Weitere Entscheidung unten: VerfGH Saarland, 27.05.2002

Rechtsprechung
   VerfGH Saarland, 31.10.2002 - LV 2/02   

Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

  • VerfGH Saarland, 27.05.2002 - LV 2/02
  • VerfGH Saarland, 31.10.2002 - LV 2/02

Zeitschriftenfundstellen

  • NVwZ-RR 2003, 393
  • DVBl 2003, 681 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (3)  

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 19.12.2002 - LVerfG 5/02  

    Pflicht der Landesregierung zur Beantwortung von Fragen einzelner Abgeordneter

    Das gilt erst recht in einer Zeit, in der es ein Anliegen der Institutionen des repräsentativ demokratischen Systems sein muss, nicht nur die Fachlichkeit und Lauterkeit ihrer Arbeit unter Beweis stellen zu können (vgl. hierzu Saarl.VGH, Urteil vom 31. Oktober 2002 - Lv 2/02 - unter II.B.II.4.), sondern auch staatliches Handeln transparent zu machen.
  • OVG Saarland, 02.12.2002 - 1 W 35/02  

    Untersuchungsausschuss; zur Beiziehung eines Beistandes

    Überzeugend hat der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes in seinem Urteil vom 31.10.2002 - Lv 2/02 - (S. 13) darauf hingewiesen, daß parlamentarische Untersuchungsausschüsse zwar im repräsentativ demokratisch geordneten Gemeinwesen unverzichtbare und bedeutungsvolle Instrumente der Aufklärung sind, daß es sich bei ihnen jedoch weder von ihrem Ziel noch nach der normativen Steuerung ihrer Arbeit um Strafverfolgungsbehörden oder gar um Gerichte handelt.

    Aus den Ausführungen auf Seite 19 des Urteils des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 31.10.2002 - Lv 2/02 - ergibt sich entgegen der Darstellung des Antragstellers nichts anderes.

  • VerfGH Saarland, 02.04.2003 - Lv 3/03  
    Mit der unterschiedlichen Zielrichtung von Strafverfahren einerseits und parlamentarischem Untersuchungsverfahren andererseits hängt zusammen, dass die Auswirkungen einer personalisierten Enquête auf Persönlichkeitsrechte des Betroffenen regelmäßig weitaus geringer sind als eine strafgerichtliche Verurteilung (Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, U. v. 31.10.2002 - Lv 2/2002 unter B II 2 e; vgl. auch BVerfG, B. v. 13.9.1993 - 2 BvR 1666/93, 2 BvR 1667/93, NVwZ 1994, 54 unter II 3 c (2)).

    Bei der Begründung des Einsetzungsbeschlusses im Landtag des Saarlandes ist besonders betont worden, dass die Wahl der Bezeichnung mit dem Namen des Verfassungsbeschwerdeführers den bei einer anderen Benennung entstehenden Eindruck vermeiden sollte, der Landtag wolle die Fachlichkeit oder Lauterkeit des Wirkens einer großen Zahl von - anderen - Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der betroffenen Einrichtung in Frage stellen (Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, B. v. 31.10.2002 - Lv 2/02 unter B II 2 a).

Rechtsprechung
   VerfGH Saarland, 27.05.2002 - Lv 2/02 e.A.   

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Wird zitiert von ... (4)  

  • VerfGH Saarland, 31.10.2002 - LV 2/02  
    Im Hinblick darauf, dass sowohl das Verwaltungsgericht des Saarlandes als auch das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Eröffnung des Rechtsweges zu den Verwaltungsgerichten verneint haben, darf dem Verfassungsbeschwerdeführer nicht zugemutet werden, vorerst Rechtsschutz in der Hauptsache auf dem Verwaltungsrechtsweg zu beanspruchen (BVerfGE 27, 88, 97; Verfassungsgerichtshof des Saarlandes B.v. 27.5.2002 - Lv 2/02 e.A.).
  • VerfGH Saarland, 10.01.2003 - Lv 6/02  
    Vielmehr sind regelmäßig lediglich die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn der angegriffene Hoheitsakt außer Vollzug gesetzt, er sich aber später als verfassungsgemäß erweisen würde (BVerfG NJW 2001, 2457; BVerfGE 93, 181, 186/187 m.w.N. d. st.Rspr.; SaarlVerfGH Lv 2/02 e.A.; Lechner/Zuck, BverfGG, § 32 Rdn. 13).
  • VerfGH Saarland, 05.12.2003 - Lv 7/03  
    Vielmehr sind lediglich die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn der angegriffene Hoheitsakt außer Vollzug gesetzt, er sich aber später als verfassungsgemäß erweisen würde (VerfGH B.v. 27.5.2003 Lv 2/02 e.A. m.w.N.).
  • VG Saarlouis, 16.06.2010 - 11 L 544/10  
    Bei Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses ist nach der ständigen Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. nur Beschluss der erkennenden Kammer vom 13.05.2002 -11 F 12/02-; OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 17.07.2002 -1 W 15/02- und vom 05.11.2002 -1 W 29/02-; zum Streitstand auch Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Beschluss vom 27.05.2002 -Lv 2/02 ea-, zitiert nach juris) die Abgrenzung zwischen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art und einer verfassungsrechtlichen Streitigkeit nicht allein nach formalen, an die konkreten Beteiligten anknüpfenden Gesichtspunkten vorzunehmen; entscheidend ist vielmehr, ob der jeweilige, am Verfassungsleben teilhabende Antragsgegner in dem konkreten Streitfall - gegebenenfalls auch durch einen Bürger - spezifisch in seiner sich aus der Verfassung ergebenden Funktion in Anspruch genommen wird, ob also ein zentraler Bereich der dem Antragsgegner von Verfassungs wegen zukommenden Betätigung berührt ist.
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