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   StGH Hessen, 10.12.2007 - P.St. 2016   

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StGH Hessen, 10.12.2007 - P.St. 2016 (https://dejure.org/2007,5342)
StGH Hessen, Entscheidung vom 10.12.2007 - P.St. 2016 (https://dejure.org/2007,5342)
StGH Hessen, Entscheidung vom 10. Dezember 2007 - P.St. 2016 (https://dejure.org/2007,5342)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 4 GG, Art 33 Abs 5 GG, BAT, Ar... t 1 Verf HE, Art 9 Verf HE, Art 11 Verf HE, Art 17 Verf HE, Art 29 Verf HE, Art 48 Abs 1 Verf HE, Art 56 Abs 3 S 2 Verf HE, Art 130 Abs 4 Verf HE, Art 131 Abs 1 Verf HE, Art 134 Verf HE, Art 135 Verf HE, § 68 Abs 1 BG HE, § 68 Abs 2 BG HE, § 86 Abs 3 SchulG HE 2005, § 27 Abs 1 S 2 JAG HE, § 39 StGHG, Art 131 Abs 2 Verf HE
    1. § 68 Abs. 2 HBG und § 86 Abs. 3 HSchG verstoßen nicht gegen die Grundrechte auf Glaubensfreiheit, Meinungsfreiheit, gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern und Gleichbehandlung von Mann und Frau. 2. Die Landesanwaltschaft ist im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Beamte; Berufsbeamtentum; Bildungsauftrag; christlich; Diskriminierung; Duldsamkeit; Einzelfallgesetz; Erziehungsauftrag; Glaubensfreiheit; Gleichbehandlung; humanistisch; islamisch; Kirche; Koalitionsfreiheit; Konkordanz; Kopftuch; Kruzifix; Laizismus; ...

  • sokolowski.org

    Kopftuchverbot für hessische Beamten (umstritten) rechtmäßig

  • ja-aktuell.de PDF
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • gewissensfreiheit.de (Leitsatz)

    Kopftuchverbot einer Lehrerin

  • hessen.de (Auszüge und Pressemitteilung)

    Normenkontrollverfahren zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von § 68 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes und § 86 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Hessisches Kopftuchverbot ist verfassungsgemäß - Staatliche Funktionsträger müssen Neutralität widerspiegeln

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG, Art. 33 Abs. 2, Abs. 3 GG
    Verfassungsmäßigkeit eines gesetzlichen "Kopftuchverbotes"

Papierfundstellen

  • ESVGH 58, 46
  • NVwZ 2008, 199
  • LVerfGE 18, 279
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (29)

  • BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02

    Kopftuch Ludin

    Auszug aus StGH Hessen, 10.12.2007 - P.St. 2016
    Die Einführung einer Dienstpflicht, die es Lehrern verbiete, in ihrem äußeren Erscheinungsbild ihre Religionszugehörigkeit erkennbar zu machen, könne auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im sogenannten "Kopftuchurteil" (BVerfGE 108, 282) "nur begründet und durchgesetzt werden, wenn Angehörige unterschiedlicher Religionsgemeinschaften dabei gleich behandelt werden" .

    Der Landesgesetzgeber habe sich durch das sogenannte Kopftuch-Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 108, 282) veranlasst gesehen, dem dort postulierten Gesetzesvorbehalt Rechnung zu tragen.

    Der Gesetzesvorbehalt gilt allgemein, also auch im "besonderen Gewaltverhältnis" (vgl. - gerade für das Schulverhältnis - bereits StGH, StAnz. 1979, S. 1669 [1677]; vgl. auch BVerfGE 108, 282 , was als Folge dieser Entwicklung seit BVerfGE 33, 1 [9 f.] angesehen werden kann, vgl. i.E. BVerfGE 108, 282 [294, 311 ff.], beachte aber auch die abw. Meinung der Richter Jentsch, Di Fabio und Mellinghoff, S. 314 ff.).

    Dies betrifft nicht nur imperative Glaubenssätze, sondern auch solche religiösen Überzeugungen, die ein Verhalten als das zur Bewältigung einer Lebenslage Richtige bestimmen (BVerfGE 108, 282 [297] m.w.N.).

    Die Regelungen des § 86 Abs. 3 Sätze 1 und 2 HSchG greifen in die Überzeugungs- und Gewissensfreiheit des Art. 9 HV und in die öffentliche Religionsausübung - Bekenntnisfreiheit - des Art. 9 HV in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 HV ein (vgl. auch BVerfGE 108, 282 [297]).

    Es gelten somit nur die sogenannten verfassungsimmanenten Schranken: " Nur kollidierende Grundrechte Dritter und andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechtswerte sind mit Rücksicht auf die Einheit der Verfassung und die von ihr geschützte gesamte Wertordnung ausnahmsweise imstande, auch uneinschränkbare Grundrechte in einzelnen Beziehungen zu begrenzen " (BVerfGE 28, 243 [261]; vgl. auch BVerfGE 108, 282 [297] m.w.N.: "die Grundrechte Dritter sowie Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang" ).

