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   VG München, 18.01.2018 - M 27 K 17.693   

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VG München, 18.01.2018 - M 27 K 17.693 (https://dejure.org/2018,9945)
VG München, Entscheidung vom 18.01.2018 - M 27 K 17.693 (https://dejure.org/2018,9945)
VG München, Entscheidung vom 18. Januar 2018 - M 27 K 17.693 (https://dejure.org/2018,9945)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 26.08.2009 - 3 C 19.08

    Physiotherapeut, Heilpraktikererlaubnis, Beschränkung der Heilpraktikererlaubnis,

    Auszug aus VG München, 18.01.2018 - M 27 K 17.693
    Eine Heilpraktikererlaubnis ist, anders als die einem Arzt mit der Approbation erteilte Heilbefugnis, grundsätzlich inhaltlich teilbar (vgl. BVerwG, U.v 26.8.2009 - 3 C 19.08 - juris Rn. 18).

    Auf die Erteilung der (beschränkten) Heilpraktiererlaubnis besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Anspruch, wenn kein rechtsstaatlich unbedenklicher Versagungsgrund nach § 2 Abs. 1 1. DVO-HeilPrG entgegensteht (vgl. BVerwG, U. v. 26.8.2009 - 3 C 19.08 - juris Rn. 9; U. v. 21.1.1993 - 3 C 34.90 - juris Rn. 27).bb) Die von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Bekanntmachung von Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärtern nach § 2 HeilprG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. i) 1. DVO-HeilPrG (Bek.v. 7.12.2017, BAnz v. 22.12.2017) hat das Verwaltungsgericht nicht zu berücksichtigen, da diese zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht in Kraft waren, sondern erst in der Zukunft, namentlich am 22. März 2018, in Kraft treten werden.

    Ein gewichtiges Indiz ist hierbei, ob und inwieweit die Ausbildung und das Berufsbild auf dem Gebiet der Heilkunde gesetzlich normiert ist (vgl. zur Logopädie: VGH BW, U.v. 23.3.2017 - 9 S 1899/16 - juris Rn. 55f.; zur Osteopathie: VG Aachen, U.v. 3.3.2016 - 5 K 1114/14 - juris Rn. 29 - 37; zur Physiotherapie: BVerwG, U. v. 26.8.2009 - 3 C 19.08 - juris Rn. 19).

    In der verwaltungsgerichtlichen Praxis haben sich zusätzliche Kriterien für die Ausdifferenziertheit und Abgrenzbarkeit eines Gebiets der Heilkunde herausgebildet, beispielsweise, ob es eine (weltweit, europaweit oder deutschlandweit) anerkannte Definition des jeweiligen Gebiets der Heilkunde gibt (vgl. VG Aachen, U.v. 3.3.2016 - 5 K 1114/14 - juris Rn. 32), ob es im Bundesgebiet Institutionen gibt, die einheitliche Antworten auf die Frage nach den Anforderungen an die Prüfung, Fortbildung und das Berufsbild des betreffenden Gebietes der Heilkunde geben (vgl. VG Aachen, U.v. 3.3.2016 - 5 K 1114/14 - juris Rn. 38), insbesondere Berufsverbände (VG Stuttgart, U.v. 26.1.2017 - 4 K 5923/15 u.a. - juris Rn. 29; VG Leipzig, U.v. 11.7.2013 - 5 K 1161/11 - juris Rn. 32), ob es im Bundesgebiet Ausbildungsstätten gibt (vgl. VG Frankfurt, U.v. 27.5.2014 - 4 K 2714/12.F - juris Rn. 28, VG Leipzig, U.v. 11.7.2013 - 5 K 1161/11 - juris Rn. 35) und beispielsweise ob die Tätigkeit in den Heilmittelrichtlinien anerkannt ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.8.2009 - 3 C 19.08 - juris Rn. 19).

