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   VG München, 22.05.2020 - M 13 E 20.2200   

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https://dejure.org/2020,75119
VG München, 22.05.2020 - M 13 E 20.2200 (https://dejure.org/2020,75119)
VG München, Entscheidung vom 22.05.2020 - M 13 E 20.2200 (https://dejure.org/2020,75119)
VG München, Entscheidung vom 22. Mai 2020 - M 13 E 20.2200 (https://dejure.org/2020,75119)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BayIfSMV § 5 4.; BayIfSMV § 7 4.
    Ausnahmegenehmigung für Versammlung abgelehnt, Zu große Teilnehmerzahl (10.000)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 16.05.2020 - 1 BvQ 55/20

    Eilantrag auf Ausnahme von der Obergrenze von 50 Teilnehmern für Versammlungen in

    Auszug aus VG München, 22.05.2020 - M 13 E 20.2200
    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 9. April 2020 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung gem. § 1 Abs. 1 BayIfSMV zwecks Durchführung einer Versammlung im Rahmen einer Folgeabwägung (B.v. 09.04.2020 - 1 VbQ 29/20 - juris Rn. 6 ff.) und im Beschluss vom 16.05.2020 den Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich einer begehrten Zulassung der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 5 Abs. 2 SARS-CoV-2-EindV des Landes Brandenburg für eine Versammlung von bis zu 975 Personen abgelehnt (B.v. 16.05.2020 - 1 BvQ 55/20).

    Durch die Erhöhung der nach § 7 Satz 1 BayIfSMV zulässigen Personenzahl um das 20fache und die Verdoppelung der zeitlichen Dauer wurde dem Interesse des bei der Abwägung ausreichend Rechnung getragen, zudem kann der Antragsteller seine Versammlung sowohl in örtlicher, als auch in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich durchführen (vgl. hierzu BVerfG, B.v. 16.05.2020 - 1 BvQ 55/20).

  • BVerfG, 07.04.2020 - 1 BvR 755/20

    Erfolglose Eilanträge im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie

    Auszug aus VG München, 22.05.2020 - M 13 E 20.2200
    Das Bundesverfassungsgericht hat es unter Verweis auf die staatliche Verpflichtung zum Schutz des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Art. 2 Abs. 2 GG im Eilverfahren abgelehnt, die bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung außer Vollzug zu setzen (BVerfG, B.v. 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 - juris Rn. 11).
  • VerfGH Bayern, 15.05.2020 - 34-VII-20

    Keine Außervollzugsetzung der Vierten Bayerischen

    Auszug aus VG München, 22.05.2020 - M 13 E 20.2200
    Zudem hat der Verordnungsgeber durch die Lockerung der Beschränkungen der Versammlungsfreiheit in der 4. BayIfSMV - nach § 7 Satz 1 4. BayIfSMV sind nunmehr Versammlungen mit bis zu 50 Teilnehmern unter bestimmten Voraussetzungen zulässig - hinreichend zu erkennen gegeben, dass die Erforderlichkeit der Beschränkung fortwährend überprüft und an die aktuelle Pandemielage angepasst wird (siehe hierzu auch allgemein zur 4. BayIfSMV BayVerfGH, B.v. 15.05.2020 - Vf.34-VII-20 - juris Rn. 6ff.).
  • VGH Bayern, 12.04.2013 - 10 CS 13.787

    Seitentransparente bei Demonstration am 13. April 2013 in München erlaubt

    Auszug aus VG München, 22.05.2020 - M 13 E 20.2200
    Grundsätzlich gilt für die versammlungsrechtliche Gefahrenprognose, dass Ereignisse im Zusammenhang mit früheren Versammlungen als Indiz für das Gefahrenpotenzial herangezogenen werden, soweit diese bezüglich des Mottos, des Ortes, des Datums sowie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises Ähnlichkeiten zu der geplanten Versammlung aufweisen (vgl. BVerfG, B. v. 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04 - juris Rn. 17 m.w.N.; vgl. BVerfG, B. v. 04.09.2009 - 1 BvR 2147/09 - juris Rn. 13; vgl. BayVGH, B. v. 12.04.2013 - 10 CS 13.787 - juris Rn. 8).
  • VG München, 17.04.2020 - M 26 E 20.1619

