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   BGH, 03.11.1988 - LwZB 2/88   

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https://dejure.org/1988,7614
BGH, 03.11.1988 - LwZB 2/88 (https://dejure.org/1988,7614)
BGH, Entscheidung vom 03.11.1988 - LwZB 2/88 (https://dejure.org/1988,7614)
BGH, Entscheidung vom 03. November 1988 - LwZB 2/88 (https://dejure.org/1988,7614)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Zahlung rückständigen Pachtzinses aus einem Landpachtvertrag - Statthaftes Rechtsmittel nach falschem Gerichtsverfahren - Begründungspflicht bzw. Begründungsfrist für das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 07.12.1978 - III ZR 35/77

    Prüfungsmaßstab bei Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil und unzulässigen

    Auszug aus BGH, 03.11.1988 - LwZB 2/88
    Seit langem ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes jedoch anerkannt, daß der Beklagten als der beschwerten Partei dasjenige Rechtsmittel zusteht, welches nach der Art der tatsächlich gefällten Entscheidung statthaft ist, weil sie durch ein unrichtiges Verfahren des Gerichts keine Nachteile in ihren prozessualen Rechten erleiden darf (vgl. BGH Urt. v. 17. Oktober 1986, V ZR 169/85, NJW 1987, 442, 443; BGHZ 40, 265, 267; 72, 182, 187; 73, 87, 89).

    Da die Beklagte aber gegen das an sich gebotene Urteil hätte Berufung einlegen können, wäre es eine unzumutbare und auch grundgesetzwidrige Erschwerung des Zugangs zur Rechtsmittelinstanz, wenn das Rechtsmittel zu dessen Einlegung ein Verfahrensfehler des Gerichts die betroffene Partei verleitet hat, deshalb als unzulässig behandelt werden würde, weil die Partei hierbei die gesetzlichen Vorschriften nicht beachtethat, die für das Rechtsmittel gegen eine verfahrensrechtlich korrekte Entscheidung zutreffen (BGHZ 72, 188 [BGH 28.09.1978 - IV ZB 84/77]; 73, 89) [BGH 07.12.1978 - III ZR 35/77].

    Der erwähnte Vertrauensgrundsatz verfolgt allein den Zweck, der betroffenen Partei die wirksame Anfechtung mit den durch die fehlerhafte Entscheidung vorgezeichneten Rechtsmittel zu ermöglichen, nicht aber soll er dazu führen, daß das Rechtsmittelgericht auf dem vom Erstgericht eingeschlagenen falschen Weg weitergehen muß (vgl. BGH Beschl. v. 24. November 1965, VIII ZR 168/65, MDR 1966, 232; BGHZ 73, 91 [BGH 07.12.1978 - III ZR 35/77]).

  • BGH, 04.10.1978 - IV ZB 84/77

    Rechtsmittelzuständigkeit in Familiensachen

    Auszug aus BGH, 03.11.1988 - LwZB 2/88
    Seit langem ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes jedoch anerkannt, daß der Beklagten als der beschwerten Partei dasjenige Rechtsmittel zusteht, welches nach der Art der tatsächlich gefällten Entscheidung statthaft ist, weil sie durch ein unrichtiges Verfahren des Gerichts keine Nachteile in ihren prozessualen Rechten erleiden darf (vgl. BGH Urt. v. 17. Oktober 1986, V ZR 169/85, NJW 1987, 442, 443; BGHZ 40, 265, 267; 72, 182, 187; 73, 87, 89).

    Da die Beklagte aber gegen das an sich gebotene Urteil hätte Berufung einlegen können, wäre es eine unzumutbare und auch grundgesetzwidrige Erschwerung des Zugangs zur Rechtsmittelinstanz, wenn das Rechtsmittel zu dessen Einlegung ein Verfahrensfehler des Gerichts die betroffene Partei verleitet hat, deshalb als unzulässig behandelt werden würde, weil die Partei hierbei die gesetzlichen Vorschriften nicht beachtethat, die für das Rechtsmittel gegen eine verfahrensrechtlich korrekte Entscheidung zutreffen (BGHZ 72, 188 [BGH 28.09.1978 - IV ZB 84/77]; 73, 89) [BGH 07.12.1978 - III ZR 35/77].