  • VG Aachen, 03.03.2016 - 5 K 1114/14

    Heilpraktikererlaubnis; "beschränkte Heilpraktikererlaubnis"; Osteopathie;

    Auszug aus VG München, 18.01.2018 - M 27 K 17.693
    Ein gewichtiges Indiz ist hierbei, ob und inwieweit die Ausbildung und das Berufsbild auf dem Gebiet der Heilkunde gesetzlich normiert ist (vgl. zur Logopädie: VGH BW, U.v. 23.3.2017 - 9 S 1899/16 - juris Rn. 55f.; zur Osteopathie: VG Aachen, U.v. 3.3.2016 - 5 K 1114/14 - juris Rn. 29 - 37; zur Physiotherapie: BVerwG, U. v. 26.8.2009 - 3 C 19.08 - juris Rn. 19).

    In der verwaltungsgerichtlichen Praxis haben sich zusätzliche Kriterien für die Ausdifferenziertheit und Abgrenzbarkeit eines Gebiets der Heilkunde herausgebildet, beispielsweise, ob es eine (weltweit, europaweit oder deutschlandweit) anerkannte Definition des jeweiligen Gebiets der Heilkunde gibt (vgl. VG Aachen, U.v. 3.3.2016 - 5 K 1114/14 - juris Rn. 32), ob es im Bundesgebiet Institutionen gibt, die einheitliche Antworten auf die Frage nach den Anforderungen an die Prüfung, Fortbildung und das Berufsbild des betreffenden Gebietes der Heilkunde geben (vgl. VG Aachen, U.v. 3.3.2016 - 5 K 1114/14 - juris Rn. 38), insbesondere Berufsverbände (VG Stuttgart, U.v. 26.1.2017 - 4 K 5923/15 u.a. - juris Rn. 29; VG Leipzig, U.v. 11.7.2013 - 5 K 1161/11 - juris Rn. 32), ob es im Bundesgebiet Ausbildungsstätten gibt (vgl. VG Frankfurt, U.v. 27.5.2014 - 4 K 2714/12.F - juris Rn. 28, VG Leipzig, U.v. 11.7.2013 - 5 K 1161/11 - juris Rn. 35) und beispielsweise ob die Tätigkeit in den Heilmittelrichtlinien anerkannt ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.8.2009 - 3 C 19.08 - juris Rn. 19).

    Insofern ist die Situation mit Blick auf die Standardisierung in der Chiropraktik nicht, wie vom Beklagten vorgetragen, mit derjenigen der Osteopathie vergleichbar (vgl. VG Aachen, U.v. 3.3.2016 - 5 K 1114/14 - juris Rn. 49: "Bei dem Chiropraktiker handelt es sich - anders als beim Osteopathen um einen eigenständigen Beruf mit einem klar abgrenzbaren eigenständigen Berufsbild").

    Dies steht im Einklang mit der übrigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. VG Aachen, U.v. 3.3.2016 - 5 K 1114/14 - juris Rn. 49; VG Frankfurt, U.v. 27.5.2014 - 4 K 2714/12.F - juris Rn. 23, 28, VG Leipzig, U.v. 11.7.2013 - 5 K 1161/11 - juris Rn. 32, 35; VG Frankfurt, U.v. 1.7.2009 - 12 K 31/08.F (1) - juris Rn. 20 ff.), die zu dieser Rechtsposition sogar noch unter der Annahme gelangt ist, dass es im Bundesgebiet keine Ausbildungsstätte der Chiropraktik gibt (vgl. VG Frankfurt, U.v. 27.5.2014 - 4 K 2714/12.F - juris Rn. 23, 28, VG Leipzig, U.v. 11.7.2013 - 5 K 1161/11 - juris Rn. 32, 35), während es, wie dargestellt, tatsächlich seit dem Jahr 2011 einen besonderen zertifizierten Studiengang der Chiropraktik an einer staatlich anerkannten privaten Hochschule im Bundesgebiet gibt.

