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   VG München, 26.06.2013 - M 7 K 12.4121   

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VG München, 26.06.2013 - M 7 K 12.4121 (https://dejure.org/2013,69894)
VG München, Entscheidung vom 26.06.2013 - M 7 K 12.4121 (https://dejure.org/2013,69894)
VG München, Entscheidung vom 26. Juni 2013 - M 7 K 12.4121 (https://dejure.org/2013,69894)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerwG, 11.02.2003 - 7 B 88.02

    Anlagentyp; Bolzplatz für Kinder; Einzelfallwürdigung; Lärmimmissionen;

    Auszug aus VG München, 26.06.2013 - M 7 K 12.4121
    Insofern kann auch auf die zur Rechtslage vor dem 1. August 2011 ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zurückgegriffen werden, wonach kleinräumige Bolzplätze keine Sportanlagen im Sinne von § 1 Abs. 2 der 18. BImSchV i.V.m. § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG sind (vgl. BVerwG B. v. 11. Februar 2003 - 7 B 88/02 - juris Rn 4 f.).

    Er ist ausschließlich für die körperliche Freizeitbetätigung von Kindern und Jugendlichen bis 18 Jahren bestimmt sowie auf regelmäßig unorganisierte, ohne nennenswerte Beteiligung von Zuschauern und ohne Schiedsrichter oder Sportaufsicht stattfindende körperlich-spielerische Aktivitäten von Kindern zugeschnitten und somit nicht zur Sportausübung bestimmt (vgl. BVerwG, B. v. 11. Februar 2003, aaO, Rn 5).

    Hierbei findet ausgehend von § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG eine Interessenabwägung statt, bei welcher die durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und -bedürftigkeit, unter Einbezug der Herkömmlichkeit des Lärms, der sozialen Adäquanz und allgemeinen Akzeptanz, berücksichtigt und die 18. BImSchV nur entsprechend bzw. als Anhaltspunkt herangezogen wird (vgl. BVerwG, U. v. 19. Januar 1989 - 7 C 77.87 - juris Rn 6 m.w.N. und B. v. 11. Februar 2003 - 7 B 88/02 - juris Rn 6).

  • VGH Bayern, 16.11.2004 - 22 ZB 04.2269
    Auszug aus VG München, 26.06.2013 - M 7 K 12.4121
    Außerdem ist es durch den vor Errichtung des Wohnanwesens bereits vorhandenen Bolzplatz faktisch vorbelastet (vgl. den der Entscheidung des BayVGH, B. v. 16. November 2004 - 22 ZB 04.2269 - zugrundeliegenden Fall, Rz 19; vgl. VGH BW, U. v. 16. April 2002 - 10 S 2443/00 - juris - Rn 48).

    Es ist stets damit zu rechnen, dass der kommunale Träger im Laufe der Zeit den konkret festgelegten Nutzungsumfang innerhalb der rechtlich zulässigen Bandbreite den sich wandelnden Bedürfnissen der örtlichen Benutzer anpasst (BayVGH B. v. 16. November 2004 - 22 ZB 04.2269 - juris Rn 20).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.04.2002 - 10 S 2443/00

    Lärmschutz - Wohngebiet - Bolzanlage und Skateanlage

    Auszug aus VG München, 26.06.2013 - M 7 K 12.4121
    Das Grundstück ist sowohl durch die Nähe zum Münchner Flughafen bzw. den Fluglärm und die unmittelbare Nachbarschaft zu dem westlich angrenzenden Mischgebiet geprägt (vgl. Nr. 4.2.1 der Erläuterungen zu den wesentlichen Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 63 "Carl-Diem/von-Halt-Straße") als auch durch seine Randlage zu einer öffentlichen Grünfläche (vgl. VGH BW, U. v. 16. April 2002 - 10 S 2443/00 - juris - Rn 47 a.E.), auf der sowohl der streitgegenständliche Bolzplatz als auch ein Kinderspielplatz bestandskräftig festgesetzt sind.

    Außerdem ist es durch den vor Errichtung des Wohnanwesens bereits vorhandenen Bolzplatz faktisch vorbelastet (vgl. den der Entscheidung des BayVGH, B. v. 16. November 2004 - 22 ZB 04.2269 - zugrundeliegenden Fall, Rz 19; vgl. VGH BW, U. v. 16. April 2002 - 10 S 2443/00 - juris - Rn 48).

  • BVerwG, 29.05.1989 - 4 B 26.89

    Zulässigkeit von Kinderspielplätzen im reinen Wohngebiet; Lärmimmissionen

    Auszug aus VG München, 26.06.2013 - M 7 K 12.4121
    Die Missbrauchsgefahr ist hier nicht von vornherein größer als die stets vorhandene, allgemeine Gefahr einer nicht bestimmungsgemäßen Nutzung solcher Einrichtungen (vgl. BVerwG, B. v. 29. Mai 1989 - 4 B 26/89 - juris Rn 4; BayVGH, U. v. 30. November 1987 - 26 B 82 A.2088 - BayVBl. 1988, 241/243).