    Die Einschränkung der vorbehaltlos gewährleisteten Glaubensfreiheit bedarf überdies einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage (BVerfGE 108, 282 [297]; a.A. Sondervotum zu dieser Entscheidung, BVerfGE 108, 282 [322 ff.]).

    Die negative Glaubensfreiheit wird beeinträchtigt durch " eine vom Staat geschaffene Lage, in der der Einzelne ohne Ausweichmöglichkeiten dem Einfluss eines bestimmten Glaubens, den Handlungen, in denen sich dieser manifestiert, und den Symbolen, in denen er sich darstellt, ausgesetzt wird " (BVerfGE 93, 1 [16]; dazu v.a. auch BVerfGE 108, 282 [306], und OVG Bremen, NVwZ-RR 2006, S. 402 [403]).

    Insbesondere in Fragen des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses hat sich der Staat neutral zu verhalten (BVerfGE 93, 1 [16 f.]; 105, 279 [294]; 108, 282 [299 f.]).

    (3) Das Grundrecht der Lehrkräfte, ihre religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen nach außen sichtbar zu zeigen, ist ferner abzuwägen mit dem Erziehungsrecht der Eltern (Art. 55 u. 56 Abs. 6 u. Abs. 7 Satz 2 HV), insbesondere dem Recht der Eltern, ihre Kinder religiös oder nicht religiös zu erziehen (vgl. BVerfGE 41, 29 [48 f.]; 108, 282 [303]; Hufen, a.a.O., S. 577: Recht der Eltern, die Kinder vor einseitiger Indoktrination zu bewahren).

    (4) In der Abwägung mit zu berücksichtigen ist auch der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag, der sich an den oben genannten Grundsätzen orientieren muss, Art. 56 Abs. 3 Satz 2 HV, Art. 56 Abs. 7 Satz 2 HV (vgl. BVerfGE 108, 282 [303]; BayVerfGH, BayVBl. 2007, S. 235 [238]; OVG Bremen, NVwZ-RR 2006, S. 402 [404]; Hufen, a.a.O., S. 577).

    (5) In die Abwägung der widerstreitenden Grundrechte und Verfassungsgüter ist schließlich das Erfordernis eines geordneten Schulbetriebes einzustellen, zu dem auch die Sicherstellung des Schulfriedens (vgl. Art. 56 Abs. 1 HV ) gehört (vgl. BVerfGE 108, 282 [303]; ausführlich OVG Bremen, NVwZ-RR 2006, S. 402 [403 f.]; über einen konkreten Fall der Störung des Schulfriedens berichtet Bader, Gleichbehandlung von Kopftuch und Nonnenhabit, NVwZ 2006, S. 1333).

    Dem Gesetzgeber steht insofern eine Einschätzungsprärogative und ein Gestaltungsermessen zu (vgl. BVerfGE 108, 282 [302]).

    Er muss insoweit also grundsätzlich nicht erst konkrete Gefahren für Schutzgüter und individuelle Rechte abwarten, sondern darf bereits bloße Möglichkeiten einer Gefährdung oder eines Konflikts als Anlass für sein Handeln nehmen (vgl. BVerfGE 108, 282 [303]).

    Werde er insoweit tätig, habe er dabei der Glaubensfreiheit der Lehrer wie auch der betroffenen Schüler, dem Erziehungsrecht der Eltern sowie der Pflicht des Staates zu weltanschaulich-religiöser Neutralität in angemessener Weise Rechnung zu tragen (BVerfGE 108, 282 [302 f., 309]).

    Das staatliche Verbot, bestimmte Kleidungsstücke, Symbole oder Kennzeichen zu tragen oder zu verwenden, betrifft auch einen solchen grundrechtswesentlichen Bereich (BVerfGE 108, 282 [311 f.]).

    Denn die Auffassung der Mehrheit, alle die aufgeworfenen Fragen seien von den gesetzesanwendenden Behörden im Einzelfall zu entscheiden und ihnen seien dabei Interpretationsspielräume eröffnet, ist unvereinbar mit der vom Bundesverfassungsgericht in der Kopftuchentscheidung aus dem Rechtsstaatsgebot und dem Demokratieprinzip abgeleiteten Verpflichtung, wesentliche Regelungen wie die der Dienstpflicht einer Lehrerin, im Unterricht auf das Tragen eines Kopftuchs zu verzichten, durch den parlamentarischen Gesetzgeber selbst zu treffen und sie nicht der Schulverwaltung zu überlassen (BVerfGE 108, 282, 310 ff.).