  • BVerwG, 10.02.1983 - 3 C 21.82

    Ausübung - Heilkunde - Erlaubnispflicht - Psychotherapie

    Auszug aus VG München, 18.01.2018 - M 27 K 17.693
    Maßgeblich ist, ob die Tätigkeit Fachkenntnisse voraussetzt, sei es im Hinblick auf das Ziel, die Art oder die Methode oder für die Feststellung, ob im Einzelfall mit der Behandlung begonnen werden darf und die Behandlung gesundheitliche Schädigungen verursachen kann (vgl. BVerwG, U.v. 10.2.1983 - 3 C 21.82 - juris Rn. 19).

    (a) Weder das Heilpraktikergesetz noch die erste Durchführungsverordnung legen fest, auf welche Art und Weise die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. i) 1. DVO-HeilPrG zu überprüfen sind (vgl. BVerwG, U.v. 10.02.1983 - 3 C 21.82 - juris Rn. 27).

    Nach der an den genannten verfassungsrechtlichen Maßstäben entwickelten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat der Betroffene nachzuweisen, dass er die einschlägigen Krankheitsbilder diagnostizieren, die Patienten entsprechend fachkundig behandeln und die eigene heilkundliche Tätigkeit gegenüber der ärztlichen Tätigkeit sowie der Tätigkeit von anderen als Heilpraktikern tätigen Personen abgrenzen kann (vgl. BVerwG, U. v. 10.2.1983 - 3 C 21.82 - juris Rn. 27, 35).

  • VG Leipzig, 11.07.2013 - 5 K 1161/11

    Einschränkung der Heilpraktikererlaubnis auf die Berufsausübung von

    Auszug aus VG München, 18.01.2018 - M 27 K 17.693
    In der verwaltungsgerichtlichen Praxis haben sich zusätzliche Kriterien für die Ausdifferenziertheit und Abgrenzbarkeit eines Gebiets der Heilkunde herausgebildet, beispielsweise, ob es eine (weltweit, europaweit oder deutschlandweit) anerkannte Definition des jeweiligen Gebiets der Heilkunde gibt (vgl. VG Aachen, U.v. 3.3.2016 - 5 K 1114/14 - juris Rn. 32), ob es im Bundesgebiet Institutionen gibt, die einheitliche Antworten auf die Frage nach den Anforderungen an die Prüfung, Fortbildung und das Berufsbild des betreffenden Gebietes der Heilkunde geben (vgl. VG Aachen, U.v. 3.3.2016 - 5 K 1114/14 - juris Rn. 38), insbesondere Berufsverbände (VG Stuttgart, U.v. 26.1.2017 - 4 K 5923/15 u.a. - juris Rn. 29; VG Leipzig, U.v. 11.7.2013 - 5 K 1161/11 - juris Rn. 32), ob es im Bundesgebiet Ausbildungsstätten gibt (vgl. VG Frankfurt, U.v. 27.5.2014 - 4 K 2714/12.F - juris Rn. 28, VG Leipzig, U.v. 11.7.2013 - 5 K 1161/11 - juris Rn. 35) und beispielsweise ob die Tätigkeit in den Heilmittelrichtlinien anerkannt ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.8.2009 - 3 C 19.08 - juris Rn. 19).

    Die WHO-Richtlinien umschreiben die Anforderungen an die Ausbildung und das Berufsbild des Chiropraktikers und grenzen das Gebiet der Chiropraktik hinreichend von der allgemeinen Heilkunde beziehungsweise von anderen abgrenzbaren Gebiten der Heilkunde ab (vgl. VG Leipzig, U.v. 11.7.2013 - 5 K 1161/11 - juris Rn. 37).

