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   VG München, 17.12.2013 - M 16 K 13.1477   

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VG München, 17.12.2013 - M 16 K 13.1477 (https://dejure.org/2013,60585)
VG München, Entscheidung vom 17.12.2013 - M 16 K 13.1477 (https://dejure.org/2013,60585)
VG München, Entscheidung vom 17. Dezember 2013 - M 16 K 13.1477 (https://dejure.org/2013,60585)
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (7)

  • VerfGH Bayern, 28.06.2013 - 10-VII-12

    Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags

    Auszug aus VG München, 17.12.2013 - M 16 K 13.1477
    Regelungen der Berufsausübung sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des gemeinen Wohls gerechtfertigt sind, wenn das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (vgl. BVerfG, U. v. 13.12.2000 - 1 BvR 335/97 , BVerfGE 103, 1 ff.; Scholz in Maunz/Dürig, GG, 69. EL 2013, Art. 12 Rn. 335 m.w.N.; vgl. auch BayVerfGH, E. v. 28.6.2013 - Vf. 10-VII-12 u.a. - [...] Rn. 95).

    Wie oben bereits dargelegt, gewährleistet die Befristung die Überwachung der Ziele des Glücksspielstaatsvertrages ( § 1 GlüStV ), die wiederum dem Wohl der Allgemeinheit, das Glücksspielangebot im Hinblick auf die Gefahren des Glücksspiels strikt zu regulieren und zu begrenzen, dienen (vgl. BayVGH, B. v. 30.9.2013 - 10 CE 13.1802 - [...] Rn. 34; B. v. 22.10.2013 - 10 CE 13.2008 - [...] Rn. 35; BayVerfGH, E. v. 28.6.2013 - Vf. 10-VII-12 - [...] Rn. 102).

  • VGH Bayern, 14.05.2013 - 10 C 10.3007

    Prozesskostenhilfe; Bewilligung nach Rechtskraft der Hauptsache; hinreichende

    Auszug aus VG München, 17.12.2013 - M 16 K 13.1477
    Gemäß § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht lediglich, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (vgl. BayVGH, B. v. 14.5.2013 - 10 C 10.3007 - [...] Rn. 10 ff. m.w.N.).
  • BVerwG, 16.08.1995 - 1 B 25.95

    Anfechtungsklage - Jugendschutz - Auflage - Aufklärungspflicht - Beweisantrag -

    Auszug aus VG München, 17.12.2013 - M 16 K 13.1477
    Die Klage ist zulässig, insbesondere ist gegen die angeordnete Befristung die isolierte Anfechtungsklage statthaft (BVerwG, B. v. 16.8.1995 - 1 B 25/95 , GewArch 1996, 22 ff.).
  • VGH Bayern, 30.09.2013 - 10 CE 13.1802

    Mit der einjährigen Übergangsfrist für bereits bestehende Spielhallen in § 29

    Auszug aus VG München, 17.12.2013 - M 16 K 13.1477
    Wie oben bereits dargelegt, gewährleistet die Befristung die Überwachung der Ziele des Glücksspielstaatsvertrages ( § 1 GlüStV ), die wiederum dem Wohl der Allgemeinheit, das Glücksspielangebot im Hinblick auf die Gefahren des Glücksspiels strikt zu regulieren und zu begrenzen, dienen (vgl. BayVGH, B. v. 30.9.2013 - 10 CE 13.1802 - [...] Rn. 34; B. v. 22.10.2013 - 10 CE 13.2008 - [...] Rn. 35; BayVerfGH, E. v. 28.6.2013 - Vf. 10-VII-12 - [...] Rn. 102).
  • BVerfG, 13.12.2000 - 1 BvR 335/97

    Singularzulassung zum OLG

    Auszug aus VG München, 17.12.2013 - M 16 K 13.1477
    Regelungen der Berufsausübung sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des gemeinen Wohls gerechtfertigt sind, wenn das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (vgl. BVerfG, U. v. 13.12.2000 - 1 BvR 335/97 , BVerfGE 103, 1 ff.; Scholz in Maunz/Dürig, GG, 69. EL 2013, Art. 12 Rn. 335 m.w.N.; vgl. auch BayVerfGH, E. v. 28.6.2013 - Vf. 10-VII-12 u.a. - [...] Rn. 95).
  • VGH Bayern, 22.10.2013 - 10 CE 13.2008