    Wegen des Verfassungsgebotes der religiösen und weltanschaulichen Neutralität des Staates war der Gesetzgeber verpflichtet, im Rahmen des § 86 Abs. 3 HSchG den Grundsatz "strikter Gleichbehandlung der verschiedenen Glaubensrichtungen" zu beachten (BverfGE 108, 282 f., 298).

    Ließe sich ihnen ein Kopftuchverbot nicht eindeutig entnehmen, bliebe das Tragen eines islamischen Kopftuchs nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. September 2003 (BVerfGE 108, 282 [306 ff.]) in Hessen zulässig.

    Erst bei Hinzutreten von Konflikten zwischen Eltern und Lehrern, die im Zusammenhang mit dem Kopftuch der Lehrerin entstehen könnten, seien belastende Auswirkungen insbesondere auf jüngere Schülerinnen und Schüler zu erwarten (BVerfGE 108, 282 [306]).

    Das Duldsamkeitsziel der schulrechtlichen Normen der Hessischen Verfassung gibt denn auch die landesverfassungsrechtliche Weichenstellung vor bei der Entscheidung über ein Kopftuchverbot, die das Bundesverfassungsgericht den Landesgesetzgebern aus der Sicht des Grundgesetzes freigestellt hat (BVerfGE 108, 282 [309 ff.]).

    Es mag deshalb auch gute Gründe dafür geben, der staatlichen Neutralitätspflicht im schulischen Bereich eine striktere und mehr als bisher distanzierende Bedeutung beizumessen und demgemäß auch durch das äußere Erscheinungsbild einer Lehrkraft vermittelte religiöse Bezüge von den Schülern grundsätzlich fern zu halten, um Konflikte mit Schülern, Eltern oder anderen Lehrkräften von vornherein zu vermeiden." (BVerfGE 108, 282 [310]).

  • VerfGH Bayern, 15.01.2007 - 11-VII-05

    Tragen religiöser Symbole und Kleidungsstücke durch Lehrer im Unterricht

    Auszug aus StGH Hessen, 10.12.2007 - P.St. 2016
    Denn die konkrete Auslegung des einfachen Rechts ist zuvörderst Aufgabe der Behörden und Fachgerichte (ebenso BayVerfGH, BayVBl. 2007, S. 235 [236]).

    Dies ist jedoch verfassungsrechtlich nicht zwingend geboten (ebenso BayVerfGH, BayVBl. 2007, S. 235 [237]).

    Soweit sie in Ausübung ihres Amtes bzw. Berufes - bürgergerichtet - tätig werden, handelt der Staat durch sie (BayVerfGH, BayVBl. 2007, S. 235 [237]; ebenso Hufen, a.a.O., S. 238 m.w.N. in Fn. 14).

    (2) In die Abwägung mit dem Grundrecht auf Glaubensfreiheit sind mit einzustellen der Grundsatz der politischen, religiösen und weltanschaulichen Neutralität des Staates (vgl. Art. 50 Abs. 2 HV), der von den Beamten und sonstigen öffentlichen Bediensteten zu beachten ist; ferner das Toleranzgebot und Beeinflussungsverbot (dazu insbes. BVerwGE 121, 140 [146]; BayVerfGH, BayVBl. 2007, S. 235 [237]; OVG Bremen, NVwZ-RR 2006, S. 402 [404]).

    (4) In der Abwägung mit zu berücksichtigen ist auch der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag, der sich an den oben genannten Grundsätzen orientieren muss, Art. 56 Abs. 3 Satz 2 HV, Art. 56 Abs. 7 Satz 2 HV (vgl. BVerfGE 108, 282 [303]; BayVerfGH, BayVBl. 2007, S. 235 [238]; OVG Bremen, NVwZ-RR 2006, S. 402 [404]; Hufen, a.a.O., S. 577).

    Die Entscheidung des Gesetzgebers, die nach außen sichtbare und durch entsprechende Kleidung, Symbole oder Merkmale gelebte individuelle Glaubensfreiheit einzelner Lehrkräfte durch das Verbot, bestimmte Erkennungsmerkmale zu verwenden, hinter die negative Glaubensfreiheit der Schüler und die oben genannten Verfassungsgüter teilweise zurücktreten zu lassen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. auch BVerwGE 121, 141 [148 ff.]; BayVerfGH, BayVBl. 2007, S. 235 [237 ff.]; OVG Bremen, NVwZ-RR 2006, S. 402 [405]).

    Der Gesetzgeber ist berechtigt, in der Weise zu generalisieren, typisieren und pauschalieren, dass an Regelfälle des Sachbereichs angeknüpft wird und dabei etwaige Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht bleiben (BayVerfGH, BayVBl. 2007, S. 235 [238]).

    Bei der Beantwortung dieser Frage geht es jedoch um die Anwendung der Vorschriften im konkreten Einzelfall, über den der Staatsgerichtshof im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle nicht entscheidet (ebenso BayVerfGH, BayVBl. 2007, S. 235 [236]).