    Dies steht im Einklang mit der übrigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. VG Aachen, U.v. 3.3.2016 - 5 K 1114/14 - juris Rn. 49; VG Frankfurt, U.v. 27.5.2014 - 4 K 2714/12.F - juris Rn. 23, 28, VG Leipzig, U.v. 11.7.2013 - 5 K 1161/11 - juris Rn. 32, 35; VG Frankfurt, U.v. 1.7.2009 - 12 K 31/08.F (1) - juris Rn. 20 ff.), die zu dieser Rechtsposition sogar noch unter der Annahme gelangt ist, dass es im Bundesgebiet keine Ausbildungsstätte der Chiropraktik gibt (vgl. VG Frankfurt, U.v. 27.5.2014 - 4 K 2714/12.F - juris Rn. 23, 28, VG Leipzig, U.v. 11.7.2013 - 5 K 1161/11 - juris Rn. 32, 35), während es, wie dargestellt, tatsächlich seit dem Jahr 2011 einen besonderen zertifizierten Studiengang der Chiropraktik an einer staatlich anerkannten privaten Hochschule im Bundesgebiet gibt.

  • VG Frankfurt/Main, 27.05.2014 - 4 K 2714/12

    Die Heilpraktikererlaubnis kann auf das Gebiet der Chiropraktik beschränkt

    Auszug aus VG München, 18.01.2018 - M 27 K 17.693
    In der verwaltungsgerichtlichen Praxis haben sich zusätzliche Kriterien für die Ausdifferenziertheit und Abgrenzbarkeit eines Gebiets der Heilkunde herausgebildet, beispielsweise, ob es eine (weltweit, europaweit oder deutschlandweit) anerkannte Definition des jeweiligen Gebiets der Heilkunde gibt (vgl. VG Aachen, U.v. 3.3.2016 - 5 K 1114/14 - juris Rn. 32), ob es im Bundesgebiet Institutionen gibt, die einheitliche Antworten auf die Frage nach den Anforderungen an die Prüfung, Fortbildung und das Berufsbild des betreffenden Gebietes der Heilkunde geben (vgl. VG Aachen, U.v. 3.3.2016 - 5 K 1114/14 - juris Rn. 38), insbesondere Berufsverbände (VG Stuttgart, U.v. 26.1.2017 - 4 K 5923/15 u.a. - juris Rn. 29; VG Leipzig, U.v. 11.7.2013 - 5 K 1161/11 - juris Rn. 32), ob es im Bundesgebiet Ausbildungsstätten gibt (vgl. VG Frankfurt, U.v. 27.5.2014 - 4 K 2714/12.F - juris Rn. 28, VG Leipzig, U.v. 11.7.2013 - 5 K 1161/11 - juris Rn. 35) und beispielsweise ob die Tätigkeit in den Heilmittelrichtlinien anerkannt ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.8.2009 - 3 C 19.08 - juris Rn. 19).

    Neben dem außereuropäischen angelsächsischen Raum wie etwa den Vereinigten Staaten von Amerika und Kanada, aus dem die Chiropraktik stammt, sind auch in der Mehrzahl der Europäischen Mitgliedstaaten, allen voran in dem Vereinigten Königreich, und auch in Staaten des EWR-Raums, wie etwa der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die Ausbildung beziehungsweise die Berufsausübung der Chiropraktik gesetzlich geregelt (vgl. VG Frankfurt, U.v. 27.5.2014 - 4 K 2714/12.F - juris Rn. 27).

    Dies steht im Einklang mit der übrigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. VG Aachen, U.v. 3.3.2016 - 5 K 1114/14 - juris Rn. 49; VG Frankfurt, U.v. 27.5.2014 - 4 K 2714/12.F - juris Rn. 23, 28, VG Leipzig, U.v. 11.7.2013 - 5 K 1161/11 - juris Rn. 32, 35; VG Frankfurt, U.v. 1.7.2009 - 12 K 31/08.F (1) - juris Rn. 20 ff.), die zu dieser Rechtsposition sogar noch unter der Annahme gelangt ist, dass es im Bundesgebiet keine Ausbildungsstätte der Chiropraktik gibt (vgl. VG Frankfurt, U.v. 27.5.2014 - 4 K 2714/12.F - juris Rn. 23, 28, VG Leipzig, U.v. 11.7.2013 - 5 K 1161/11 - juris Rn. 32, 35), während es, wie dargestellt, tatsächlich seit dem Jahr 2011 einen besonderen zertifizierten Studiengang der Chiropraktik an einer staatlich anerkannten privaten Hochschule im Bundesgebiet gibt.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.11.2006 - 6 A 10271/06

