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   VG München, 24.07.2013 - M 7 K 13.640   

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VG München, 24.07.2013 - M 7 K 13.640 (https://dejure.org/2013,80633)
VG München, Entscheidung vom 24.07.2013 - M 7 K 13.640 (https://dejure.org/2013,80633)
VG München, Entscheidung vom 24. Juli 2013 - M 7 K 13.640 (https://dejure.org/2013,80633)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (26)

  • OVG Niedersachsen, 10.11.2010 - 11 LA 298/10
    Auszug aus VG München, 24.07.2013 - M 7 K 13.640
    Dabei handelt es sich um anerkannte Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit, welche neben Leben, Gesundheit, Ehre, Freiheit und Vermögen auch im Versammlungsrecht nach traditionellem polizeirechtlichen Verständnis die gesamte Rechtsordnung einschließlich der Vorschriften über die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs, des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der nach § 48 BImSchG erlassenen TA-Lärm umfasst (vgl. BVerwG, U. v. 21. April 1989 - 7 C 50.88 - <> Rz 15 m.w.N.; OVG SA, B. v. 13. Februar 2012 - 3 L 257/10 - <> Rz 13; OVG Lüneburg, B. v. 10. November 2010 - 11 LA 298/10 - <> Rz 7).

    Nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, zu denen grundsätzlich auch Lautsprecher gehören (OVG Lüneburg, B. v. 10. November 2010 - 11 LA 298/10 - <> Rz 8 m.w.N.), so zu errichten und zu betreiben, dass nicht nur Gefahren, sondern auch erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft verhindert werden, soweit sie nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

    Bei der Ausfüllung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe können insbesondere die Maximalwerte der TA-Lärm als Richtschnur herangezogen werden, wonach 90 dB(A) auch für einzelne, kurzfristige Geräuschspitzen bei seltenen Ereignissen als höchster zulässiger Immissionsrichtwert anzusehen ist (Nummer 6.3 Satz 2) (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 10. November 2010 - 11 LA 298/10 - <> Rz 8 m.w.N.).

    Der Höchstwert von 95 dB(A) liegt an der Obergrenze der von der Rechtsprechung für zulässig gehaltenen Werte, die sich jüngst an den niedrigeren Werten der Richtlinie 2003/10 EG über "Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm)" bzw. an der diese in nationales Recht umsetzenden Lärm- und Arbeitsschutzverordnung ( § 6 LärmVibrationsArbSchV ) orientiert hat (vgl. BayVGH, B. v. 28. Juni 2013 - 10 CS 13.1356 - <> Rz 8: 85 dB(A) gemessen 5 m vor der Mündung des Schalltrichters; OVG Lüneburg, B. v. 10. November 2010 - 11 LA 298/10 - <> Rz 3, 14 ff. u. B. v. 11. September 2009 - 11 ME 447/09 - <> Rz 4, 8: jeweils 90 dB(A) gemessen in 1 m Abstand von der Emissionsquelle).

    Für den Fall, dass seine Wahrnehmbarkeit aufgrund unzumutbarer Störungen durch Gegendemonstranten ausnahmsweise nicht mehr gewährleistet gewesen wäre, wäre es ihm zuzumuten gewesen, polizeiliche Hilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. BayVGH, aaO, Rz 7; OVG Lüneburg, B. v. 10. November 2010 - 11 LA 298/10 - <> Rz 20).

  • VGH Bayern, 28.06.2013 - 10 CS 13.1356

    Erstattung von Anwaltskosten im Verfassungsbeschwerdeverfahren bei gemeinsamer

    Auszug aus VG München, 24.07.2013 - M 7 K 13.640
    Der Höchstwert von 95 dB(A) liegt an der Obergrenze der von der Rechtsprechung für zulässig gehaltenen Werte, die sich jüngst an den niedrigeren Werten der Richtlinie 2003/10 EG über "Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm)" bzw. an der diese in nationales Recht umsetzenden Lärm- und Arbeitsschutzverordnung ( § 6 LärmVibrationsArbSchV ) orientiert hat (vgl. BayVGH, B. v. 28. Juni 2013 - 10 CS 13.1356 - <> Rz 8: 85 dB(A) gemessen 5 m vor der Mündung des Schalltrichters; OVG Lüneburg, B. v. 10. November 2010 - 11 LA 298/10 - <> Rz 3, 14 ff. u. B. v. 11. September 2009 - 11 ME 447/09 - <> Rz 4, 8: jeweils 90 dB(A) gemessen in 1 m Abstand von der Emissionsquelle).

