Weitere Entscheidung unten: VerfGH Saarland, 21.06.2010

Rechtsprechung
   VerfGH Saarland, 28.03.2011 - Lv 3/10, Lv 4/10, Lv 6/10   

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VerfGH Saarland, 28.03.2011 - Lv 3/10, Lv 4/10, Lv 6/10 (https://dejure.org/2011,3397)
VerfGH Saarland, Entscheidung vom 28.03.2011 - Lv 3/10, Lv 4/10, Lv 6/10 (https://dejure.org/2011,3397)
VerfGH Saarland, Entscheidung vom 28. März 2011 - Lv 3/10, Lv 4/10, Lv 6/10 (https://dejure.org/2011,3397)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Neues Nichtraucherschutzgesetz im Saarland ist verfassungsgemäß

  • sr-online.de (Pressebericht, 28.03.2011)

    Keine Gnade für Raucher-Kneipen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Absolutes Rauchverbot ist verfassungsgemäß

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2011, 517
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (38)

  • VerfGH Saarland, 27.03.2008 - Lv 2/08

    Saarländische Wasserpfeifen

    Auszug aus VerfGH Saarland, 28.03.2011 - Lv 3/10
    Denn nur Grundrechte der Landesverfassung, nicht aber die Grundrechte des Grundgesetzes können Maßstab der Kontrolle eines Gesetzes durch den Verfassungsgerichtshof sein (SVerfGH, Beschl. vom 27. März 2008 - Lv 2/08 9.

    e.A. -, Rdnr. 11; Urt. vom 1. Dezember 2008 - Lv 2/08, Lv 3/08, Lv 6/08 -, S. 9; Wendt, NdsVBl.

    Sie sind un- mittelbar betroffen, weil die Neuregelung ihre Rechtsstellung verändert, ohne dass es eines besonderen Vollzugsakts bedürfte (vgl. SVerfGH, Urt. vom 1. Dezember 2008 - Lv 2/08, Lv 3/08, Lv 6/08 -, S. 11 f.).

    Auch die Beschwerdeführerin zu 3, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sowie die Beschwerdeführerinnen zu 4, 6, 7 und 8, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Co Kommanditgesellschaften, können sich auf diese Grundrechte berufen (vgl. SVerfGH, Urt. vom 1. Dezember 2008 - Lv 2/08, Lv 3/08, Lv 6/08 -, S. 10).

    Das Saarland verfügt, wie im Urteil vom 1. Dezember 2008 (SVerfGH - Lv 2/08, Lv 3/08, Lv 6/08 -, S. 14 f.) dargelegt, über die Gesetzgebungskompetenz für das Nichtraucherschutzgesetz.

    Durch die Erstreckung des Rauchverbots auf die von den Beschwerdeführern geführten Gaststätten wird in den Schutzbereich des Grundrechts der Gewerbe- freiheit gemäß Art. 44 S. 1 SVerf eingegriffen (SVerfGH, Urt. vom 1. Dezember 2008 - Lv 2/08, Lv 3/08, Lv 6/08 -, S. 13 f.).

    Das gesetzgeberische Anliegen eines möglichst umfassenden Schutzes der Bevölkerung vor den von passivem Rauchen ausgehenden Gefahren und den dadurch bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (§ 1 NRSchG) stellt, wie bereits im Urteil vom 1. Dezember 2008 festgestellt (SVerfGH - Lv 2/08, Lv 3/08, Lv 6/08 -, S. 15) ein Gemeinwohlziel dar, das auf vernünftigen Erwä- gungen beruht und grundsätzlich gesetzliche Beschränkungen der Gewerbe- freiheit erlaubt.

    Er durfte daher das Ziel verfolgen, Nichtrauchern den Be- such von Gaststätten ohne zwangsweise Inkaufnahme von Gesundheitsgefah- ren durch Passivrauchen zu ermöglichen (SVerfGH, Urt. v. 1. Dezember 2008 - Lv 2/08, Lv 3/08, Lv 6/08 -, S. 15 f.).

    erfolgreich erwiesen (LT-Drucks. 13/1574, S. 14), ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (SVerfGH, Urt. vom 1. Dezember 2008 - Lv 2/08, Lv 3/08, Lv 6/08 -, S. 16).

    Er belastet die Gastwirte insgesamt nicht übermäßig (vgl. zu Art. 12 GG BVerfGE 19, 330 [337]), d.h. bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe ist die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt (vgl. allg. zu Art. 12 GG BVerfGE 102, 197 [220]; 112, 255 [267]; zu Art. 44 SVerf vgl. SVerfGH, Urt. vom 1. Dezember 2008 - Lv 2/08, Lv 3/08, Lv 6/08 -, S. 16).

    b) Dem Eingriff in die Gewerbefreiheit steht jedoch - wie bereits im Urteil vom 1. Dezember 2008 ausgeführt (SVerfGH - Lv 2/08, Lv 3/08, Lv 6/08 -, S. 17) - gegenüber, dass mit dem Rauchverbot in Gaststätten überragend wichtige Ge- meinwohlbelange verfolgt werden.

    Hierbei kommt ihm grundsätzlich ein Einschät- zungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 96, 56 [64]; SVerfGH, Urt. vom 1. Dezember 2008 - Lv 2/08, Lv 3/08, Lv 6/08 -, S. 17 f.).

    Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seinem Urteil vom 1. Dezember 2008 (Lv 2/08, Lv 3/08, Lv 6/08 -, S. 18) in Übereinstimmung mit dem Bundesverfas- sungsgericht (BVerfGE 121, 317 [357 ff.]; vgl. auch BVerfG, Beschl. vom 10. September 2009 - 1 BvR 2054/09 -, Rdnr. 15) ausgesprochen, dass der Lan- desgesetzgeber angesichts des hohen Rangs des Gesundheitsschutzes ge- genüber den durch ein Rauchverbot beeinträchtigten Freiheitsrechten, insbe- sondere der Gewerbefreiheit der Gastwirte und der Verhaltensfreiheit der Rau- 17.

    Zwar erfüllen die Inhaber von Gaststätten, die wie diejenige des Beschwerde- führers zu 1 überwiegend auf das Rauchen von Wasserpfeifen ausgerichtet sind, die Voraussetzungen einer besonderen Betroffenheit (vgl. hierzu SVerfGH, Urt. vom 1. Dezember 2008 - Lv 2/08, Lv 3/08, Lv 6/08 -, S. 20 ff.; VerfGH Berlin, Beschl. vom 11. Juli 2008 - 93 A/08 -, juris).

