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   VG München, 27.09.2007 - M 10 K 06.1564   

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VG München, 27.09.2007 - M 10 K 06.1564 (https://dejure.org/2007,24788)
VG München, Entscheidung vom 27.09.2007 - M 10 K 06.1564 (https://dejure.org/2007,24788)
VG München, Entscheidung vom 27. September 2007 - M 10 K 06.1564 (https://dejure.org/2007,24788)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Freizügigkeit eines Kleinkinds, das Unionsbürger ist, und der für es sorgenden drittstaatsangehörigen Mutter; ausreichende Existenzmittel; Prognoseentscheidung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der (unangemessenen) Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen; Praktische ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 5; FreizügG/EU § 5 Abs. 1; FreizügG/EU § 5 Abs. 2; FreizügG/EU § 4; RL 2004/38/EG Art. 7 Abs. 1 Bst. b; RL 2004/83/EG Art. 10 Abs. 1; FreizügG/EU § 3
    D (A), Unionsbürger, Bescheinigung, Familienangehörige, Aufenthaltskarte, ausreichende Existenzmittel, Lebensunterhalt, Erwerbstätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 19.10.2004 - C-200/02

    EIN MÄDCHEN IM KLEINKINDALTER, DAS DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT EINES MITGLIEDSTAATS

    Auszug aus VG München, 27.09.2007 - M 10 K 06.1564
    Denn die dieser Vorschrift zu Grunde liegende, von Art. 49, 50 EGV mit umfasste passive Dienstleistungsfreiheit gilt nicht für die Fälle, in denen der Unionsbürger beabsichtigt, im Aufnahmemitgliedsstaat auf unbestimmte Zeit Dienstleistungen zu empfangen (EuGH v. 19.10.2004, Rs. C 02, RdNr. 22, InfAuslR 2004, 413; v. 5.10.1988, Rs. 196/87 NVwZ 1990, 53).

    Dem Beklagten ist zwar insoweit zuzustimmen, als der vorliegende Fall anders gelagert ist als der dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Oktober 2004 (Rs. C-200/02, InfAuslR 2004, 413) zu Grunde liegende Sachverhalt.

    Im Urteil des EuGH vom 19. Oktober 2004 (a. a. O. RdNr. 45) wird hierzu ausgeführt:.

  • EuGH, 07.09.2004 - C-456/02

    Trojani - Freier Personenverkehr - Unionsbürgerschaft - Aufenthaltsrecht -

    Auszug aus VG München, 27.09.2007 - M 10 K 06.1564
    Bereits in seiner früheren Rechtsprechung zur Ausübung der Freizügigkeit nach Art. 18 EGV und den hierfür in der Richtlinie 90/364 festgelegten Beschränkungen und Bedingungen hat der EuGH auf die besondere Bedeutung des gemeinschaftsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit hingewiesen (Urt. v. 17.9.2002, Rs. C-413/99, RdNr. 91, Urt. v. 7.9.2004, Rs. C-456/02, RdNr. 34) und betont, dass es dem Aufnahmemitgliedsstaat unbenommen bleibe, festzustellen, dass ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedsstaats, der Sozialhilfe in Anspruch genommen hat, die Voraussetzungen für sein Aufenthaltsrecht nicht mehr erfüllt (Urt. v. 7.9.2004 RdNr. 45).
  • EuGH, 05.10.1988 - 196/87

    Steymann / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus VG München, 27.09.2007 - M 10 K 06.1564
    Denn die dieser Vorschrift zu Grunde liegende, von Art. 49, 50 EGV mit umfasste passive Dienstleistungsfreiheit gilt nicht für die Fälle, in denen der Unionsbürger beabsichtigt, im Aufnahmemitgliedsstaat auf unbestimmte Zeit Dienstleistungen zu empfangen (EuGH v. 19.10.2004, Rs. C 02, RdNr. 22, InfAuslR 2004, 413; v. 5.10.1988, Rs. 196/87 NVwZ 1990, 53).
  • EuGH, 17.09.2002 - C-413/99

    Baumbast und R

    Auszug aus VG München, 27.09.2007 - M 10 K 06.1564
    Bereits in seiner früheren Rechtsprechung zur Ausübung der Freizügigkeit nach Art. 18 EGV und den hierfür in der Richtlinie 90/364 festgelegten Beschränkungen und Bedingungen hat der EuGH auf die besondere Bedeutung des gemeinschaftsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit hingewiesen (Urt. v. 17.9.2002, Rs. C-413/99, RdNr. 91, Urt. v. 7.9.2004, Rs. C-456/02, RdNr. 34) und betont, dass es dem Aufnahmemitgliedsstaat unbenommen bleibe, festzustellen, dass ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedsstaats, der Sozialhilfe in Anspruch genommen hat, die Voraussetzungen für sein Aufenthaltsrecht nicht mehr erfüllt (Urt. v. 7.9.2004 RdNr. 45).
  • SG Duisburg, 24.01.2017 - S 49 AS 3602/15

    Kein Leistungsausschluss für EU-Ausländer bei dessen Beschäftigung als

    aa) Teilweise wird § 2 Abs. 2 Nr. 4 FreizügG/EU bereits einschränkend in der Weise ausgelegt, dass Sachverhaltskonstellationen nicht erfasst werden, in denen aus dem beabsichtigten Empfang von Dienstleistungen ein nicht nur vorübergehendes Aufenthaltsrecht, sondern ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zum Verbleib in Deutschland abgeleitet werden soll (vgl. VG München, Urt. v. 27.09.2007 - M 10 K 06.1564, juris, Rn. 18 m.w.N. aus der Rechtsprechung des EuGH).
  • VG Würzburg, 13.07.2015 - W 7 K 14.770

    Ausstellung von Aufenthaltstitel und Feststellung des Rechts eines Unionsbürgers

    Daneben verfügt sie über die Zusage einer Stelle im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung der BIG OHG vom 10. Juli 2015 (vgl. a. VG München, U. v. 27.9.2007 - M 10 K 06.1564 - juris Rn. 22).