    Mehrere Spielhallen in einem Gebäude; neue glücksspielrechtliche Anforderungen an

    Auszug aus VG München, 17.12.2013 - M 16 K 13.1477
    Wie oben bereits dargelegt, gewährleistet die Befristung die Überwachung der Ziele des Glücksspielstaatsvertrages ( § 1 GlüStV ), die wiederum dem Wohl der Allgemeinheit, das Glücksspielangebot im Hinblick auf die Gefahren des Glücksspiels strikt zu regulieren und zu begrenzen, dienen (vgl. BayVGH, B. v. 30.9.2013 - 10 CE 13.1802 - [...] Rn. 34; B. v. 22.10.2013 - 10 CE 13.2008 - [...] Rn. 35; BayVerfGH, E. v. 28.6.2013 - Vf. 10-VII-12 - [...] Rn. 102).
  • BVerfG, 17.12.2002 - 1 BvL 28/95

    Arzneimittelfestbeträge

    Auszug aus VG München, 17.12.2013 - M 16 K 13.1477
    Die Beeinträchtigung des Grundrechts der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG , auf das sich die Klägerin als juristische Person nach Art. 19 Abs. 3 GG berufen kann (vgl. BVerfG, U. v. 17.12.2002 - 1 BvL 28/95 , BVerfGE 106, 275 ff.), ist gerechtfertigt.
  • VG Augsburg, 23.05.2023 - Au 8 K 22.2126

    Spielhalle, Befristung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis, Dauer der

    Danach besteht hinsichtlich der Befristung kein Entschließungsermessen, eine unbefristete Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis ist ausgeschlossen (vgl. VG München, U.v. 17.12.2013 - M 16 K 13.1477 - juris Rn. 16 zur insoweit identischen Rechtslage nach GlüStV 2012).

    Somit kann durch die erneute Antragstellung nach dem Ablauf der Befristung die zuständige Behörde die dann geltenden Normen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Spielhalle prüfen und klären, ob die Genehmigungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen, ohne auf die Regelungen des Art. 48, 49 BayVwVfG zum Widerruf oder zur Rücknahme der erteilten Erlaubnis zurückgreifen zu müssen (VG München, U.v. 17.12.2013 - M 16 K 13.1477 - juris Rn. 16 zur insoweit identischen Rechtslage nach GlüStV 2012).

    Das Gericht prüft somit insoweit nur, ob die zuständige Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat und ob sie vom Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (VG München, U.v. 17.12.2013 - M 16 K 13.1477 - juris Rn. 18).

  • VG Augsburg, 09.05.2023 - Au 8 K 22.2325

    Spielhalle, Befristung, Bescheid, Erlaubnis, Ermessen, Spielsucht,

    Danach besteht hinsichtlich der Befristung kein Entschließungsermessen, eine unbefristete Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis ist ausgeschlossen (vgl. VG München, U.v. 17.12.2013 - M 16 K 13.1477 - juris Rn. 16 zur insoweit identischen Rechtslage nach GlüStV 2012).

    Somit kann durch die erneute Antragstellung nach dem Ablauf der Befristung die zuständige Behörde die dann geltenden Normen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Spielhalle prüfen und klären, ob die Genehmigungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen, ohne auf die Regelungen des Art. 48, 49 BayVwVfG zum Widerruf oder zur Rücknahme der erteilten Erlaubnis zurückgreifen zu müssen (VG München, U.v. 17.12.2013 - M 16 K 13.1477 - juris Rn. 16 zur insoweit identischen Rechtslage nach GlüStV 2012).

    Das Gericht prüft somit insoweit nur, ob die zuständige Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat und ob sie vom Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (VG München, U.v. 17.12.2013 - M 16 K 13.1477 - juris Rn. 18).

