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   VerfGH Saarland, 04.09.2007 - Lv 11/07 e.A.   

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Wird zitiert von ... (7)  

  • VerfGH Saarland, 27.03.2008 - Lv 3/08  

    Gaststätten, die ausschließlich das Rauchen von Wasserpfeifen anbieten

    Geht es um den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Vollzug eines Gesetzes ist im Hinblick auf die Achtung vor der demokratisch gefundenen Entscheidung des Gesetzgebers besondere Zurückhaltung geboten, weil ein Gesetz so lange als rechtsgültig zu betrachten ist, bis in dem dafür vorgesehenen Verfassungsstreitverfahren seine Verfassungswidrigkeit mit Gesetzeskraft festgestellt ist (zur vergleichbaren Problematik im Organstreitverfahren vgl. SVerfGH, Beschl. v. 4.9.2007 - Lv 11/07 e.A.).

    Vielmehr sind lediglich die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn der angegriffene Hoheitsakt außer Vollzug gesetzt, er sich später aber als verfassungsgemäß erweisen würde (SVerfGH, Beschl. v. 4.9.2007 - Lv 11/07 e.A.; Beschl. v. 5.12.2003 - Lv 7/03 e.A.; Beschl. v. 10.1.2003 - Lv 6/02 e.A.).

  • VerfGH Saarland, 27.03.2008 - Lv 2/08  

    Saarländische Wasserpfeifen

    Geht es um den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Vollzug eines Gesetzes ist im Hinblick auf die Achtung vor der demokratisch gefundenen Entscheidung des Gesetzgebers besondere Zurückhaltung geboten, weil ein Gesetz so lange als rechtsgültig zu betrachten ist, bis in dem dafür vorgesehenen Verfassungsstreitverfahren seine Verfassungswidrigkeit mit Gesetzeskraft festgestellt ist (zur vergleichbaren Problematik im Organstreitverfahren vgl. SVerfGH, Beschl. v. 4.9.2007 - Lv 11/07 e.A.).

    Vielmehr sind lediglich die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn der angegriffene Hoheitsakt außer Volllzug gesetzt, er sich später aber als verfassungsgemäß erweisen würde (SVerfGH, Beschl. v. 4.9.2007 - Lv 11/07 e.A.; Beschl. v. 5.12.2003 - Lv 7/03 e.A.; Beschl. v. 10.1.2003 - Lv 6/02 e.A.).

  • VerfGH Saarland, 08.09.2008 - Lv 9/08  
    abzuwägen, die entstünden, wenn der angegriffene Hoheitsakt außer Vollzug gesetzt, er sich später aber als verfassungsgemäß erweisen würde (SVerfGH, Beschl. v. 4.9.2007 ­ Lv 11/07 e.A.; Beschl. v. 5.12.2003 ­ Lv 7/03 e.A.; Beschl. v. 10.1.2003 ­ Lv 6/02 e.A.).

    Die Nachteile, die dem Antragsteller drohen und die die Abwägung einzustellen sind, müssen allerdings, um den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch den Verfassungsgerichtshof zu rechtfertigen, nach der Konzeption des § 23 Abs. 1 VerfGHG von einem solchen Gewicht sein, dass sie drohender Gewalt oder wichtigen und dringlichen Gründen des Gemeinwohls vergleichbar sind (SVerfGH, Beschl. v. 4.9.2007 ­ Lv 11/07 e.A.).

mehr
  • VerfGH Saarland, 21.06.2010 - Lv 3/10  

    Bisherige Ausnahmen vom Rauchverbot für inhabergeführte Gaststätten, Gaststätten

    Vielmehr sind lediglich die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn der angegriffene Hoheitsakt außer Vollzug gesetzt, er sich später aber als verfassungsgemäß erweisen würde (SVerfGH, Beschl. v. 27.3.2008, aaO; Beschl. v. 4.9.2007 - Lv 11/07 e.A.; Beschl. v. 5.12.2003 - Lv 7/03 e.A.; Beschl. v. 10.1.2003 - Lv 6/02 e.A.).
  • VerfGH Saarland, 31.08.2010 - Lv 8/10  

    Finanzbehördliche Akten im Fall Ostermann werden dem Untersuchungsausschuss zur

    Vielmehr sind regelmäßig lediglich die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn der angegriffene Hoheitsakt außer Vollzug gesetzt, er sich später aber als verfassungsgemäß erweisen würde (SVerfGH, Beschl. v. 21.6.2010 Lv 3/10 e.A.; Beschl. v. 27.3.2008 Lv 2/08 e.A.; Beschl. v. 4.9.2007 ­ Lv 11/07 e.A.), Das gilt allerdings nur, wenn der in der Hauptsache gestellte Antrag nicht von vornherein offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (SVerfGH a.a.O.).
  • VerfGH Saarland, 26.08.2009 - Lv 4/09  
    Dem folgen auch spätere Entscheidungen (vgl. u.a. VerfGH, 28.8.2007 ­ Lv 9/07 e.A.; v. 4.9.2007 ­ Lv 11/07 e.A.).
  • VerfGH Saarland, 24.08.2011 - Lv 14/11  
    Die schweren Nachteile, die einem Antragsteller drohen, und die in die Abwägung einzustellen sind, müssen allerdings, um den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch den Verfassungsgerichtshof zu rechtfertigen, nach der Konzeption des § 23 Abs. 1 VerfGHG von einem solchen Gewicht sein, dass sie drohender Gewalt oder wichtigen oder dringlichen Gründen des Gemeinwohls vergleichbar sind (SVerfGH, Beschl. v. 4.9.2007 ­ Lv 11/07 e.A.).
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