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   VG München, 29.01.2018 - M 19 X 18.130   

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VG München, 29.01.2018 - M 19 X 18.130 (https://dejure.org/2018,1112)
VG München, Entscheidung vom 29.01.2018 - M 19 X 18.130 (https://dejure.org/2018,1112)
VG München, Entscheidung vom 29. Januar 2018 - M 19 X 18.130 (https://dejure.org/2018,1112)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 172; BImSchG § 47; 39. BImSchV § 3
    Dieselfahrverbote in Luftreinhalteplan - Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen Behörde

  • rewis.io

    Dieselfahrverbote in Luftreinhalteplan - Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen Behörde

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lto.de (Pressebericht, 29.01.2018)

    Konzept für Dieselfahrverbote: Bayern missachtet gerichtliche Anordnung

  • spiegel.de (Pressebericht, 29.01.2018)

    4000 Euro und Fahrverbote, bitte!

  • bayern.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Fortschreibung des Luftreinhalteplans München und Ausarbeitung eines Konzepts für Diesel-Fahrverbote - Vollstreckung gegen den Freistaat Bayern

  • sueddeutsche.de (Pressemeldung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 29.01.2018)

    Diesel-Fahrverbot: Zwangsgeld gegen Bayern?

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Bayern, 27.02.2017 - 22 C 16.1427

    Münchener Luftreinhalteplan: Freistaat Bayern bleibt in der Pflicht

    Auszug aus VG München, 29.01.2018 - M 19 X 18.130
    Das gegen den Antragsgegner mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Februar 2017 (22 C 16.1427) in Nr. 11.3.

    Diesen Beschluss hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 27. Februar 2017 (22 C 16.1427 - juris) auf die Beschwerde des Antragsgegners wie folgt geändert:.

    das gegen den Antragsgegner mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Februar 2017 (22 C 16.1427) in Nr. 11.3.

    Die Vollstreckung von Urteilen, die die Verpflichtung zum Erlass oder zur Fortschreibung von Luftreinhalteplänen aussprechen, richtet sich grundsätzlich nach § 172 VwGO (BayVGH, B.v. 27.2.2017 - 22 C 16.1427 - juris Rn. 67).

    Es statuiert eine Verpflichtung des Antragsgegners, deren Inhalt und Umfang sich hinsichtlich des zu erreichenden Ziels, hinsichtlich des räumlichen Geltungsbereichs, in Ansehung dessen dieses Ziel zu verwirklichen ist, sowie hinsichtlich eines einzelnen zu diesem Zweck zu ergreifenden Mittels - nämlich der Aufnahme von Fahrverboten für Dieselfahrzeuge in eine künftige Fortschreibung des Luftreinhalteplans für München - im Wege der Auslegung eindeutig bestimmen lässt (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2017 a.a.O. Rn. 71).

    b) Der Antragsgegner ist der sich aus dem Urteil vom 9. Oktober 2012 ergebenden Verpflichtung, den Luftreinhalteplan für die Stadt München so zu ändern, dass der über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert für Stickstoffdioxid von 40 µg/m³ im gesamten Stadtgebiet eingehalten wird, nicht nachgekommen (vgl. hierzu VG München, B.v. 21.6.2016 - M 1 V 15.5203 - juris Rn. 35; BayVGH, B.v. 27.2.2017 a.a.O. Rn. 100).

    Die 6. Fortschreibung des Luftreinhalteplans für die Stadt München stellt aus den im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 21. Juni 2016 (M 1 V 15.5203) unter II.3.b. dargestellten Gründen keine ausreichende Erfüllung des Urteils dar (vgl. auch BayVGH, B.v. 27.2.2017 a.a.O Rn. 102).

    Hinsichtlich der Maßnahmen zur Reduktion des Emissionsverhaltens von Fahrzeugen (M 1.1) steht dem Antragsgegner keine Regelungsbefugnis zu (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2017 a.a.O. Rn. 143).

    (4) Die vom Antragsgegner vorgetragenen Schwierigkeiten der Kontrolle von Verkehrsverboten für Dieselfahrzeuge lassen die Eignung von Verkehrsverboten für Dieselfahrzeuge zur Zielerreichung nicht entfallen (BayVGH, B.v. 27.2.2017 a.a.O. Rn. 155).

    Selbst für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dem Erlass von Verkehrsverboten für Dieselfahrzeuge würden derzeit rechtliche Hindernisse entgegenstehen, ist im Hinblick auf die Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, die durch die Richtlinie 2008/50/EG unionsrechtlich vorgegebenen Umweltschutzstandards einzuhalten, sowie im Licht des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG resultierenden Schutzauftrags für das Leben und die Gesundheit von Menschen davon auszugehen, dass entsprechende Regelungen im nationalen Recht schnellstmöglich angepasst werden, um die rechtlichen Grundlagen für Verkehrsverbote für Dieselfahrzeuge schaffen (BayVGH, B.v. 27.2.2017 a.a.O Rn. 184).

  • VG München, 21.06.2016 - M 1 V 15.5203

    Luftreinhaltung in München: Freistaat Bayern muss wirksamere Maßnahmen ergreifen

    Auszug aus VG München, 29.01.2018 - M 19 X 18.130
    Auf Antrag des Antragstellers hat das Bayerische Verwaltungsgericht München dem Antragsgegner mit Beschluss vom 21. Juni 2016 (M 1 V 15.5203) für den Fall, dass er seiner Verpflichtung aus dem Urteil vom 9. Oktober 2012 nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Zustellung des Beschlusses nachkommt, die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000 EUR angedroht.

    b) Der Antragsgegner ist der sich aus dem Urteil vom 9. Oktober 2012 ergebenden Verpflichtung, den Luftreinhalteplan für die Stadt München so zu ändern, dass der über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert für Stickstoffdioxid von 40 µg/m³ im gesamten Stadtgebiet eingehalten wird, nicht nachgekommen (vgl. hierzu VG München, B.v. 21.6.2016 - M 1 V 15.5203 - juris Rn. 35; BayVGH, B.v. 27.2.2017 a.a.O. Rn. 100).

    Die 6. Fortschreibung des Luftreinhalteplans für die Stadt München stellt aus den im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 21. Juni 2016 (M 1 V 15.5203) unter II.3.b. dargestellten Gründen keine ausreichende Erfüllung des Urteils dar (vgl. auch BayVGH, B.v. 27.2.2017 a.a.O Rn. 102).

  • VG München, 29.01.2018 - M 19 X 17.5464

    Pflicht zur Öffentlichkeitsbeteiligung - Vorbereitung der Fortschreibung des

    Auszug aus VG München, 29.01.2018 - M 19 X 18.130
    Am ... November 2017 beantragte der Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgericht München (Verfahren M 19 X 17.5464) die Verhängung von Zwangsmaßnahmen gegen den Antragsgegner im Hinblick auf Nr. 11.2.

    Zur Begründung verwies er auf den Schriftsatz vom 15. Januar 2018 im Verfahren M 19 X 17.5464.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten (M 19 X 17.5464 und M 19 X 18.130) nebst Sitzungsniederschrift vom 29. Januar 2018 Bezug genommen.

  • VG München, 09.10.2012 - M 1 K 12.1046

    Ein anerkannter Umweltverband hat einen Anspruch gegen die zuständige Behörde auf

    Auszug aus VG München, 29.01.2018 - M 19 X 18.130
    Mit Urteil vom 9. Oktober 2012 (M 1 K 12.1046), rechtskräftig seit 8. April 2014, verpflichtete das Bayerische Verwaltungsgericht München den Antragsgegner, den für die Landeshauptstadt München geltenden Luftreinhalteplan so zu ändern, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des über ein Kalenderjahr gemittelten Immissionsgrenzwertes für Stickstoffdioxid (NO 2 ) in Höhe von 40 μg/m³, des über eine volle Stunde gemittelten Immissionsgrenzwertes für NO 2 in Höhe von 200 μg/m³, bei 18 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr und des über den Tag gemittelten Immissionsgrenzwertes für Partikel PM10 von 50 μg/m³, bei 35 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr im Stadtgebiet von München enthält.

    a) Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 9. Oktober 2012 (M 1 K 12.1046) ist vollstreckbar.

  • BVerwG, 27.02.2018 - 7 C 26.16

    Luftreinhaltepläne: Städte dürfen Diesel-Fahrverbote verhängen

    Auszug aus VG München, 29.01.2018 - M 19 X 18.130
    Da derzeit allerdings noch rechtliche Ungewissheiten im Zusammenhang mit der Anordnung von Verkehrsverboten für Dieselfahrzeuge bestehen (vgl. hierzu das beim Bundesverwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen 7 C 26.16 anhängige Revisionsverfahren, das nach der Terminvorschau des Bundesverwaltungsgerichts am 22.2.2018 zur mündlichen Verhandlung ansteht), folgt nach dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Februar 2017 aus dem Urteil vom 9. Oktober 2012 zunächst die Verpflichtung des Antragsgegners, als Minus zu der aus dem zu vollstreckenden Urteil eigentlich geschuldeten Aufnahme von Verkehrsverboten vorab ein Konzept bezüglich der Verkehrsverbote für Dieselfahrzeuge zu erstellen und hierfür die Öffentlichkeitsbeteiligung zur Vorbereitung einer weiteren Fortschreibung nach § 47 Abs. 5 Satz 2, Abs. 5a Satz 1 bis 3 BImSchG einzuleiten.
  • VG München, 26.10.2017 - M 19 X 17.3931

    Luftreinhalteplan München - Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen den Freistaat

    Auszug aus VG München, 29.01.2018 - M 19 X 18.130
    Mit Beschluss vom 22. August 2017 (M 19 X 17.3931) hat das Bayerische Verwaltungsgericht München das unter Nr. 11.2.
  • VGH Bayern, 14.08.2018 - 22 C 18.583

    Luftreinhalteplan München - Zwangsgeld gegen Behörde

    Das darin festgesetzte Zwangsgeld hat der Vollstreckungsschuldner nach den von keiner Seite angegriffenen diesbezüglichen Angaben in den Beschlüssen des Verwaltungsgerichts vom 29. Januar 2018 (M 19 X 17.5464 - juris Rn. 14; M 19 X 18.130 - juris Rn. 14) entrichtet.

    Das Verwaltungsgericht führte diesen Antrag unter dem Aktenzeichen M 19 X 18.130.

    Die Beigeladene verwies aus Anlass dieses Antrags auf einen von ihrem Stadtrat am 24. Januar 2018 gefassten, mit "Luftreinhaltung - Weiterentwicklung der Umweltzone München" überschriebenen Beschluss (Blatt 72 - 92 der Akte des Verfahrens M 19 X 18.130).

    Durch Beschluss vom 29. Januar 2018 (M 19 X 18.130), der aufgrund der auch in diesem Vollstreckungsverfahren am gleichen Tag durchgeführten mündlichen Verhandlung erging, setzte das Verwaltungsgericht das dem Vollstreckungsschuldner in der Nummer II.3 des Tenors des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Februar 2017 (22 C 16.1427) angedrohte Zwangsgeld fest und sprach aus, dass der Vollstreckungsschuldner es innerhalb von zwei Wochen nach der Unanfechtbarkeit des Beschlusses auf ein näher bezeichnetes Konto der Staatsoberkasse Bayern einzuzahlen habe.

    Gegen den am 29. Januar 2018 im Verfahren M 19 X 17.5464 ergangenen Beschluss haben sowohl der Vollstreckungsgläubiger als auch der Vollstreckungsschuldner Beschwerde eingelegt; die in der Sache M 19 X 18.130 ergangene Entscheidung ist ausschließlich Gegenstand einer Beschwerde des Vollstreckungsschuldners.

    Die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 29. Januar 2018 (M 19 X 17.5464 und M 19 X 18.130) werden abgeändert.

    Der Verwaltungsgerichtshof hat davon abgesehen, die vom Verwaltungsgericht am 23. November 2017 im Verfahren M 19 X 17.5464 und am 9. Januar 2018 in der Sache M 19 X 18.130 erlassenen Beiladungsbeschlüsse aufzuheben, obwohl die Einbeziehung der Beigeladenen in die vorliegenden Vollstreckungsverfahren weder gemäß § 65 Abs. 2 VwGO notwendig war noch durch den Ausgang dieser Verfahren rechtliche Interessen der Beigeladenen im Sinn von § 65 Abs. 1 VwGO berührt werden können (vgl. OVG NRW, B.v. 31.8.1993 - 10 E 272/93 - NVwZ-RR 1994, 121; Pietzner/Möller in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 172 Rn. 39; Bader in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 167 Rn. 9).

    Von einer Aufhebung der in den Verfahren M 19 X 17.5464 und M 19 X 18.130 erlassenen Beiladungsbeschlüsse nimmt der Verwaltungsgerichtshof deshalb Abstand, weil die zu diesem Zweck erforderliche Anhörung der Beteiligten mit einer weiteren Verzögerung der Beschwerdeverfahren einherginge.

    3.1.4.1 Es ist schlicht unzutreffend, wenn der Vollstreckungsschuldner auf Seite 26 des im Verfahren M 19 X 17.5464/22 C 18.583 eingereichten und auf Seite 25 des das Verfahren M 19 X 18.130/22 C 18.667 betreffenden Schriftsatzes seiner Vertretungsbehörde vom 29. Juni 2018 behauptet, das Verwaltungsgericht und der Verwaltungsgerichtshof würden davon ausgehen, "dass flächendeckende Verkehrsverbote für das gesamte Stadtgebiet Münchens für Dieselfahrzeuge erforderlich sind".

  • VGH Bayern, 09.11.2018 - 22 C 18.1718

    Vorlage zum Europäischen Gerichtshof: Zwangshaft gegenüber Amtsträgern

    Durch einen weiteren Beschluss vom 29. Januar 2018 (M 19 X 18.130 [ECLI:DE:VGMUENC:2018:0129.M19X18.130.00]) setzte das Verwaltungsgericht München auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers das dem Vollstreckungsschuldner in der Nummer II.3 des Tenors des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Februar 2017 in Höhe von 4.000 Euro angedrohte Zwangsgeld fest.
  • VGH Bayern, 23.10.2018 - 22 C 18.583

    Festsetzung des Gegenstandswerts

    Die Gegenstandwerte der unter den Aktenzeichen 22 C 18.583 und 22 C 18.667 geführten Beschwerden des Vollstreckungsschuldners gegen die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 29. Januar 2018 (M 19 X 17.5464 und M 19 X 18.130) werden unter Ablehnung des Antrags im Übrigen auf jeweils 4.000 Euro festgesetzt.

    Durch einen weiteren Beschluss vom 29. Januar 2018 (M 19 X 18.130) setzte das Verwaltungsgericht auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers das dem Vollstreckungsschuldner in der Nummer II.3 des Tenors des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Februar 2017 (22 C 16.1427 - NVwZ 2017, 894) angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 4.000 Euro fest.

    Soweit der Vollstreckungsgläubiger auch eine Festsetzung der Gegenstandswerte der erstinstanzlichen Verfahren M 19 X 17.5464 und M 19 X 18.130 erstrebt, ist der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung hierüber sachlich unzuständig.

  • VG Sigmaringen, 04.04.2018 - 5 K 1476/18

    Betriebsuntersagung mit Sofortvollzug für ein Diesel-Fahrzeug mit unzulässiger

    Jedenfalls mit Blick auf den Umstand, dass die vorschriftswidrige Verwendung von Abschalteinrichtungen bereits seit dem Jahr 2015 bekannt ist (vgl. zu diesem Aspekt wiederum VG Karlsruhe, Beschluss vom 26.02.2018, a.a.O.) und dass die jeweils für die Wahrung von Luftreinhaltungsbelangen zuständigen Behörden z.T. selbst durch Zwangsvollstreckung aus verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen zu entsprechenden - umfänglichen und Erfolg versprechenden - Maßnahmen angehalten werden müssen (vgl. dazu nur VG Stuttgart, Beschluss vom 19.12.2017 - 13 K 14557/17 -, Juris; BayVGH, Beschluss vom 27.02.2017 - 22 C 16.1427 -, NVwZ 2017, 894; VG München, Beschluss vom 29.01.2018 - M 19 X 18.130 -, Juris; grundsätzlich zu den in Betracht kommenden Maßnahmen: VG Stuttgart, Urteil vom 26.07.2017 - 13 K 5412/15 -, Juris, und nachgehend BVerwG, Urteil vom 27.02.2018 - 7 C 30.17 -, bislang nicht im Volltext verfügbar) wären Ermessenserwägungen oder zumindest die Darlegung eines ansatzweise kohärenten Gesamtvorgehens erforderlich, aus denen hervorginge, inwieweit die individuelle Inanspruchnahme von einzelnen Betroffenen einen relevanten Beitrag zur - fraglos zu bewirkenden - Luftreinhaltung zu tragen vermag.
  • VGH Bayern, 27.08.2020 - 22 C 20.44

    Vollstreckungsverfahren zum Luftreinhalteplan München erfolglos

    Das darin festgesetzte Zwangsgeld hat der Vollstreckungsschuldner nach den von keiner Seite angegriffenen diesbezüglichen Angaben in den Beschlüssen des Verwaltungsgerichts vom 29. Januar 2018 - M 19 X 17.5464 - (juris Rn. 14) und M 19 X 18.130 - (juris Rn. 14) entrichtet.

    Durch Beschluss gleichfalls vom 29. Januar 2018 - M 19 X 18.130 - setzte das Verwaltungsgericht das dem Vollstreckungsschuldner in der Nummer II.3 des Tenors des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Februar 2017 - 22 C 16.1427 - angedrohte Zwangsgeld fest und sprach aus, dass der Vollstreckungsschuldner es innerhalb von zwei Wochen nach der Unanfechtbarkeit des Beschlusses auf ein näher bezeichnetes Konto der Staatsoberkasse Bayern einzuzahlen habe.

    Die in der Sache M 19 X 18.130 ergangene Entscheidung war Gegenstand einer weiteren Beschwerde des Vollstreckungsschuldners (Az. 22 C 18.667).

  • VG Saarlouis, 10.01.2019 - 5 L 1832/18

    Betriebsuntersagung für einen Diesel-Pkw wegen unterlassenen Software-Updates;

    Dazu hätte für den Antragsgegner aber jedenfalls deshalb schon Veranlassung bestanden, weil das KBA in seiner das Verfahren einleitenden Mitteilung(zu deren Rechtmäßigkeit vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.12.2017 - 4 MB 75/17-, juris) ausgeführt hat, "längst nicht alle" Fahrzeughalter/-innen hätten bislang an den Rückrufaktionen teilgenommen, weshalb sich - ohne auch nur annäherungsweise Bezifferung - "noch Fahrzeuge" im Verkehr befänden, die nicht den geltenden Typengenehmigungen entsprächen.(vgl. hierzu auch VG Düsseldorf, Urteil vom 24.01.2018 - 6 K 12341/17-, juris, Rz. 352, wonach angesichts " der Vielzahl von Diesel-Fahrzeugen, die im Stadtgebiet der Beklagten zugelassen sind, sowie der übrigen Emissionsquellen von NOx (...) die von den noch nicht umgerüsteten Fahrzeugen mit dem Motor EA 189 EU5 ausgehenden NOx-Emissionen im Vergleich zu denen nachgerüsteter Fahrzeuge nicht als so hoch anzusehen [seien], dass davon auszugehen wäre, dass speziell durch den vermehrten NOx-Emissionsausstoß der noch umzurüstenden Fahrzeuge aus dem Konzern der Beigeladenen zu 2) eine Gesundheitsgefahr ausginge, der allein durch die sofortige Betriebsuntersagung der betroffenen Fahrzeuge begegnet werden könnte ") Jedenfalls mit Blick auf den Umstand, dass die vorschriftswidrige Verwendung von Abschalteinrichtungen zumindest seit dem Jahr 2015 bekannt ist(vgl. zu diesem Aspekt wiederum VG Karlsruhe, Beschluss vom 26.02.2018, a.a.O.) und dass die jeweils für die Wahrung von Luftreinhaltungsbelangen zuständigen Behörden zum Teil selbst durch Zwangsvollstreckung aus verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen zu entsprechenden - umfänglichen und erfolgversprechenden - Maßnahmen angehalten werden müssen,(vgl. dazu nur Bayerischer VGH, Beschluss vom 27.02.2017 - 22 C 16.1427-, NVwZ 2017, 894; VG München, Beschluss vom 29.01.2018 - M 19 X 18.130-, juris; VG Stuttgart, Beschluss vom 19.12.2017 - 13 K 14557/17-, juris; grundsätzlich zu den in Betracht kommenden Maßnahmen: VG Stuttgart, Urteil vom 26.07.2017 - 13 K 5412/15-, juris, und nachgehend BVerwG, Urteil vom 27.02.2018 - 7 C 30.17-, juris) wären hier entsprechende Erwägungen oder zumindest die Darlegung eines ansatzweise kohärenten Gesamtvorgehens erforderlich, aus denen hervorginge, inwieweit die individuelle Inanspruchnahme von einzelnen Betroffenen einen relevanten Beitrag zur - fraglos zu bewirkenden - Luftreinhaltung zu tragen vermag.
  • VG Freiburg, 22.01.2019 - 1 K 6024/18

    Vollzugsinteresse bei der Anordnung der Sofortigen Vollziehung einer

    Ferner spricht gegen ein besonderes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug, dass die vorschriftswidrige Verwendung von Abschalteinrichtungen bereits seit dem Jahr 2015 bekannt ist (vgl. zu diesem Aspekt VG Sigmaringen, Beschluss vom 04.04.2018 - 5 K 1476/18 -, juris Rn. 19; VG Karlsruhe, Beschluss vom 26.02.2018 - 12 K 16702/17 -, juris Rn. 22) und dass die jeweils für die Wahrung von Luftreinhaltungsbelangen zuständigen Behörden z.T. selbst durch Zwangsvollstreckung aus verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen zu entsprechenden - umfänglichen und Erfolg versprechenden - Maßnahmen zur Einhaltung des Grenzwertes nach § 3 Abs. 2 der 39. BImSchV angehalten werden müssen (vgl. dazu nur VG Stuttgart, Beschluss vom 19.12.2017 - 13 K 14557/17 -, Juris; BayVGH, Beschluss vom 27.02.2017 - 22 C 16.1427 -, NVwZ 2017, 894; VG München, Beschluss vom 29.01.2018 - M 19 X 18.130 -, Juris; grundsätzlich zu den in Betracht kommenden Maßnahmen: VG Stuttgart, Urteil vom 26.07.2017 - 13 K 5412/15 -, Juris, und nachgehend BVerwG, Urteil vom 27.02.2018 - 7 C 30.17 -, bislang nicht im Volltext verfügbar).
  • VG München, 29.01.2018 - M 19 X 17.5464
    Mit Schriftsatz vom ... Januar 2018 beantragte der Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgericht München (Verfahren M 19 X 18.130) die Festsetzung des mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Februar 2017 in Nr. 11.3.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten (M 19 X 17.5464 und M 19 X 18.130) nebst Sitzungsniederschrift vom 29. Januar 2018 Bezug genommen.

  • VG Kassel, 19.07.2018 - 1 N 1891/18

    Erfüllungsfrist bei Bescheidungsurteilen; grundlose Säumnis bei Androhung von

    Denn nach der Rechtsprechung setzt die Androhung des Zwangsgeldes jedenfalls stets eine grundlose Säumnis in der Erfüllung der vom Gericht auferlegten Pflichten voraus (OVG NRW BeckRS 2017, 121971 Rn. 2, 4; VG A-Stadt BeckRS 2018, 3149 Rn. 33).
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