ebenfalls auf die Zahl der deutschen Einwohner abgestellt (BayVerfGH, NVwZ 1991, 565 f.; NVwZ-RR 2002, 473 ff.).
  • BVerfG, 03.07.2008 - 2 BvC 1/07

    Regelungen des Bundeswahlgesetzes, aus denen sich Effekt des negativen

    Die in Bezug auf das bremische Landtagswahlrecht vertretene Gegenauffassung des Staatsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen (Urteil vom 5. November 2004 - St 2/04 -, LVerfGE 15, 180 ff.) überzeuge nicht.

    Ungeachtet der Bedeutung der Aufgaben des Kreiswahlleiters ist seine Tätigkeit rein vorbereitender Natur (vgl. Seifert, Bundeswahlrecht, 3. Aufl. 1976, § 73 BWO Nr. 5; Schreiber, Handbuch des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag, 7. Aufl. 2002, § 41 Rn. 4; StGH Bremen, LVerfGE 15, 180 ).

    Ob er solche Nachprüfungen anstellt, obliegt seinem pflichtgemäßen Ermessen (vgl. Seifert, Bundeswahlrecht, 3. Aufl. 1976, § 73 BWO Nr. 5; StGH Bremen, LVerfGE 15, 180 ).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 20.12.2019 - VerfGH 35/19

    Normenkontrolle zur Abschaffung der Stichwahl und zur Wahlbezirkseinteilung

    ee) Für die Beurteilung, ob in jedem Wahlbezirk der abgegebenen Stimme die gleiche Erfolgschance zukommt, sind die tatsächlichen Verhältnisse bei der Entscheidung des Wahlausschusses über die Wahlbezirkseinteilung (unter Berücksichtigung der Stichtagsregelungen des § 78 KWahlO NRW) maßgeblich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Januar 2012 - 2 BvC 3/11 -, BVerfGE 130, 212 = juris, Rn. 59; StGH HB, Urteil vom 5. November 2004 - St 2/04 -, NordÖR 2005, 155 = juris, Rn. 41).
  • BVerfG, 31.01.2012 - 2 BvC 3/11

    Einteilung der Wahlkreise auf der Grundlage der deutschen Wohnbevölkerung

    e) Für die Beurteilung, ob jeder Erststimme gleiche Erfolgschancen zukommen, kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse bei der Entscheidung des Gesetzgebers über die Wahlkreiseinteilung an (vgl. BVerfGE 95, 335 ; Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 5. November 2004 - St 2/04 -, juris, Rn. 41).

    f) Der Grundsatz der Wahlgleichheit verpflichtet den Gesetzgeber auch, die Einteilung der Wahlkreise regelmäßig zu überprüfen und erforderlichenfalls zu korrigieren (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. November 2011 - 2 BvC 4/10, 6/10, 8/10 -, juris, Rn. 90; s. auch Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 5. November 2004 - St 2/04 -, juris, Rn. 72).

  • StGH Bremen, 14.05.2009 - St 2/08

    Verfassungsrechtliche Unzulässigkeit der Wiedereinführung der

    Für das Land Bremen selbst (Wahl der Bremischen Bürgerschaft/Landtag) ergibt sich die Geltung des Grundsatzes aus Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BremLV, für die Stadtgemeinde Bremen (Wahl zur Stadtbürgerschaft) aus Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 148 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BremLV (BremStGHE 6, 253, 263; 7, 111, 123).

    Bei der Abwägung können gefestigte Rechtsüberzeugung und die Rechtspraxis Beachtung finden (BremStGHE 7, 111, 126).

    Davon ist auch der Staatsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung ausgegangen (BremStGHE 7, 111, 126 f.).

    Die Entscheidung hierfür liegt gemäß Art. 145 Abs. 1, 148 Abs. 1 Satz 1 BremLV bei der Stadtgemeinde Bremen (BremStGHE 7, 111, 129).

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 30.10.2015 - VGH B 14/15

    Verfassungsgerichtliche Überprüfung eines Neuzuschnitts einzelner Wahlkreise

    c) Hinsichtlich der Einteilung des Wahlgebiets in Wahlkreise steht dem Gesetzgeber ein gewisser, vom Verfassungsgerichtshof zu achtender Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. April 1997 - 2 BvF 1/95 -, BVerfGE 95, 335 [364]; Beschluss vom 31. Januar 2012 - 2 BvC 3/11 -, BVerfGE 130, 212 [228 f.]; Kammerbeschluss vom 18. Juli 2001 - 2 BvR 1252/99 -, NVwZ 2002, 71 f.; BayVerfGH, Entscheidung vom 10. Oktober 2001 - Vf. 2-VII-01 u.a. -, NVwZ-RR 2002, 473 [475]; Entscheidung vom 4. Oktober 2012 - Vf. 14-VII-1 u.a. -, BayVBl. 2013, 140 [145]; StGH BW, Urteil vom 14. Juni 2007 - GR 1/06 -, DÖV 2007, 744 [746]; Urteil vom 22. Mai 2012 - GR 11/11 -, VBlBW 2012, 462 [464]; StGH Bremen, Urteil vom 5. November 2004 - St 2/04 -, juris, Rn. 49 f.).