    Heilpraktiker; Beschränkung der Erlaubnis auf ein Fachgebiet; Entfallen der

    Auszug aus VG München, 18.01.2018 - M 27 K 17.693
    Dass stets ein gesetzgeberisches Handeln und Regulieren erforderlich ist, ergibt sich nicht aus dem von dem Beklagten zitierten Leitsatz der oberverwaltungsgerichtlichen Entscheidung aus dem Jahr 2006, dessen sich der Beklagte in der Argumentation bedient hat, wonach die gemäß § 1 Abs. 1 HeilprG erforderliche Erlaubnis zur selbständigen Ausübung der Heilkunde gegenständlich beschränkt für bestimmte Fachgebiete erteilt werden darf, wenn und soweit dort mit gesetzlicher Billigung eine Ausdifferenzierung der Berufsbilder zu verzeichnen ist (vgl. OVG Rh-Pf, U.v. 21.11.2006 - 6 A 10271/06 - juris LS 1).

    In der zitierten Entscheidung wird vielmehr anerkannt, dass nationale Normenkomplexe nur die Folge eines tatsächlich bestehenden abgrenzbaren Gebietes der Heilkunde und eines entsprechenden Berufsbildes sind (vgl. OVG Rh-Pf, U.v. 21.11.2006 - 6 A 10271/06 - juris Rn. 29: "aufgrund einer damals aktuellen beruflichen Notwendigkeit heraus entwickelt").

  • BVerwG, 21.01.1993 - 3 C 34.90

    Heilpraktiker - Nebenberufliche Tätigkeit - Psychotherapie - Grundkenntnisse -

    Auszug aus VG München, 18.01.2018 - M 27 K 17.693
    Die vorkonstitutionellen Normen hinsichtlich der Erteilung der Heilpraktikererlaubnis müssen daher insoweit im Lichte der Freiheit der Berufswahl aus Art. 12 Abs. 1 GG durch Auslegung an die gegenwärtigen Gegebenheiten angepasst werden (vgl. BVerwG, U. v. 21.1.1993 - 3 C 34.90 - juris Rn. 35).

    Auf die Erteilung der (beschränkten) Heilpraktiererlaubnis besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Anspruch, wenn kein rechtsstaatlich unbedenklicher Versagungsgrund nach § 2 Abs. 1 1. DVO-HeilPrG entgegensteht (vgl. BVerwG, U. v. 26.8.2009 - 3 C 19.08 - juris Rn. 9; U. v. 21.1.1993 - 3 C 34.90 - juris Rn. 27).bb) Die von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Bekanntmachung von Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärtern nach § 2 HeilprG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. i) 1. DVO-HeilPrG (Bek.v. 7.12.2017, BAnz v. 22.12.2017) hat das Verwaltungsgericht nicht zu berücksichtigen, da diese zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht in Kraft waren, sondern erst in der Zukunft, namentlich am 22. März 2018, in Kraft treten werden.

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus VG München, 18.01.2018 - M 27 K 17.693
    Art. 12 Abs. 1 GG schützt nicht nur rechtlich fixierte Berufe, sondern auch neue Berufsbilder, die noch keine gesetzliche Regelung erfahren haben (vgl. BVerfG, U.v. 11.6.1958 - 1 BvR 596/56 - juris Rn. 56).