    Die Wahl der Gaststättenform rechtfertigt es, (auch) die Betreiber von Wasserpfeifen- Gaststätten - in zulässiger Weise typisierend - denselben Regeln zu unterwer- fen wie alle sonstigen Gaststättenbetreiber (vgl. SVerfGH, Urt. vom 1. Dezem- ber 2008 - Lv 2/08, Lv 3/08, Lv 6/08 -, S. 21).

    Überdies hatte ja der Ver- fassungsgerichtshof des Saarlandes in seinem Urteil vom 1. Dezember 2008 die Verhängung eines strikten Rauchverbots für verfassungsrechtlich zulässig erklärt (SVerfGH - Lv 2/08, Lv 3/08, Lv 6/08 -, S. 18).

  • BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07

    Rauchverbot in Gaststätten

    Auszug aus VerfGH Saarland, 28.03.2011 - Lv 3/10
    Der Schutz erstreckt sich auch auf das Recht, Art und Qualität der am Markt angebotenen Güter und Leistungen selbst festzule- gen (vgl. BVerfGE 106, 275, 299; BVerfG, NJW 2008, 2409, Tz. 92) und damit den Kreis der angesprochenen Interessenten selbst auszuwählen.

    Aufgrund zahlreicher wissen- schaftlicher Untersuchungen (vgl. die Nachweise in BVerfGE 121, 317 [352 f.]) durfte der Landesgesetzgeber unter Berücksichtigung des ihm bei der Progno- se und der Einschätzung der in den Blick genommenen Gefährdung zuzubilli- genden Beurteilungsspielraums davon ausgehen, dass mit dem Passivrauchen schwerwiegende gesundheitliche Risiken verbunden sind und dass gerade in Gaststätten eine besonders hohe Schadstoffbelastung besteht (LT-Drs. 13/1574, S. 11, 15).

    Denn auch der freiwillige Besuch von Rau- cherlokalen bedeutet typischerweise kein Einverständnis mit einer Gesund- heitsgefährdung durch Passivrauchen, sondern nur die faktisch unvermeidbare Inkaufnahme eines Risikos, um uneingeschränkt am gesellschaftlichen Leben einer ausgewählten Örtlichkeit teilzunehmen (BVerfGE 121, 317 [349 f.]; Bay- VerfGH, Entsch. vom 25. Juni 2010 - Vf. 1-VII-08 -).

    Angesichts des Einschätzungsspielraums, der dem Gesetzgeber zusteht, wenn er zur Verhü- tung von Gefahren für die Allgemeinheit tätig wird (vgl. BVerfGE 121, 317 [350] m.w.N.), ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Landesge- setzgeber auch den beim Rauchen von Wasserpfeifen entstehenden Tabak- rauch in der Umgebungsluft als Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung an- sieht (vgl. dazu Deutsches Krebsforschungszentrum, Wasserpfeife - die süße Versuchung [www.dkfz.de]; Bundesinstitut für Risikobewertung, Ausgewählte Fragen und Antworten zu Wasserpfeifen, Aktualisierte FAQ des BfR vom 1. Mai 2009 [www.bfr.bund.de]).

    Die Vorschrift gewährleistet weder einen Anspruch auf gleichbleibende Wettbe- werbsbedingungen noch auf Erfolg im Wettbewerb oder auf Sicherung künftiger Erwerbschancen (vgl. für Art. 12 Abs. 1 GG Sondervotum Masing, BVerfGE 121, 317 [383]).

    Die Annahme einer beträchtlichen Ge- fährdung dieser Rechtsgüter begegnet keinen verfassungsrechtlichen Beden- ken, weil sich der Landesgesetzgeber insoweit der in der Wissenschaft vorherr- schenden Einschätzung anschließen durfte, wonach Tabakrauch auch bereits in geringsten Mengen wegen der enthaltenen gentoxischen Kanzerogene ge- sundheitsgefährdend ist (vgl. BVerfGE 121, 317 [356]).

    Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seinem Urteil vom 1. Dezember 2008 (Lv 2/08, Lv 3/08, Lv 6/08 -, S. 18) in Übereinstimmung mit dem Bundesverfas- sungsgericht (BVerfGE 121, 317 [357 ff.]; vgl. auch BVerfG, Beschl. vom 10. September 2009 - 1 BvR 2054/09 -, Rdnr. 15) ausgesprochen, dass der Lan- desgesetzgeber angesichts des hohen Rangs des Gesundheitsschutzes ge- genüber den durch ein Rauchverbot beeinträchtigten Freiheitsrechten, insbe- sondere der Gewerbefreiheit der Gastwirte und der Verhaltensfreiheit der Rau- 17.

    chende sachliche Gründe verhältnismäßig stärker belastet werden als andere (vgl. BVerfGE 25, 236 [251]; 30, 292 [327]; 77, 84 [113]; 121, 317 [358]).

    Der Gesetzgeber kann dann gehalten sein, den unterschiedlichen Auswirkungen einer gesetzlichen Regelung durch Ausnahmetatbestände, Übergangs- oder Ausgleichsregelungen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 34, 71 [80]; 121, 317 [358]); BVerfG, Beschl. vom 2. August 2010 - 1 BvQ 23/10 -, Rdnr. 9).

    Daher wäre zu fra- gen, ob diese stärkere Belastung derartiger Gaststättenbetreiber angesichts der für alle Gaststätten geltenden Regelung ebenfalls noch durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt ist oder ob sie das Übermaßverbot verletzt und die Grenze der Zumutbarkeit überschreitet, weshalb auf Dauer angelegte Aus- nahmetatbestände, Übergangs- oder Ausgleichsregelungen erforderlich wären (vgl. BVerfGE 121, 317 [358]; BVerfG, Beschl. vom 2. August 2010 - 1 BvQ 23/10 -, Rdnr. 9).

    (1) Geht man von einer besonderen Betroffenheit der genannten Gruppen von Gastwirten, gegebenenfalls einschließlich der Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz, aus, ist diese stärkere Belastung - bis hin zur Gefährdung der wirt- schaftlichen Existenz der Betriebe - durch hinreichende sachliche Gründe je- denfalls so weit gerechtfertigt, dass die Normierung von Ausnahmetatbestän- den nicht geboten war (vgl. BVerfGE 121, 317 [358 f.] und bereits BVerfGE 34, 71 [79]).