    Schließlich scheitert ein Anspruch auf Schließung oder Stilllegung des Bolzplatzes nicht nur daran, dass nicht seine bestimmungsgemäße, sondern seine missbräuchliche Nutzung zu unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen der Kläger führt, der grundsätzlich ordnungsrechtlich oder polizeilich zu begegnen ist (vgl. BVerwG, B. v. 29. Mai 1989 - 4 B 26/89 - juris Rn 6; OVG Berlin, U. v. 22. April 1993 - 2 B 6.91 - juris - Rn 29; OVG NW, B. v. 18. März 2011 - 2 A 2579/09 - juris Rn 53), sondern auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit.

  • BVerwG, 03.03.1992 - 4 B 70.91

    Bauplanungsrecht: Zulässigkeit von sog. Bolzplätzen neben reinen Wohngebieten

    Auszug aus VG München, 26.06.2013 - M 7 K 12.4121
    Ein Bolzplatz kann im Übrigen als Anlage für gesundheitliche und sportliche Zwecke gem. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO auch innerhalb eines allgemeinen Wohngebiet, in dem sich das klägerische Grundstück befindet, und gem. § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise sogar in oder neben einem reinen Wohngebiet bauplanungsrechtlich zulässig sein (vgl. BVerwG, U. v. 24. April 1991 - 7 C 12/90 - Rn 7 u. B. v. 3. März 1992 - 4 B 70/91 - juris 1. Ls).

    Dass eine faktische Vorbelastung auch im Rahmen der 18. BImSchV Berücksichtigung finden kann, ist in der Rechtsprechung anerkannt (Reidt/Schiller in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 69. Erg.lfg. 2013, 18. BImSchV § 2 Rn 34; vgl. OVG NW, U. v. 19. April 2010 - 7 A 2362/07 - juris Rn 73 ff.; OVG Berlin-Bbg., B. v. 23. Juli 2008 - 2 N 96.07 - juris - Rn 6; BVerwG, B. v. 3. März 1992 - 4 B 70/91 - Rz 10 bei plangegebener Vorbelastung).

  • BVerwG, 19.01.1989 - 7 C 77.87

    Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen Lärmbelästigungen durch eine

    Auszug aus VG München, 26.06.2013 - M 7 K 12.4121
    Als Anspruchsgrundlage kommt allein der öffentlich-rechtliche Abwehr- bzw. Unterlassungsanspruch in Betracht, wobei offen bleiben kann, ob dieser sich aus dem grundrechtlichen Abwehranspruch aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 , Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG oder den §§ 1004, 906 BGB analog oder dem öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch herleitet (vgl. BVerwG, U. v. 19. Januar 1989 - 7 C 77.87 - juris Rn 17 m.w.N.).

    Hierbei findet ausgehend von § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG eine Interessenabwägung statt, bei welcher die durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und -bedürftigkeit, unter Einbezug der Herkömmlichkeit des Lärms, der sozialen Adäquanz und allgemeinen Akzeptanz, berücksichtigt und die 18. BImSchV nur entsprechend bzw. als Anhaltspunkt herangezogen wird (vgl. BVerwG, U. v. 19. Januar 1989 - 7 C 77.87 - juris Rn 6 m.w.N. und B. v. 11. Februar 2003 - 7 B 88/02 - juris Rn 6).

  • BVerwG, 08.11.1994 - 7 B 73.94

    Immissionsschutzrecht: Verbindlichkeit der Richtwerte der 18. BimSchV für die

    Auszug aus VG München, 26.06.2013 - M 7 K 12.4121
    § 2 der 18. BImSchV schließt als normative Festlegung der Zumutbarkeitsschwelle im Sinne des § 3 Abs. 1 BImschG grundsätzlich die tatrichterliche Beurteilung aus, dass Lärmimmissionen, die die festgelegten Immissionsrichtwerte unterschreiten, im Einzelfall gleichwohl als erheblich eingestuft werden (BVerwG, B. v. 8. November 1994 - 7 B 73/94 - juris 1. Ls).
  • BGH, 06.07.2001 - V ZR 246/00

    Zur Unterlassung von Industrielärmimmissionen bei späterer Wohnbebauung in der

    Auszug aus VG München, 26.06.2013 - M 7 K 12.4121
    Innerhalb dieser Grenzen sind die Kläger zur Duldung der Immissionen verpflichtet (vgl. BGH, U. v. 6. Juli 2001 - V ZR 246/00 - Ls, Rz 17).
  • BVerwG, 22.03.1985 - 4 C 63.80

