Weitere Entscheidung unten: VerfGH Saarland, 21.06.2010

Rechtsprechung
   VerfGH Saarland, 28.03.2011 - Lv 3, 4, 6/10   

Volltextveröffentlichungen

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Neues Nichtraucherschutzgesetz im Saarland ist verfassungsgemäß

  • sr-online.de (Pressebericht, 28.03.2011)

    Keine Gnade für Raucher-Kneipen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    VerfGH Saarland: Absolutes Rauchverbot ist verfassungsgemäß

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NVwZ-RR 2011, 517

Rechtsprechung
   VerfGH Saarland, 21.06.2010 - Lv 3, 4 u. 6/10 e.A.   

Volltextveröffentlichungen

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Bisherige Ausnahmen vom Rauchverbot für inhabergeführte Gaststätten, Gaststätten mit Nebenräumen und Kleingaststätten gelten vorläufig weiter

  • lto.de (Kurzinformation)

    Streichung von Ausnahmen im saarländischen Nichtrauchergesetz ist vorläufig auszusetzen

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NVwZ-RR 2010, 951



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Wird zitiert von ... (2)  

  • VerfGH Bayern, 24.09.2010 - 12-VII-10  

    Ablehnung einer einstweiligen Anordnung in einem Popularklageverfahren gegen das

    Schon aus diesem Grund lassen sich die Erwägungen des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes im Beschluss vom 21. Juni 2010 Az. Lv 3/10 e.A. u. a., mit dem der Vollzug des dortigen Nichtraucherschutzgesetzes teilweise ausgesetzt worden ist, auf die Sach- und Rechtslage in Bayern nicht übertragen.
  • VerfGH Saarland, 31.08.2010 - Lv 8/10  

    Finanzbehördliche Akten im Fall Ostermann werden dem Untersuchungsausschuss zur

    Vielmehr sind regelmäßig lediglich die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn der angegriffene Hoheitsakt außer Vollzug gesetzt, er sich später aber als verfassungsgemäß erweisen würde (SVerfGH, Beschl. v. 21.6.2010 Lv 3/10 e.A.; Beschl. v. 27.3.2008 Lv 2/08 e.A.; Beschl. v. 4.9.2007 ­ Lv 11/07 e.A.), Das gilt allerdings nur, wenn der in der Hauptsache gestellte Antrag nicht von vornherein offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (SVerfGH a.a.O.).
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