    überragend wichtiger Gemeinwohlbelange in einem nicht unerheblichen Ge- fährdungsbereich völlig aufzugeben (vgl. allgemein BVerfGE 121, 317 [358 f.]; speziell für Shisha-Lokale BVerfG, Beschl. vom 2. August 2010 - 1 BvQ 23/10 -, Rdnr. 9).

    Auch ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass der Landesgesetzgeber zugleich einen konsequenten Schutz sämtlicher Beschäftigter in der Gastronomie anstrebt (zur Gesetzgebungskompetenz vgl. BVerfGE 121, 317 [347 ff.]; erneut BVerfG, Beschl. vom 2. August 2010 - 1 BvR 1746/10 -, Rdnr. 13).

    Das Bundesverfassungsgericht hat es abgelehnt, ein Rauchverbot für Gaststät- ten an der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG zu messen, da der Schwerpunkt des Eingriffs nicht in der Begrenzung der Innehabung und Ver- wendung der Vermögensposition "Hausrecht" liege (BVerfGE 121, 317 [344 f.]; speziell zu einer Shisha-Bar BVerfG, Beschl. vom 2. August 2010 - 1 BvQ 23/10 - Rdnr. 10; BayVerfGH, Entsch. vom 25. Juni 2010 - Vf. 1-VII-08 -).

    Die etwa von der Beschwerdeführerin zu 2 kri- tisierten Ausnahmen in § 3 Abs. 3 NRSchG, nach denen in bestimmten Einrich- tungen die Möglichkeit zugelassen ist, Rauchernebenräume einzurichten, las- sen sich im Vergleich zu den Gaststätten dadurch rechtfertigen, dass für diese von einer ganz besonderen Gefährdung der Gäste und der Beschäftigten durch Passivrauchen ausgegangen werden durfte (vgl. BVerfGE 121, 317 [352 f.]; BayVerfGH, Entsch. vom 24. September 2010 - Vf. 12-VII-10 -, Umdruck S. 16).

  • VerfGH Saarland, 01.12.2008 - Lv 2/08

    Vereinbarkeit des Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens mit

    Auszug aus VerfGH Saarland, 28.03.2011 - Lv 3/10
    e.A. -, Rdnr. 11; Urt. vom 1. Dezember 2008 - Lv 2/08, Lv 3/08, Lv 6/08 -, S. 9; Wendt, NdsVBl.

    Sie sind un- mittelbar betroffen, weil die Neuregelung ihre Rechtsstellung verändert, ohne dass es eines besonderen Vollzugsakts bedürfte (vgl. SVerfGH, Urt. vom 1. Dezember 2008 - Lv 2/08, Lv 3/08, Lv 6/08 -, S. 11 f.).

    Auch die Beschwerdeführerin zu 3, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sowie die Beschwerdeführerinnen zu 4, 6, 7 und 8, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Co Kommanditgesellschaften, können sich auf diese Grundrechte berufen (vgl. SVerfGH, Urt. vom 1. Dezember 2008 - Lv 2/08, Lv 3/08, Lv 6/08 -, S. 10).

    Das Saarland verfügt, wie im Urteil vom 1. Dezember 2008 (SVerfGH - Lv 2/08, Lv 3/08, Lv 6/08 -, S. 14 f.) dargelegt, über die Gesetzgebungskompetenz für das Nichtraucherschutzgesetz.

    Durch die Erstreckung des Rauchverbots auf die von den Beschwerdeführern geführten Gaststätten wird in den Schutzbereich des Grundrechts der Gewerbe- freiheit gemäß Art. 44 S. 1 SVerf eingegriffen (SVerfGH, Urt. vom 1. Dezember 2008 - Lv 2/08, Lv 3/08, Lv 6/08 -, S. 13 f.).

    Das gesetzgeberische Anliegen eines möglichst umfassenden Schutzes der Bevölkerung vor den von passivem Rauchen ausgehenden Gefahren und den dadurch bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (§ 1 NRSchG) stellt, wie bereits im Urteil vom 1. Dezember 2008 festgestellt (SVerfGH - Lv 2/08, Lv 3/08, Lv 6/08 -, S. 15) ein Gemeinwohlziel dar, das auf vernünftigen Erwä- gungen beruht und grundsätzlich gesetzliche Beschränkungen der Gewerbe- freiheit erlaubt.

    Er durfte daher das Ziel verfolgen, Nichtrauchern den Be- such von Gaststätten ohne zwangsweise Inkaufnahme von Gesundheitsgefah- ren durch Passivrauchen zu ermöglichen (SVerfGH, Urt. v. 1. Dezember 2008 - Lv 2/08, Lv 3/08, Lv 6/08 -, S. 15 f.).

    erfolgreich erwiesen (LT-Drucks. 13/1574, S. 14), ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (SVerfGH, Urt. vom 1. Dezember 2008 - Lv 2/08, Lv 3/08, Lv 6/08 -, S. 16).

    Er belastet die Gastwirte insgesamt nicht übermäßig (vgl. zu Art. 12 GG BVerfGE 19, 330 [337]), d.h. bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe ist die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt (vgl. allg. zu Art. 12 GG BVerfGE 102, 197 [220]; 112, 255 [267]; zu Art. 44 SVerf vgl. SVerfGH, Urt. vom 1. Dezember 2008 - Lv 2/08, Lv 3/08, Lv 6/08 -, S. 16).

    b) Dem Eingriff in die Gewerbefreiheit steht jedoch - wie bereits im Urteil vom 1. Dezember 2008 ausgeführt (SVerfGH - Lv 2/08, Lv 3/08, Lv 6/08 -, S. 17) - gegenüber, dass mit dem Rauchverbot in Gaststätten überragend wichtige Ge- meinwohlbelange verfolgt werden.

    Hierbei kommt ihm grundsätzlich ein Einschät- zungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 96, 56 [64]; SVerfGH, Urt. vom 1. Dezember 2008 - Lv 2/08, Lv 3/08, Lv 6/08 -, S. 17 f.).

    Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seinem Urteil vom 1. Dezember 2008 (Lv 2/08, Lv 3/08, Lv 6/08 -, S. 18) in Übereinstimmung mit dem Bundesverfas- sungsgericht (BVerfGE 121, 317 [357 ff.]; vgl. auch BVerfG, Beschl. vom 10. September 2009 - 1 BvR 2054/09 -, Rdnr. 15) ausgesprochen, dass der Lan- desgesetzgeber angesichts des hohen Rangs des Gesundheitsschutzes ge- genüber den durch ein Rauchverbot beeinträchtigten Freiheitsrechten, insbe- sondere der Gewerbefreiheit der Gastwirte und der Verhaltensfreiheit der Rau- 17.

    Zwar erfüllen die Inhaber von Gaststätten, die wie diejenige des Beschwerde- führers zu 1 überwiegend auf das Rauchen von Wasserpfeifen ausgerichtet sind, die Voraussetzungen einer besonderen Betroffenheit (vgl. hierzu SVerfGH, Urt. vom 1. Dezember 2008 - Lv 2/08, Lv 3/08, Lv 6/08 -, S. 20 ff.; VerfGH Berlin, Beschl. vom 11. Juli 2008 - 93 A/08 -, juris).

    Die Wahl der Gaststättenform rechtfertigt es, (auch) die Betreiber von Wasserpfeifen- Gaststätten - in zulässiger Weise typisierend - denselben Regeln zu unterwer- fen wie alle sonstigen Gaststättenbetreiber (vgl. SVerfGH, Urt. vom 1. Dezem- ber 2008 - Lv 2/08, Lv 3/08, Lv 6/08 -, S. 21).

    Überdies hatte ja der Ver- fassungsgerichtshof des Saarlandes in seinem Urteil vom 1. Dezember 2008 die Verhängung eines strikten Rauchverbots für verfassungsrechtlich zulässig erklärt (SVerfGH - Lv 2/08, Lv 3/08, Lv 6/08 -, S. 18).

  • BVerfG, 02.08.2010 - 1 BvQ 23/10

    Bayerisches Rauchverbot auch in Shisha-Bars nicht verfassungswidrig

    Auszug aus VerfGH Saarland, 28.03.2011 - Lv 3/10
    Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, diese Form des Rauchens ebenfalls in das Rauchverbot einzubeziehen (vgl. BVerfG, Beschl. vom 2. August 2010 - 1 BvQ 23/10 -, Rdnr. 8).

    d) Entscheidet sich der Gesetzgeber wegen des hohen Rangs der zu schützen- den Rechtsgüter für ein striktes Rauchverbot in allen Gaststätten im Sinne von § 1 GastG, so darf er dieses Konzept konsequent verfolgen und muss sich we- der auf Ausnahmeregelungen noch Übergangs- oder Ausgleichsregelungen für solche Gaststätten einlassen, bei denen - wie bei so genannten Shisha-Cafés - das Rauchen Teil des gastronomischen Konzepts ist, noch auf Ausnahmerege- lungen für inhabergeführte Gaststätten oder für Gaststätten, deren Gastraum- fläche weniger als 75 qm beträgt und deren Angebot neben Getränken auf ein- fach zubereitete Speisen beschränkt ist (so für Shisha-Bars auch BVerfG, Beschl. vom 2. August 2010 - 1 BvQ 23/10 -, Rdnr. 9).

    Der Gesetzgeber kann dann gehalten sein, den unterschiedlichen Auswirkungen einer gesetzlichen Regelung durch Ausnahmetatbestände, Übergangs- oder Ausgleichsregelungen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 34, 71 [80]; 121, 317 [358]); BVerfG, Beschl. vom 2. August 2010 - 1 BvQ 23/10 -, Rdnr. 9).

    Daher wäre zu fra- gen, ob diese stärkere Belastung derartiger Gaststättenbetreiber angesichts der für alle Gaststätten geltenden Regelung ebenfalls noch durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt ist oder ob sie das Übermaßverbot verletzt und die Grenze der Zumutbarkeit überschreitet, weshalb auf Dauer angelegte Aus- nahmetatbestände, Übergangs- oder Ausgleichsregelungen erforderlich wären (vgl. BVerfGE 121, 317 [358]; BVerfG, Beschl. vom 2. August 2010 - 1 BvQ 23/10 -, Rdnr. 9).

    überragend wichtiger Gemeinwohlbelange in einem nicht unerheblichen Ge- fährdungsbereich völlig aufzugeben (vgl. allgemein BVerfGE 121, 317 [358 f.]; speziell für Shisha-Lokale BVerfG, Beschl. vom 2. August 2010 - 1 BvQ 23/10 -, Rdnr. 9).

    Lokalen mit der Möglichkeit zum Wasserpfeifen-Konsum kommt insoweit keine Sonderstel- lung gegenüber allen anderen Arten von Gaststätten zu (vgl. BVerfG, Beschl. vom 2. August 2010 - 1 BvQ 23/10 -, Rdnr. 9).

    Das Bundesverfassungsgericht hat es abgelehnt, ein Rauchverbot für Gaststät- ten an der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG zu messen, da der Schwerpunkt des Eingriffs nicht in der Begrenzung der Innehabung und Ver- wendung der Vermögensposition "Hausrecht" liege (BVerfGE 121, 317 [344 f.]; speziell zu einer Shisha-Bar BVerfG, Beschl. vom 2. August 2010 - 1 BvQ 23/10 - Rdnr. 10; BayVerfGH, Entsch. vom 25. Juni 2010 - Vf. 1-VII-08 -).

  • VerfGH Bayern, 24.09.2010 - 12-VII-10

    Ablehnung einer einstweiligen Anordnung in einem Popularklageverfahren gegen das

    Auszug aus VerfGH Saarland, 28.03.2011 - Lv 3/10
    Für Shis- ha-Lokale, für die zwar kein Zutrittsverbot besteht, für die aber geltend gemacht wird, Nichtraucher hätten an einem Besuch kein Interesse, sowie für sonstige Lokale mit raucherbezogenen Gastronomiekonzepten gilt Entsprechendes (vgl. auch BayVerfGH, Entsch. vom 24. September 2010 - Vf. 12-VII-10 -, Umdruck S. 15 f.).

    Shisa-Cafés sind daher nicht anders zu beurteilen und behandeln als herkömmliche "reine Rauchergaststät- ten", die ebenfalls nahezu ausschließlich von Rauchern aufgesucht werden (vgl. BayVerfGH, Entsch. vom 24. September 2010 - Vf. 12-VII-10 -, Umdruck S. 15).

