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   VG München, 09.11.2007 - M 18 E 07.5017   

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VG München, 09.11.2007 - M 18 E 07.5017 (https://dejure.org/2007,71346)
VG München, Entscheidung vom 09.11.2007 - M 18 E 07.5017 (https://dejure.org/2007,71346)
VG München, Entscheidung vom 09. November 2007 - M 18 E 07.5017 (https://dejure.org/2007,71346)
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Wird zitiert von ... (3)

  • OVG Niedersachsen, 27.11.2007 - 11 ME 455/07

    Antrag auf Widerruf einer Schnellwarnmeldung bezüglich eines Lebensmittels im

    Mit Beschluss vom 9. November 2007 - M 18 E 07.5017 - lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab, dem Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit u. a. zu untersagen, bezüglich des Produkts "Hähnchenschnitzel" selbst eine Meldung in das Schnellwarnsystem der Europäischen Union einzustellen bzw. die Antragsgegnerin zwecks einer Einstellung der Meldung in das Schnellwarnsystem mit dem Sachverhalt zu befassen.

    Wie bereits vom Verwaltungsgericht München in seinem Beschluss vom 9. November 2007 - M 18 E 07.5017 - dargelegt, sehen die Vorschriften zum Schnellwarnsystem nicht eine mengenmäßige Bagatellgrenze vor.

  • VGH Baden-Württemberg, 16.11.2015 - 9 S 1749/15

    Meldung im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebensmittel,

    Unabhängig von der vom Verwaltungsgericht bereits verneinten Zulässigkeit des Antrags (vgl. in diesem Zusammenhang auch zu § 44a VwGO: Bay. VGH, Beschluss vom 22.08.2013 - 9 CE 13.1698 -, BayVBl 2014, 343; zur Antragsbefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO: VG München, Beschlüsse vom 09.11.2007 - M 18 E 07.5017 -, juris, und vom 14.08.2013 - M 18 E 13.3371, juris; zum Rechtschutzbedürfnis: VG München, Urteil vom 26.09.2011 - M 18 K 11.1445 -, juris; VG Stuttgart, Beschluss vom 24.06.2008 - 4 K 2299/08 -, LRE 58, 325) und von der Frage, ob ein Anordnungsgrund besteht, hat die Antragstellerin jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).
  • VG München, 14.08.2013 - M 18 E 13.3371

    Einstweilige Anordnung; Folgemeldung an das Schnellwarnsystem

    Selbst wenn man dies anders sähe, also das Vorliegen eines von dem von der Antragstellerin hergestellten Silierhilfsmittels ausgehenden ernstlichen Risikos für die menschliche Gesundheit ablehnen würde, wäre ein Anordnungsanspruch zu verneinen, da die Übermittlung der beabsichtigen Folgemeldung an die Europäische Kommission im Rahmen des Schnellwarnsystems RASFF kein Eingriff in die von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtsgüter der Antragstellerin ist, dessen Unterlassung im Wege einer Unterlassungsklage und des dazugehörigen Eilrechtsschutzes nach § 123 VwGO begehrt werden kann (Abkehr von VG München, B.v. 9.11.2007 - M 18 E 07.5017 - juris Rn. 20 und B.v. 26.9.2011 - M 18 E 11.1443 - juris Rn. 12).
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