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   VerfGH Berlin, 18.06.1998 - VerfGH 56/97   

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VerfGH Berlin, 18.06.1998 - VerfGH 56/97 (https://dejure.org/1998,3546)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 18.06.1998 - VerfGH 56/97 (https://dejure.org/1998,3546)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 18. Juni 1998 - VerfGH 56/97 (https://dejure.org/1998,3546)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtswegerschöpfung bei fehlender gerichtlicher Überprüfung eines Verfahrensfehlers wegen mangelhafter Verfahrensrüge

  • Wolters Kluwer

    Rechtswegerschöpfung bei fehlender gerichtlicher Überprüfung eines Verfahrensfehlers wegen mangelhafter Verfahrensrüge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 3485 (Ls.)
  • NVwZ 1999, 63 (Ls.)
  • JR 1998, 366
  • LVerfGE 8, 59
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 15.05.1963 - 2 BvR 106/63

    Rechtswegerschöpfung bei Mängeln im finanzgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus VerfGH Berlin, 18.06.1998 - VerfGH 56/97
    Deshalb muß derjenige, der einen solchen, mit einem Rechtsmittel angreifbaren Verfahrensmangel rügen will, zur Erschöpfung des Rechtswegs im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG diesen Mangel selbst dann, wenn es sich um einen Verfassungsverstoß handelt, zunächst nach Maßgabe der jeweils einschlägigen Verfahrensvorschriften geltend machen (vgl. zum Bundesrecht ebenso BVerfG, u.a. Beschluß vom 15. Mai 1963 - 2 BvR 106/93 - BVerfGE 16, 124 ).
  • VerfGH Berlin, 23.02.1993 - VerfGH 43/92

    Überprüfung einer Entscheidung im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren am

    Auszug aus VerfGH Berlin, 18.06.1998 - VerfGH 56/97
    Gemäß §§ 49 Abs. 1, 50 VerfGHG setzt die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde die konkrete und nachvollziehbare Darlegung der Möglichkeit voraus, daß der Beschwerdeführer durch die von ihm beanstandete Maßnahme - hier also den in Rede stehenden Beschluß des Landessozialgerichts - in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt sein könnte (vgl. u. a. Beschluß vom 23. Februar 1993 - VerfGH 43/92 - LVerfGE 1, 68).
  • BVerfG, 29.12.1994 - 2 BvR 106/93

    Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verzögerung der

    Auszug aus VerfGH Berlin, 18.06.1998 - VerfGH 56/97
    Deshalb muß derjenige, der einen solchen, mit einem Rechtsmittel angreifbaren Verfahrensmangel rügen will, zur Erschöpfung des Rechtswegs im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG diesen Mangel selbst dann, wenn es sich um einen Verfassungsverstoß handelt, zunächst nach Maßgabe der jeweils einschlägigen Verfahrensvorschriften geltend machen (vgl. zum Bundesrecht ebenso BVerfG, u.a. Beschluß vom 15. Mai 1963 - 2 BvR 106/93 - BVerfGE 16, 124 ).
  • VerfGH Berlin, 22.09.2009 - VerfGH 170/07

    Verfassungsbeschwerde: Fachgerichtliche Auffassung zur Unwirksamkeit der

    Mit dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ist es namentlich unvereinbar, wenn im Instanzenzug ein verfassungsrechtlicher Mangel deshalb nicht nachgeprüft werden konnte, weil er nicht oder nicht in ordnungsgemäßer Form gerügt worden war (vgl. Beschlüsse vom 18. Juni 1998 - VerfGH 56/97 - LVerfGE 8, 59 , 29. August 2001 - VerfGH 115/00 - GE 2001, 1332 und 23. August 2004 - VerfGH 114/98 -, st. Rspr.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 16, 124 ; 54, 53 ; 74, 102 ).
  • VerfGH Berlin, 19.02.2007 - VerfGH 180/06

    Teils aus Subsidiaritätsgründen unzulässige, im Übrigen unbegründete

    Mit diesem Grundsatz ist es unvereinbar, wenn ein - tatsächlicher oder vermeintlicher - Verfassungsverstoß im Instanzenzug deshalb nicht nachgeprüft werden konnte, weil er dort nicht oder nicht in ordnungsgemäßer Form gerügt worden ist (vgl. Beschlüsse vom 18. Juni 1998 - VerfGH 56/97 - LVerfGE 8, 59 , 29. August 2001 - VerfGH 115/00 - GE 2001, 1332 und 23. August 2004 - VerfGH 114/98 - vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 16, 124 ; 54, 53 ; 74, 102 ).
  • VerfGH Berlin, 29.08.2001 - VerfGH 115/00

    Zur Subsidiarität von Verfassungsbeschwerden gegen im Verfahren des einstweiligen

    Eine solche Rügeobliegenheit hat auch schon in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ihren Niederschlag gefunden (siehe Beschluss vom 18. Juni 1998 - VerfGH 56/97 - LVerfGE 8, 59, 61 f. zu Art. 15 Abs. 1 VvB unter Bezugnahme auf BVerfGE 16, 124, 127; vgl. ferner den Beschluss des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 21. August 1997 - VfGBbg 13/97 - LVerfGE 7, 112, 115).

    Denn anerkannt ist, dass es mit dem Grundsatz der Subsidiarität bzw. dem Erfordernis der Rechtswegerschöpfung unvereinbar ist, wenn im Instanzenzug ein verfassungsrechtlicher Mangel, deshalb nicht nachgeprüft werden konnte , weil er nicht oder nicht in ordnungsgemäßer Form gerügt worden war (BVerfGE 16, 124, 127; 54, 53, 65; 74, 102, 114; Beschluss vom 18. Juni 1998 - VerfGH 56/97 - LVerfGE 8, 59, 62).