    Für die Erwartung, dass der Gesetzgeber auf Verschärfungen des Rauchverbots in Zukunft verzichten würde, fehlte es daher an einer Grundlage (vgl. auch BayVerfGH, Entsch. vom 24. September 2010 - Vf. 12-VII-10 -, Umdruck S. 17).

    Auch nach der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 24. September 2010 steht der Verzicht des Gesetzgebers auf Übergangs- und Ausgleichsregelungen beim Übergang zu einem absoluten Rauchverbot sowohl mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als auch mit dem rechtsstaatlichen Gebot des Vertrauensschutzes in Einklang (BayVerfGH - Vf. 12-VII-10 -, Um- druck S. 17 f.).

    Die etwa von der Beschwerdeführerin zu 2 kri- tisierten Ausnahmen in § 3 Abs. 3 NRSchG, nach denen in bestimmten Einrich- tungen die Möglichkeit zugelassen ist, Rauchernebenräume einzurichten, las- sen sich im Vergleich zu den Gaststätten dadurch rechtfertigen, dass für diese von einer ganz besonderen Gefährdung der Gäste und der Beschäftigten durch Passivrauchen ausgegangen werden durfte (vgl. BVerfGE 121, 317 [352 f.]; BayVerfGH, Entsch. vom 24. September 2010 - Vf. 12-VII-10 -, Umdruck S. 16).

  • BVerfG, 02.08.2010 - 1 BvR 1746/10

    Verfassungsbeschwerde gegen das strikte Rauchverbot in bayerischen Gaststätten

    Auszug aus VerfGH Saarland, 28.03.2011 - Lv 3/10
    Es weist darauf hin, dass die Voraussetzungen einer solchen Ausnahme praktisch nicht zu kontrollieren wären und geradezu zu einer Umgehung des Verbots einladen würden (BVerfG, Beschl. vom 2. August 2010 - 1 BvR 1746/10 -, Rdnr. 12).

    317 [358 f.]; erneut BVerfG, Beschl. vom 2. August 2010 - 1 BvR 1746/10 -, Rdnr. 12).

    Gerade im Bereich der ge- tränkegeprägten Kleingastronomie war eine solche Teilhabe bislang allenfalls eingeschränkt möglich (vgl. BVerfG, Beschl. vom 2. August 2010 - 1 BvR 1746/10 -, Rdnr. 13).

    Auch ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass der Landesgesetzgeber zugleich einen konsequenten Schutz sämtlicher Beschäftigter in der Gastronomie anstrebt (zur Gesetzgebungskompetenz vgl. BVerfGE 121, 317 [347 ff.]; erneut BVerfG, Beschl. vom 2. August 2010 - 1 BvR 1746/10 -, Rdnr. 13).

  • BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01

    Kampfhunde - Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung

    Auszug aus VerfGH Saarland, 28.03.2011 - Lv 3/10
    Eine gegenwärtige Betroffenheit ist im Übrigen immer dann gegeben, wenn klar abzusehen ist, dass und wie der Beschwerdeführer in der Zukunft von der beanstandeten Gesetzesvorschrift betroffen sein wird (vgl. BVerfGE 74, 297 [320]; 97, 157 [164]; 101, 54 [73 f.]; 110, 141 [151 f.]; Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Kommentar, 2010, § 90 Rdnr. 366 f.).

    Dies gilt zunächst für den Schutz der Ge- sundheit der Bevölkerung, dem in der Werteordnung der Verfassung (Art. 1 Satz 2 SVerf) ein hohes Gewicht zukommt (vgl. BVerfGE 110, 141 [163]).

    c) Es ist regelmäßig Sache des Gesetzgebers, in Bezug auf den jeweiligen Le- bensbereich darüber zu entscheiden, ob, mit welchem Schutzniveau und auf welche Weise Situationen entgegengewirkt werden soll, die nach seiner Ein- schätzung zu Schäden führen können (vgl. BVerfGE 110, 141 [159]; vgl. auch BVerfGE 111, 10 [38 f., 43]).

  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

    Auszug aus VerfGH Saarland, 28.03.2011 - Lv 3/10
    Selbst wenn die be- sondere Belastung bestimmter Gastwirte zur Gefährdung der Existenz einzelner Betriebe führte, folgte hieraus noch nicht die Verfassungswidrigkeit der Rege- lung (vgl. BVerfGE 30, 292 [316]; 68, 193 [220]).

    chende sachliche Gründe verhältnismäßig stärker belastet werden als andere (vgl. BVerfGE 25, 236 [251]; 30, 292 [327]; 77, 84 [113]; 121, 317 [358]).

    Auch wenn man im Unterschied hierzu ein gesetzliches Einwirken auf Gewinnmöglichkeiten eines Betriebs als eigentumsgrundrechtlich relevant ansieht (Wendt, a.a.O., Art. 18 Rdnr. 16; zu Art. 14 GG a.A. BVerfGE 30, 292 [334 f.]; Bryde, in: v. Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, 5. Aufl. 2000, Art. 14 Rdnr. 21) und ein solches Einwirken vorliegend als gegeben ansieht, wird die Möglichkeit der ren- 30.

  • BVerwG, 30.04.2009 - 7 C 14.08

    Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung; Geltung; unmittelbar; Legehennen; Haltung;

    Auszug aus VerfGH Saarland, 28.03.2011 - Lv 3/10
    Soweit der Ge- setzgeber Übergangsregelungen trifft, ist er befugt zu typisieren und von unty- pischen Ausnahmefällen abzusehen (BVerwG, Urt. vom 30. April 2009 - 7 C 14/08 -, NVwZ 2009, 1441 [1443]; BVerfGE 75, 246 [282]).

    siert haben (BVerwG, Urt. vom 30. April 2009 - 7 C 14/08 -, NVwZ 2009, 1441 [1443]).

    Es ist nicht die Aufgabe von Übergangsregelungen, das entsprechende unternehme- rische Risiko aufzufangen und die von ihnen avisierte Nutzungsdauer ihrer In- vestitionen zu gewährleisten (BVerwG, Urt. vom 30. April 2009 - 7 C 14/08 -, NVwZ 2009, 1441 [1444]).