    Auswirkungen der fehlenden Kenntlichmachung planbetroffener Grundstücke;

    Auszug aus VG München, 26.06.2013 - M 7 K 12.4121
    Letztlich kann dies dahinstehen, weil eine faktische Vorbelastung einem Grundstück kraft seiner Situationsgebundenheit anhaftet und vom jeweiligen Eigentümer unabhängig vom Zeitpunkt des Grundstückserwerbs und seiner Kenntnis von der Vorbelastung hinzunehmen ist (Sparwasser/Engel/Voßkuhle, Umweltrecht, 5. Aufl. 2003, S. 210 Rn 141; BVerwG, U. v. 22. März 1985 - 4 C 63/80 - juris - Rn 18 a.E.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.04.2010 - 7 A 2362/07

    Klage gegen die erteilte Umgestaltung eins Waldfreibades einschließlich der

    Auszug aus VG München, 26.06.2013 - M 7 K 12.4121
    Dass eine faktische Vorbelastung auch im Rahmen der 18. BImSchV Berücksichtigung finden kann, ist in der Rechtsprechung anerkannt (Reidt/Schiller in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 69. Erg.lfg. 2013, 18. BImSchV § 2 Rn 34; vgl. OVG NW, U. v. 19. April 2010 - 7 A 2362/07 - juris Rn 73 ff.; OVG Berlin-Bbg., B. v. 23. Juli 2008 - 2 N 96.07 - juris - Rn 6; BVerwG, B. v. 3. März 1992 - 4 B 70/91 - Rz 10 bei plangegebener Vorbelastung).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.07.2008 - 2 N 96.07

    Lärmschutz für Gemengelage von einem faktischen reinen Wohngebiet und einem

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.07.2004 - 21 A 2435/02

    Unterbindung außerschulischen Lärms verhältnismäßig?

  • BVerwG, 16.05.2001 - 7 C 16.00

    Nachbarklage; nicht genehmigungsbedürftige Anlage; Geräuschimmissionen;

  • VGH Baden-Württemberg, 06.03.2012 - 10 S 2428/11

    Spielplatzlärm: Bedeutung von § 22 Abs. 1a BImschG; Verantwortlichkeit für

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.03.2011 - 2 A 2579/09

    Nachbarklage gegen Energieteam Arena in Paderborn bleibt ohne Erfolg

  • OVG Berlin, 22.04.1993 - 2 B 6.91

    Beseitigung; Bolzplatz; Sportanlage; Lärmbelästigung

  • OVG Saarland, 26.02.2013 - 3 A 253/11

    Urteilsergänzung nach übergangenem Klageantrag

  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.12.1999 - 7 A 11469/98

    Geltendmachung eines bauordnungsrechtlichen Anspruchs auf Beseitigung einer

  • VG München, 26.06.2013 - M 7 K 12.4122
  • BVerwG, 24.04.1991 - 7 C 12.90

    Immissionsschutzrecht: Nachbarlicher Abwehranspruch gegen Lärmimmissionen aus

  • VGH Bayern, 11.01.2013 - 22 B 12.2367

    Abwehranspruch gegen befürchtete Grundstücksbeeinträchtigung durch ein

  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.10.2012 - 8 A 10301/12

    Geräusche einer Spielplatz-Seilbahn sind hinzunehmen

  • VG München, 26.06.2013 - M 7 K 11.4993
  • VGH Bayern, 31.03.2006 - 22 B 05.1683

    Öffentlich-rechtlicher Immissionsabwehranspruch; kommunale Musikschule;

  • VG München, 26.06.2013 - M 7 K 12.4122
    Die mit ihrem Hausgrundstück unmittelbar an den Bolzplatz angrenzenden Nachbarn der Klägerin erhoben am 13. August 2009 Klage (M 7 K 09.3608, zuletzt M 7 K 12.4121) mit dem Ziel einer Beseitigung des Bolzplatzes.

    Mit Schreiben vom 11. Mai 2011 wurde der Sachvortrag mit detaillierten vom Kläger im Verfahren M 7 K 12.4121 aufgezeichneten Angaben zu aktuellen Verstößen gegen die Benutzungsordnung ergänzt und darüber hinaus mit dem anhaltenden Dauerlärm (über einen längeren Zeitraum Schallwerte von mehr als 70 dB (A)) und den zahlreichen Vergehen des Hausfriedensbruchs durch Spieler begründet, die sich - trotz eines mittlerweile 8 m hohen Fangzauns verschossene - Bälle eigenmächtig aus den umliegenden Nachbargrundstücken holten.