  • BGH, 17.10.1966 - II ZR 230/64

    Form und Anfechtbarkeit der Entscheidung über den Verlust eines Rechtsmittels

    Auszug aus BGH, 03.11.1988 - LwZB 2/88
    Eine Ausnahme von diesem gebotenen Vertrauensschutz besteht allenfalls dann, wenn auch bei korrekter Entscheidung kein Rechtsbehelf gegeben gewesen wäre (BGHZ 46, 112, 113) [BGH 17.10.1966 - II ZR 230/64].
  • BGH, 24.11.1965 - VIII ZR 168/65

    Gegenstandslosigkeit einer Kaufpreisklage - Erledigung des Rechtsstreits in der

    Auszug aus BGH, 03.11.1988 - LwZB 2/88
    Der erwähnte Vertrauensgrundsatz verfolgt allein den Zweck, der betroffenen Partei die wirksame Anfechtung mit den durch die fehlerhafte Entscheidung vorgezeichneten Rechtsmittel zu ermöglichen, nicht aber soll er dazu führen, daß das Rechtsmittelgericht auf dem vom Erstgericht eingeschlagenen falschen Weg weitergehen muß (vgl. BGH Beschl. v. 24. November 1965, VIII ZR 168/65, MDR 1966, 232; BGHZ 73, 91 [BGH 07.12.1978 - III ZR 35/77]).
  • BGH, 17.10.1986 - V ZR 169/85

    Rechtsmittel gegen ein fälschlich anstatt eines Beschlusses erlassenes Urteil

    Auszug aus BGH, 03.11.1988 - LwZB 2/88
    Seit langem ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes jedoch anerkannt, daß der Beklagten als der beschwerten Partei dasjenige Rechtsmittel zusteht, welches nach der Art der tatsächlich gefällten Entscheidung statthaft ist, weil sie durch ein unrichtiges Verfahren des Gerichts keine Nachteile in ihren prozessualen Rechten erleiden darf (vgl. BGH Urt. v. 17. Oktober 1986, V ZR 169/85, NJW 1987, 442, 443; BGHZ 40, 265, 267; 72, 182, 187; 73, 87, 89).
  • BGH, 18.11.1963 - VII ZR 182/62

    Rechtsmittel bei gemischter Kostenentscheidung

    Auszug aus BGH, 03.11.1988 - LwZB 2/88
    Seit langem ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes jedoch anerkannt, daß der Beklagten als der beschwerten Partei dasjenige Rechtsmittel zusteht, welches nach der Art der tatsächlich gefällten Entscheidung statthaft ist, weil sie durch ein unrichtiges Verfahren des Gerichts keine Nachteile in ihren prozessualen Rechten erleiden darf (vgl. BGH Urt. v. 17. Oktober 1986, V ZR 169/85, NJW 1987, 442, 443; BGHZ 40, 265, 267; 72, 182, 187; 73, 87, 89).
  • BGH, 17.12.2008 - XII ZB 125/06

    Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen einen fehlerhaft geschlossenen

    Denn der Grundsatz der Meistbegünstigung führt nicht dazu, dass das Rechtsmittelgericht auf dem vom unteren Gericht eingeschlagenen falschen Weg weitergehen müsste, vielmehr hat es das Verfahren so weiterzubetreiben, wie dies im Falle einer formell richtigen Entscheidung durch die Vorinstanz und dem danach gegebenen Rechtsmittel geschehen wäre ( BGH Urteil vom 23. November 2007 - LwZR 11/06 - NL-BzAR 2008, 79, 80,Übergang vom Beschwerde- in das Berufungsverfahren; Beschlüsse vom 11. November 1991 - II ZR 256/90 - MDR 1992, 72, 73 ; BGHZ 115, 162, 165 , Übergang vom Revisions- zum Rechtsbeschwerdeverfahren; vom 3. November 1988 - LwZB 2/88 - BGHR LwVG § 48 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittel 1, Übergang vom Beschwerde- in das Berufungsverfahren und vom 24. November 1965 - VIII ZR 168/65 - MDR 1966, 232, Übergang vom Berufungs- in das Beschwerdeverfahren; MünchKomm/Rimmelspacher ZPO 3. Aufl. vor §§ 511 ff. Rdn. 88; Stein/Jonas/Grunsky ZPO 21. Aufl. Einleitung Rechtsmittel Rdn. 49; Zöller/Vollkommer ZPO 27. Aufl. vor § 511 Rdn. 33).
  • OLG Stuttgart, 29.11.2012 - 19 U 141/12