  • VerfGH Saarland, 21.06.2010 - Lv 6/10

    Einstweilige Anordnung zur Aussetzung des Rauchverbots in Gaststätten im Fall des

    Auszug aus VerfGH Saarland, 28.03.2011 - Lv 3/10
    Richtlinien des Eu- ropäischen Rates wie die Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl. EU 2000 Nr. L 180/22 ff.) sowie die Bestimmungen des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), hier der die Dienstleistungsfreiheit normierenden Art. 56 ff. AEUV, sind nicht Maßstab der Kontrolle eines Gesetzes durch den Verfassungsge- richtshof des Saarlandes (SVerfGH, Beschl. vom 21. Juni 2010 - Lv 3/10 e.A., Lv 4/10 e. A., Lv 6/10 e.A. -, S. 5).

    Entgegen dem Vorbringen im Verfahren Lv 6/10 durfte der Gesetzgeber auch Beherbergungsbetriebe in das Rauchverbot ein- beziehen.

    Gegen- über der nunmehrigen Gesetzesänderung wird von Beschwerdeführern - nicht zuletzt denjenigen, die sich im Hinblick auf die entsprechende Ausnahmerege- lung zur Einrichtung von Rauchernebenräumen entschlossen hatten (Verfahren Lv 6/10) - zwar geltend gemacht, man habe ausgehend von der bisherigen Rechtslage im Vertrauen auf gesetzgeberische Kontinuität Dispositionen vorge- nommen, die durch die jetzige Änderung des Nichtraucherschutzes nachträglich entwertet würden.

  • VerfGH Bayern, 25.06.2010 - 1-VII-08

    Popularklage: Verfassungsmäßigkeit der novellierten Regelungen des bayerischen

  • BVerfG, 06.10.1987 - 1 BvR 1086/82

    Arbeitnehmerüberlassung

  • BVerfG, 11.10.1972 - 1 BvL 2/71

    Verfassungswidrigkeit des EinzelHG

  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 724/81
  • BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 2054/09

    Verfassungsbeschwerde gegen Vorschriften des novellierten bayerischen Gesetzes

  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvL 14/60

    Sachkundenachweis

  • BVerfG, 08.03.2005 - 1 BvR 2561/03

    Anwaltsnotariat

  • BVerfG, 15.02.2006 - 1 BvR 357/05

    Luftsicherheitsgesetz

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 995/95

    Schuldrechtsanpassungsgesetz

  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

  • BVerfG, 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77

    Schleyer

  • BVerfG, 13.01.1999 - 1 BvR 1909/95

    Verletzung von GG Art 12 Abs 1 durch Versagung einer Vergütung als

  • BVerfG, 01.07.1980 - 1 BvR 349/75

    Berufsvormund

  • BVerfG, 25.02.1969 - 1 BvR 224/67

    Verfassungswidrigkeit des Kassenzulassungsausschlusses von staatlich anerkannten

  • BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 147/86

    5. Rundfunkentscheidung

  • BVerfG, 14.01.1981 - 1 BvR 612/72

    Fluglärm

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvR 748/05

    Beteiligungsquote

  • BVerfG, 11.11.1999 - 1 BvR 122/94

    Im Hinblick auf BtÄndG kein besonders schwerer Nachteil durch Versagung einer

  • BVerfG, 09.06.2004 - 1 BvR 636/02

    Ladenschlussgesetz III

  • BVerfG, 08.06.2010 - 1 BvR 2011/07

    Verfassungsbeschwerden gegen die Eingliederung privater Unternehmen in den

  • BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 539/96

    Rechtmäßigkeit des baden-württembergischen Spielbankenrechts

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 449/82

    Orthopädietechniker-Innungen

  • BVerfG, 06.05.1997 - 1 BvR 409/90

    Vaterschaftsauskunft

  • BVerfG, 17.12.2002 - 1 BvL 28/95

    Arzneimittelfestbeträge

  • BVerfG, 14.01.1998 - 1 BvR 1995/94

    Saarländisches Pressegesetz

  • VerfGH Saarland, 21.06.2010 - Lv 4/10

    Einstweilige Anordnung zur Aussetzung des Rauchverbots in Gaststätten im Fall des

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 79/70

    Universitätsgesetz Hamburg

  • BVerfG, 25.02.1975 - 1 BvF 1/74

    Schwangerschaftsabbruch I

  • OLG Saarbrücken, 07.03.2018 - 1 U 17/17

    Rauchverbot in Gaststätten - Unlauterer Wettbewerb: Verstoß gegen das

    Durch das Rauchverbot, wie es durch § 2 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 NRauchSchG SL geregelt ist, wird dem Gaststättenbetreiber die Möglichkeit genommen, selbst darüber zu bestimmen, ob den Besuchern in seiner Gaststätte das Rauchen gestattet oder untersagt ist (SVerfGH, Urteil vom 28.3.2011 - Lv 3/10, Lv 4/10, Lv 6/10, bei Juris Rn. 31).

    Dass durch das NRauchSchG SL auch den Gastwirten untersagt wird, ihre Leistungen und Dienste den Rauchern unter ihren Gästen anzubieten, folgt aus der Systematik der Regelungen (SVerfGH, Urteil vom 28.3.2011 - Lv 3/10, Lv 4/10, Lv 6/10, bei Juris Rn. 31).

    Mit Wirkung seit Juli 2010 gilt insoweit im Saarland ein umfassendes und striktes Rauchverbot in Gaststätten, das in seiner Rechtmäßigkeit vom Verfassungsgerichtshof des Saarlandes bestätigt wurde (SVerfGH, Urteil vom 28.3.2011 - Lv 3/10, Lv 4/10, Lv 6/10, bei Juris).

    bb) Nach § 1 NRauchSchG SL besteht das Anliegen des saarländischen Nichtraucherschutzgesetzes in einem möglichst umfassenden Schutz der Bevölkerung vor den von passivem Rauchen ausgehenden gesundheitlichen Gefahren, respektive den dadurch ausgelösten Krankheiten (vgl. SVerfGH, Urteil vom 28.3.2011 - Lv 3/10, Lv 4/10, Lv 6/10, bei Juris; LT-Drucks. 13/1574, S. 2 und 14).

    Mit der derzeit geltenden Gesetzesfassung, die ein striktes Rauchverbot in Gaststätten anordnet, wollte der Landesgesetzgeber den in Gaststätten wegen der hohen Schadstoffbelastung bestehenden besonderen Gesundheitsgefahren Rechnung tragen und wird das Ziel verfolgt, Nichtrauchern den Besuch von Gaststätten ohne zwangsweise Inkaufnahme von Gesundheitsgefahren durch Passivrauchen zu ermöglichen (vgl. SVerfGH, Urteil vom 28.3.2011 - Lv 3/10, Lv 4/10, Lv 6/10, bei Juris Rn. 34 unter Hinweis auf LT-Drs.

