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   VerfGH Saarland, 17.11.1975 - Lv 9/74   

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Wird zitiert von ... (3)  

  • VerfGH Saarland, 27.11.1985 - Lv 2/85  
    Das hat der Verfassungsgerichtshof aus AnlaB der Gebietsrefor!n 1973/74 mit Blick auf die seinerzeit geltenden Art. 122, 123, 127 SVerf a.F. mehrfach ausgesprochen Urteile des VerLv 4/73 fassungsgerichtshofs vom 28. Juni 1974 Lv 5/73 und Lv 4/74 vom 2O.-4ai 1975 Lv 7/73 Lv 9/73 Lv 3/74-- sowie vom 17. November 1975 und Lv 8/74--Lv 1/74 ebenso für Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG BVerfG, und Lv 9/74 2 BvR 165/75 E 50, 50, und* BeschluB vom 27. November 1g78, daran haben die inzwischen an die Stelle jener Bestimmungen getretenen, in dieser Hinsicht inhaltsgleichen Art. 117, 122 SVerf nichts geändert Urteil des Verfassungsgerichtshofs vom DVB1.1984, 325 f. Diese Feststellung 30. Januar 1984 Lv 1/83 schließt die grundsätzliche Anerkennung der Befugnis des Staates ein, Gerneinden auch gegen ihren Willen aufzulösen oder ihre Grenzen zu ändern; fraglich ist lediglich, we1chSchranken die Verfassung dieser Befugnis setzt.

    gerichtshof diese am Fall der Auflösung einer Gemeinde entwickelten Grundsätze ohne weiteres auch auf bloBe nderungen von Gerneindegrenzen übertragen hat Urteile des Verfassungsgerichtshofs vom 28. Juni 1974 Lv 2/74 sowie .vom 17. November und Lv 9/74 -;vgl. auch Urteil vom 30. Januar 1984 1975 Lv 8/74 DVB1 1984, 325, 326. Lv 1/83.

  • VerfGH Saarland, 22.03.1993 - Lv 3/91  
    Diese Rechtsprechung, der sich auch die wissenschaftliche Literatur angeschlossen hat (statt vieler: Bischoff, Kommunale Neugliederung und Selbstverwaltungsgarantie, 1972, S. 39 f.), ist vom Verfassungsgerichtshof mit dem Hinweis übernommen worden, daß andernfalls regelmäßig jeder Rechtsschutz gegen die Auflösung von Gemeinden entfiele (vgl. den Beschluß des VerfGH vom 11. Januar 1974 - Lv 4/73 - und das Urteil des VerfGH vom 17. November 1975 - Lv 9/74).
  • VerfGH Saarland, 30.01.1984 - Lv 1/83  
    Lv 9/74 ff. und Kirkel-Neuhäusel vom 17.11.1975 S. 10 ff., 14 hat der Verfassungsgerichtshof die Umgliederung von Ortsteilen durch den Gesetzgeber grundsätzlich an den gLeichen verfass-u-ngsrechtlichen MaBstäben gemessen.
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