    Verfahrensrecht: Folgen des Fehlens einer Anspruchsbegründung bei Säumigkeit des

    (1) Der Grundsatz der Meistbegünstigung führt nicht dazu, dass das Rechtsmittelgericht auf dem vom unteren Gericht eingeschlagenen falschen Weg weitergehen müsste, vielmehr hat es das Verfahren so weiterzubetreiben, wie dies im Falle einer formell richtigen Entscheidung durch die Vorinstanz und dem danach gegebenen Rechtsmittel geschehen wäre (BGH, Urteil vom 23. November 2007 - LwZR 11/06, NL-BzAR 2008, 79, 80, Übergang vom Beschwerde- in das Berufungsverfahren; Beschlüsse vom 11. November 1991 - II ZR 256/90, MDR 1992, 72, 73; BGHZ 115, 162, 165, Übergang vom Revisions- zum Rechtsbeschwerdeverfahren; vom 3. November 1988 - LwZB 2/88, BGHR LwVG, § 48 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittel 1, Übergang vom Beschwerde- in das Berufungsverfahren und vom 24. November 1965 - VIII ZR 168/65 - MDR 1966, 232, Übergang vom Berufungs- in das Beschwerdeverfahren; MünchKomm/Rimmelspacher, ZPO, 3. Aufl., vor §§ 511 ff. Rdn. 88; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., Einleitung Rechtsmittel, Rdn. 49; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., vor § 511 Rdn. 33).
  • BGH, 19.07.1991 - LwZR 3/90

    Entscheidung über einen Antrag auf Zahlung eines verwendungsbedingten Mehrwerts;

    Der Grundsatz der Meistbegünstigung führt aber nicht dazu, daß der Senat auf dem vom Oberlandesgericht eingeschlagenen falschen Weg weitergehen müßte, vielmehr ist das Verfahren so weiterzubetreiben, wie dies bei richtiger Entscheidung durch die Vorinstanz und dem danach gegebenen Rechtsmittel geschehen wäre (vgl. BGH, Beschl. v. 24. November 1965, VIII ZR 168/65, MDR 1966, 232; Senatsbeschl. v. 3. November 1988, LwZB 2/88, BGHR LwVG § 48 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittel 1; BVerwG NJW 1982, 2460).
  • BGH, 05.07.1990 - LwZR 7/89

    Statthaftigkeit der Revision gegen eine irrtümlich in Form eines Urteils

    Da eine Partei oder ein Beteiligter durch ein unzulässiges Verfahren des Gerichts keine Nachteile in Bezug auf die prozessualen Rechte erleiden darf, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes seit langem anerkannt, daß dem durch eine Entscheidung Beschwerten neben dem für das Verfahren korrekten Rechtsmittel auch dasjenige zusteht, welches nach der Art der tatsächlich gefällten Entscheidung statthaft ist (Grundsatz der Meistbegünstigung; vgl. BGH 98, 362, 364 f; Senatsbeschluß v. 3. November 1988, LwZB 2/88, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 20.04.1993 - BLw 25/92

    Rechtsbeschwerde bei fehlerhaftem Beschlußverfahren in Landwirtschaftsachen

    Denn die durch eine inkorrekte Entscheidung beschwerte Partei darf durch ein unrichtiges Verfahren des Gerichts keine Nachteile in ihren prozessualen Rechten erleiden (Senatsbeschl. v. 3. November 1988, LwZB 2/88, BGHR LwVG § 48 Abs. 1 Satz 1 - Rechtsmittel 1; v. 5. Juli 1990, LwZR 7/89, WM 1990, 2134 m.w.N.).
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