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   VG München, 13.08.2014 - M 6b K 13.3958   

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VG München, 13.08.2014 - M 6b K 13.3958 (https://dejure.org/2014,29900)
VG München, Entscheidung vom 13.08.2014 - M 6b K 13.3958 (https://dejure.org/2014,29900)
VG München, Entscheidung vom 13. August 2014 - M 6b K 13.3958 (https://dejure.org/2014,29900)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • VerfGH Bayern, 15.05.2014 - 8-VII-12

    Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags

    Auszug aus VG München, 13.08.2014 - M 6b K 13.3958
    3.2 Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am 15. Mai 2014 (BayVerfGH U.v. 15.5.2014, Az.: ... und ..., DVBl 2014, 848-854; die Entscheidung ist im Volltext veröffentlicht unter www.bayern.verfassungsgerichtshof.de) auf zwei Popularklagen hin unanfechtbar und für alle bayerischen Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden bindend (Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof - VfGHG -) insbesondere entschieden, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 1 RBStV über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung mit der Bayerischen Verfassung - BV - vereinbar sei (Leitsatz Nr. 1).

    (1) Insbesondere hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof mit für das erkennende Gericht bindender Wirkung in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 (a.a.O.) festgestellt, dass es sich beim Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer handelt.

    Darüber hinaus hat es der Bayerische Verfassungsgerichtshof zwar als Ungleichbehandlung erkannt, gleichwohl aber für hinnehmbar erklärt, wenn Obdachlose oder Bewohner von Pflegeheimen nicht zum Rundfunkbeitrag herangezogen werden (BayVerfGH v. 15.5.2014, a.a.O., Rn. 113 f.).

    Umgekehrt ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, auch diejenigen zur Zahlung des vollen Rundfunkbeitrags heranzuziehen, die schon bisher oder in Zukunft das Programmangebot gar nicht oder nur teilweise nutzen wollen, da der abzugeltende Vorteil in der Verfügbarkeit des gesamten Angebots des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu sehen ist (BayVerfGH v. 15.5.2014, a.a.O. Rn. 78, 80 und 111 sowie Leitsatz Nr. 3).

  • VGH Bayern, 03.12.2013 - 7 ZB 13.1817

    Zur Rundfunkbeitragspflicht behinderter und pflegebedürftiger Menschen

    Auszug aus VG München, 13.08.2014 - M 6b K 13.3958
    Im privaten Bereich ist nach § 2 Abs. 1 RBStV grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag in Höhe von 17, 98 Euro pro Monat zu entrichten (ebenso BayVGH, B.v. 3.12.2013 - 7 ZB 13.1817 - juris Rn. 16).

    Überdies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bereits in einem Beschluss vom 3. Dezember 2013 (7 ZB 13.1817 - juris) in einem Verfahren, in dem Regelungen des RBStV entscheidungserheblich waren, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verneint und einen Antrag auf Zulassung der Berufung u.a. deswegen abgelehnt.

  • VG München, 16.07.2014 - M 6b K 13.5573

    Mit der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014

    Auszug aus VG München, 13.08.2014 - M 6b K 13.3958
    Daher hat die erkennende Kammer jeweils in einer Besetzung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 VwGO mittlerweile bereits in mehreren Verfahren zu verschiedenen Fallkonstellationen in eben diesem Sinne entschieden (z.B. Urt. v. 2.7.2014 - M 6b K 14.1827, Urt. v. 2.7.2014 - M 6b K 14.2361 und M 6b K 14.2362, Urt. v. 16.7.2014 - M 6b K 13.3581, Urt. v. 16.7.2014 - M 6b K 13.3903, Urt. v. 16.7.2014 - M 6b K 13.5573, Urt. v. 16.7.2014 - M 6b K 13.5628, Urt. v. 16.7.2014 - M 6b K 13.5917).
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