    Zwar wurde der Kläger zu 2) in Deutschland geboren, dennoch handelt es sich bei der Klägerin zu 1) um eine "begleitende" Familienangehörige i. S. v. § 3 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU (vgl. a. VG München, U. v. 27.9.2007 - M 10 K 06.1564 - juris Rn. 24).

    In konsequenter Anwendung dieser Rechtsprechung ist die Klägerin in unionsrechtskonformer Auslegung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU über dessen Wortlaut hinaus als Familienangehörige eines Unionsbürgers anzusehen (ebenso VGH BW, U. v. 22.3.2010 - 11 S 1626/08 - juris; VG München, U. v. 27.9.2007 - M 10 K 06.1564 - juris Rn. 26).

  • VG Hamburg, 16.10.2008 - 4 K 1605/07

    Aufenthaltsrecht eines freizügigkeitsberechtigten minderjährigen

    Diese für die Anwendung und Auslegung des Gemeinschaftsrechts verbindliche Rechtsprechung des EuGH führt dazu, dass die Beklagte die Freizügigkeitberechtigung des Klägers abweichend vom Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU nicht davon abhängig machen kann, dass ihm Unterhalt von seinen Kindern gewährt wird (ebenso in vergleichbaren Fällen: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.1.2007, 13 S 451/06, InfAuslR 2007, 182 ff. und in juris; VG München, Urteil vom 27.9.2007, M 10 K 06.1564, juris; offen gelassen vom BVerwG, Urteil vom 23.10.2007, 1 C 10/07, juris).

    Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beklagte es, wie oben bereits ausgeführt, mit zu verantworten hat, dass der Kläger bislang keine Beschäftigung aufnehmen konnte (ebenso in einem Parallelfall VG München, Urteil vom 27.9.2007, a.a.O.).

  • VG Stuttgart, 05.04.2013 - 11 K 3419/12

    Ausländerrecht - Gültigkeit einer in Pakistan mit einer EU-Bürgerin geschlossenen

    Die weitere - im Ergebnis wohl zu bejahende - Frage, ob der Kläger seinen Anspruch auch auf die Eigenschaft als Angehöriger seiner freizügigkeitsberechtigten Kinder (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU) stützen kann, denen er durch seine tatsächliche Fürsorge Unterhalt gewährt (vgl. dazu § 1606 BGB), ohne welche die lettische Ehefrau kaum erwerbstätig sein könnte (vgl. Verwaltungsgericht München, Urteil vom 27.09.2007, - M 10 K 06.1564 -, m.w.N. auf die EuGH-Rechtsprechung; vgl. insbesondere EuGH, Urteile vom 06.12.2012, RS C-356/11 u.a., zum Recht auf Achtung des Familienlebens und der Pflicht zur Berücksichtigung des Kindeswohls - praktische Wirksamkeit der Unionsbürgerschaft; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 - : vgl. zum mittelbaren Anspruch des Drittstaatsangehörigen auf Freizügigkeit aus Art. 20 AEUV auch VG Augsburg, Urteil vom 24.08.2011, - Au 6 K 09.1056 - ), braucht deshalb vorliegend nicht beantwortet zu werden.
  • VG Hamburg, 04.07.2014 - 9 K 2066/12

    Familiennachzug zu daueraufenthaltsberechtigten Familienangehörigen, die mit

    Dabei bestehen die Freizügigkeitsvoraussetzungen (Lebensunterhaltssicherung und Krankenversicherungsschutz) schon dann, wenn sie erst durch die geplante Aufnahme einer Arbeit erfüllt werden (VG München, Urt. v. 27.9.2007, M 10 K 06.1564, juris, Rn. 22).

    Es ist eine ausländerbehördliche Prognose anzustellen, ob voraussichtlich keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedsstaats in Anspruch genommen werden müssen (vgl. Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38/EG; VG München, Urt. v. 27.9.2007, M 10 K 06.1564, juris, Rn. 20).

  • VG Augsburg, 20.03.2018 - Au 1 K 17.1036

    Antrag auf Einbürgerung wird abgewiesen

    Das Erbringen und das Empfangen von Dienstleistungen zeichnen sich vielmehr durch einen vorübergehenden Charakter aus (so auch VG Augsburg, B.v. 25.10.2017 - Au 6 K 17.338 - juris Rn. 38; VG München, U.v. 27.9.2007 - M 10 K 06.1564 - juris Rn. 18).
  • SG Neuruppin, 18.08.2011 - S 17 AS 1574/11

    Leistungsberechtigung einer polnischen Staatsbürgerin auf Grundsicherung und

    Es ist daher angemessen, einen gewissen zeitlichen Aufschub zur Beurteilung der finanziellen Verhältnisse einzuräumen (vgl. auch Verwaltungsgericht München, Urteil vom 27. September 2007 - M 10 K 06.1564 - [juris]).
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