Rechtsprechung
VG München, 16.05.2012 - M 23 K 11.30365 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Vorliegen einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben für afghanische Staatsangehörige bei einer Rückkehr in die Provinz Kunar nach derzeitiger Sicherheitslage durch ihre dortige Anwesenheit i.S.v. § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG
- Informationsverbund Asyl und Migration
AufenthG § 60 Abs. 7 S. 2
Unionsrechtliches Abschiebungsverbot, subsidiärer Schutz, Afghanistan, Kunar, Gefahrendichte, extreme Gefahrenlage, allgemeine Gefahr, willkürliche Gewalt, innerstaatlicher bewaffneter Konflikt, gefahrerhöhende Umstände, alleinstehende Frauen, Zwangsrekrutierung, ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (5)
- VGH Bayern, 20.01.2012 - 13a B 11.30427
Kein Abschiebungsverbot für Afghanen aus der Ostregion; Kabul als interne …
Auszug aus VG München, 16.05.2012 - M 23 K 11.30365
Afghanische Staatsangehörige sind bei einer Rückkehr in die Provinz Kunar nach derzeitiger Sicherheitslage bereits durch ihre dortige Anwesenheit einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben im Sinn von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ausgesetzt (aA BayVGH vom 20.1.2012 Az. 13a B 11.30427).Entgegen der Entscheidung des BayVGH vom 20. Januar 2012, der landesweit unter Zugrundelegung der Gesamtbevölkerung Afghanistans von ca. 24 Millionen eine Gefahrendichte von 0, 03 % und für die Provinz Kunar einen Risikoquotienten von 0, 1 % pro Kopf und Jahr "proportional abschätzt" (BayVGH vom 20. Januar 2012 - 13a B 11.30427 - juris), ist eine "jedermann" treffende Gefahrendichte bei einer jährlichen Anschlagszahl von 1.280 und bei nur 410 000 Einwohnern zu bejahen.
- VGH Hessen, 25.08.2011 - 8 A 1657/10
Bewaffneter Konflikt in der Provinz Logar/Afghanistan
Auszug aus VG München, 16.05.2012 - M 23 K 11.30365
Unabhängig von der Fragwürdigkeit der zu Grunde gelegten Opferzahlen vermittelt der so errechnete Gefährdungsquotient auch deshalb ein verfälschtes Bild von dem tatsächlichen Gefährdungsgrad, weil sich die der Berechnung zu Grunde gelegte Einwohnerzahl auf dauerhaft angesiedelte Zivilpersonen und sich die Zahl der zu Grunde gelegten Anschläge aber nur auf ein Jahr bezieht, also nicht auf die Gesamtzeit der potentiellen Gefährdung durch einen langjährigen bewaffneten Konflikt (Hess. VGH v. 25.8.2011 - 8 A 1657/10.A Rdnrn. 72/76 - juris). - BVerwG, 17.11.2011 - 10 C 13.10
Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beschränkung der Revision; Beweismaß; …
Auszug aus VG München, 16.05.2012 - M 23 K 11.30365
Es bedarf hingegen einer wertenden Gesamtbetrachtung der Gefährdungslage (BVerwG v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris). - BVerwG, 21.04.2009 - 10 C 11.08
Flüchtlingsanerkennung; Gruppenverfolgung; Verfolgungsdichte; …
Auszug aus VG München, 16.05.2012 - M 23 K 11.30365
Dabei sind alle festgestellten Umstände ihrer Bedeutung gemäß zu gewichten und abzuwägen (BVerwG v.21.4.2009 - 10 C 11.08 - juris). - VGH Hessen, 25.08.2011 - 8 A 1659/10
Bewaffneter Konflikt in der Provinz Paktia/Afghanistan
Auszug aus VG München, 16.05.2012 - M 23 K 11.30365
Dr. Danesch hat in seinem Gutachten vom 7. Oktober 2010 an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof im Verfahren 8 A 1659/10.A mit zahlreichen Beispielen belegt, dass die Dunkelziffer der getöteten Zivilisten ein Vielfaches gegenüber den offiziellen mitgeteilten Opferzahlen betragen dürfte (Seite 10, 12 f. des Gutachtens).
- VG Ansbach, 22.05.2014 - AN 11 K 14.30552
Keine Flüchtlingszuerkennung für Paschtunen aus Provinz Kunar; unglaubhaftes …
Sie ist vielmehr nach Überzeugung des Gerichts dort anzunehmen (ebenso VG Köln, U.v 24.1.2012 - 14 K 1337 und 4279/10.A - juris und VG München, U.v. 16.5.2013 - M 23 K 11.30365 - juris aA BayVGH, U.v. 15.3.2013 - 13a B 12.30121 - juris und B.v. 10.6.2013 - 13a ZB 13.30128 - juris). - VG Ansbach, 28.04.2015 - AN 11 K 14.30570
Keine erhebliche Gefahr für Leib und Leben auf Grund innerstaatlichen Konflikts
Neben diesem Urteil war beigefügt auch ein Urteil des VG München vom 16. Mai 2012 (M 23 K 11.30365), das ebenfalls einen afghanischen Staatsangehörigen aus der Provinz Kunar betraf. - VG München, 18.05.2012 - M 23 K 11.30364 Bis zu ihrer Ausreise gemeinsam mit ihrer Mutter sowie ihren Brüdern und (Kläger im Verfahren M 23 K 11.30365) im Februar 2011 lebte die Klägerin in Distrikt Wata Pur, Provinz Kunar.