  • OVG Bremen, 26.08.2005 - 2 B 158/05

    Kopftuchverbot für moslemische Lehrerin - Ablehnung; Beamter auf Widerruf;

    Auszug aus StGH Hessen, 10.12.2007 - P.St. 2016
    (1) Die negative Glaubensfreiheit der Schüler und der Eltern (vgl. dazu OVG Bremen, NVwZ-RR 2006, S. 402 [404]; Hufen, Der Regelungsspielraum des Landesgesetzgebers im "Kopftuchstreit", NVwZ 2004, S. 575 [576]) folgt aus Art. 9 HV.

    Die negative Glaubensfreiheit wird beeinträchtigt durch " eine vom Staat geschaffene Lage, in der der Einzelne ohne Ausweichmöglichkeiten dem Einfluss eines bestimmten Glaubens, den Handlungen, in denen sich dieser manifestiert, und den Symbolen, in denen er sich darstellt, ausgesetzt wird " (BVerfGE 93, 1 [16]; dazu v.a. auch BVerfGE 108, 282 [306], und OVG Bremen, NVwZ-RR 2006, S. 402 [403]).

    (2) In die Abwägung mit dem Grundrecht auf Glaubensfreiheit sind mit einzustellen der Grundsatz der politischen, religiösen und weltanschaulichen Neutralität des Staates (vgl. Art. 50 Abs. 2 HV), der von den Beamten und sonstigen öffentlichen Bediensteten zu beachten ist; ferner das Toleranzgebot und Beeinflussungsverbot (dazu insbes. BVerwGE 121, 140 [146]; BayVerfGH, BayVBl. 2007, S. 235 [237]; OVG Bremen, NVwZ-RR 2006, S. 402 [404]).

    (4) In der Abwägung mit zu berücksichtigen ist auch der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag, der sich an den oben genannten Grundsätzen orientieren muss, Art. 56 Abs. 3 Satz 2 HV, Art. 56 Abs. 7 Satz 2 HV (vgl. BVerfGE 108, 282 [303]; BayVerfGH, BayVBl. 2007, S. 235 [238]; OVG Bremen, NVwZ-RR 2006, S. 402 [404]; Hufen, a.a.O., S. 577).

    (5) In die Abwägung der widerstreitenden Grundrechte und Verfassungsgüter ist schließlich das Erfordernis eines geordneten Schulbetriebes einzustellen, zu dem auch die Sicherstellung des Schulfriedens (vgl. Art. 56 Abs. 1 HV ) gehört (vgl. BVerfGE 108, 282 [303]; ausführlich OVG Bremen, NVwZ-RR 2006, S. 402 [403 f.]; über einen konkreten Fall der Störung des Schulfriedens berichtet Bader, Gleichbehandlung von Kopftuch und Nonnenhabit, NVwZ 2006, S. 1333).

    Die Entscheidung des Gesetzgebers, die nach außen sichtbare und durch entsprechende Kleidung, Symbole oder Merkmale gelebte individuelle Glaubensfreiheit einzelner Lehrkräfte durch das Verbot, bestimmte Erkennungsmerkmale zu verwenden, hinter die negative Glaubensfreiheit der Schüler und die oben genannten Verfassungsgüter teilweise zurücktreten zu lassen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. auch BVerwGE 121, 141 [148 ff.]; BayVerfGH, BayVBl. 2007, S. 235 [237 ff.]; OVG Bremen, NVwZ-RR 2006, S. 402 [405]).

  • BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 63/68

    Simultanschule

    Auszug aus StGH Hessen, 10.12.2007 - P.St. 2016
    9 HV schützt wie Art. 4 Abs. 1 GG nicht nur die positive, sondern auch die negative Glaubensfreiheit (zu Art. 4 Abs. 1 GG z.B. BVerfGE 41, 29 [49]).

    (3) Das Grundrecht der Lehrkräfte, ihre religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen nach außen sichtbar zu zeigen, ist ferner abzuwägen mit dem Erziehungsrecht der Eltern (Art. 55 u. 56 Abs. 6 u. Abs. 7 Satz 2 HV), insbesondere dem Recht der Eltern, ihre Kinder religiös oder nicht religiös zu erziehen (vgl. BVerfGE 41, 29 [48 f.]; 108, 282 [303]; Hufen, a.a.O., S. 577: Recht der Eltern, die Kinder vor einseitiger Indoktrination zu bewahren).

    Der hier verwendete Begriff des "Christlichen" ist im Sinne des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 1975 (BVerfGE 41, 29 [52]; vgl. auch BVerfGE 41, 65 [84 f.]) auszulegen: Er bezeichnet - ungeachtet seiner Herkunft aus dem religiösen Bereich - eine von Glaubensinhalten losgelöste, aus der Tradition der christlich-abendländischen Kultur hervorgegangene Wertewelt, die erkennbar auch dem Grundgesetz zu Grunde liegt und unabhängig von ihrer religiösen Fundierung Geltung beansprucht (vgl. BVerwGE 121, 140 [151]).

    Dies müsste nicht die Verleugnung der eigenen Überzeugung bedeuten, sondern böte die Chance zur Erkenntnis und Festigung des eigenen Standpunkts und zu einer gegenseitigen Toleranz, die sich nicht als nivellierender Ausgleich versteht (vgl. BVerfGE 41, 29 [64]).

  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Auszug aus StGH Hessen, 10.12.2007 - P.St. 2016
    Aus dem vom Bundesverfassungsgericht postulierten Verbot, in jedem Klassenzimmer ein Kruzifix anzubringen (BVerfGE 93, 1), könne nicht im Wege eines Erst-Recht-Schlusses ein Kopftuchverbot gefolgert werden.

    Dies umfasst auch die Ablehnung religiöser Symbole (BVerfGE 93, 1 [15 f.]).

    Die negative Glaubensfreiheit wird beeinträchtigt durch " eine vom Staat geschaffene Lage, in der der Einzelne ohne Ausweichmöglichkeiten dem Einfluss eines bestimmten Glaubens, den Handlungen, in denen sich dieser manifestiert, und den Symbolen, in denen er sich darstellt, ausgesetzt wird " (BVerfGE 93, 1 [16]; dazu v.a. auch BVerfGE 108, 282 [306], und OVG Bremen, NVwZ-RR 2006, S. 402 [403]).

    Insbesondere in Fragen des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses hat sich der Staat neutral zu verhalten (BVerfGE 93, 1 [16 f.]; 105, 279 [294]; 108, 282 [299 f.]).

  • BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 1213/85

    Streikeinsatz von Beamten

    Auszug aus StGH Hessen, 10.12.2007 - P.St. 2016
    Ihre Arbeitsbedingungen werden deshalb - wie bereits ausgeführt - in erster Linie tarifvertraglich ausgehandelt und bestimmt (vgl. auch BVerfGE 88, 103 [114]).

    Zwar ist der Gesetzgeber verpflichtet, in grundlegenden normativen Bereichen, zumal im Bereich der Grundrechtsausübung, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen (BVerfGE 49, 89 [126 f.]; 53, 30 [56]; 88, 103 [116]).

    Hier bedarf nur der Einsatz solcher Mittel einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, die ausschließlich dem Staat als Träger von Hoheitsgewalt zur Verfügung stehen (BVerfGE 88, 103 [116]).

  • BVerwG, 24.06.2004 - 2 C 45.03

    Christliche Bildungs- und Kulturwerte; Eignung; Einstellung als Lehrerin an

    Auszug aus StGH Hessen, 10.12.2007 - P.St. 2016
    (2) In die Abwägung mit dem Grundrecht auf Glaubensfreiheit sind mit einzustellen der Grundsatz der politischen, religiösen und weltanschaulichen Neutralität des Staates (vgl. Art. 50 Abs. 2 HV), der von den Beamten und sonstigen öffentlichen Bediensteten zu beachten ist; ferner das Toleranzgebot und Beeinflussungsverbot (dazu insbes. BVerwGE 121, 140 [146]; BayVerfGH, BayVBl. 2007, S. 235 [237]; OVG Bremen, NVwZ-RR 2006, S. 402 [404]).

    Der hier verwendete Begriff des "Christlichen" ist im Sinne des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 1975 (BVerfGE 41, 29 [52]; vgl. auch BVerfGE 41, 65 [84 f.]) auszulegen: Er bezeichnet - ungeachtet seiner Herkunft aus dem religiösen Bereich - eine von Glaubensinhalten losgelöste, aus der Tradition der christlich-abendländischen Kultur hervorgegangene Wertewelt, die erkennbar auch dem Grundgesetz zu Grunde liegt und unabhängig von ihrer religiösen Fundierung Geltung beansprucht (vgl. BVerwGE 121, 140 [151]).

    Weiter umfasst der Begriff "christlich und humanistisch geprägte abendländische Tradition" humane Werte wie Hilfsbereitschaft, Sorge für und allgemeine Rücksichtnahme auf den Nächsten sowie Solidarität mit den Schwächeren (BVerwGE 121, 140 [151]).

  • BVerwG, 04.07.2002 - 2 C 21.01

    Einstellung als Lehrerin an Grund- und Hauptschulen im Beamtenverhältnis auf

    Auszug aus StGH Hessen, 10.12.2007 - P.St. 2016
    Denn indem der Staat duldete, dass seine Lehrkräfte ihre Glaubens-, weltanschaulichen oder politischen Überzeugungen ohne Einschränkungen offen zur Schau stellen dürften, würden die Schüler religiös, weltanschaulich oder politisch beeinflusst (vgl. BVerwGE 116, 359 [362]).

    Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 2002 (BVerwGE 116, 359 [362 f.]), auf welches die Mehrheit sich beruft, bezieht sich anders als § 86 Abs. 3 HSchG nicht auf die Kleidung aller "Lehrkräfte in Schule und Unterricht", sondern nur auf das Tragen eines Kopftuchs bei der Unterrichtung von Kindern im Grund- und Hauptschulalter.

  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

    Auszug aus StGH Hessen, 10.12.2007 - P.St. 2016
    Die Grundrechte gelten somit grundsätzlich auch im Verhältnis des Staates zu seinen Bediensteten, das heißt im sogenannten Sonderstatusverhältnis: " Er [der Beamte] steht zwar "im Staat' und ist deshalb mit besonderen Pflichten belastet..., er ist aber zugleich Bürger, der seine Grundrechte gegen den Staat geltend machen kann " (BVerfGE 39, 334 [366]; herrschende Meinung, vgl. Loschelder, Grundrechte im Sonderstatus, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts, Band V, 2. Aufl. 2000, § 123 Rdnr. 7; Graf Vitzthum, Der funktionale Anwendungsbereich der Grundrechte, in: Merten/Papier (Hrsg.), Handbuch der Grundrechte, Band II, 2006, § 48 Rdnrn. 19 u. 35; Starck, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 1, 5. Aufl. 2005, Art. 1 Rdnr. 298; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 9. Aufl. 2007, Vorb.

    Die staatliche Referendarausbildung ist faktische Voraussetzung für eine spätere Tätigkeit als Lehrer sowohl an staatlichen als auch an privaten Schulen (zur Frage des durch Art. 12 GG gewährleisteten Zugangs zur staatlichen Monopolausbildung vgl. grundlegend BVerfGE 39, 334 [371 ff.]).

  • StGH Hessen, 27.10.1965 - P.St. 388

    Schulgebet in öffentlicher Volksschule

    Auszug aus StGH Hessen, 10.12.2007 - P.St. 2016
    1965, S. 1394 [1397] = ESVGH 16, 1 [3], und …

    Damit ist ausdrücklich das Recht anerkannt, sich zu einem religiösen Glauben oder einer Weltanschauung zu bekennen oder nicht zu bekennen, die Überzeugung anderen mitzuteilen und sich ihr entsprechend im gesellschaftlichen Leben zu betätigen (vgl. StGH, StAnz. 1965, S. 1394 [1398]; zu alledem auch Stein, in: Zinn/Stein, Verfassung des Landes Hessen, Bd. 1, Losebl., 16. Lfg. 1999, Art. 9 Anm. 1 bis 3).

  • BAG, 10.10.2002 - 2 AZR 472/01

    Kündigung einer Verkäuferin wegen Tragens eines - islamischen - Kopftuchs

  • BGH, 30.04.1953 - III ZR 226/51

    Beamtenansprüche in Hessen

  • BVerfG, 07.05.1969 - 2 BvL 15/67

    lex Rheinstahl

  • BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 428/69

    Gemeinsame Schule

  • BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvE 1/76

    Öffentlichkeitsarbeit

  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

  • BVerfG, 20.12.1979 - 1 BvR 385/77

    Mülheim-Kärlich

  • BVerfG, 24.04.1996 - 1 BvR 712/86

    Wissenschaftliches Personal

  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 2203/93

    Lohnabstandsklausel

  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvL 32/97

    Urlaubsanrechnung

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 670/91

    Osho

  • BVerwG, 26.06.1970 - IV C 99.67

    Lagerung von Heizöl im engeren Schutzbereich eines Wasserschutzgebietes -

  • BVerwG, 03.07.2002 - 6 CN 8.01

    Hunderassen; Rasselisten; Generalermächtigung; Gefahr; Gefahrenabwehr;

  • VGH Bayern, 23.01.1998 - 3 B 95.3457
  • BVerfG, 26.05.1970 - 1 BvR 83/69

    Dienstpflichtverweigerung

  • StGH Hessen, 30.04.1986 - P.St. 1023

    Alarmbereitschaft; allgemeine Persönlichkeitsrecht; Angestellter; Antragsrecht;

  • BVerfG, 14.03.1972 - 2 BvR 41/71

    Strafgefangene

  • BVerfG, 05.02.1991 - 2 BvR 263/86

    Bahá'í

  • StGH Hessen, 03.07.1968 - P.St. 470

    Bestattung der Aschenreste auf Privatgrundstück - zur Verletzung der Grundrechte

  • BVerfG, 27.06.2017 - 2 BvR 1333/17

    Eilantrag gegen Kopftuchverbot für Referendarinnen im juristischen

    Der Hessische Staatsgerichtshof habe in seinem Urteil vom 10. Dezember 2007 - P.St. 2016 - entschieden, dass § 27 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 45 Satz 1 und 2 HBG mit der Hessischen Landesverfassung vereinbar seien und in diesem Zusammenhang auch die hinreichende Bestimmtheit bestätigt.
  • BVerfG, 14.01.2020 - 2 BvR 1333/17

    Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen verfassungsgemäß

    Der Hessische Staatsgerichtshof habe in seinem Urteil vom 10. Dezember 2007 - P.St. 2016 - entschieden, dass beide Vorschriften mit der Hessischen Landesverfassung vereinbar seien, und in diesem Zusammenhang auch die hinreichende Bestimmtheit bestätigt.

