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   VG München, 07.08.2001 - M 6b K 00.3352   

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https://dejure.org/2001,46852
VG München, 07.08.2001 - M 6b K 00.3352 (https://dejure.org/2001,46852)
VG München, Entscheidung vom 07.08.2001 - M 6b K 00.3352 (https://dejure.org/2001,46852)
VG München, Entscheidung vom 07. August 2001 - M 6b K 00.3352 (https://dejure.org/2001,46852)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus VG München, 07.08.2001 - M 6b K 00.3352
    Denn anderenfalls könnte die Verwaltung unkontrolliert tätig werden, was dem lückenlosen Rechtsschutzprinzip des Art. 19 Absatz 4 Grundgesetz -GG- widerspräche (BVerfGE 84, 34, 49).

    Nach der Rechtsprechung kann jedoch auch auf der Tatbestandsseite (und nicht nur auf der Rechtsfolgenseite im Rahmen von Ermessensentscheidungen) ein Beurteilungsspielraum bestehen (vgl. BVerfGE 84, 34; 72, 38, 53).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. unter vielen BVerfGE 84, 34, 36) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG v. 23.03.1994, Az. 6 B 84/93) wird der prüfungsrechtliche Bewertungsspielraum des für die Leistungsbewertung zuständigen Prüfungsorgans auch durch den allgemeingültigen Bewertungsgrundsatz begrenzt, dass die Lösung einer Fachfrage bzw. ein konkretes Verhalten durch den Prüfling nicht als falsch bewertet und nachteilig in die Bewertungsentscheidung einfließen darf, wenn sie oder es fachlich richtig oder doch vertretbar ist, d.h. wenn sie oder es sich im Rahmen des fachlichen Erkenntnisstandes hält.

  • BVerwG, 03.03.1987 - 1 C 16.86

    Beurteilungsspielraum der Bundesprüfstelle und Kunstvorbehalt

    Auszug aus VG München, 07.08.2001 - M 6b K 00.3352
    Das Gericht kann darüber hinaus auch auf Willkür hin überprüfen, ob bei der behördlichen Würdigung im konkreten Fall die Merkmale des unbestimmten Rechtsbegriffs zu Recht als erfüllt angesehen wurden (BVerwGE 77, 75, 85).
  • BVerwG, 23.03.1994 - 6 B 84.93

    Voraussetzungen des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der

    Auszug aus VG München, 07.08.2001 - M 6b K 00.3352
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. unter vielen BVerfGE 84, 34, 36) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG v. 23.03.1994, Az. 6 B 84/93) wird der prüfungsrechtliche Bewertungsspielraum des für die Leistungsbewertung zuständigen Prüfungsorgans auch durch den allgemeingültigen Bewertungsgrundsatz begrenzt, dass die Lösung einer Fachfrage bzw. ein konkretes Verhalten durch den Prüfling nicht als falsch bewertet und nachteilig in die Bewertungsentscheidung einfließen darf, wenn sie oder es fachlich richtig oder doch vertretbar ist, d.h. wenn sie oder es sich im Rahmen des fachlichen Erkenntnisstandes hält.
  • VG Leipzig, 30.11.2016 - 1 K 2238/14

    Widerspruch gegen Ergebnis praktische Fahrprüfung

    Er ist also sachverständiger Gehilfe und Bote der Fahrerlaubnisbehörde bei der Fahrerlaubniserteilung (vgl. VGH München, Urt. v. 7.8.2001 - M 6b K 00.3352 -, juris).

    Bei der Bewertung der praktischen Fahrprüfung handelt es sich mithin nicht um einen nach außen wirkenden, selbständigen nachprüfbaren Hoheitsakt, sondern nur um ein Verwaltungsinternum mit der Funktion und Bedeutung einer rechtlich geordneten Gutachtertätigkeit (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 22 Rn. 12 FeV; VG München, Urt. v. 7.8.2001, a. a. O.).

  • VG Hannover, 09.07.2021 - 5 A 4133/21

    Fahrprüfung; isolierter Prozesskostenhilfeantrag; PKH; Prüfung; Theoretische

    Die Entscheidung des Prüfers über das Nichtbestehen der Fahrprüfung ist vielmehr nur im Rahmen der Entscheidung anfechtbar, mit der die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis versagt (VG Leipzig, Urteil vom 30.11.2016 - 1 K 2238/14 -, juris Rn. 24; VG München, Urteil vom 7.8.2001 - M 6b K 00.3352 -, juris Rn. 17; Trésoret in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. Stand: 26.03.2021, § 22 FeV Rn. 159; Dauer, in: Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 22 FeV, Rn. 12; Hahn/Kalus, in: MüKoStVR, 1. Aufl. 2016, FeV § 22 Rn. 18).

    Er ist also sachverständiger Gehilfe und Bote der Fahrerlaubnisbehörde bei der Fahrerlaubniserteilung (VG Leipzig, Urteil vom 30.11.2016 - 1 K 2238/14 -, juris Rn. 25; VG München, Urteil vom 7.8.2001 - M 6b K 00.3352 -, juris Rn. 17).

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