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   VG München, 12.07.2007 - M 22 K 07.792   

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VG München, 12.07.2007 - M 22 K 07.792 (https://dejure.org/2007,76564)
VG München, Entscheidung vom 12.07.2007 - M 22 K 07.792 (https://dejure.org/2007,76564)
VG München, Entscheidung vom 12. Juli 2007 - M 22 K 07.792 (https://dejure.org/2007,76564)
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Wird zitiert von ... (4)

  • VG Braunschweig, 28.05.2009 - 3 A 129/08

    Missbräuchliche Inanspruchnahme

    Die Auffassung der Beklagten, die Inanspruchnahme von Wohngeld in Fällen eines größeren Vermögens, welches höher ist als die frühere Grenze von 120.000,00 DM, ab der Vermögenssteuer zu zahlen war, sei regelmäßig missbräuchlich (so auch VG München, Urt. v. 12.07.2007- M 22 K 07.792-, juris), wird vom Gericht nicht geteilt.
  • VG München, 08.12.2011 - M 22 K 09.3985

    Wohngeld; Ablehnung als rechtsmissbräuchlich; erhebliches Vermögen

    Die Inanspruchnahme von Wohngeld bei Vorhandensein eines entsprechend großen und verfügbaren Vermögens ist daher regelmäßig missbräuchlich, weil eine Bedürftigkeit im dargelegten Sinn dann zu verneinen ist, wenn dem Antragsteller die Bestreitung eines angemessenen Wohnbedarfs ohne öffentliche Mittel möglich ist (VG München vom 4.5.2005 M 22 K 03.807, vom 12.7.2007 M 22 K 07.792).
  • VG Berlin, 03.07.2008 - 21 A 192.07

    Wohngeldanspruch bei Verbrauch eigenen Vermögens

    Das Gericht teilt nicht die Auffassung des Beklagten, der sich auf die Rechtsprechung des VG München (Urteile vom 3. Juli 2002 - M 22 K 01.2623 - und vom 12. Juli 2007 - M 22 K 07.792, zitiert nach juris) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 4. Mai 2005 - 9 ZB 05.1654 -) berufen kann, die Inanspruchnahme von Wohngeld dürfte in Fällen eines entsprechend großen Vermögens im Sinne von § 18 Nr. 6 WoGG regelmäßig missbräuchlich sein.
  • VG Bayreuth, 17.09.2008 - B 4 K 06.47

    Missbräuchlichkeit der Inanspruchnahme von Wohngeld wegen Vorhandenseins von

    Das Gericht sieht abschließend auch nicht wie das Verwaltungsgericht München (Urteil vom 12.07.2007, Az. M 22 K 07.792) mittlerweile den Zeitpunkt gekommen, die frühere für die Vermögenssteuerpflicht maßgebliche Grenze von ca. 60.000,00 EUR beim Wohngeldanspruch im Hinblick auf das zwischenzeitlich eingetretene Umdenken hin zur sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel und zum zumutbaren Einsatz eigenen Vermögens im Bereich der Sozialleistungen nach unten zu korrigieren.
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