    Ausnahmegenehmigung für Versammlung

    Auszug aus VG München, 22.05.2020 - M 13 E 20.2200
    Die vorübergehende Einschränkung der Versammlungsfreiheit und der Meinungsfreiheit, die § 5 i. V. m. § 7 4. BayIfSMV beinhaltet, ist zum Zwecke des Schutzes von Leben und Gesundheit der Bevölkerung vor der raschen Ausbreitung des Corona-Virus und der Überlastung des Gesundheitssystems als eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes derzeit wohl verfassungsrechtlich gerechtfertigt (vgl. zum Versammlungsverbot nach der 1. BayIfSMV: VG München, B.v. 17.04.2020 - M 26 E 20.1619 - Rn. 5; B.v. 09.04.2020 - M 26 E 20.1506 - Rn. 25 f.; zu Ausgangsbeschränkungen BayVGH, B.v. 09.04.2020 - 20 NE 20.663 - juris Rn. 27).
  • BVerfG, 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Lockerungen und gegen Verlängerungen der

    Auszug aus VG München, 22.05.2020 - M 13 E 20.2200
    Das Bundesverfassungsgericht hat zudem im Beschluss vom 12. Mai 2020 zu beschränkenden Vorschriften der 3. BayIfSMV, u.a. § 7 Satz 1 3. BayIfSMV, auf den diesbezüglich bestehenden tatsächlichen Einschätzungsspielraum des Verordnungsgebers hingewiesen und ausgeführt, dass der Spielraum zwar im Laufe der Zeit geringer werden könne, sich der Verordnungsgeber jedoch bemühe, dem Rechnung zu tragen, indem die Beschränkungen von vornherein befristet und durch wiederholte Änderung der Verordnung stetig gelockert werde (B.v. 12.05.2020 - 1 BvR 1021/20, Rn. 10) Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 9. April 2020 festgestellt, dass § 1 Abs. 1 und 3 BayIfSMV als repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt ausgestaltet ist und dem grundgesetzlich besonders geschütztem Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG Rechnung tragen soll, indem Ausnahmen vom infektionsschutzrechtlich bedingten generellen Versammlungsverbot zugelassen werden können, sofern dies im Einzelfall aus Gründen des Infektionsschutzes vertretbar erscheint (B.v. 09.04.2020 - 20 CE 20.755 - juris Rn. 4).
  • VGH Bayern, 09.04.2020 - 20 NE 20.663

    Bayerische Corona Verordnung: Kein Erfolg eines dagegen gerichteten Eilantrages

    Auszug aus VG München, 22.05.2020 - M 13 E 20.2200
    Die vorübergehende Einschränkung der Versammlungsfreiheit und der Meinungsfreiheit, die § 5 i. V. m. § 7 4. BayIfSMV beinhaltet, ist zum Zwecke des Schutzes von Leben und Gesundheit der Bevölkerung vor der raschen Ausbreitung des Corona-Virus und der Überlastung des Gesundheitssystems als eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes derzeit wohl verfassungsrechtlich gerechtfertigt (vgl. zum Versammlungsverbot nach der 1. BayIfSMV: VG München, B.v. 17.04.2020 - M 26 E 20.1619 - Rn. 5; B.v. 09.04.2020 - M 26 E 20.1506 - Rn. 25 f.; zu Ausgangsbeschränkungen BayVGH, B.v. 09.04.2020 - 20 NE 20.663 - juris Rn. 27).
  • VG München, 09.04.2020 - M 26 E 20.1506

    Erfolgloser Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung für eine Versammlung