    Die Entscheidung, welche der möglichen Alternativen die sachgerechteste ist, steht dem Gesetzgeber zu, nicht dem Verfassungsgerichtshof (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. April 1997 - 2 BvF 1/95 -, BVerfGE 95, 335 [364]; Kammerbeschluss vom 18. Juli 2001 - 2 BvR 1252/99 -, NVwZ 2002, 71 f.; BayVerfGH, Entscheidung vom 10. Oktober 2001 - Vf. 2-VII-01 u.a. -, NVwZ-RR 2002, 473 [475 f.]; Entscheidung vom 4. Oktober 2012 - Vf. 14-VII-1 u.a. -, BayVBl. 2013, 140 [145]; StGH BW, Urteil vom 22. Mai 2012 - GR 11/11 -, VBlBW 2012, 462 [464]; StGH Bremen, Urteil vom 5. November 2004 - St 2/04 -, juris, Rn. 49 f.).

    Einschätzungen des Gesetzgebers, ob die Vorteile einer Alternativlösung gewichtiger sind als die Vorteile der von ihm getroffenen Lösung, können als Ergebnis von Wertungen und fachbezogenen Abwägungen verfassungsgerichtlich nur beanstandet werden, wenn sie eindeutig widerlegbar oder offensichtlich fehlerhaft sind oder wenn sie der verfassungsrechtlichen Wertordnung widersprechen (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. April 1997 - 2 BvF 1/95 -, BVerfGE 95, 335 [364]; Kammerbeschluss vom 18. Juli 2001 - 2 BvR 1252/99 -, NVwZ 2002, 71 f.; BayVerfGH, Entscheidung vom 10. Oktober 2001 - Vf. 2-VII-01 u.a. -, NVwZ-RR 2002, 473 [475 f.]; Entscheidung vom 4. Oktober 2012 - Vf. 14-VII-1 u.a. -, BayVBl. 2013, 140 [145]; StGH BW, Urteil vom 22. Mai 2012 - GR 11/11 -, VBlBW 2012, 462 [464]; StGH Bremen, Urteil vom 5. November 2004 - St 2/04 -, juris, Rn. 49 f.).

  • StGH Bremen, 08.04.2010 - St 3/09

    Verfassungsmäßigkeit des Sitzverteilungsverfahrens des geltenden Bremischen

    Jeder Wähler muss bei der Verhältniswahl mit seiner Stimme den gleichen Einfluss auf die parteipolitische Zusammensetzung des Parlaments haben können (BremStGHE 4, 111, 123; 7, 111, 123; BVerfGE 95, 335, 353; 95, 408, 417).

    Ob der Gesetzgeber innerhalb des ihm verfassungsrechtlich gelasse- 68 nen Spielraums für die Ausgestaltung des Wahlsystems die zweckmäßigste oder rechtspolitisch vorzugswürdigste Lösung gefunden hat, hat der Staatsgerichtshof nicht zu prüfen (BremStGHE 7, 111, 132 ff.; vgl. auch BVerfGE 95, 335, 354).

  • VG Bremen, 05.12.2023 - 14 K 1621/23

    Einspruch gegen die Wahl zur 21. Bremischen Bürgerschaft, 14 K 1621/23 -

    In der Sache ging es um die komplette Neuauszählung von acht Wahlbezirken durch den Wahlbereichsleiter (StGH Bremen, Urt. v. 05.11.2004 - St 2/04 -, juris Rn. 79).
  • VG Bremen, 05.12.2023 - 14 K 1620/23

    Wahleinspruch gegen die Gültigkeit der Wahlen zur 21. Bremischen Bürgerschaft

    In der Sache ging es um die komplette Neuauszählung von acht Wahlbezirken durch den Wahlbereichsleiter (StGH Bremen, Urt. v. 05.11.2004 - St 2/04 -, juris Rn. 79).
  • StGH Bremen, 13.08.2020 - St 3/19
    Nach dem im Wahlprüfungsverfahren geltenden Erheblichkeitsgrundsatz kann ein Antrag nur dann zum Erfolg führen, wenn Wahlfehler behauptet und festgestellt werden, die die konkrete Mandatsverteilung beeinflusst haben könnten (BremStGH, Urt. v. 5.11.2004, St 2/04, BremStGHE 7, 111, 123; BremStGH, Urt. v. 29.8.2000, St 4/99, BremStGHE 6, 253, 261).
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