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   LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 11.07.1996 - LVerfG 1/96   

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LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 11.07.1996 - LVerfG 1/96 (https://dejure.org/1996,4389)
LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 11.07.1996 - LVerfG 1/96 (https://dejure.org/1996,4389)
LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 11. Juli 1996 - LVerfG 1/96 (https://dejure.org/1996,4389)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Überprüfung von Landtagsabgeordneten auf ihre staatssicherheitsrechtlichen Aktivitäten in der ehemaligen DDR; Verletzung des freien Mandats des Abgeordneten; Gegenstand eines Organstreitverfahrens; Geltendmachung der Verletzung von Grundrechten im ...

  • mv-justiz.de PDF

    Abgeordnetenüberprüfung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • LVerfGE 5, 203
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 03.12.1968 - 2 BvE 1/67

    Wahlkampfkostenpauschale

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 11.07.1996 - LVerfG 1/96
    Allerdings kann der Erlaß eines Gesetzes nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 4, 144/148; 24, 300/329; 80, 188/209 - Wüppesahl -), der das Landesverfassungsgericht sich für den Bereich des Landesrechts anschließt, eine Maßnahme sein.

    Allerdings könnte der Verfassungswidrigkeit nicht im Wege einer Nichtigerklärung Rechnung getragen werden; das Gericht hätte sich vielmehr auf die Feststellung zu beschränken, daß der Landtag durch den Erlaß des Gesetzes gegen eine bestimmte Vorschrift der Landesverfassung verstoßen hat, und dieser hätte dann den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen (vgl. BVerfGE 24, 300/351 f.).

  • BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88

    Wüppesahl

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 11.07.1996 - LVerfG 1/96
    Allerdings kann der Erlaß eines Gesetzes nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 4, 144/148; 24, 300/329; 80, 188/209 - Wüppesahl -), der das Landesverfassungsgericht sich für den Bereich des Landesrechts anschließt, eine Maßnahme sein.

    Hier wie auch sonst ist aber als Maßnahme nur eine Handlung anzusehen, die eine aktuelle rechtliche Betroffenheit auslöst (BVerfGE 80, 188/209).

  • BVerfG, 08.06.1982 - 2 BvE 2/82

    Anfechtung einer durch den Präsidenten des Bundestages erteilten Rüge

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 11.07.1996 - LVerfG 1/96
    Im übrigen hat das Bundesverfassungsgericht die Redefreiheit des Abgeordneten erörtert und ausdrücklich ausgesprochen, sie unterfalle nicht dem Schutzbereich der Grundrechte aus Art. 5 oder Art. 2 GG, sondern dem des Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG (BVerfGE 60, 374/379 f.).
  • BVerfG, 29.06.1983 - 2 BvR 1546/79

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Anfechtung der Regelung zur

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 11.07.1996 - LVerfG 1/96
    Geht es, wie hier, um Rechte aus einem Mandat, so sei der Organstreit gegenüber der Verfassungsbeschwerde als vorrangig anzusehen (BVerfGE 43, 142/148; 64, 301/312).
  • BVerfG, 21.05.1996 - 2 BvE 1/95

    Abgeordnetenprüfung

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 11.07.1996 - LVerfG 1/96
    In seinem nach der mündlichen Verhandlung des Landesverfassungsgerichts bekanntgegebenen Beschluß vom 21.05.1996 - 2 BvE 1/95 - hat das Bundesverfassungsgericht (S. 19) ausgesprochen, ein Abgeordneter könne im Organstreit ausschließlich Rechte aus seiner organschaftlichen Stellung im Sinne des Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG geltend machen, nicht aber die Verletzung von Grundrechten rügen.
  • BVerfG, 10.07.1991 - 2 BvE 3/91

    Treuhandanstalt

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 11.07.1996 - LVerfG 1/96
    In seiner Entscheidung vom 10.07.1991 (BVerfGE 84, 290/299) hat das Bundesverfassungsgericht dahin erkannt, daß die von der Antragstellerin jenes Verfahrens als verletzt genannten Einzelfreiheitsrechte für einen Organstreit "allenfalls mittelbar erheblich sein" könnten, nämlich unter dem Gesichtspunkt der "Sonderbehandlung".
  • BVerfG, 23.02.1983 - 2 BvR 1765/82