    Auszug aus VG München, 22.05.2020 - M 13 E 20.2200
    Die vorübergehende Einschränkung der Versammlungsfreiheit und der Meinungsfreiheit, die § 5 i. V. m. § 7 4. BayIfSMV beinhaltet, ist zum Zwecke des Schutzes von Leben und Gesundheit der Bevölkerung vor der raschen Ausbreitung des Corona-Virus und der Überlastung des Gesundheitssystems als eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes derzeit wohl verfassungsrechtlich gerechtfertigt (vgl. zum Versammlungsverbot nach der 1. BayIfSMV: VG München, B.v. 17.04.2020 - M 26 E 20.1619 - Rn. 5; B.v. 09.04.2020 - M 26 E 20.1506 - Rn. 25 f.; zu Ausgangsbeschränkungen BayVGH, B.v. 09.04.2020 - 20 NE 20.663 - juris Rn. 27).
  • BVerfG, 09.04.2020 - 1 BvQ 29/20

    Erfolgloser Eilantrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 1 Abs. 1

    Auszug aus VG München, 22.05.2020 - M 13 E 20.2200
    Bei Gegenüberstellung der berührten grundrechtlich geschützten Belange muss das Interesse des Antragstellers an der Durchführung der geplanten Versammlung mit 10.000 Teilnehmern bei dieser Sachlage hinter das gegenläufige Interesse zurücktreten, die konkrete Gefahr einer weiteren und nicht nachverfolgbaren Verbreitung des neuen Coronavirus Sars-CoV-2 zu unterbinden, die insbesondere zum Schutz der medizinischen Behandlungskapazitäten vor Überlastung vermieden werden soll (vgl. in diesem Sinne auch BVerfG, B.v. 9.4.2020 - 1 BvQ 29/20 - Rn. 8 f.).
  • BVerfG, 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04

    Auflage der polizeilichen Durchsuchung sämtlicher Teilnehmer einer Versammlung

    Auszug aus VG München, 22.05.2020 - M 13 E 20.2200
    Grundsätzlich gilt für die versammlungsrechtliche Gefahrenprognose, dass Ereignisse im Zusammenhang mit früheren Versammlungen als Indiz für das Gefahrenpotenzial herangezogenen werden, soweit diese bezüglich des Mottos, des Ortes, des Datums sowie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises Ähnlichkeiten zu der geplanten Versammlung aufweisen (vgl. BVerfG, B. v. 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04 - juris Rn. 17 m.w.N.; vgl. BVerfG, B. v. 04.09.2009 - 1 BvR 2147/09 - juris Rn. 13; vgl. BayVGH, B. v. 12.04.2013 - 10 CS 13.787 - juris Rn. 8).
  • BVerfG, 17.04.2020 - 1 BvQ 37/20

    Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen

  • BVerfG, 04.09.2009 - 1 BvR 2147/09

    Demonstration "Fünfter Antikriegstag" in Dortmund am 5. September 2009 findet

  • VGH Bayern, 09.04.2020 - 20 CE 20.755

    Ausnahmegenehmigung zur Versammlung und Auflagen zur Vermeidung einer

  • VG München, 29.05.2020 - M 13 E 20.2351

    Antrag auf einstweilige Anordnung - Anspruch auf Ausnahmegenehmigung zur

    bb) Nach Auffassung der Kammer ist § 5 i. V. m. § 7 4. BayIfSMV bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung mit der Rechtsgrundlage in § 28 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Infektionsschutzgesetz, zuletzt geändert durch Art. 1, 2, 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) sowie mit den Grundrechten auf Versammlungsfreiheit gem. Art. 8 Abs. 1 GG) und auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 GG vereinbar (Beschluss der Kammer vom 22.05.2020 - M 13 E 20.2200 - m.w.N.).

    Bezüglich der weiteren Mängel hinsichtlich der Absperrungen und der auf dem Boden markierten "Stehpunkte" des insoweit im Vergleich zum Sicherheitskonzept vom ...05.2020 unveränderten Sicherheitskonzepts wird auf den Beschluss der Kammer vom 22.05.2020 - M 13 E 20.2200 verwiesen.

  • VGH Bayern, 22.05.2020 - 10 CE 20.1236

    Keine Versammlung mit 10.000 Teilnehmern wegen Corona

    Ergänzend wird auf die Gerichtsakten, auch im Verfahren M 13 E 20.2200, verwiesen.
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