Rechtsprechung
| LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 11.07.1996 - LVerfG 1/96 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Urteil Organstreitverfahren
- landesverfassungsgericht-mv.de
Abgeordnetenüberprüfung
Zeitschriftenfundstellen
- LVerfGE 5, 203
Wird zitiert von ... (10)
- VerfGH Thüringen, 17.10.1997 - VerfGH 18/95
Organstreitigkeit; Landtagsabgeordnete; parlamentarische Untersuchung; …
Ist danach eine MfS-Überprüfung von Abgeordneten im Rahmen eines parlamentarischen Verfahrens grundsätzlich möglich (vgl. auch: LVerfG Mecklenburg- Vorpommern, Urteil vom 11. Juli 1996, - LVerfG 1/96 -), ergeben sich von Verfassungs wegen keine Bedenken dagegen, daß eine Überprüfung allein an die Mitgliedschaft im Landtag anknüpft, daß also gegen den überprüften Abgeordneten kein irgendwie gearteter Verdacht zu bestehen braucht (so auch LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11. Juli 1996, - LVerfG 1/96 -, S. 34).Des weiteren würden im Hinblick auf die Sicherstellung der Vertraulichkeit des Überprüfungsverfahrens Vorschriften fehlen, die bestimmen, daß bis zur Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse im Landtag das gesamte Verfahren nichtöffentlich und vertraulich durchzuführen ist und die stimmberechtigten wie auch etwaige nicht stimmberechtigte Mitglieder des Prüfgremiums während des laufenden Verfahrens zur Geheimhaltung sowie über den Abschluß des Verfahrens hinaus zur Verschwiegenheit über schutzwürdige persönliche Daten der überprüften Abgeordneten verpflichtet sind (vgl. BVerfGE 94, 351, 371 und LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11. Juli 1996, LVerfG 1/96, S. 37 u. 39).
In bezug auf die dem Mandatsträger zu gewährleistende Möglichkeit, aktiv an der Herstellung des Beweisergebnisses mitzuwirken, müßte es dem betroffenen Abgeordneten aus Gründen der ,,Waffengleichheit" möglich sein, für die Erweiterung des Prüfungsgremiums um ein nicht stimmberechtigtes, beratendes Mitglied auf Wunsch nicht nur einen Abgeordneten zu bestimmen, sondern jede Person seines Vertrauens, insbesondere eine solche, die zwar nicht Mitglied des Landtags ist, wohl aber spezielle Fachkenntnisse besitzt (vgl. BVerfGE 94, 351, 371; LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11. Juli 1996, LVerfG 1/96, S. 43 f.).
Für den Fall, daß das Gremium eine solche sichere Überzeugung nicht erlangen kann, würden verfahrensrechtliche Regelungen fehlen, die die sonstigen, verfassungsrechtlich zulässigen Möglichkeiten der Verfahrensbeendigung bzw. der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses festlegen, wie z.B. diejenige, in den Gründen die Beweislage darzustellen (vgl. auch BVerfGE 94, 351, 369 f. und LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11. Juli 1996, LVerfG 1/96, S. 43 f.).
- LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 14.12.2000 - LVerfG 4/99
Fünf-Prozent-Klausel im Kommunalwahlrecht
Dass der Erlass eines Gesetzes eine "Maßnahme" im Sinne des § 36 Abs. 1 LVerfGG sein kann, hat das Landesverfassungsgericht bereits - in Übereinstimmung mit dem Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 80, 188, 209) entschieden (Urt. vom 11.07.1996, LVerfG 1/96, LVerfGE 5, 203, 217 = LKV 1997, S. 94, 95). - LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.05.2003 - LVerfG 10/02
Fraktionsausschluss
Als Maßnahme im Sinne des § 36 Abs. 1 LVerfGG kommt auch der Erlass eines Gesetzes in Betracht, wenn bereits darin die Verletzung von durch die Landesverfassung übertragenen Rechten bzw. Kompetenzen liegen kann (LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 11.07.1996, LVerfGE 5, 203, 217;… Urt. v. 14.12.2000, LVerfGE 11, 306, 313).
- LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 16.12.2004 - LVerfG 5/04
Fraktionsmindeststärke für Gemeindevertretungen - Zulässigkeit eines Antrags …
Als Maßnahme im Sinne des § 36 Abs. 1 LVerfGG kommt auch der Erlass eines Gesetzes in Betracht, wenn bereits darin die Verletzung von durch die Landesverfassung übertragenen Rechten bzw. Kompetenzen liegen kann (LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 11.07.1996, LVerfGE 5, 203, 217;… Urt. v. 14.12.2000, LVerfGE 11, 306, 313). - LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 21.06.2007 - LVerfG 19/06
Widerspruch gegen die Einberufung einer Landtagssitzung - Rechtsschutzinteresse …
Er umfasst jedes rechtserhebliche Verhalten der Antragsgegner unabhängig von seiner Rechtsförmlichkeit, durch das die Antragsteller in ihrem Rechtskreis konkret betroffen werden (LVerfG M-V, Urt. v. 11.07.1996 - LVerfG 1/96, LVerfGE 5, 203, 216;… Urt. v. 18.12.1997 - LVerfG 2/97, LVerfGE 7, 199, 206). - LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.01.2006 - LVerfG 15/04
Kindertagesförderungsgesetz - Anforderungen an die Substantiierung von Mehrkosten …
Er umfasst jedes rechtserhebliche Verhalten der Antragsgegner unabhängig von seiner Rechtsförmlichkeit, durch das die Antragsteller in ihrem Rechtskreis konkret betroffen werden (LVerfG M-V, Urt. v. 11.07.1996 LVerfG 1/96, LVerfGE 5, 203, 216;… Urt. v. 18.12.1997 LVerfG 2/97, LVerfGE 7, 199, 206). - VerfGH Sachsen, 11.12.2008 - 151-IX-07
Abgeordnetenanklage als unzulässig verworfen
Unter Berücksichtigung der Funktion der Abgeordnetenanklage ist es allein Aufgabe des Landtages zu entscheiden, welche Umstände im konkreten Einzelfall das Bedürfnis für ein Anklageverfahren begründen (vgl. auch BVerfGE 99, 19 [34]; siehe zudem LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, LVerfGE 5, 203 [225]). - VerfGH Thüringen, 01.07.2009 - VerfGH 38/06
Staats- und Verfassungsrecht, abstrakte Normenkontrolle; Überprüfung von …
Der Thüringer Verfassungsgerichtshof und das Bundesverfassungsgericht haben deswegen mehrfach festgestellt, dass Parlamentarier auf eine frühere Tätigkeit für das MfS/AfNS überprüft werden dürfen (ThürVerfGH, Urteil vom 17. Oktober 1997 - VerfGH 18/95 -; Urteil vom 25. Mai 2000 - VerfGH 2/99 -, S. 18 f.; BVerfGE 94, 351 ; 99, 19 ; ebenso: Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11. Juli 1996 - LVerfG 1/96 -, LVerfGE 5, 203 ; Niedersächsischer Staatsgerichtshof, Rechtsgutachten vom 13. Dezember 1993 - StGH 1/93 -). - LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 28.10.2010 - LVerfG 5/10
1. Eine generelle Verfassungsaufsicht ist auch im Landesverfassungsrecht …
Zwar ist der Begriff der Maßnahme weit auszulegen; er umfasst jedes rechtserhebliche Verhalten des Antragsgegners unabhängig von seiner Rechtsförmlichkeit, durch das ein Antragsteller in seinem Rechtskreis konkret betroffen wird (LVerfG M-V, Urt. v. 21.06.2007 - LVerfG 19/06 -, NordÖR 2007, 407 unter Hinweis auf LVerfGE 5, 203, 216; LVerfGE 7, 199, 206). - VerfGH Sachsen, 12.12.2008 - 151-IX-07 Unter Berücksichtigung der Funktion der Abgeordnetenanklage ist es allein Aufgabe des Landtages zu entscheiden, welche Umstände im konkreten Einzelfall das Bedürfnis für ein Anklageverfahren begründen (vgl. auch BVerfGE 99, 19 [34]; siehe zudem LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, LVerfGE 5, 203 [225]).
