Rechtsprechung
   VG München, 28.02.2008 - M 10 K 06.2850   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,76089
VG München, 28.02.2008 - M 10 K 06.2850 (https://dejure.org/2008,76089)
VG München, Entscheidung vom 28.02.2008 - M 10 K 06.2850 (https://dejure.org/2008,76089)
VG München, Entscheidung vom 28. Februar 2008 - M 10 K 06.2850 (https://dejure.org/2008,76089)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,76089) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Kanalherstellungsbeitrag; Nacherhebung; erstmals gültiges Satzungsrecht; Rückwirkung; Festsetzungsverjährung; Wechsel der persönlichen Beitragspflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • VG München, 29.11.2004 - M 10 S 04.4227
    Auszug aus VG München, 28.02.2008 - M 10 K 06.2850
    Dies hat das erkennende Gericht hinsichtlich der streitgegenständlichen Satzung bereits in einem anderen Verfahren (Beschl. v. 29.11.2004, M 10 S 04.4227) dargelegt.
  • VGH Bayern, 17.05.2006 - 23 CS 06.928
    Auszug aus VG München, 28.02.2008 - M 10 K 06.2850
    Zum Satzungsrecht der Beklagten hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zwar noch in der Entscheidung vom 21. August 2003 (23 CS 03.1918) die Auffassung vertreten, die BGS-EWS 2000 stelle eine tragfähige Rechtsgrundlage dar, dabei jedoch offenbar übersehen, dass die Satzung in § 5 Abs. 3 Satz 4 eine unzulässige Regelung zur Veranlagung einzelner Geschosse innerhalb von Gebäuden oder selbständigen Gebäudeteilen enthält, die nach ständiger Rechtsprechung des BayVGH (vgl. zuletzt Beschl. v. 17.5.2006, 23 CS 06.928) zur Nichtigkeit des gesamten Beitragsteils der Satzung führt.
  • BVerfG, 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08

    Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich nur zeitlich begrenzt zulässig

    Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Mai 2008 - 20 ZB 08.903 - und das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 28. Februar 2008 - M 10 K 06.2850 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht