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VG München, 12.02.2014 - M 21 S 14.30245 |
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- EuGH, 21.12.2011 - C-411/10
Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er …
Auszug aus VG München, 12.02.2014 - M 21 S 14.30245
Die Auslegung der Dublin ll-VO, die "einen der Bausteine des von der Europäischen Union errichteten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems bildet", und die sich dar aus ergebenden Rechte der Asylbewerber sind durch neuere Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs geklärt (EuGH vom 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 - Slg 2011, 1-13905 « InfAusiR 2012, 108 * AuAS 2012, 56 = NVwZ 2012, 417 = 2AR 2012, 116 = EuGRZ 2012, 24 = BayVBI 2012.655 = EzAR-Nf 65 Nr. 8; vom 14, 11.2013 - C-4/11 - juris; vom 10.12.2013 - C-394/12 - juris), Das Gemeinsame Europäische Asylsystem wurde in einem Kontext entworfen, der die Annahme zu lässt, dass alle daran beteiligten Staaten (ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten) die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der Europäischen Men schenrechtskonvention (EMRK) finden, und dass die Mitgliedstaaten einander inso weit Vertrauen entgegenbringen dürfen.Gerade aufgrund dieses Prinzips des ge genseitigen Vertrauens hat der Unionsgesetzgeber die Dublin ll-VO erlassen, um die Behandlung der Asylanträge zu rationalisieren und zu verhindern, dass das System dadurch stockt, dass die staatlichen Behörden mehrere Anträge desselben Antrag stellers bearbeiten müssen, und um Rechtssicherheit hinsichtlich der Bestimmung des für die Behandlung des Asylantrags zuständigen Staates zu erhöhen und damit dem "forum Shopping" zuvorzukommen, wobei all dies hauptsächlich bezweckt, die Bearbeitung der Anträge im Interesse sowohl der Asylbewerber als auch der teil nehmenden Staaten zu beschleunigen (EuGH vom 21.12.2011, a.a.O., Rdnr. 78, 79: vom 10.12.2013, a.a.O., Rdnr. 52, 53).
Die Mitgliedstaaten dürfen einen Asylbewerber nur dann nicht an den zuständigen Mitgliedstaat überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in die sem Mitgliedsstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die An nahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschli chen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) ausgesetzt zu werden (EuGH vom 21.12.2011, a.a.O., Rdnr, 94, 106; vom 10.12.2013, a.a.O., Rdnr. 60, 62; vom 14.11.2013, a.a.O.
- EuGH, 10.12.2013 - C-394/12
Abdullahi - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames Europäisches Asylsystem - …
Auszug aus VG München, 12.02.2014 - M 21 S 14.30245
Die Auslegung der Dublin ll-VO, die "einen der Bausteine des von der Europäischen Union errichteten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems bildet", und die sich dar aus ergebenden Rechte der Asylbewerber sind durch neuere Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs geklärt (EuGH vom 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 - Slg 2011, 1-13905 « InfAusiR 2012, 108 * AuAS 2012, 56 = NVwZ 2012, 417 = 2AR 2012, 116 = EuGRZ 2012, 24 = BayVBI 2012.655 = EzAR-Nf 65 Nr. 8; vom 14, 11.2013 - C-4/11 - juris; vom 10.12.2013 - C-394/12 - juris), Das Gemeinsame Europäische Asylsystem wurde in einem Kontext entworfen, der die Annahme zu lässt, dass alle daran beteiligten Staaten (ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten) die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der Europäischen Men schenrechtskonvention (EMRK) finden, und dass die Mitgliedstaaten einander inso weit Vertrauen entgegenbringen dürfen.Gerade aufgrund dieses Prinzips des ge genseitigen Vertrauens hat der Unionsgesetzgeber die Dublin ll-VO erlassen, um die Behandlung der Asylanträge zu rationalisieren und zu verhindern, dass das System dadurch stockt, dass die staatlichen Behörden mehrere Anträge desselben Antrag stellers bearbeiten müssen, und um Rechtssicherheit hinsichtlich der Bestimmung des für die Behandlung des Asylantrags zuständigen Staates zu erhöhen und damit dem "forum Shopping" zuvorzukommen, wobei all dies hauptsächlich bezweckt, die Bearbeitung der Anträge im Interesse sowohl der Asylbewerber als auch der teil nehmenden Staaten zu beschleunigen (EuGH vom 21.12.2011, a.a.O., Rdnr. 78, 79: vom 10.12.2013, a.a.O., Rdnr. 52, 53).
Die Mitgliedstaaten dürfen einen Asylbewerber nur dann nicht an den zuständigen Mitgliedstaat überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in die sem Mitgliedsstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die An nahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschli chen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) ausgesetzt zu werden (EuGH vom 21.12.2011, a.a.O., Rdnr, 94, 106; vom 10.12.2013, a.a.O., Rdnr. 60, 62; vom 14.11.2013, a.a.O.
- BVerwG, 14.04.2005 - 4 VR 1005.04
Eilanträge gegen Flughafen Berlin-Schönefeld weitgehend erfolgreich
Auszug aus VG München, 12.02.2014 - M 21 S 14.30245
Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgs aussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht allei niges Indiz zu berücksichtigen (Schmidt, ebenda, Rdnr. 72, m.w.N.}, Ergibt die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erforderliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der Bescheid bei dieser Prüfung dagegen ats rechtswidrig, besteht kein Interesse an seiner sofortigen Vollziehung. Hat der Gesetzgeber - wie hier in Gestalt des § 75 Satz 1 AsylVfG - nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die aufschiebende Wirkung auszuschließen, so kann sich nach Maßgabe des jeweiligen Regelungszusammenhanges in mehr oder minder starkem Maße die Darlegungslast zu Ungunsten des vorläufigen Rechtsschutz begehrenden Antragstellers verschieben (vgl. BVerwG vom 14.04.2005 - 4 VR 1005.04 - BVerwGE 123, 241 * DVBI 2005, 717 = NVwZ 2005, 689 = Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 69), Dies kommt insbeson dere dann in Betracht, wenn sich, wie das Wesen des Asylverfahrensrechts allge mein bestimmend, aus dem Normzweck ableiten lässt, dass sich das Vollziehungsin teresse gegenüber dem Aufschubinteresse zwar nicht regelhaft durchsetzen, aber Vorrang beanspruchen soll, und dass das private Interesse, welches hier darin be steht, den unerlaubten Aufenthalt bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens fort zusetzen, im Regelfall zurückstehen soll (vgl. BVerwG ebenda).
- VGH Baden-Württemberg, 06.08.2013 - 12 S 675/13
Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Ungarn
Auszug aus VG München, 12.02.2014 - M 21 S 14.30245
Auch nach Auffassung zahlreicher an derer Gerichte ist nicht ernsthaft zu befürchten, dass das Asylverfahren und die Auf nahmebedingungen für Asylsuchende in Ungarn derzeit systemische Mängel aufwei sen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der nach dort überstell ten Asylbewerber erwarten lassen (z.B. V G H Mannheim vom 06.08.2013 - 12 S 675/13 - juris; V G Regensburg vom 17.12.2013 - RN 5 S 13.30749 - juris; V G Augsburg vom 05.12.2013 - Au 7 S 13.30454 - juris; V G Ansbach vom 06.09.2013 - A N 10 S 13.30604; vom 1 1 . - VG Regensburg, 17.12.2013 - RN 5 S 13.30749
Das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Ungarn weisen …
Auszug aus VG München, 12.02.2014 - M 21 S 14.30245
Auch nach Auffassung zahlreicher an derer Gerichte ist nicht ernsthaft zu befürchten, dass das Asylverfahren und die Auf nahmebedingungen für Asylsuchende in Ungarn derzeit systemische Mängel aufwei sen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der nach dort überstell ten Asylbewerber erwarten lassen (z.B. V G H Mannheim vom 06.08.2013 - 12 S 675/13 - juris; V G Regensburg vom 17.12.2013 - RN 5 S 13.30749 - juris; V G Augsburg vom 05.12.2013 - Au 7 S 13.30454 - juris; V G Ansbach vom 06.09.2013 - A N 10 S 13.30604; vom 1 1 . - VG München, 23.01.2014 - M 4 S 14.30017
Asylrecht; "Dublin-Verfahren"; Abschiebung nach Ungarn; keine "systemischen …
Auszug aus VG München, 12.02.2014 - M 21 S 14.30245
2 0 1 3 - A N 2 S 13.30685, A N 2 E 13.30664; V G Mün chen vom 23.01.2014 - M 4 S 14.30017). - BVerwG, 11.09.2013 - 10 B 17.13
Anspruch eines Asylsuchenden auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die …
Auszug aus VG München, 12.02.2014 - M 21 S 14.30245
bezogen auf Italien; ebenso E G M R vom 18.06.2013 - 53852/11 - ZAR 2013, 338 = EzAR-NF 65 Nr. 13; vgl. auch - wiederum zu Ungarn - BVerwG vom 11.09.2013 - 10 B 17.13 - www.bverwg.de). - VG München, 23.12.2013 - M 23 S 13.31303
Dublin-II-Verfahren; vorrangige Asylantragstellung in Ungarn; …
Auszug aus VG München, 12.02.2014 - M 21 S 14.30245
An der vereinzelt vertretenen Auffassung, die Lage in Ungarn sei in einem Hauptsacheverfahren weiter aufklärungsbedürftig (so z.B. V G München vom 23.12.2013 - M 23 S 13.31303; vom 17.12.2013 - M 21 S 13.31196; vom 06.12.2013 - M 22 S 13.31235; vom 28.10.2013 - M 21 S 13.31076) kann daher nicht länger festgehalten werden. - BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93
Sichere Drittstaaten
Auszug aus VG München, 12.02.2014 - M 21 S 14.30245
An die Darlegung eines solchen Sonderfalls sind allerdings hohe Anforderungen zu stel len (BVerfG vom 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - BVerfGE 94, 49 * EuGRZ 1996, 237 = AuAS 1996, 2 - NJW 1996, 1665 = DVBI 1996, 753 = NVwZ 1996, 700 B D Ö V 1996, 647 = EzAR 208 Nr. 7). - VG Augsburg, 05.12.2013 - Au 7 S 13.30454
Rücküberstellung nach Ungarn; Ungarn als sicherer Drittstaat (bejaht)
Auszug aus VG München, 12.02.2014 - M 21 S 14.30245
Auch nach Auffassung zahlreicher an derer Gerichte ist nicht ernsthaft zu befürchten, dass das Asylverfahren und die Auf nahmebedingungen für Asylsuchende in Ungarn derzeit systemische Mängel aufwei sen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der nach dort überstell ten Asylbewerber erwarten lassen (z.B. V G H Mannheim vom 06.08.2013 - 12 S 675/13 - juris; V G Regensburg vom 17.12.2013 - RN 5 S 13.30749 - juris; V G Augsburg vom 05.12.2013 - Au 7 S 13.30454 - juris; V G Ansbach vom 06.09.2013 - A N 10 S 13.30604; vom 1 1 . - VG Ansbach, 11.09.2013 - AN 2 S 13.30685
Überstellung eines (volljährigen) malischen Staatsangehörigen nach Ungarn
- EGMR, 18.06.2013 - 53852/11
HALIMI v. AUSTRIA AND ITALY
- EGMR, 02.04.2013 - 27725/10
MOHAMMED HUSSEIN AND OTHERS v. THE NETHERLANDS AND ITALY
- VG Trier, 16.04.2014 - 5 L 569/14
Abschiebung eines Ausländers in einen sicheren Drittstaat - zur Behauptung …
Die Sonderfälle im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG entsprechen inhaltlich den systemischen Mängeln im Sinne der Ausführungen in den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 21. Dezember 2011 - C 411/10 und C 493/10 - und vom 10. Dezember 2013 - C 394/12 - wonach ein Asylbewerber einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden und die zugunsten des Mitgliedstaates streitende Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedsstaat der Europäischen Union in Einklang mit den Erfordernissen der Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht, widerlegt ist (vgl. hierzu auch VG München, Beschluss vom 12. Februar 2014 - M 21 S 14.30245 -, juris). - VG Augsburg, 03.12.2014 - Au 7 S 14.50321
(Keine) Versäumung der Antragsfrist
Die Sonderfälle im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG (…a.a.O., RdNr 189 und 190) entsprechen inhaltlich den systemischen Mängeln im Sinne der Ausführungen in den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 21. Dezember 2011 - C 411/10 und C 493/10 - und vom 10. Dezember 2013 - C 394/12 -, wonach ein Asylbewerber einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden und die zugunsten des Mitgliedstaates streitende Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedsstaat der Europäischen Union in Einklang mit den Erfordernissen der Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht, widerlegt ist (vgl. hierzu auch VG München, B.v.12. Februar 2014 - M 21 S 14.30245 -, juris). - VG Trier, 04.07.2014 - 5 L 1190/14
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine …
Die Sonderfälle im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG entsprechen inhaltlich den systemischen Mängeln im Sinne der Ausführungen in den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 21. Dezember 2011 - C 411/10 und C 493/10 - und vom 10. Dezember 2013 - C 394/12 - wonach ein Asylbewerber einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden und die zugunsten des Mitgliedstaates streitende Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedsstaat der Europäischen Union in Einklang mit den Erfordernissen der Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht, widerlegt ist (vgl. hierzu auch VG München, Beschluss vom 12. Februar 2014 - M 21 S 14.30245 -, juris).
- VG Trier, 14.07.2014 - 5 L 1190/14
Dublinverfahren, Ungarn, subsidiärer Schutz, Abschiebungsanordnung
Die Sonderfälle im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG entsprechen inhaltlich den systemischen Mängeln im Sinne der Ausführungen in den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 21. Dezember 2011 - C 411/10 und C 493/10 - und vom 10. Dezember 2013 - C 394/12 - wonach ein Asylbewerber einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden und die zugunsten des Mitgliedstaates streitende Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedsstaat der Europäischen Union in Einklang mit den Erfordernissen der Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht, widerlegt ist (vgl. hierzu auch VG München, Beschluss vom 12. Februar 2014 - M 21 S 14.30245 -, juris). - VG Trier, 14.07.2014 - 5 L 1226/14
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine …
Die Sonderfälle im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG entsprechen inhaltlich den systemischen Mängeln im Sinne der Ausführungen in den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 21. Dezember 2011 - C 411/10 und C 493/10 - und vom 10. Dezember 2013 - C 394/12 - wonach ein Asylbewerber einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden und die zugunsten des Mitgliedstaates streitende Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedsstaat der Europäischen Union in Einklang mit den Erfordernissen der Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht, widerlegt ist (vgl. hierzu auch VG München, Beschluss vom 12. Februar 2014 - M 21 S 14.30245 -, juris). - VG Schwerin, 25.08.2014 - 5 B 718/14 Dezember 2011 - C 411/10 und C 493/10 - und vom 10. Dezember 2013 - C 394/12 - wonach ein Asylbewerber einer Abschiebung in ei nen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbe werber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestä tigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer un menschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund rechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden und die zugunsten des Mitglied staates streitende Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedsstaat der Europäischen Union in Einklang mit den Erfordernissen der Charta so wie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht, widerlegt ist (vgl. hierzu auch VG München, Beschluss vom 12. Februar 2014 - M 21 S 14.30245 juris).