Rechtsprechung
VerfG Brandenburg, 17.10.1996 - VfGBbg 19/95 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Verfassungsgericht Brandenburg
LV, Art. 41; LV, Art. 53 Abs. 2; LV, Art. 53 Abs. 1; StPO, § 440; StPO, § 441; StGB, § 76a
Strafprozeßrecht; Bundesrecht; Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts; Strafrecht, materielles; Einziehung; Unschuldsvermutung; Rückwirkungsverbot; Eigentum - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1997, 451
- NStZ 1997, 93
- LVerfGE 5, 74
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (3)
- VerfG Brandenburg, 19.05.1994 - VfGBbg 6/93
Keine Verletzung von Verf BB Art 47 Abs 2 und Art 52 Abs 4 durch den Erlaß eines …
Auszug aus VerfG Brandenburg, 17.10.1996 - VfGBbg 19/95
Das Verfassungsgericht greift bei der Kontrolle einer fachgerichtlichen Entscheidung grundsätzlich nur - und, wenn sich die Beschwer wie hier vornehmlich aus Einzelausführungen in der Begründung der Entscheidung ergeben soll, allenfalls ausnahmsweise (siehe Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 20. April 1995 - VfGBbg 11/94 -, S. 6 des Umdrucks, zur Veröffentlichung in LVerfGE 3 Nr. 4 vorgesehen) - ein, wenn die fachgerichtliche Entscheidung willkürlich erscheint und sich deshalb der Schluß aufdrängt, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen (vgl. zum Ganzen Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, a.a.O., S. 7 des Umdrucks und bereits Beschluß vom 19. Mai 1994 - VfGBbg 6/93, 6/93 EA - LVerfGE 2, 105, 110). - VerfG Brandenburg, 20.04.1995 - VfGBbg 11/94
Sozialrecht; Beschwerdebefugnis; Menschenwürde; Rechtsschutzgarantie; Bundesrecht
Auszug aus VerfG Brandenburg, 17.10.1996 - VfGBbg 19/95
Das Verfassungsgericht greift bei der Kontrolle einer fachgerichtlichen Entscheidung grundsätzlich nur - und, wenn sich die Beschwer wie hier vornehmlich aus Einzelausführungen in der Begründung der Entscheidung ergeben soll, allenfalls ausnahmsweise (siehe Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 20. April 1995 - VfGBbg 11/94 -, S. 6 des Umdrucks, zur Veröffentlichung in LVerfGE 3 Nr. 4 vorgesehen) - ein, wenn die fachgerichtliche Entscheidung willkürlich erscheint und sich deshalb der Schluß aufdrängt, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen (…vgl. zum Ganzen Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, a.a.O., S. 7 des Umdrucks und bereits Beschluß vom 19. Mai 1994 - VfGBbg 6/93, 6/93 EA - LVerfGE 2, 105, 110). - VerfG Brandenburg, 15.09.1994 - VfGBbg 10/93
Zur Überprüfung bundesrechtlich geregelter fachgerichtlicher Verfahrensweise am …
Auszug aus VerfG Brandenburg, 17.10.1996 - VfGBbg 19/95
Hierbei läßt das Gericht wie schon in früheren Entscheidungen ausdrücklich offen, ob Grundrechtsverletzungen, die im Rahmen eines bundesrechtlich geordneten Verfahrens - hier der Strafprozeßordnung - erfolgt sein sollen, von dem erkennenden Gericht am Maßstab der brandenburgischen Landesverfassung gemessen werden können (siehe dazu Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 15. September 1994 - VfGBbg 10/93 - LVerfGE 2, 179, 182).
- BGH, 06.03.2024 - 6 StR 367/23 Als kondiktionsähnliche Maßnahme ohne Strafcharakter (vgl. BGH…, Beschluss vom 4. Juli 2023 - 5 StR 145/23, NJW 2023, 3304 Rn. 21) kann die Einziehung von Taterträgen gemäß § 76a Abs. 3 StGB in einem selbständigen Einziehungsverfahren auch nach einer Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO angeordnet werden (vgl. BVerfGE 156, 354; BbgVerfG, NJW 1997, 451).
- VerfG Brandenburg, 21.08.1997 - VfGBbg 13/97
Unzulässige Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität bei inhaltlich neuem …
Das Gericht läßt hierbei wie schon in früheren Entscheidungen ausdrücklich offen, ob Grundrechtsverletzungen, die im Rahmen eines bundesrechtlich geordneten Verfahrens - hier der Strafprozeßordnung - erfolgt sein sollen, von dem erkennenden Gericht am Maßstab der brandenburgischen Landesverfassung gemessen werden können (s. dazu Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 15. September 1994 - VfGBbg 10/93 - LVerfGE 2, 179, 182; speziell zum Verfahren der Strafprozeßordnung Beschluß vom 17. Oktober 1996 - VfGBbg 19/95 - LVerfGE 5, 74, 75 f).Zu den Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Art. 41 LV und den Bestimmungen, die die "Rechte anderer" im Sinne von Art. 10 LV konkretisieren, gehören auch die Vorschriften des Strafgesetzbuchs und der Strafprozeßordnung (so für Art. 41 LV bereits Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 17. Oktober 1996, - VfGBbg 19/95 - LVerfGE 5, 74, 78).
- VerfG Brandenburg, 21.08.1997 - VfGBbg 15/97
Begründungserfordernis; Subsidiarität; Bundesrecht; Strafprozeßrecht; …
Das Gericht läßt hierbei wie schon in früheren Entscheidungen ausdrücklich offen, ob Grundrechtsverletzungen, die im Rahmen eines bundesrechtlich geordneten Verfahrens - hier der Strafprozeßordnung - erfolgt sein sollen, von dem erkennenden Gericht am Maßstab der brandenburgischen Landesverfassung gemessen werden können (siehe dazu Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 15. September 1994 - VfGBbg 10/93 - LVerfGE 2, 179, 182; speziell zum Verfahren der Strafprozeßordnung Beschluß vom 17. Oktober 1996 - VfGBbg 19/95 - NJW 1997, 451, zur Veröffentlichung in LVerfGE 4 Teil Brandenburg Nr. 14 vorgesehen).Zu den Bestimmungen, die die "Rechte anderer" im Sinne von Art. 10 LV konkretisieren, gehören auch die Vorschriften des Strafgesetzbuchs und der Strafprozeßordnung (entsprechend bereits für Art. 41 LV Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 17. Oktober 1996 - VfGBbg 19/95 - NJW 1997, 451, 452).
- VerfG Brandenburg, 25.09.2002 - VfGBbg 79/02
Durchsuchung einer Wohnung und anderer Räume eines Polizeibeamten wegen Verdachts …
Hierzu zählen auch die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Beschlagnahme von Gegenständen für Zwecke der Strafverfolgung (ebenso für die selbständige Einziehung von Gegenständen, die durch eine strafbare Handlung erlangt sind: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 17. Oktober 1996 - VfGBbg 19/95 -, LVerfGE 5, 74, 78), deren Anwendung durch die hier tätig gewordenen Gerichte, wie ausgeführt, verfassungsgerichtlich nicht zu beanstanden ist.