    Bundestagswahlkampf 1982 - Art. 38 GG, Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 11.07.1996 - LVerfG 1/96
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Problem der Verletzung von Abgeordnetenrechten werden der Organstreit und die Verfassungsbeschwerde voneinander in der Weise abgegrenzt, daß ein Antragsteller, der nicht um Rechte aus einem tatsächlich innegehabten Mandat streitet, auf den Weg der Verfassungsbeschwerde verwiesen wird (BVerfGE 63, 230/241).
  • BVerfG, 16.03.1955 - 2 BvK 1/54

    Abgeordneten-Entschädigung

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 11.07.1996 - LVerfG 1/96
    Allerdings kann der Erlaß eines Gesetzes nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 4, 144/148; 24, 300/329; 80, 188/209 - Wüppesahl -), der das Landesverfassungsgericht sich für den Bereich des Landesrechts anschließt, eine Maßnahme sein.
  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvE 1/62

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Parteienfinanzierung

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 11.07.1996 - LVerfG 1/96
    Ein Ausspruch über die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes kann aber im Organstreit nicht getroffen werden (vgl. BVerfGE 20, 119/129).
  • BVerfG, 14.12.1976 - 2 BvR 802/75

    Verfassungsbeschwerde einer Parlamentsfraktion

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 11.07.1996 - LVerfG 1/96
    Geht es, wie hier, um Rechte aus einem Mandat, so sei der Organstreit gegenüber der Verfassungsbeschwerde als vorrangig anzusehen (BVerfGE 43, 142/148; 64, 301/312).
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.08.2015 - LVerfG 4/15

    Teilweise zulässige und teilweise begründete eA im Organstreitverfahren

    Ob auch die notwendige aktuelle rechtliche Betroffenheit des jeweiligen Antragstellers ausgelöst ist (so schon LVerfGE 5, 203, 217 m.w.N.), das Gesetz seinem Inhalt nach also gerade für einen verfassungsrechtlich abgesicherten Status der Antragstellerseite rechtserheblich ist, ist dann eine Frage der Antragsbefugnis.

    Art. 22 LV umschreibt in Abs. 1 als "grundlegende, umfassende Norm über den Status" (so LVerfGE 5, 203, 223) den Abgeordnetenstatus allgemein ("freies Mandat") und formuliert sodann - ebenso wie etwa Art. 40 Abs. 1 und 2 LV - damit verbundene einzelne Rechte wie das Rede-, Frage- und Antragsrecht sowie das Teilnahmerecht an Wahlen und Beschlüssen in Abs. 2, die unter den Vorbehalt einer näheren Regelung durch die Geschäftsordnung gestellt werden.

    Im Ergebnis wurde deren Verfassungsmäßigkeit bejaht, wobei der Antrag, soweit er sich auf das Feststellungsbegehren bezog, der Landtag habe durch die Verabschiedung des § 48 AbgG gegen Art. 22 Abs. 1 LV verstoßen, bereits als unzulässig verworfen wurde (LVerfGE 5, 203, 216 ff.).

  • VerfGH Thüringen, 17.10.1997 - VerfGH 18/95

    Organstreitigkeit; Landtagsabgeordnete; parlamentarische Untersuchung;

    Ist danach eine MfS-Überprüfung von Abgeordneten im Rahmen eines parlamentarischen Verfahrens grundsätzlich möglich (vgl. auch: LVerfG Mecklenburg- Vorpommern, Urteil vom 11. Juli 1996, - LVerfG 1/96 -), ergeben sich von Verfassungs wegen keine Bedenken dagegen, daß eine Überprüfung allein an die Mitgliedschaft im Landtag anknüpft, daß also gegen den überprüften Abgeordneten kein irgendwie gearteter Verdacht zu bestehen braucht (so auch LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11. Juli 1996, - LVerfG 1/96 -, S. 34).

    Des weiteren würden im Hinblick auf die Sicherstellung der Vertraulichkeit des Überprüfungsverfahrens Vorschriften fehlen, die bestimmen, daß bis zur Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse im Landtag das gesamte Verfahren nichtöffentlich und vertraulich durchzuführen ist und die stimmberechtigten wie auch etwaige nicht stimmberechtigte Mitglieder des Prüfgremiums während des laufenden Verfahrens zur Geheimhaltung sowie über den Abschluß des Verfahrens hinaus zur Verschwiegenheit über schutzwürdige persönliche Daten der überprüften Abgeordneten verpflichtet sind (vgl. BVerfGE 94, 351, 371 und LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11. Juli 1996, LVerfG 1/96, S. 37 u. 39).

