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   VG München, 18.01.2012 - M 23 K 09.5977   

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https://dejure.org/2012,54254
VG München, 18.01.2012 - M 23 K 09.5977 (https://dejure.org/2012,54254)
VG München, Entscheidung vom 18.01.2012 - M 23 K 09.5977 (https://dejure.org/2012,54254)
VG München, Entscheidung vom 18. Januar 2012 - M 23 K 09.5977 (https://dejure.org/2012,54254)
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  • BVerfG, 23.05.1967 - 2 BvR 534/62

    Verfassungsmäßigkeit des § 6 StVO - Vorladung zum Verkehrsunterricht

    Auszug aus VG München, 18.01.2012 - M 23 K 09.5977
    Die Vorschrift begegnet bei verfassungskonformer Auslegung und Anwendung keinen rechtlichen Bedenken (BVerfG vom 23.5.1967 BVerfGE 22, 21).

    Die Anordnung muss in einem angemessenen Verhältnis zu dem festgestellten Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften stehen und darf nicht den Charakter einer "Strafe" annehmen (vgl. BVerfG vom 23.5.1967 a.a.O.; BVerwG v. 22.5.1958 BVerwGE 6, 354).

  • BVerwG, 18.09.1970 - VII C 53.69

    Verkehrsunterricht - Kenntnisse - Straßenverkehrsrecht - Verantwortungsbewußtsein

    Auszug aus VG München, 18.01.2012 - M 23 K 09.5977
    Es ist aber auch gerechtfertigt, einen Verkehrsteilnehmer zum Verkehrsunterricht vorzuladen, dem nicht die Kenntnis einzelner Verkehrsvorschriften fehlt, der sich aber über die Folgen seines verkehrswidrigen Verhaltens nicht im Klaren ist oder zu erkennen gegeben hat, dass es ihm an dem erforderlichen Verantwortungsbewusstsein fehlt (vgl. BVerwG v. 18.9.1970 BVerwGE 36, 119; BayVGH v. 22.10.1990 BayVBl. 1991, 178; BayVGH v. 11.10.2010 - 11 CB 10.30 - juris).
  • BVerwG, 22.05.1958 - I C 27.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus VG München, 18.01.2012 - M 23 K 09.5977
    Die Anordnung muss in einem angemessenen Verhältnis zu dem festgestellten Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften stehen und darf nicht den Charakter einer "Strafe" annehmen (vgl. BVerfG vom 23.5.1967 a.a.O.; BVerwG v. 22.5.1958 BVerwGE 6, 354).
  • VG Frankfurt/Oder, 26.07.2016 - 2 K 1534/15

    Kein Verkehrsunterricht nach einmaligem Geschwindigkeitsverstoß

    Auch bei einem "Ersttäter" können zwar die Umstände der Tatbegehung, das Verhalten nach der Tat oder die Einlassung des Täters zur Tat Anlass zur Anordnung von Verkehrsunterricht sein; jedoch nur, wenn besondere Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei dem Betreffenden ein spezielles Erziehungsbedürfnis vorhanden ist (vgl. VG München, Urteil vom 18. Januar 2012 - M 23 K 09.5977 -, Rn. 23, juris).
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