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   VG München, 02.12.2014 - M 6a S 14.2336   

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VG München, 02.12.2014 - M 6a S 14.2336 (https://dejure.org/2014,51488)
VG München, Entscheidung vom 02.12.2014 - M 6a S 14.2336 (https://dejure.org/2014,51488)
VG München, Entscheidung vom 02. Dezember 2014 - M 6a S 14.2336 (https://dejure.org/2014,51488)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Bayern, 12.02.2014 - 11 CS 13.2281

    Auflagenbeschluss; Tatsachen, die die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen

    Auszug aus VG München, 02.12.2014 - M 6a S 14.2336
    Des Weiteren ist der gestellte Antrag Nr. 2 gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller außerdem die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der in Nr. 2 des Bescheids enthaltenen, fristmäßig konkretisierten, Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins begehrt, welche gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (BayVGH, B.v. 12.2.2014 - 11 CS 13.2281 - juris).

    Nicht erledigt hat sich durch die Abgabe des Führerscheins die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins in Nr. 2 des Bescheids selbst, denn sie stellt den Rechtsgrund für das vorläufige Behalten dürfen dieses Dokuments für die Fahrerlaubnisbehörde dar (BayVGH, B.v. 12.2.2014 - 11 CS 13.2281 - juris).

  • VG München, 10.02.2014 - M 6b S 13.5236

    Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad (BAK ... ‰)

    Auszug aus VG München, 02.12.2014 - M 6a S 14.2336
    Hinsichtlich der Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge folgt die erkennende Kammer nicht der Empfehlung in Nr. 46.14 des Streitwertkatalogs 2013, sondern hält in Ausübung der ihr durch § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - eingeräumten Ermessens und in Übereinstimmung mit der zuvor hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (z.B. BayVGH, B.v. 1.10.2012 - 11 BV 12.771 - juris Rn. 31) daran fest, auch weiterhin einen Streitwert im Hauptsacheverfahren von EUR 2.500,-- als angemessen anzusehen (vgl. auch VG München, B.v. 10.2.2014 - M 6b S 13.5236 - juris Rn. 23 f.).
  • VGH Bayern, 01.10.2012 - 11 BV 12.771

    Alkoholfahrt mit einem Fahrrad (1,9 ‰), wobei der Fahrer nicht Inhaber einer

    Auszug aus VG München, 02.12.2014 - M 6a S 14.2336
    Hinsichtlich der Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge folgt die erkennende Kammer nicht der Empfehlung in Nr. 46.14 des Streitwertkatalogs 2013, sondern hält in Ausübung der ihr durch § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - eingeräumten Ermessens und in Übereinstimmung mit der zuvor hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (z.B. BayVGH, B.v. 1.10.2012 - 11 BV 12.771 - juris Rn. 31) daran fest, auch weiterhin einen Streitwert im Hauptsacheverfahren von EUR 2.500,-- als angemessen anzusehen (vgl. auch VG München, B.v. 10.2.2014 - M 6b S 13.5236 - juris Rn. 23 f.).
  • VG Mainz, 18.01.2022 - 3 L 5/22

    Fahrerlaubnis auf Probe; Anordnung einer MPU in einer neuen Probezeit auch bei

    Etwaige damit verbundene Schwierigkeiten hat der Antragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen Interessen das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der aus Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz - GG - ableitbare Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegen (vgl. VG München, Beschluss vom 2. Dezember 2014 - M 6a S 14.2336 -, juris Rn. 70).
  • VG München, 16.10.2015 - M 6a K 15.1814

    Rechtmäßigkeit der Überprüfung der Fahreignung durch Drogenabstinenznachweis

    Selbst wenn im vorliegenden Fall - wie nicht - die Fahrerlaubnisbehörde also von sämtlichen BtMG-Verstößen des Klägers positive Kenntnis bereits im Zeitpunkt der Antragstellung auf Erteilung einer Fahrerlaubnis gehabt hätte oder hätte haben können, wäre dadurch ihr Recht bzw. ihre Pflicht nicht verwirkt, die Fahreignung des Klägers im Hinblick auf die Frage zu überprüfen, ob er noch drogenabhängig ist, Drogen konsumiert und/oder ob die Gefahr besteht, dass er zukünftig weiterhin bzw. erneut harte Drogen (Kokain, Amphetamin, MDA, MDMA) oder regelmäßig Cannabis konsumiert, wie dies für die Vergangenheit aktenkundig ist (ständige Rechtsprechung, so. z. B. VG München, B. v. 2.12.2014, M 6a S 14.2336; B. v. 24.2.2015, M 6b S 14.5290; B. v. 11.2.2015, M 6a S 14.5627 unter Hinweis auf BayVGH, B. v. 7.1.2014, 11 CS 13.2005, vorgehend VG München, B. v. 28.8.2013, M 6b S 13.3261).
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