  • VG München, 13.10.2015 - M 16 K 14.4009

    Erlaubnis, Spielhalle, Befristung, Gebührenbemessung, Erlaubnisbescheid

    Wie die erkennende Kammer des Verwaltungsgerichts in einem Urteil vom 17. Dezember 2013 (Az.: M 16 K 13.1477) bereits ausgeführt habe, füge sich die Befristung von vier Jahren zudem in das im Glücksspielstaatsvertrag angelegte Fristensystem in kohärenter Weise ein.

    Vielmehr fügt sich diese Frist in das im Glücksspielstaatsvertrag angelegte Fristensystem in kohärenter Weise ein (vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 17.3.2013 - M 16 K 13.1477).

  • VG München, 19.05.2020 - M 16 K 17.4259

    Befristung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis

    Schließlich ist eine Befristung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis auf vier Jahre auch unter Berücksichtigung der Geltungsdauer des Glücksspielstaatsvertrags von insgesamt neun Jahren (vgl. § 35 Abs. 2 Satz 1 GlüStV) nicht zu beanstanden, weil sich die Dauer der Befristung auf vier Jahre in das im Glücksspielstaatsvertrag angelegte Fristensystem in kohärenter Weise einfügt (vgl. VG München, U.v. 17.3.2013 - M 16 K 13.1477- juris Rn. 19).

    Die Gesichtspunkte, von denen sich die Beklagte bei der Ausübung ihres Befristungsermessens hat leiten lassen, unterliegen - wie ausgeführt - ebenso wenig Bedenken wie die festgelegte Befristung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis auf vier Jahre (vgl. VG München, U.v. 28.1.2020 - M 16 K 17.2592 - juris Rn. 19 f.; U.v. 18.2.2020 - M 16 K 20.441 - juris Rn. 19 ff.; U.v. 13.10.2015 - M 16 K 14.4009 - juris Rn. 15; U.v. 17.3.2013 - M 16 K 13.1477 - juris Rn. 19 ff.; VG Würzburg, U.v. 23.1.2020 - W 5 K 20.98 - juris Rn. 29 f.; VG Regensburg, U.v. 5.8.2019 - RN 5 K 19.76 - juris Rn. 31, jeweils m.w.N.).

  • VG München, 18.02.2020 - M 16 K 20.441

    Erfolglose Klage gegen Befristung einer glücksspielrechtlichen

    Schließlich ist eine Befristung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis auf vier Jahre auch unter Berücksichtigung der Geltungsdauer des Glücksspielstaatsvertrags von insgesamt neun Jahren (vgl. § 35 Abs. 2 Satz 1 GlüStV) nicht zu beanstanden, weil sich die Dauer der Befristung auf vier Jahre in das im Glücksspielstaatsvertrag angelegte Fristensystem in kohärenter Weise einfügt (vgl. VG München, U.v. 17.3.2013 - M 16 K 13.1477- juris Rn. 19).

    Die Gesichtspunkte, von denen sich die Beklagte bei der Ausübung ihres Befristungsermessens hat leiten lassen, unterliegen - wie ausgeführt - ebenso wenig Bedenken wie die festgelegte Befristung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis auf vier Jahre (vgl. VG München, U.v. 28.1.2020 - M 16 K 17.2592 - juris Rn. 19 f.; U.v. 13.10.2015 - M 16 K 14.4009 - juris Rn. 15; U.v. 17.3.2013 - M 16 K 13.1477 - juris Rn. 19 ff.; VG Würzburg, U.v. 23.1.2020 - W 5 K 20.98 - juris Rn. 29 f.; VG Regensburg, U.v. 5.8.2019 - RN 5 K 19.76 - juris Rn. 31, jeweils m.w.N.).

  • VG München, 18.02.2020 - M 16 K 17.3583

    Befristete glücksspielrechtliche Erlaubnis

    Schließlich ist eine Befristung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis auf vier Jahre auch unter Berücksichtigung der Geltungsdauer des Glücksspielstaatsvertrags von insgesamt neun Jahren (vgl. § 35 Abs. 2 Satz 1 GlüStV) nicht zu beanstanden, weil sich die Dauer der Befristung auf vier Jahre in das im Glücksspielstaatsvertrag angelegte Fristensystem in kohärenter Weise einfügt (vgl. VG München, U.v. 17.3.2013 - M 16 K 13.1477- juris Rn. 19).