    Eine subjektive Berufswahlregelung muss, um verhältnismäßig zu sein, dem Schutz wichtiger Gemeingüter dienen (vgl. BVerfG, U. v. 11.6.1958 - 1 BvR 596/56 - juris Rn. 77f.).

  • VG Frankfurt/Main, 01.07.2009 - 12 K 31/08
    Auszug aus VG München, 18.01.2018 - M 27 K 17.693
    Dies steht im Einklang mit der übrigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. VG Aachen, U.v. 3.3.2016 - 5 K 1114/14 - juris Rn. 49; VG Frankfurt, U.v. 27.5.2014 - 4 K 2714/12.F - juris Rn. 23, 28, VG Leipzig, U.v. 11.7.2013 - 5 K 1161/11 - juris Rn. 32, 35; VG Frankfurt, U.v. 1.7.2009 - 12 K 31/08.F (1) - juris Rn. 20 ff.), die zu dieser Rechtsposition sogar noch unter der Annahme gelangt ist, dass es im Bundesgebiet keine Ausbildungsstätte der Chiropraktik gibt (vgl. VG Frankfurt, U.v. 27.5.2014 - 4 K 2714/12.F - juris Rn. 23, 28, VG Leipzig, U.v. 11.7.2013 - 5 K 1161/11 - juris Rn. 32, 35), während es, wie dargestellt, tatsächlich seit dem Jahr 2011 einen besonderen zertifizierten Studiengang der Chiropraktik an einer staatlich anerkannten privaten Hochschule im Bundesgebiet gibt.
  • VG Bayreuth, 23.02.2015 - B 5 K 14.1

    Beihilfefähigkeit osteopathischer Behandlungen

    Auszug aus VG München, 18.01.2018 - M 27 K 17.693
    Dies legt den Schluss nahe, dass es um im Wesentlichen jedenfalls sehr ähnliche Inhalte geht (vgl. im Ergebnis ebenso: VG Bayreuth, U.v. 23.2.2015 - B 5 K 14.1 - juris Rn. 26), mit dem Unterschied, dass es sich bei den Anwendern der Manuellen Medizin/Chirotherapie um Ärzte handelt.
  • VGH Baden-Württemberg, 23.03.2017 - 9 S 1899/16

    Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis für eine logopädische Tätigkeit

  • VG Stuttgart, 26.01.2017 - 4 K 5923/15

    Beschränkte Heilpraktikererlaubnis für die Ausübung der Osteopathie

  • VG Freiburg, 15.05.2018 - 5 K 1027/16

    Beschränkung der Heilpraktikererlaubnis auf das Gebiet der Chiropraktik

    Inzwischen haben sich das Verwaltungsgericht Aachen (Urt. v. 03.03.2016 - 5 K 1114/14 -, juris) und das Verwaltungsgericht München (Urt. v. 18.01.2018 - M 27 K 17.693 -, juris) dem angeschlossen.

    Auch in der Bundesrepublik ist die Chiropraktik insoweit etabliert, als es inzwischen zwei Berufsverbände für dieses Gebiet der Heilkunde gibt, nämlich zum einen seit 1980 die Deutsche Chiropraktoren-Gesellschaft e.V. und zum anderen seit 1994 den Bund Deutscher Chiropraktiker e.V. Schließlich ist als weiterer Anhaltspunkt für eine hinreichende Abgrenzbarkeit anzuführen, dass es seit dem Jahr 2011 in der Bundesrepublik Deutschland einen eigenen zertifizierten Studiengang der Chiropraktik mit den Abschlüssen Bachelor und Master an einer staatlich anerkannten privaten Hochschule gibt, nämlich an der Dresden International University (vgl. hierzu VG München, Urt. v. 18.01.2018, a.a.O.).

