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   VG München, 15.10.2014 - M 6b K 13.3729   

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VG München, 15.10.2014 - M 6b K 13.3729 (https://dejure.org/2014,51909)
VG München, Entscheidung vom 15.10.2014 - M 6b K 13.3729 (https://dejure.org/2014,51909)
VG München, Entscheidung vom 15. Oktober 2014 - M 6b K 13.3729 (https://dejure.org/2014,51909)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Besprechungen u.ä.

  • gmbhr.de PDF (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Der neue Rundfunkbeitrag aus Unternehmersicht

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • VerfGH Bayern, 15.05.2014 - 8-VII-12

    Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags

    Auszug aus VG München, 15.10.2014 - M 6b K 13.3729
    Dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verfassungsgemäß sei, hätten zuletzt auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof (E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12; Vf. 24-VII-12) und der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (U.v. 13.5.2014 - VGH B 35/12) bestätigt.

    In Bezug auf zentrale Fragen, insbesondere der Gesetzgebungskompetenz, der Verhältnismäßigkeit und des Gleichbehandlungsgebots zögen sie aus der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts andere Schlussfolgerungen als der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (E.v. 13.5.2014 - VGH B 35/12) und der Bayerische Verfassungsgerichtshof (E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12).

    Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am 15. Mai 2014 auf zwei Popularklagen (Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12) hin unanfechtbar und für alle bayerischen Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden bindend (Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof - VfGHG -) insbesondere entschieden, dass die Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung (§ 2 Abs. 1 RBStV) und im nicht privaten Bereich für Betriebsstätten (§ 5 Abs. 1 RBStV) sowie für Kraftfahrzeuge (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV) mit der Bayerischen Verfassung - BV - vereinbar seien (Leitsatz Nr. 1; die Entscheidung ist im Volltext veröffentlicht unter www.bayern.verfassungsgerichtshof.de; BayVBl 2014, 688-697, NJW 2014, 3215-3228, DVBl 2014, 848-854).

    Die Vorschriften über die Rundfunkbeitragspflicht für Betriebsstätten (§ 5 Abs. 1 RBStV) und Kraftfahrzeuge (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV) verstießen entgegen der Ansicht der Antragstellerin im Verfahren Vf. 24-VII-12 (Anm.: der Betreiberin einer Drogeriemarktkette mit einer Vielzahl von Verkaufsstellen und einer umfangreichen Fahrzeugflotte, Rn. 18) nicht gegen das Bestimmtheitsgebot (Rn. 91).

    Nicht zu beanstanden sei insbesondere die von der Antragstellerin im Verfahren Vf. 24-VII-12 angeführte Vorschrift des § 5 Abs. 6 Nr. 1 RBStV, wonach die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die Landesmedienanstalten oder die nach Landesrecht zugelassenen privaten Rundfunkveranstalter oder -anbieter einen Rundfunkbeitrag nach § 5 Abs. 1 und 2 RBStV nicht zu entrichten haben.

    Die Beitragsbemessung führe nicht zu einer gleichheitswidrigen Benachteiligung von Unternehmen mit einer strukturbedingt großen Anzahl von Betriebsstätten oder Kraftfahrzeugen, etwa von großen Handelsfilialisten (Anm.: wie die Antragstellerin im Verfahren Vf. 24-VII-12) oder ...vermietungen (Anm.: wie die Klägerin im vorliegenden Verfahren).

    Der Grundsatz einer branchenübergreifend einheitlichen Beitragsbemessung werde entgegen der Ansicht der Antragstellerin im Verfahren Vf. 24-VII-12 schließlich nicht dadurch infrage gestellt, dass § 5 Abs. 3 RBStV besondere Betriebsstätten von der Staffelregelung ausnehme und für sie eine einheitliche Obergrenze von einem vollen Rundfunkbeitrag vorsehe.

    1.2.4 Die gegen die Rechtmäßigkeit der Bescheide von der Klägerin erhobenen grundlegenden Einwände gegen den Rundfunkbeitrag als solchen greifen angesichts der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 über die o.g. Popularklagen Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12 nicht durch.

    Dies gilt insbesondere deshalb, weil der überwiegende Teil der rechtlichen Argumentation der Klägerin von ihren Bevollmächtigten bereits für die damalige Antragstellerin im Popularklageverfahren Vf. 24-VII-12 vorgetragen wurde.

    (2) Im Gegensatz zur Antragstellerin im Popularklageverfahren Vf. 24-VII-12 liegt es bei der überwiegenden Anzahl der von der Klägerin als Inhaberin einer ...vermietung genutzten Kraftfahrzeuge geradezu in der Natur der Sache, von Dritten anstatt von eigenen Beschäftigten genutzt zu werden.

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 13.05.2014 - VGH B 35/12

    Neuregelung der Rundfunkfinanzierung verfassungsgemäß

    Auszug aus VG München, 15.10.2014 - M 6b K 13.3729
    Dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verfassungsgemäß sei, hätten zuletzt auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof (E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12; Vf. 24-VII-12) und der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (U.v. 13.5.2014 - VGH B 35/12) bestätigt.

    In Bezug auf zentrale Fragen, insbesondere der Gesetzgebungskompetenz, der Verhältnismäßigkeit und des Gleichbehandlungsgebots zögen sie aus der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts andere Schlussfolgerungen als der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (E.v. 13.5.2014 - VGH B 35/12) und der Bayerische Verfassungsgerichtshof (E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12).

  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht

    Nach erfolglosem Widerspruchs- und Klageverfahren (VG München, Urteil vom 15. Oktober 2014 - M 6b K 13.3729 -, juris) blieb auch ihre Berufung vor dem Verwaltungsgerichtshof erfolglos (BayVGH, Urteil vom 30. Oktober 2015 - 7 BV 15.344 -, ZUM-RD 2016, S. 410).
  • VGH Bayern, 30.10.2015 - 7 BV 15.344

    Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich ist rechtmäßig

    (VG München, Entscheidung vom 15. Oktober 2014, Az.: M 6b K 13.3729).
  • VG Regensburg, 11.02.2015 - RO 3 K 13.1642

    Rundfunkbeitrag für Betriebsstätte und KfZ

    Die auf einen bestimmten Betriebsstätteninhaber zugelassenen Fahrzeuge lassen sich durch entsprechende Nachfragen bei den zuständigen Straßenverkehrsbehörden ermitteln (so auch VG München, U.v. 15.10.2014 - M 6b K 13.3729 - juris).
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