    Die Gesichtspunkte, von denen sich die Beklagte bei der Ausübung ihres Befristungsermessens hat leiten lassen, unterliegen - wie ausgeführt - ebenso wenig Bedenken wie die festgelegte Befristung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis auf vier Jahre (vgl. VG München, U.v. 28.1.2020 - M 16 K 17.2592 - juris Rn. 19 f.; U.v. 13.10.2015 - M 16 K 14.4009 - juris Rn. 15; U.v. 17.3.2013 - M 16 K 13.1477 - juris Rn. 19 ff.; VG Würzburg, U.v. 23.1.2020 - W 5 K 20.98 - juris Rn. 29 f.; VG Regensburg, U.v. 5.8.2019 - RN 5 K 19.76 - juris Rn. 31, jeweils m.w.N.).

  • VG Regensburg, 25.07.2019 - RN 5 K 18.1401

    Befristung von Spielhallendauererlaubnis - Amortisierung von Investitionskosten

    (vgl. zur nur um ein Jahr kürzeren Fristdauer von 4 Jahren: VG München, U. v. 17.12.2013 - M 16 K 13.1477).

    Dem Gesetzgeber stand es dabei frei, sich für ein effektiveres Mittel als z.B. die Möglichkeiten der Art. 48/49 BayVwVfG zu entscheiden (VG München, Urteil vom 17. Dezember 2013 - M 16 K 13.1477 -, Rn. 16, juris).

  • VG Regensburg, 05.08.2019 - RN 5 K 19.76

    Glücksspielrechtliche Erlaubnis

    Die gewählte Fristdauer fügt sich in das im GlüStV angelegte Fristensystem kohärent ein (vgl. VG München, U. v. 17.3.2013 - M 16 K 13.1477).
  • VG Regensburg, 23.01.2020 - RN 5 K 19.1163

    Isolierte Anfechtung der Nebenstimmungen eines Verwaltungsaktes

    Dem Gesetzgeber stand es dabei frei, sich für ein effektiveres Mittel als z.B. die Möglichkeiten der Art. 48/49 BayVwVfG zu entscheiden (VG München, Urteil vom 17. Dezember 2013 - M 16 K 13.1477 -, Rn. 16, juris).
  • VG Minden, 16.10.2019 - 3 K 2045/18
    vgl. dazu VG München, Urteil vom 17. März 2013 - M 16 K 13.1477 - VG Bremen, Urteil vom 15. November 2018 - 5 K 2030/17 - VG Regensburg, Urteil vom 24. Januar 2019 - RN 5 K 17.1243 - im Ergebnis auch VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Februar 2017 - 3 K 1322/16 - VG Köln, Urteil vom 16. November 2018 - 9 K 16288/17 -, alle juris.
  • VG Regensburg, 24.01.2019 - RN 5 K 17.1243

    Rechtmäßige Befristung einer Spielhallenerlaubnis

  • VG Regensburg, 24.01.2019 - RN 5 K 17.1281

    Kein Anspruch auf unbefristete Spielhallenerlaubnis

  • VG Regensburg, 15.10.2018 - RN 5 K 17.1134

    Befristung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis

  • VG Schwerin, 28.07.2020 - 7 A 1164/18

    Ermessensgerechte Maximalbefristung einer Spielhallenerlaubnis

  • VG Minden, 19.02.2020 - 3 K 2583/18
  • VG Regensburg, 24.01.2019 - RN 5 K 17.1858

    Erfolglose Klage gegen Befristungen im Zusammenhang mit dem Betrieb mehrerer

  • VG Regensburg, 25.07.2019 - RN 5 K 18.1075

    Spielhallenerlaubnisse/Befristung und Befreiung

  • VG Regensburg, 27.02.2020 - RN 5 K 19.1479

    Befristung und Nebenbestimmungen der glücksspielrechtlichen Erlaubnis

  • VG München, 28.01.2020 - M 16 K 17.2592

    Befristung einer glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis

  • VG München, 17.09.2019 - M 16 K 17.2989

    Glücksspielrechtliche Spielhallenerlaubnis - Befristungsdauer

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