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   VerfGH Saarland, 16.10.2019 - Lv 7/19   

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https://dejure.org/2019,38883
VerfGH Saarland, 16.10.2019 - Lv 7/19 (https://dejure.org/2019,38883)
VerfGH Saarland, Entscheidung vom 16.10.2019 - Lv 7/19 (https://dejure.org/2019,38883)
VerfGH Saarland, Entscheidung vom 16. Oktober 2019 - Lv 7/19 (https://dejure.org/2019,38883)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1934/93

    Fink

    Auszug aus VerfGH Saarland, 16.10.2019 - Lv 7/19
    Schlechterdings unhaltbar ist eine fachgerichtliche Entscheidung vielmehr erst dann, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird (BVerfG Beschl. v. 28.05.2019 - 1 BvR 2833/16; BVerfGE 89, 1 ; 96, 189 , stRspr.).
  • OLG Celle, 01.08.2012 - 1 Ws 290/12

    Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen einen einen Antrag nach § 33a StPO

    Auszug aus VerfGH Saarland, 16.10.2019 - Lv 7/19
    Schließlich wird jedenfalls für den Fall, dass ein Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs als unzulässig abgelehnt wird, die Zulässigkeit einer Beschwerde nach § 46 OWiG i.V.m. § 304 StPO angenommen (OLG Celle BeckRS 2012, 18008; KG BeckRS 119942; BeckOK StPO/Larcher, Ed.1, § 33a Rn. 16).
  • BVerfG, 28.05.2019 - 1 BvR 2833/16

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Wirksamkeit von

    Auszug aus VerfGH Saarland, 16.10.2019 - Lv 7/19
    Schlechterdings unhaltbar ist eine fachgerichtliche Entscheidung vielmehr erst dann, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird (BVerfG Beschl. v. 28.05.2019 - 1 BvR 2833/16; BVerfGE 89, 1 ; 96, 189 , stRspr.).
  • BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93

    Besitzrecht des Mieters

    Auszug aus VerfGH Saarland, 16.10.2019 - Lv 7/19
    Schlechterdings unhaltbar ist eine fachgerichtliche Entscheidung vielmehr erst dann, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird (BVerfG Beschl. v. 28.05.2019 - 1 BvR 2833/16; BVerfGE 89, 1 ; 96, 189 , stRspr.).
  • OLG Karlsruhe, 16.10.2003 - 2 Ss 82/03

    Verkehrsordnungswidrigkeit: Verbotswidriges Parken auf Gehweg

    Auszug aus VerfGH Saarland, 16.10.2019 - Lv 7/19
    Unter einem Gehweg versteht man einen von der Fahrbahn - erkennbar - räumlich getrennten, in der Regel durch einen Bordstein abgegrenzten, deutlich durch Pflasterung oder auf sonstige Weise separierten, für die Fußgänger eingerichteten und bestimmten Teil der Straße (OLG Karlsruhe NZV 04, 271; DAR 00, 307; OLG Düsseldorf DAR 96, 244.) Der Annahme eines "Gehwegs" für den Verbindungsweg, auf dem das Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers geparkt war, steht schon entgegen, dass der Verbindungsweg - nach den von der Landeshauptstadt Saarbrücken zur Verfügung gestellten Informationen - gar nicht ausschließlich als Gehweg, sondern auch zur Benutzung durch Kraftfahrzeuge gewidmet war.
  • BVerfG, 01.06.1989 - 2 BvR 239/88

    Verfassungsmäßigkeit der Kostenhaftung des Kraftfahrzeughalters

    Auszug aus VerfGH Saarland, 16.10.2019 - Lv 7/19
    § 25a StVG - dessen Verfassungsmäßigkeit das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat (BVerfGE 80, 109) - erlaubt der Verwaltung, dem Halter eines Kraftfahrzeugs die Kosten der Ermittlung des wegen eines Verstoßes gegen Straßenverkehrsvorschriften verfolgten Fahrers aufzuerlegen, wenn dessen Ermittlung nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung oder nur mit einem unangemessenen Aufwand möglich ist.
  • BVerfG, 28.01.1970 - 1 BvR 719/68