  • VerfGH Berlin, 29.01.2004 - VerfGH 25/00
    Dem Erfordernis der Erschöpfung des Rechtswegs im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG ist nicht genügt, wenn ein Verfahrensmangel im Instanzenzug deshalb nicht nachgeprüft werden konnte, weil er - wie im vorliegenden Fall - nicht in einer den Anforderungen der einschlägigen Verfahrensvorschriften genügenden Weise gerügt worden ist (Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 18. Juni 1998 - VerfGH 56/97 - LVerfGE 8, 59 ).

    Zur Entlastung der Gerichte verlangt das Gesetz, dass der Betroffene die Gründe für die Zulassung der Berufung darlegt (§ 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO a. F. /§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO n. F.); für eine Erschöpfung des Rechtswegs ist es demnach grundsätzlich auch erforderlich, dass die Gründe für eine Zulassung der Berufung gegenüber dem Oberverwaltungsgericht geltend gemacht und hinreichend dargelegt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 2001 - 2 BvR 673/00 - NJW 2001, 796 f. sowie Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 18. Juni 1998, a. a. O.).

  • VerfGH Berlin, 23.08.2004 - VerfGH 114/98
    Zur Erschöpfung des Rechtsweges gehört grundsätzlich auch eine gesetzlich vorgesehene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach Maßgabe der jeweils einschlägigen Verfahrensvorschriften (vgl. zum Bundesrecht ebenso BVerfG, u.a. Beschluss vom 15. Mai 1963 - 2 OiE 106/93 [richtig: 2 BvR 106/63 - d. Red.] - BVerfGE 16, 124 ; zum Landesverfassungsrecht Beschluss vom 18. Juni 1998  - VerfGH 56/97 - LVerfGE 8, 59 ).

    Dem Erfordernis der Erschöpfung des Rechtsweges ist daher auch dann nicht genügt, wenn ein Grundrechtsverstoß im Instanzenzug nicht nachgeprüft werden kann, weil er nicht in einer den Anforderungen der maßgeblichen Verfahrensvorschriften genügenden Form gerügt worden ist (LVerfGE 8, 59 a.a.O.).

  • VerfGH Berlin, 27.06.2006 - VerfGH 30/06

    Kein Verfassungsverstoß bei Entscheidung über Ausweisung eines "faktischen

    Mit dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ist es nämlich auch unvereinbar, wenn im Instanzenzug ein verfassungsrechtlicher Mangel deshalb nicht nachgeprüft werden konnte, weil er nicht oder nicht in ordnungsgemäßer Form gerügt worden war (vgl. Beschlüsse vom 18. Juni 1998 - VerfGH 56/97 - LVerfGE 8, 59 (62), 29. August 2001 - VerfGH 115/00 - GE 2001, 1332 (1334) und 23. August 2004 - VerfGH 114/98 - vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 16, 124 (127); 54, 53 (65); 74, 102 (114)).
  • VerfGH Berlin, 09.02.2010 - VerfGH 78/07

    Überraschungsentscheidung bei gleichzeitiger Verhandlung über den Auskunfts- und

    Hieran fehlt es, wenn ein verfassungsrechtlicher Mangel im Instanzenzug deshalb nicht nachgeprüft werden konnte, weil er nicht oder nicht in ordnungsgemäßer Form gerügt worden war (vgl. Beschlüsse vom 18. Juni 1998 - VerfGH 56/97 - LVerfGE 8, 59 und 29. August 2001 - VerfGH 115/00 - GE 2001, 1332 ).
  • VerfGH Berlin, 21.04.2009 - VerfGH 170/08

    Verfassungsbeschwerde: Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts iSv Art 7

    Damit ist es unvereinbar, wenn im Instanzenzug ein verfassungsrechtlicher Mangel deshalb nicht nachgeprüft werden konnte, weil er nicht oder nicht in ordnungsgemäßer Form gerügt worden war (vgl. Beschluss vom 18. Juni 1998 - VerfGH 56/97 - LVerfGE 8, 59 , st. Rspr.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 16, 124 ; 54, 53 ; 74, 102 ).
  • VerfGH Berlin, 25.04.2006 - VerfGH 141/05

    Wegen fehlender Substantiierung und aus Gründen der Subsidiarität unzulässige

    Ferner ist es mit dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde unvereinbar, wenn im Instanzenzug ein verfassungsrechtlicher Mangel deshalb nicht nachgeprüft werden konnte, weil er nicht oder nicht in ordnungsgemäßer Form gerügt worden war (vgl. Beschlüsse vom 18. Juni 1998 - VerfGH 56/97 - LVerfGE 8, 59 , vom 29. August 2001 - VerfGH 115/00 - Grundeigentum 2001, 1332 und vom 23. August 2004 - VerfGH 114/98 - vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 16, 124 ; 54, 53 ; 74, 102 ).
  • VerfGH Berlin, 21.04.2009 - VerfGH 174/08

    Wegen nicht hinreichender Begründung und aus Subsidiaritätsgründen unzulässige

    Mit diesem Grundsatz ist es unvereinbar, wenn im Instanzenzug ein verfassungsrechtlicher Mangel deshalb nicht nachgeprüft werden kann, weil er nicht oder nicht in ordnungsgemäßer Form gerügt worden ist (st. Rspr., vgl. Beschlüsse vom 18. Juni 1998 - VerfGH 56/97 - LVerfGE 8, 59 und 29. August 2001 - VerfGH 115/00 - GE 2001, 1332 ).
  • VerfGH Berlin, 22.05.2007 - VerfGH 30/03

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde

  • VerfGH Berlin, 26.05.2005 - VerfGH 24/03
  • VerfGH Berlin, 31.10.2002 - VerfGH 67/02
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