  • VerfGH Saarland, 03.03.2021 - Lv 26/20

    Coronapandemie: Verfassungsbeschwerde eines Restaurantbetreibers erfolglos

    Der Gewährleistungsgehalt des Art. 44 S. 1 SVerf umfasst die Freiheit der Wahl, ein Gewerbe zu ergreifen oder darauf zu verzichten, ebenso wie die Gewerbeausübung als solche (SVerfGH, Urt. v. 28.03.2011 - Lv 3, 4, 6/10).
  • VerfGH Saarland, 21.06.2010 - Lv 3/10

    Einstweilige Anordnung zur Aussetzung des Rauchverbots in Gaststätten im Fall des

    Lv 3/10 e.A. Lv 4/10 e.A. Lv 6/10 e.A.
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Rechtsprechung
   VerfGH Saarland, 21.06.2010 - Lv 3/10 eA, Lv 4/10 eA, Lv 6/10 eA   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,6938
VerfGH Saarland, 21.06.2010 - Lv 3/10 eA, Lv 4/10 eA, Lv 6/10 eA (https://dejure.org/2010,6938)
VerfGH Saarland, Entscheidung vom 21.06.2010 - Lv 3/10 eA, Lv 4/10 eA, Lv 6/10 eA (https://dejure.org/2010,6938)
VerfGH Saarland, Entscheidung vom 21. Juni 2010 - Lv 3/10 eA, Lv 4/10 eA, Lv 6/10 eA (https://dejure.org/2010,6938)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einstweilige Anordnung zur Aussetzung des Rauchverbots in Gaststätten im Fall des Betriebs eines Shisha-Cafés

  • Wolters Kluwer

    Einstweilige Anordnung zur Aussetzung des Rauchverbots in Gaststätten im Fall des Betriebs eines Shisha-Cafés

  • verfassungsgerichtshof-saarland.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2010, 951
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • VerfGH Saarland, 05.12.2003 - Lv 7/03
    Auszug aus VerfGH Saarland, 21.06.2010 - Lv 3/10
    Vielmehr sind lediglich die Folgen, die eintreten wür- den, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbe- schwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die ent- stünden, wenn der angegriffene Hoheitsakt außer Vollzug gesetzt, er sich spä- ter aber als verfassungsgemäß erweisen würde (SVerfGH, Beschl. v. 27.3.2008, aaO; Beschl. v. 4.9.2007 - Lv 11/07 e.A.; Beschl. v. 5.12.2003 - Lv 7/03 e.A.; Beschl. v. 10.1.2003 - Lv 6/02 e.A.).

    Das gilt allerdings nur, wenn der in der Hauptsache gestellte Antrag nicht von vornherein offensichtlich unzuläs- sig oder offensichtlich unbegründet ist (SVerfGH, Beschl. v. 27.3.2008, aaO; Beschl.v. 5.12.2003 - Lv 7/03 e.A.).

  • VerfGH Saarland, 27.03.2008 - Lv 2/08

    Saarländische Wasserpfeifen

    Auszug aus VerfGH Saarland, 21.06.2010 - Lv 3/10
    Geht es um den Erlass einer einstweili- gen Anordnung gegen den Vollzug eines Gesetzes ist im Hinblick auf die Ach- tung vor der demokratisch gefundenen Entscheidung des Gesetzgebers beson- dere Zurückhaltung geboten, weil ein Gesetz so lange als rechtsgültig zu be- trachten ist, bis in dem dafür vorgesehenen Verfassungsstreitverfahren seine Verfassungswidrigkeit mit Gesetzeskraft festgestellt ist (SVerfGH, Beschl. v. 27.3.2008 - Lv 2/08 e.A.).

    a.) Der Verfassungsgerichtshof hat allerdings in seinem Urteil vom 1.12.2008 (Lv 2/08.u.a.) in Übereinstimmung mit dem Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 30.7.2008, NJW 2008, 2409, Tz. 121) ausgesprochen, dass der Landesgesetz- geber angesichts des hohen Rangs des Gesundheitsschutzes gegenüber den durch das Rauchverbot beeinträchtigten Freiheitsrechten befugt ist, dem Ge- sundheitsschutz den uneingeschränkten Vorrang einzuräumen und ein striktes Rauchverbot in Gaststätten zu verhängen.

  • VerfGH Saarland, 10.01.2003 - Lv 6/02

    Beiziehung eines Rechtsbeistandes in einem Verfahren eines

    Auszug aus VerfGH Saarland, 21.06.2010 - Lv 3/10
    Vielmehr sind lediglich die Folgen, die eintreten wür- den, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbe- schwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die ent- stünden, wenn der angegriffene Hoheitsakt außer Vollzug gesetzt, er sich spä- ter aber als verfassungsgemäß erweisen würde (SVerfGH, Beschl. v. 27.3.2008, aaO; Beschl. v. 4.9.2007 - Lv 11/07 e.A.; Beschl. v. 5.12.2003 - Lv 7/03 e.A.; Beschl. v. 10.1.2003 - Lv 6/02 e.A.).
  • BVerfG, 23.02.2010 - 1 BvR 2736/08

    Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über Entschädigungsregelung für

    Auszug aus VerfGH Saarland, 21.06.2010 - Lv 3/10
    Wo ausnahmsweise die Anwendung des Gesetzes zu einer un- zumutbaren Belastung des Eigentümers führt, können aber Ausgleichsregelun- gen zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit und zum Ausgleich gleichheitswidri- ger Sonderopfer in Betracht kommen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.2.2010 - 1 BvR 2736/08, Tz. 41; BVerfGE 100, 226, 244).
  • VerfGH Saarland, 28.03.2011 - Lv 3/10

    Neues Nichtraucherschutzgesetz im Saarland ist verfassungsgemäß

    Auszug aus VerfGH Saarland, 21.06.2010 - Lv 3/10
    Lv 3/10 e.A. Lv 4/10 e.A. Lv 6/10 e.A.
  • BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07