    Augstein

    Auszug aus VerfGH Saarland, 16.10.2019 - Lv 7/19
    Allerdings eröffnen Rechtsbehelfe, die offensichtlich unzulässig sind, die Frist zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde nicht erneut (BVerfG Beschl.v. 04.06.2018 1 BvR 1580/17; BVerfGE 28, 1 ff., st.Rspr.).
  • OLG Frankfurt, 05.08.2011 - 3 Ws 530/11

    Keine Anfechtung der Entscheidung nach § 33 a StPO

    Auszug aus VerfGH Saarland, 16.10.2019 - Lv 7/19
    Ob gerichtliche Entscheidungen nach § 25a Abs. 3 Satz 1 StVG, § 46 OWiG, § 33a Satz 1 StPO mit der Beschwerde nach § 304 StPO anfechtbar sind, wird - soweit ersichtlich in Übereinstimmung mit der angegriffenen Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken überwiegend - verneint (OLG Hamburg NJW 2017, 2360; OLG Frankfurt NStZ-RR 2012, 315), weil eine von Gesetzes wegen unanfechtbare Entscheidung wie jene nach § 25a Abs. 3 Satz 1, Satz 3 StVG nicht über eine Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs einer beschwerdegerichtlichen Kontrolle unterworfen werden könne.
  • OLG Hamburg, 26.06.2017 - 1 Ws 60/17

    (Beanstandung des Eröffnungsbeschlusses in einer Strafsache wegen

    Auszug aus VerfGH Saarland, 16.10.2019 - Lv 7/19
    Ob gerichtliche Entscheidungen nach § 25a Abs. 3 Satz 1 StVG, § 46 OWiG, § 33a Satz 1 StPO mit der Beschwerde nach § 304 StPO anfechtbar sind, wird - soweit ersichtlich in Übereinstimmung mit der angegriffenen Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken überwiegend - verneint (OLG Hamburg NJW 2017, 2360; OLG Frankfurt NStZ-RR 2012, 315), weil eine von Gesetzes wegen unanfechtbare Entscheidung wie jene nach § 25a Abs. 3 Satz 1, Satz 3 StVG nicht über eine Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs einer beschwerdegerichtlichen Kontrolle unterworfen werden könne.
  • VerfGH Saarland, 04.08.2021 - Lv 21/20

    Wieder Uneinigkeit bei Form der Verbescheidung einer Anhörungsrüge

    Unter Hinweis auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlan- des vom 16.10.2019 (Lv 7/19) sei es unzulässig, von der Ermittlung des Be- troffenen abzusehen und den Halter in jedem Fall in Anspruch zu nehmen.

    Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 16.10.2019 (Lv 7/19) greift die Beschwerdeführerin auch den im Schreiben des Amtsgerichts St. Ingbert vom 20.07.2020 gewählten Weg der Behandlung der förmlichen Anhörungsrüge an.

    Das Amtsgericht St Ingbert hat - ungeachtet der rechtlichen Vorgaben der Ent- scheidung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes in der seine Verfah- rensweise betreffenden Entscheidung vom 16.10.2019 (Lv 7/19) - erneut über eine Anhörungsrüge nicht entschieden, sondern lediglich formlos mitgeteilt, es verbleibe bei "dem Beschluss vom 11.08.2020 und dem Schreiben vom 25.08.2020".

    Anders als in dem der Entscheidung vom 16.10.2019 (Lv 7/19) zugrundeliegen- den Sachverhalt, in dem die Straßenverkehrsbehörde wegen einer vorliegenden Anzeige Anlass hatte anzunehmen, dass gerade nicht der Halter den Parkver- stoß begangen haben könne und dem hätte nachgehen müssen, liegen die Dinge hier.

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