    Soweit in der Rechtsprechung bisher eine Kenntnisüberprüfung für entbehrlich gehalten wurde, hatten die jeweiligen Bewerber entweder im Ausland ein Vollzeitstudium der Chiropraktik durchlaufen (so in den Fällen, die den Entscheidungen des VG Leipzig, Urt. v. 11.07.2013, a.a.O., und des VG Frankfurt, Urt. v. 27.05.2014, a.a.O., zugrunde lagen) oder sie hatten (so im Fall des VG München, Urt. v. 18.01.2018, a.a.O.) den neuen Studiengang der Chiropraktik an der Dresden International University absolviert.

    Während etwa der Studiengang an der Dresden International University 9.000 Stunden umfasst, von denen 7.200 Stunden auf den Bachelor-Studiengang und 1.800 Stunden auf den Master-Studiengang entfallen (vgl. hierzu VG München, Urt. v. 18.01.2018, a.a.O.), beläuft sich die Weiterbildung in OMT ausweislich des Curriculums auf 843 Unterrichtsstunden.

  • BVerwG, 10.10.2019 - 3 C 17.17

    Sektorale Heilpraktikererlaubnis für ausgebildete Logopäden möglich

    Dieser verfassungsrechtliche Rahmen könnte einem generellen Ausschluss nicht gesetzlich fixierter Berufsbilder von der Zuerkennung einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis entgegenstehen (VG München, Urteil vom 18. Januar 2018 - M 27 K 17.693 [ECLI:DE:VGMUENC:2018:0118.M27K17.693.00] - juris Rn. 30; VG Frankfurt a.M., Urteil vom 27. Mai 2014 - 4 K 2714/12.F [ECLI:DE:VGFFM:2014:0527.4K2714.12.F.0A] - juris Rn. 27 f.).
  • BVerwG, 10.10.2019 - 3 C 15.17

    Sektorale Heilpraktikererlaubnis für ausgebildete Logopäden möglich

    Dieser verfassungsrechtliche Rahmen könnte einem generellen Ausschluss nicht gesetzlich fixierter Berufsbilder von der Zuerkennung einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis entgegenstehen (VG München, Urteil vom 18. Januar 2018 - M 27 K 17.693 [ECLI:DE:VGMUENC:2018:0118.M27K17.693.00] - juris Rn. 30; VG Frankfurt a.M., Urteil vom 27. Mai 2014 - 4 K 2714/12.F [ECLI:DE:VGFFM:2014:0527.4K2714.12.F.0A] - juris Rn. 27 f.).
  • BVerwG, 10.10.2019 - 3 C 16.17

    Sektorale Heilpraktikererlaubnis für ausgebildete Logopäden möglich

    Dieser verfassungsrechtliche Rahmen könnte einem generellen Ausschluss nicht gesetzlich fixierter Berufsbilder von der Zuerkennung einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis entgegenstehen (VG München, Urteil vom 18. Januar 2018 - M 27 K 17.693 [ECLI:DE:VGMUENC:2018:0118.M27K17.693.00] - juris Rn. 30; VG Frankfurt a.M., Urteil vom 27. Mai 2014 - 4 K 2714/12.F [ECLI:DE:VGFFM:2014:0527.4K2714.12.F.0A] - juris Rn. 27 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.06.2023 - 9 S 1836/21

    Erteilung einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis

    Auf das Ersuchen des Senats hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom 29.09.2022 den Fragenkatalog des Verwaltungsgerichts München vom 03.01.2018 und die Antwort der Dresden International University (DIU), die einen staatlich anerkannten Studiengang der Chiropraktik anbietet, aus der Akte des Verwaltungsgerichts München (M 27 K 17.693, BI. 91 bis 97) übersandt.

