Rechtsprechung
VG München, 26.06.2009 - M 6a K 09.1375 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Entziehung der Fahrerlaubnis; Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen; Blutalkoholkonzentration 1,61 Promille; Fahrrad; Anflutungswirkung zur Tatzeit; Nichtbeibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens
- verkehrslexikon.de
Zum Verbot zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen nach Alkoholmissbrauch
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (10)
- BVerwG, 03.09.1992 - 11 B 22.92
Fahrerlaubnisentziehung; Verwaltungsbehörde
Auszug aus VG München, 26.06.2009 - M 6a K 09.1375
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass ein Kraftfahrer in einem Fahrerlaubnis-Entziehungsverfahren eine rechtskräftige strafgerichtliche Entscheidung mit dem darin festgestellten Sachverhalt gegen sich gelten lassen muss, sofern sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil ergeben (vgl. BVerwG vom 3.9.1992, 11 B 22/92, mit weiteren Hinweisen, OVG Brandenburg vom 31.1.2003, 4 B 10/03). - BVerwG, 15.07.1988 - 7 C 46.87
Keine Bindungswirkung des Strafurteils, wenn von der Entziehung der Fahrerlaubnis …
Auszug aus VG München, 26.06.2009 - M 6a K 09.1375
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 15. Juli 1988 ( Az. 7 C 46/87) unter Hinweis auf die Ergebnisse verkehrsmedizinischer Untersuchungen ausgeführt, dass ein Geselligkeitstrinker alkoholische Getränke allenfalls bis zu einem Blutalkoholgehalt von 1 â?° oder maximal 1, 3 â?° zu sich nehmen kann, während Personen, die Blutalkoholwerte über ca. 1,6 â?° erreichen, regelmäßig bereits an einer dauerhaften, ausgeprägten Alkoholproblematik leiden. - OVG Brandenburg, 31.01.2003 - 4 B 10/03
Auszug aus VG München, 26.06.2009 - M 6a K 09.1375
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass ein Kraftfahrer in einem Fahrerlaubnis-Entziehungsverfahren eine rechtskräftige strafgerichtliche Entscheidung mit dem darin festgestellten Sachverhalt gegen sich gelten lassen muss, sofern sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil ergeben (vgl. BVerwG vom 3.9.1992, 11 B 22/92, mit weiteren Hinweisen, OVG Brandenburg vom 31.1.2003, 4 B 10/03).
- VGH Bayern, 27.03.2006 - 11 ZB 06.41
Straßenverkehrsrecht: Untersagung der Führung von erlaubnisfreien Fahrzeugen …
Auszug aus VG München, 26.06.2009 - M 6a K 09.1375
Das Gefährdungspotential, welches hierbei, etwa durch unerwartete Reaktionen oder unkontrolliertes Fahrverhalten auf der Fahrbahn, von dem ungeeigneten Fahrer eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs (Mofa, Fahrrad etc.) ausgehen kann, rechtfertigt es, an die Fahreignung diesen Maßstab anzulegen (vgl. BayVGH vom 27.3.2006, 11 C 05.3297). - BGH, 19.08.1971 - 4 StR 574/70
Der Sturztrunk
Auszug aus VG München, 26.06.2009 - M 6a K 09.1375
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht sogar bei einem Schluss-Sturztrunk (entsprechend der Argumentation des Klägers eines denkbaren unmittelbaren Trinkendes vor der Tatzeit um 19.05 Uhr und einer festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1, 61 â?° um 20.21 Uhr) absolute Fahruntüchtigkeit bereits dann, wenn der Fahrer eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer späteren Überschreitung der "absoluten" Grenze führt (vom 19.8.71, 4 StR 574/70, vgl. auch Bayer. Oberstes Landesgericht vom 19.9.1972, RReg 2 St 28/72). - VG Gelsenkirchen, 20.01.2009 - 7 L 1572/08
Entziehung, Fahrerlaubnis, Restalkohol
Auszug aus VG München, 26.06.2009 - M 6a K 09.1375
Es besteht der Verdacht eines Alkoholmissbrauchs auch und gerade in den Fällen, in denen der Betreffende bei der Trunkenheitsfahrt "nur" eine unter 1, 6 â?° liegende Blutalkoholkonzentration an Restalkohol aufwies (VG Gelsenkirchen vom 20.1.2009, 7 L 1572/08), so dass sich eine Gutachtensanforderung letztlich auch auf § 13 Nr. 2 lit. a, 2. Alternative FeV hätte stützen lassen. - BVerwG, 11.12.2008 - 3 C 26.07
Fahrerlaubnis; EU-Fahrerlaubnis; Führerschein; EU-Führerschein; Anerkennung; …
Auszug aus VG München, 26.06.2009 - M 6a K 09.1375
Voraussetzung ist allerdings insoweit, dass die Untersuchungsanordnung rechtmäßig ist und die Weigerung ohne ausreichenden Grund erfolgt (vgl. BVerwG vom 11.12.2008, 3 C 26/07). - LG Hamburg, 13.01.2009 - 603 Qs 10/09
Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis: Nachweis relativer …
Auszug aus VG München, 26.06.2009 - M 6a K 09.1375
Im Übrigen sind die ersten beiden Stunden nach Trinkende grundsätzlich rückrechnungsfrei (vgl. LG Hamburg vom 13.1. 2009, 603 Qs 10/09, Fischer a.a.O. Rdnr. 19 mit weiteren Nachweisen), d.h. wenn das nicht völlig auszuschließende Trinkende unmittelbar vor der Polizeikontrolle um 19.05 Uhr gelegen haben sollte, so verbietet sich eine Berechnung nach dem "statistisch höchstmöglichen Abbauwert", wie der Bevollmächtigte des Klägers vorbringt. - VG München, 20.02.2009 - M 6a K 08.2422
Entziehung der Fahrerlaubnis; Führen eines Fahrzeugs; Fahrrad; Nichtbeibringung …
Auszug aus VG München, 26.06.2009 - M 6a K 09.1375
Fahrzeuge im Sinn des § 13 Nr. lit. c FeV sind nicht nur Kraftfahrzeuge, sondern Fahrzeuge jeder Art (auch Fahrräder), die zur Beförderung von Personen oder Sachen dienen und am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen (vgl. BVerwG vom 21.5.2008 DAR 2008, 537-540; BayVGH vom 20.1.2004, 11 CS 03.3063 m.w.N.; VG München vom 20.2.2009, M 6a K 08.2422;… Bouska/Laeverenz, Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl., Erläuterung Nr. 3 c zu § 13 FeV m.w.N.). - OLG München, 19.09.1972 - 2 St 28/72
Auszug aus VG München, 26.06.2009 - M 6a K 09.1375
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht sogar bei einem Schluss-Sturztrunk (entsprechend der Argumentation des Klägers eines denkbaren unmittelbaren Trinkendes vor der Tatzeit um 19.05 Uhr und einer festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1, 61 â?° um 20.21 Uhr) absolute Fahruntüchtigkeit bereits dann, wenn der Fahrer eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer späteren Überschreitung der "absoluten" Grenze führt (vom 19.8.71, 4 StR 574/70, vgl. auch Bayer. Oberstes Landesgericht vom 19.9.1972, RReg 2 St 28/72).