    Weiter wurde die Stellungnahme eines Polizeibeamten der Polizeiinspektion Neufahrn vorgelegt, wonach der Kläger im Verfahren M 7 K 12.4121 zwischen dem 17. August 2008 und dem 23. Mai 2011 vierzig Ruhestörungen (ganz überwiegend an Freitagen, Wochenend- und Feiertagen) gemeldet habe.

    Nach den bisherigen Ermittlungen des Sachverständigen werde bei der Nutzung des Bolzplatzes regelmäßig gegen bestehende Ruhe- und Verbotszeiten verstoßen, was auch die Feststellungen und Meldungen eines Klägers aus dem Parallelverfahren M 7 K 12.4121 belegten.

    Mit Schreiben vom 17. Juni 2013 machte der Beklagtenvertreter einen Schriftsatz vom 13. Juni 2013 aus dem Parallelverfahren M 7 K 12.4121 zu seinem Sachvortrag auch in diesem Verfahren.

    Dem kommt für das Grundstück der Klägerin, anders als bei ihren Nachbarn, den Klägern im Parallelverfahren M 7 K 12.4121, mangels Richtwertüberschreitung innerhalb der Ruhezeiten jedoch keine rechtliche Bedeutung zu.

    Was die sonstigen Beeinträchtigungen der Klägerin durch die bestimmungsgemäße Nutzung des Bolzplatzes (Ballüberwürfe) anlangt, haben diese auch nach den Aufzeichnungen des Klägers im Parallelverfahren M 7 K 12.4121 kein Ausmaß angenommen, das einen Rückbau und ein Fußballspielverbot rechtfertigen würden.

    Doch dieses Ziel könnte wohl nur durch eine Beseitigung des Bolzplatzes erreicht werden, auf die die Klägerin keinen Anspruch hat (siehe das Urteil vom 26. Juni 2013 im Parallelverfahren M 7 K 12.4121).

  • VGH Bayern, 23.01.2015 - 22 ZB 14.42

    Übergabe eines vollständig abgesetzten Urteils an die Geschäftsstelle am letzten

    Die Streitwerte der Antragsverfahren 22 ZB 14.42 und 22 ZB 14.45 sowie - hinsichtlich des Verfahrens 22 ZB 14.45 unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 26. Juni 2013 (Az. M 7 K 12.4121) - der Streitwert des erstinstanzlichen Rechtsstreits werden auf jeweils 15.000 EUR festgesetzt.

    Das Verwaltungsgericht hat die Entscheidungsformeln der angefochtenen Urteile noch am Tag der mündlichen Verhandlung - dem 26. Juni 2013 - schriftlich festgelegt und diese Urkunden am gleichen Tag der Geschäftsstelle übergeben (vgl. Bl. 128 der Akte des Verfahrens M 7 K 12.4122, Bl. 138 der Akte des Verfahrens M 7 K 12.4121 und Bl. 284 der Akte des Verfahrens M 7 K 11.4993).

    Aus der Tatsache, dass die Geschäftsstelle die für die Beteiligten bestimmten Ausfertigungen in allen Verfahren am 26. November 2013 abgesandt hat (vgl. die auf Bl. 156 der Akte des Verfahrens M 7 K 12.4122, auf Bl. 164 der Akte des Verfahrens M 7 K 12.4121 und auf Bl. 311 der Akte des Verfahrens M 7 K 11.4993 jeweils angebrachten, mit dem Handzeichen einer Geschäftsstellenverwalterin versehenen Vermerke), folgt jedoch zwingend, dass die bei den Akten verbleibenden Originale der Urteile spätestens an jenem Tag der Geschäftsstelle vorgelegen haben müssen.

    Die Befugnis des Verwaltungsgerichtshofs, den erstinstanzlichen Streitwertansatz in der Sache M 7 K 12.4121 von Amts wegen zu ändern, ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GKG.

  • VG München, 26.06.2013 - M 7 K 11.4993
    Der Kläger und seine Ehefrau erhoben am 13. August 2009 Klage (M 7 K 09.3608, zuletzt M 7 K 12.4121) mit dem Ziel einer Beseitigung des Bolzplatzes.

    Während sich der Anspruch im Verfahren M 7 K 09.3608 (M 7 K 12.4121) auf die unzumutbare Lärmbelastung durch die Nutzung des Bolzplatzes als Fußballplatz stütze, ergebe sich der Anspruch auf Durchsetzung der Nutzungsbedingungen unmittelbar aus den dritt- bzw. nachbarschützenden Regelungen selbst und aus dem Eigentumsrecht.

    Doch dieses Ziel könnte wohl nur durch eine Beseitigung des Bolzplatzes erreicht werden, auf die der Kläger keinen Anspruch hat (siehe das Urteil vom 26. Juni 2013 im Klageverfahren M 7 K 12.4121).

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