    Nach den Angaben der DIU entsprechen die Bachelor- und Masterstudiengänge Chiropraktik den Mindestanforderungen der Kategorie I der WHO-Richtlinien (ZEvA, Akkreditierungsbericht zum Akkreditierungsantrag der Dresden International University, S. 11-12; Stellungnahme der DIU vom 05.01.2018 gegenüber dem VG München im Verfahren M 27 K 17.693), wenngleich ihre Ausgestaltung nicht in unmittelbarer Umsetzung der Vorgaben der WHO-Richtlinien erfolgt ist, sondern sich an nationalen Richtlinien in Bezug auf eine Akkreditierung durch den Akkreditierungsrat ausgerichtet hat (Stellungnahme der DIU gegenüber dem Senat vom 10.11.2022, Ziffer 4).

  • BVerwG, 25.02.2021 - 3 C 17.19

    Erteilung einer sektoralen Heilpraktikerlerlaubnis für das Gebiet der

    Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung ist in Würdigung der WHO-Richtlinien - soweit ersichtlich durchgehend - vielmehr zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei der Tätigkeit eines Chiropraktors um ein abgrenzbares Gebiet der Heilkunde handele (vgl. etwa VG Frankfurt, Urteil vom 27. Mai 2014 - 4 K 2714/12.F - juris Rn. 27 ff.; VG Freiburg, Urteil vom 15. Mai 2018 - 5 K 1027/16 - juris Rn. 21; VG Leipzig, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 K 1161/11 - juris Rn. 32 ff.; VG München, Urteil vom 18. Januar 2018 - M 27 K 17.693 - juris Rn. 29 ff.; en passant auch VG Aachen, Urteil vom 3. März 2016 - 5 K 1114/14 - juris Rn. 49 ff.).
  • VG München, 19.01.2023 - M 27 K 20.6017

    Heilpraktikererlaubnis, Sektorale Heilpraktikererlaubnis, Beschränkung auf Gebiet

    Unter Verweis auf ein stattgebendes Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 18. Dezember 2018 (M 27 K 17.693) zu einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis, beschränkt auf den Bereich der Chiropraktik, wurde dargelegt, dass nach den dort dargestellten Kriterien zur Abgrenzbarkeit des Berufs- und Tätigkeitsfeldes eine Abgrenzbarkeit auch für Bereich der Osteopathie bestehe.

    Eine hinreichende Abgrenzbarkeit der Osteopathie zu anderen Tätigkeitsfeldern der Heilpraktikerausübung ergibt sich auch nicht aus den sonstigen in der verwaltungsgerichtlichen Praxis herangezogenen Kriterien, nämlich, ob es im Bundesgebiet Institutionen wie insbesondere Berufsverbände gibt, die einheitliche Antworten auf die Fragen an Prüfung, Fortbildung und Berufsbild des betreffenden Gebiets der Heilkunde geben und ob es im Bundesgebiet Ausbildungsstätten gibt (vgl. VG München, U.v. 18.1.2018 - M 27 K 17.693 - juris Rn. 31 m.w.N.).

  • VG Hamburg, 14.06.2021 - 17 E 2207/21

    Erfolgloser Eilantrag eines Personaltrainers auf Erteilung einer vorläufigen

    Unabhängig davon, ob beschränkt auf diesen Bereich die Erteilung einer sogenannten sektoralen Heilpraktikererlaubnis überhaupt in Frage kommt (verneinend VGH Mannheim, Urt. v. 24.7.2019, 9 S 1460/18, juris; bejahend VG München, Urt. v. 18.1.2018, M 27 K 17.693, juris; VG Leipzig, Urt. v. 11.7.2013, 5 K 1161/11, juris; VG Lüneburg, Urt. v. 13.8.1997, 5 A 153/94, juris; VG Frankfurt, Urt. v. 9.5.2014, 4 K 3591/12.F, abrufbar unter https://www.aclanz.de/wp-content/uploads/2014/06/Urteil-VG-Frankfurt-09.05.2014.pdf), kann im vorliegenden Eilverfahren jedenfalls auch insoweit nicht festgestellt werden, dass der Versagungsgrund aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. i) HeilprGDV-1 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht vorliegt.
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