    Rauchverbot in Gaststätten

    Auszug aus VerfGH Saarland, 21.06.2010 - Lv 3/10
    a.) Der Verfassungsgerichtshof hat allerdings in seinem Urteil vom 1.12.2008 (Lv 2/08.u.a.) in Übereinstimmung mit dem Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 30.7.2008, NJW 2008, 2409, Tz. 121) ausgesprochen, dass der Landesgesetz- geber angesichts des hohen Rangs des Gesundheitsschutzes gegenüber den durch das Rauchverbot beeinträchtigten Freiheitsrechten befugt ist, dem Ge- sundheitsschutz den uneingeschränkten Vorrang einzuräumen und ein striktes Rauchverbot in Gaststätten zu verhängen.
  • BVerfG, 06.08.2008 - 1 BvR 3198/07

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen bayerische Nichtraucherschutzregelungen

    Auszug aus VerfGH Saarland, 21.06.2010 - Lv 3/10
    Das Bundesverfassungsgericht hat eine solche Verpflichtung je- denfalls in einem Fall verneint, in dem die Regelung des Rauchverbots in Gast- stätten von Verfassungs wegen die Möglichkeit offen ließ, dass Wasserpfeifen- lokale ebenso wie andere Gaststätten als sogenannte Raucherclubs (mit einer festen Mitgliederstruktur mit bekanntem oder abrufbarem Mitgliederbestand) fortgeführt werden, ohne vom Rauchverbot in Gaststätten erfasst zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6.8.2008, NJW 2008, 2701, Tz. 7 f.).
  • VerfGH Saarland, 04.09.2007 - Lv 11/07
    Auszug aus VerfGH Saarland, 21.06.2010 - Lv 3/10
    Vielmehr sind lediglich die Folgen, die eintreten wür- den, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbe- schwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die ent- stünden, wenn der angegriffene Hoheitsakt außer Vollzug gesetzt, er sich spä- ter aber als verfassungsgemäß erweisen würde (SVerfGH, Beschl. v. 27.3.2008, aaO; Beschl. v. 4.9.2007 - Lv 11/07 e.A.; Beschl. v. 5.12.2003 - Lv 7/03 e.A.; Beschl. v. 10.1.2003 - Lv 6/02 e.A.).
  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91

    Denkmalschutz

    Auszug aus VerfGH Saarland, 21.06.2010 - Lv 3/10
    Wo ausnahmsweise die Anwendung des Gesetzes zu einer un- zumutbaren Belastung des Eigentümers führt, können aber Ausgleichsregelun- gen zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit und zum Ausgleich gleichheitswidri- ger Sonderopfer in Betracht kommen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.2.2010 - 1 BvR 2736/08, Tz. 41; BVerfGE 100, 226, 244).
  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 79/70

    Universitätsgesetz Hamburg

    Auszug aus VerfGH Saarland, 21.06.2010 - Lv 3/10
    Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt ausgesprochen, dass der Ge- setzgeber bei der Aufhebung oder Modifizierung geschützter Rechtspositionen, insbesondere im Bereich der Berufsfreiheit und der Eigentumsgarantie - auch dann, wenn der Eingriff an sich verfassungsrechtlich zulässig ist - aufgrund des rechtsstaatlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eine angemessene Ü- bergangs- oder Ausgleichsregelung treffen muss (BVerfGE 43, 242, 288, m.w.Nachw.).
  • VerfGH Saarland, 08.11.2022 - Lv 13/22

    Unfallflucht, bedeutender Sachschaden, Entziehung der Fahrerlaubnis, einstweilige

    Vielmehr sind regelmäßig lediglich die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn der angegriffene Hoheitsakt außer Vollzug gesetzt, er sich später aber als verfassungsgemäß erweisen würde (SVerfGH, Besohl. v. 21.6.2010 Lv 3/10 e.A.; Beschl. v. 27.3.2008 Lv 2/08 e.A.; Beschl. v. 4.9.2007 - Lv 11/07 e.A.).
  • VerfGH Bayern, 24.09.2010 - 12-VII-10

    Ablehnung einer einstweiligen Anordnung in einem Popularklageverfahren gegen das

    Schon aus diesem Grund lassen sich die Erwägungen des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes im Beschluss vom 21. Juni 2010 Az. Lv 3/10 e.A. u. a., mit dem der Vollzug des dortigen Nichtraucherschutzgesetzes teilweise ausgesetzt worden ist, auf die Sach- und Rechtslage in Bayern nicht übertragen.
  • VerfGH Saarland, 27.11.2020 - Lv 26/20

    Keine einstweiligen Anordnung gegen Schließung aller Gastronomiebetriebe im

    Vielmehr sind regelmäßig lediglich die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn der angegriffene Hoheitsakt au- ßer Vollzug gesetzt, er sich später aber als verfassungsgemäß erweisen würde (SVerfGH, Beschl. v. 21.6.2010 Lv 3/10 e.A.; Beschl. v. 27.3.2008 Lv 2/08 e.A.; Beschl. v. 4.9.2007 - Lv 11/07 e.A.), Das gilt allerdings nur, wenn der in der 6.
  • VerfGH Saarland, 31.08.2010 - Lv 8/10

    Anordnung einer Außervollzugsetzung eines Beweisbeschlusses eines

    Vielmehr sind regelmäßig lediglich die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn der angegriffene Hoheitsakt außer Vollzug gesetzt, er sich später aber als verfassungsgemäß erweisen würde (SVerfGH, Beschl. v. 21.6.2010 Lv 3/10 e.A.; Beschl. v. 27.3.2008 Lv 2/08 e.A.; Beschl. v. 4.9.2007 ­ Lv 11/07 e.A.), Das gilt allerdings nur, wenn der in der Hauptsache gestellte Antrag nicht von vornherein offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (SVerfGH a.a.O.).
  • VerfGH Saarland, 27.11.2020 - Lv 24/20

    Verfassungsbeschwerde gegen die coronabedingte Schließung von Gaststätten

    Vielmehr sind regelmäßig lediglich die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn der angegriffene Hoheitsakt au- ßer Vollzug gesetzt, er sich später aber als verfassungsgemäß erweisen würde (SVerfGH, Beschl. v. 21.6.2010 Lv 3/10 e.A.; Beschl. v. 27.3.2008 Lv 2/08 e.A.; Beschl. v. 4.9.2007 - Lv 11/07 e.A.), Das gilt allerdings nur, wenn der in der Hauptsache gestellte Antrag nicht von vornherein offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (SVerfGH a.a.O.).
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