    In bezug auf die dem Mandatsträger zu gewährleistende Möglichkeit, aktiv an der Herstellung des Beweisergebnisses mitzuwirken, müßte es dem betroffenen Abgeordneten aus Gründen der "Waffengleichheit" möglich sein, für die Erweiterung des Prüfungsgremiums um ein nicht stimmberechtigtes, beratendes Mitglied auf Wunsch nicht nur einen Abgeordneten zu bestimmen, sondern jede Person seines Vertrauens, insbesondere eine solche, die zwar nicht Mitglied des Landtags ist, wohl aber spezielle Fachkenntnisse besitzt (vgl. BVerfGE 94, 351, 371; LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11. Juli 1996, LVerfG 1/96, S. 43 f.).

    Für den Fall, daß das Gremium eine solche sichere Überzeugung nicht erlangen kann, würden verfahrensrechtliche Regelungen fehlen, die die sonstigen, verfassungsrechtlich zulässigen Möglichkeiten der Verfahrensbeendigung bzw. der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses festlegen, wie z.B. diejenige, in den Gründen die Beweislage darzustellen (vgl. auch BVerfGE 94, 351, 369 f. und LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11. Juli 1996, LVerfG 1/96, S. 43 f.).

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.08.2015 - LVerfG 1/14

    Mangels Antragsbefugnis unzulässiger Antrag im Organstreitverfahren gegen

    Ob auch die notwendige aktuelle rechtliche Betroffenheit des jeweiligen Antragstellers ausgelöst ist (so schon LVerfGE 5, 203, 217 m.w.N.), das Gesetz seinem Inhalt nach also gerade für einen verfassungsrechtlich abgesicherten Status der Antragstellerseite rechtserheblich ist, ist dann eine Frage der Antragsbefugnis.

    Art. 22 LV umschreibt in Abs. 1 als "grundlegende, umfassende Norm über den Status" (so LVerfGE 5, 203, 223) den Abgeordnetenstatus allgemein ("freies Mandat") und formuliert sodann - ebenso wie etwa Art. 40 Abs. 1 und 2 LV - damit verbundene einzelne Rechte wie das Rede-, Frage- und Antragsrecht sowie das Teilnahmerecht an Wahlen und Beschlüssen in Abs. 2, die unter den Vorbehalt einer näheren Regelung durch die Geschäftsordnung gestellt werden.

    Im Ergebnis wurde deren Verfassungsmäßigkeit bejaht, wobei der Antrag, soweit er sich auf das Feststellungsbegehren bezog, der Landtag habe durch die Verabschiedung des § 48 AbgG gegen Art. 22 Abs. 1 LV verstoßen, bereits als unzulässig verworfen wurde (LVerfGE 5, 203, 216 ff.).

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 29.01.2009 - LVerfG 5/08

    Begründete Verfassungsbeschwerde gegen Ausschluss von einer Landtagssitzung -

    Diese zu fördern und zu erhalten ist eine Aufgabe, die vor allem dem Parlament selbst und damit jedem einzelnen seiner Mitglieder gestellt ist (LVerfG, Urt. v. 11.07.1996 - LVerfG 1/96 -, LVerfGE 5, 203, 225).
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 18.12.1997 - LVerfG 2/97

    Selbstbefassungsrecht von Landtagsausschüssen

    Insofern verlangt die Zulässigkeit des Antrages, daß die angegriffene Handlung eine Maßnahme oder Unterlassung im Sinne des § 36 Abs. 1 LVerfGG darstellt und daß eine (Verletzung oder) unmittelbare Gefährdung des Antragstellers durch die Maßnahme möglich erscheint (so schon Urteil des LVerfG vom 11.7.1996, LVerfGE 5, 203, 216 f. = LKV 1997, S. 94, 95).

    Mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 57, 1, 4; 60, 374, 381) zu der insoweit gleichlautenden Bestimmung des § 64 BVerfGG, der sich das Landesverfassungsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 11.7.1996 (LVerfGE 5, 203, 216 f. = LKV 1997, S. 94, 95) für den Bereich des Landesrechts angeschlossen hat, umfaßt der Begriff der Maßnahme jedes rechtserhebliche Verhalten des Antragsgegners unabhängig von seiner Rechtsförmlichkeit, durch das der Antragsteller in seinem Rechtskreis konkret betroffen wird (BVerfGE 1, 208, 228 f; Clemens, in: Umbach/Clemens (Hrsg.), Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 1992, §§ 63, 64 Rz. 138; Pestalozza, Verfassungsprozeßrecht, 3. Aufl. 1991, § 7 Rz. 19 ff).

