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   VG München, 28.08.2008 - M 22 K 08.1731   

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VG München, 28.08.2008 - M 22 K 08.1731 (https://dejure.org/2008,74031)
VG München, Entscheidung vom 28.08.2008 - M 22 K 08.1731 (https://dejure.org/2008,74031)
VG München, Entscheidung vom 28. August 2008 - M 22 K 08.1731 (https://dejure.org/2008,74031)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Gerichtsbescheid; Wohngeld (Mietzuschuss); Ablehnung aufgrund ungeklärter Einkommens- und Vermögensverhältnisse; Bestreitung des Lebensunterhalts nicht plausibel gemacht; Ablehnung aufgrund fehlender Mitwirkung wegen Nichtvorlage von Unterlagen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Baden-Württemberg, 07.06.2004 - 12 S 2654/03

    Versagung von Sozialleistungen bei nicht möglichen Feststellungen zu den

    Auszug aus VG München, 28.08.2008 - M 22 K 08.1731
    Lässt sich das Jahreseinkommen aufgrund fehlender oder unzureichender Angaben des Antragstellers nicht verlässlich ermitteln, kann nach den allgemeinen Regeln der materiellen Beweislast dem Wohngeldantrag grundsätzlich nicht entsprochen werden (BVerwG vom 16.01.1974 a.a.O.; VGH Mannheim vom 7.6.2004 FEVS 56, 44; BayVGH vom 16.2.2005 Az. 9 C 04.2383).

    Anstelle der Ablehnung kann die Wohngeldbehörde auch von einem zu berücksichtigenden Einkommen in der Höhe ausgehen, die dem finanziellen Aufwand für den Lebensunterhalt des Antragstellers entspricht, bzw. eine Einkommensschätzung nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen vornehmen (VGH Mannheim vom 7.6.2004 aaO.; OVG Saarlouis vom 14.1.2000 Az. 3 R 4/99).

    Der Antragsteller hat insbesondere alle Angaben zu machen, die zur Ermittlung des Jahreseinkommens (§§ 9 ff. WoGG) erforderlich sind (BayVGH vom 20.5.2003 Az. 9 C 03.1051; VGH Mannheim vom 7.6.2004 FEVS 56, 44).

  • BVerwG, 16.01.1974 - VIII C 117.72
    Auszug aus VG München, 28.08.2008 - M 22 K 08.1731
    Die Ermittlungspflicht endet jedoch, wenn nach Ausschöpfen der erreichbaren Erkenntnisquellen erkennbar ist, dass sich bestehende Zweifel nicht beheben lassen; die Pflicht zur (weiteren) Sachaufklärung setzt indessen einen schlüssigen Vortrag voraus, insbesondere Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich sind (zunächst) vom Antragsteller hinreichend substantiiert darzulegen (§ 21 Abs. 2 SGB X, §§ 60 ff SGB I; zu den Grenzen der Amtsermittlungspflicht vgl. BVerwG vom 16.1.1974 BVerwGE 44, 265; OVG Münster vom 20.2.1998 FEVS 49, 37).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.02.1998 - 8 A 5181/95

    Wer Sozialhilfe beantragt oder erhält, ruft Zweifel an seiner Hilfebedürftigkeit

    Auszug aus VG München, 28.08.2008 - M 22 K 08.1731
    Die Ermittlungspflicht endet jedoch, wenn nach Ausschöpfen der erreichbaren Erkenntnisquellen erkennbar ist, dass sich bestehende Zweifel nicht beheben lassen; die Pflicht zur (weiteren) Sachaufklärung setzt indessen einen schlüssigen Vortrag voraus, insbesondere Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich sind (zunächst) vom Antragsteller hinreichend substantiiert darzulegen (§ 21 Abs. 2 SGB X, §§ 60 ff SGB I; zu den Grenzen der Amtsermittlungspflicht vgl. BVerwG vom 16.1.1974 BVerwGE 44, 265; OVG Münster vom 20.2.1998 FEVS 49, 37).
  • OVG Saarland, 14.01.2000 - 3 R 4/99

    Wohngeldrecht als Lastenzuschuss bei Betrieb eines Gewerbes im Eigenheim;

    Auszug aus VG München, 28.08.2008 - M 22 K 08.1731
    Anstelle der Ablehnung kann die Wohngeldbehörde auch von einem zu berücksichtigenden Einkommen in der Höhe ausgehen, die dem finanziellen Aufwand für den Lebensunterhalt des Antragstellers entspricht, bzw. eine Einkommensschätzung nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen vornehmen (VGH Mannheim vom 7.6.2004 aaO.; OVG Saarlouis vom 14.1.2000 Az. 3 R 4/99).
  • VGH Bayern, 20.05.2003 - 9 C 03.1051
    Auszug aus VG München, 28.08.2008 - M 22 K 08.1731
    Der Antragsteller hat insbesondere alle Angaben zu machen, die zur Ermittlung des Jahreseinkommens (§§ 9 ff. WoGG) erforderlich sind (BayVGH vom 20.5.2003 Az. 9 C 03.1051; VGH Mannheim vom 7.6.2004 FEVS 56, 44).
  • VGH Bayern, 16.02.2005 - 9 C 04.2383
    Auszug aus VG München, 28.08.2008 - M 22 K 08.1731
    Lässt sich das Jahreseinkommen aufgrund fehlender oder unzureichender Angaben des Antragstellers nicht verlässlich ermitteln, kann nach den allgemeinen Regeln der materiellen Beweislast dem Wohngeldantrag grundsätzlich nicht entsprochen werden (BVerwG vom 16.01.1974 a.a.O.; VGH Mannheim vom 7.6.2004 FEVS 56, 44; BayVGH vom 16.2.2005 Az. 9 C 04.2383).
  • VGH Bayern, 23.04.2009 - 12 ZB 08.3035

    Antrag auf Zulassung der Berufung

    Der Senat legt das Schreiben des Klägers vom 22. Oktober 2008 zu dessen Gunsten als Antrag auf Zulassung der Berufung im Sinne von § 124 Abs. 2, § 124a Abs. 4 Sätze 1 und 2 VwGO gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts München vom 28. August 2008 (Az. M 22 K 08.1731) und als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO aus.
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