    So folgt etwa aus dem in Art. 7 Abs. 1 GG verankerten staatlichen Erziehungsauftrag die Pflicht des Staates, auch in weltanschaulich-religiöser Hinsicht den Schulfrieden zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 108, 282 ; 138, 296 <333 f. Rn. 99, 335 f. Rn. 103, 338 Rn. 108>; BVerwGE 141, 223 ; vgl. Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Urteil vom 10. Dezember 2007 - P.St. 2016 -, juris, Rn. 96).

    § 45 Satz 3 HBG enthält eine derart eindeutige Ausschlussklausel jedoch gerade nicht (vgl. Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Urteil vom 10. Dezember 2007 - P.St. 2016 -, juris, Rn. 120; Eckertz-Höfer, DVBl 2018, S. 537 ).

  • VGH Hessen, 23.05.2017 - 1 B 1056/17

    Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen

    Dass § 27 Abs. 1 S. 2 JAG i.V.m. § 45 S. 1, 2 HBG eine geeignete Rechtsgrundlage darstellt und es keiner, dem § 86 Abs. 3 S. 4 HSchulG vergleichbaren spezialgesetzlichen Sonderregelung bedarf, entspricht im Übrigen auch der Auffassung des Staatsgerichtshofs des Landes Hessen in seinem Urteil vom 10. Dezember 2007 - P.St. 2016 -.

    Dieser hat am Ende seines Urteils zu der Verfassungsmäßigkeit der inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 68 Abs. 2 HBG a.F., der dem heutigen § 45 S. 1, 2 HBG entspricht, ausdrücklich auf Rechtsreferendare Bezug genommen und ausgeführt, dass nach § 27 Abs. 1 S. 2 JAG die Regelung des § 68 Abs. 2 HBG a.F. auf Rechtsreferendare entsprechend anwendbar ist, und die Anordnung den entsprechenden Anwendungsraum für eine differenzierte Handhabung eröffne (Hess StGH, Urteil vom 10. Dezember 2007 - P.St. 2016 -, juris Rdnr. 150).

    Der Hessische Staatsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 10. Dezember 2007 - P.St. 2016 - entschieden, dass beide Vorschriften mit der Hessischen Landesverfassung vereinbar sind und in diesem Zusammenhang auch die hinreichende Bestimmtheit bestätigt (Hess. StGH, a.a.O., juris Rdnr. 150).

  • VG Frankfurt/Main, 12.04.2017 - 9 L 1298/17

    Eilantrag einer muslimischen Antragstellerin stattgegeben, mit welchem diese die

    Eine derartige Konstellation mit Grundrechtsbeschränkungen gegenüber der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, aber auch der Berufswahlfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. StaatsGH, Urteil vom 10.12.2007, P.St.2016, juris Rdnr 126) liegt vor.

    Für die zuletzt erwähnte Möglichkeit spricht auch die Auffassung des Hessischen Staatsgerichtshofs (Urteil vom 10.12.2007, Az.: P.St. 2016), wonach die entsprechende Anwendung des § 45 HBeamtG, die nach § 27 Abs. 1 S. 2 JAG vorgesehen sei, Raum lasse für eine differenzierte Handhabung seitens der Exekutive.

  • VG Kassel, 28.02.2018 - 1 K 2514/17

    Kopftuchverbot für eine Beamtin der Kommunalverwaltung (Abteilung Allgemeine

    Gegen die Vereinbarkeit der Neutralitätspflicht des § 45 HBG mit der Hessischen Landesverfassung bestehen nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs (zur Vorgängervorschrift des § 68 Abs. 2 HBG: Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Urteil vom 10.12.2007, P.ST 2016, NVwZ 2008, 199), der sich die Kammer anschließt, keine Bedenken.

    Die Vorschrift ist hinreichend bestimmt (StaatsGH, a. a. O., NVwZ 2008, 199, 200 f., 204).

    Der damit einhergehende Eingriff in Grundrechte der Beamten, die sich im Dienst politisch, weltanschaulich oder religiös bestätigten wollen, ist verfassungsrechtlich unter Abwägung mit den grundrechtlichen Belangen der Bürger, die Kontakt mit der dienstlichen Tätigkeit der Beamten haben, mit der Neutralitätspflicht der Beamten und den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums als kollidierendes Verfassungsrecht gerechtfertigt (StaatsGH, a. a. O., NVwZ 2008, 199, 204 f.).