    Einer solchen Anforderung ist jedenfalls dann nicht entsprochen, wenn lediglich bei "Beachtung" des beanstandeten Beschlusses ein Nachteil für den Antragsteller eintritt, dieser aber auf einer eigenständigen Entscheidung eines weiteren (Teil-)Organs beruht (BVerfGE 80, 188, 209; Urteil des LVerfG vom 11.7.1996, LVerfGE 5, 203, 216 f. = LKV 1997, S. 94, 95).

    12 mittelbare Rechtswirkung auszulösen (Urteil des LVerfG vom 11.7.1996, LVerfGE 5, 203, 216 f. = LKV 1997, S. 94, 95).

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.05.2003 - LVerfG 10/02

    Fraktionsausschluss

    Die Beteiligtenfähigkeit der Antragsgegnerin ergibt sich aus ihrer Rechtsstellung nach § 25 Abs. 2 LV (vgl. dazu VerfG M-V, LVerfGE 5, 203, 216).
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 23.01.2014 - LVerfG 4/13

    Unbegründeter Antrag im Organstreitverfahren gegen Sitzungsausschluss aufgrund

    Diese zu fördern und zu erhalten ist eine Aufgabe, die vor allem dem Parlament selbst und damit jedem einzelnen seiner Mitglieder gestellt ist (LVerfG, Urt. v. 11.07.1996 - LVerfG 1/96 -, LVerfGE 5, 203, 225).
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 21.06.2007 - LVerfG 19/06

    Widerspruch gegen die Einberufung einer Landtagssitzung - Rechtsschutzinteresse

    Er umfasst jedes rechtserhebliche Verhalten der Antragsgegner unabhängig von seiner Rechtsförmlichkeit, durch das die Antragsteller in ihrem Rechtskreis konkret betroffen werden (LVerfG M-V, Urt. v. 11.07.1996 - LVerfG 1/96, LVerfGE 5, 203, 216; Urt. v. 18.12.1997 - LVerfG 2/97, LVerfGE 7, 199, 206).
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 14.12.2000 - LVerfG 4/99

    Fünf-Prozent-Klausel im Kommunalwahlrecht

    Dass der Erlass eines Gesetzes eine "Maßnahme" im Sinne des § 36 Abs. 1 LVerfGG sein kann, hat das Landesverfassungsgericht bereits - in Übereinstimmung mit dem Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 80, 188, 209) entschieden (Urt. vom 11.07.1996, LVerfG 1/96, LVerfGE 5, 203, 217 = LKV 1997, S. 94, 95).
  • VerfG Brandenburg, 21.09.2018 - VfGBbg 31/17

    Zu den Anforderungen an einen Sitzungsausschluss gem § 35 Abs 1 S 1 LTGO BB wegen

    Dies zu wahren, ist eine Aufgabe, die dem Parlament selbst und damit jedem einzelnen seiner Mitglieder gestellt ist (vgl. LVerfG MV, Urteil vom 11. Juli 1996 - LVerfG 1/96 -, LVerfGE 5, 203, 225); § 12 Abs. 2 Satz 1 GO-LT nimmt die Landtagspräsidentin zu ihrer Wahrung dementsprechend ausdrücklich in die Pflicht.
  • VerfG Brandenburg, 20.10.2017 - VfGBbg 46/16

    Organstreitverfahren; parlamentarische Ordnungsmittel; Ordnungsruf; "Lügner";

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 28.10.2010 - LVerfG 5/10

    Erfolgloses Organstreitverfahren betreffend die im Landtag erfolgte Wahl des

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 16.12.2004 - LVerfG 5/04

    Fraktionsmindeststärke für Gemeindevertretungen - Zulässigkeit eines Antrags

  • VerfGH Thüringen, 01.07.2009 - VerfGH 38/06

    Parlamentsunwürdigkeit

  • VerfGH Sachsen, 11.12.2008 - 151-IX-07

    Abgeordnetenanklage, Aberkennung des Mandats, Art. 118 Abs. 1 Nr. 2 SächsVerf,

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 31.05.2001 - LVerfG 2/00

    Enquete-Kommission

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 16.09.2002 - LVerfG 8/02

    Einstweilige Anordnung bei Fraktionsausschluss

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