    § 45 S. 1 und 2 HBG verstößt auch nicht gegen das Verbot der Diskriminierung von Frauen, da die Norm nicht auf den Anwendungsbereich spezifisch weiblicher Kleidungsstücke, Symbole oder sonstiger Merkmale beschränkt ist und somit keine auch nur mittelbare Diskriminierung zur Folge hat (StaatsGH, a. a. O., NVwZ 2008, 199, 203, 205).

    Ferner ist die Regelung des § 45 S. 3 HBG, wonach der christlich und humanistisch geprägten abendländischen Tradition des Landes Hessen angemessen Rechnung zu tragen ist, mit der religiösen und weltanschaulichen Neutralität des Staates vereinbar, da damit lediglich auf die Werteordnung des Grundgesetzes und der Hessischen Verfassung verwiesen wird und die Regelung so verstanden eine verfassungsrechtliche Selbstverständlichkeit darstellt (StaatsGH, a. a. O., NVwZ 2008, 199, 203 f.).

    Die Klägerin kann sich als Beamtin auf ihr Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG berufen (vgl. BVerfG, Urteil vom 24.09.2003, 2 BvR 1436/02, BVerfGE 108, 282, 297 f. [BVerfG 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02] ; für Angestellte im öffentlichen Dienst BVerfG, Beschluss vom 27.01.2015, 1 BvR 471/10, BVerfGE 138, 296, 328 [BVerfG 27.01.2015 - 1 BvR 471/10; 1 BvR 1181/10] , vgl. auch StaatsGH, a. a. O., NVwZ 2008, 199, 200).

    Soweit dieser besondere erzieherische Kontext fehlt, stellt die unausweichliche Konfrontation mit einem religiösen Zeichen innerhalb der staatlichen Sphäre zumindest eine mittelbare Beeinträchtigung der negativen Glaubens- und Bekenntnisfreiheit dar (so auch StaatsGH, a. a. O., NVwZ 2008, 199, 201).

    Dies wiederum ist maßgeblich von der grundrechtstypischen Gefährdungslage abhängig, die in den intensiv hoheitlich geprägten Bereichen von Polizei und Justiz am stärksten ausgeprägt ist (vgl. zu dieser Unterscheidung auch die abweichende Meinung zu dem Urteil des Staatsgerichtshofs vom 10.10.2007, NVwZ 2008, 199, 208).

    Vor diesem Hintergrund ist § 45 S. 1 und 2 HBG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass eine Verletzung der Neutralitätspflicht letztlich von der jeweiligen dienstlichen Stellung, Funktion und Tätigkeit des Beamten abhängig ist (StaatsGH, a. a. O., NVwZ 2008, 199, 205).

    Insbesondere kann offen gelassen werden, ob der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) trotz der grundsätzlichen Subsidiarität gegenüber der Glaubensfreiheit (vgl. StaatsGH, a. a. O., NVwZ 2008, 199, 203 m. w. N.) eröffnet ist und ob ein Verstoß gegen die Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 3 GG und Art. 33 Abs. 3 GG vorliegt.

  • StGH Hessen, 12.02.2020 - P.St. 2610

    Hessische Jagdverordnung: Normenkontrollantrag der Fraktion der FDP im Hessischen

    - StGH, Urteil vom 10.12.2007 - P.St. 2016 -, …
  • StGH Hessen, 13.03.2013 - P.St. 2344

    1. In einem konkreten Normenkontrollverfahren kann der Staatsgerichtshof das

    - Vgl. StGH, Urteil vom 10.12.2007 - P.St. 2016 -, LVerfGE 18, 279 [306]; s. ferner bereits StGH, Beschluss vom 12.07.1972 - P.St. 640 -, ESVGH 22, 209 [214 f.]; Urteil vom 06.09.1972 - P.St. 647 -, StAnz.
  • StGH Hessen, 26.04.2023 - P.St. 2895

    Verfassungsklage gegen Postenbesetzung beim LKA abgewiesen

    - StGH, Beschluss vom 26.10.1977 - P.St. 835 -, juris Rn. 31, und Urteil vom 10.12.2007 - P.St. 2016 -, …

    - StGH, Urteil vom 10.12.2007 - P.St. 2016 -, juris Rn. 135; Urteil vom 13.03.2013 - P.St. 2344 -, juris Rn. 107 -.

  • VG Gelsenkirchen, 27.02.2008 - 1 K 1466/07

    Kopftuchverbot für beamtete Lehrerin rechtmäßig

    vgl. nur BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 -, a.a.O., Hessischer Staatsgerichtshof, Urteil vom 10. Dezember 2007 - P.St. 2016 -, NVwZ 2008, 199.
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