    Aufgrund der belegten mehrfachen Veröffentlichung von Nahaufnahmen im Internet, die insbesondere Gegendemonstranten und opponierende Versammlungsteilnehmer an Veranstaltungen zwischen dem 10. November 2012 und 11. Januar 2013 abgebildet haben (vgl. Klageerwiderung vom 17. April 2013, S. 17 - 21), zum Teil flankiert von einem polemischen Wortbericht, war die Prognose gerechtfertigt, dass bereits beim Anfertigen von Porträtaufnahmen die unmittelbare Gefahr bzw. eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestand, dass die Aufnahmen, insbesondere zur nachhaltigen Individualisierung, Bloßstellung oder Abschreckung der Betroffenen gefertigt und im Internet veröffentlicht und verbreitet würden (vgl. BayVGH, B. v. 28. Juni 2013 - 10 CS 13.1356 - <> Rz 6).

    Es hat ausschließlich auf die Wahrung von §§ 22, 23 Abs. 2 KunstUrhG und die Unterbindung von Straftaten gem. § 33 KunstUrhG bzw. von schwerwiegenden Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen sowie gegebenenfalls in das ebenfalls geschützte Versammlungsrecht der Gegendemonstranten gezielt (vgl. BayVGH, B. v. 28. Juni 2013 - 10 CS 13.1356 - <> Rz 6).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.08.2010 - 1 S 2266/09

    Erstellung von Lichtbildern eines SEK-Einsatzes

    Auszug aus VG München, 24.07.2013 - M 7 K 13.640
    Dies würde voraussetzen, dass der Abgebildete nicht bloß als Person, sondern wegen seiner Verbindung zum Zeitgeschehen das Interesse der Öffentlichkeit findet (VGH BW, U. v. 19. August 2010 - 1 S 2266/09 - <> Rz 34 m.w.N.), was bei einem der breiteren Öffentlichkeit nicht bereits bekannten Versammlungsteilnehmer nicht anzunehmen ist.

    Dafür spricht allerdings, dass die abgebildeten Betroffenen ein berechtigtes Interesse gem. § 23 Abs. 2 KunstUrhG daran gehabt haben dürften, dass die Aufnahmen nicht, wie geschehen, in negativer Tendenz (vgl. VGH BW, U. v. 19. August 2010 - 1 S 2266/09 - <> Rz 35), nämlich mit abschätzigen Werturteilen, im Internet veröffentlicht werden.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.08.2012 - 1 S 108.12

    Beschwerde; vorläufiger Rechtsschutz; Mahnwache; "Refugee Strike"; vorgesehene

    Auszug aus VG München, 24.07.2013 - M 7 K 13.640
    Zum andern war dieser weder zur Verwirklichung des Versammlungszwecks zwingend notwendig noch hatte er einen erkennbaren inhaltlichen Bezug zur kollektiven Meinungskundgabe (vgl. BayVGH, B. v. 20. April 2012 - 10 CS 12.845 - <> Rz 18; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 16. August 2012 - 1 S 108.12 - <> Rz 8), sondern nur die unterstützende bzw. logistische Funktion als Aufbewahrungsort für Unterlagen und persönliche Gegenstände sowie als Witterungsschutz.

    Offen bleiben kann somit, ob der vom Kläger als Kundgebungsmittel bezeichnete Pavillon versammlungsrechtlich überhaupt geschützt ist oder nicht vielmehr allein den Vorgaben des Straßen- und Wegerechts unterfällt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 16. August 2012 - 1 S 108.12 - <> Rz 6; VG Würzburg, U. v. 14. März 2013 - W 5 K 12.382 - <> Rz 46 ff.; BVerwG, U. v. 7. Juni 1978 - 7 C 5/78 - <> Rz 13 ff.; BVerfG, B. v. 22. Dezember 1976 - 1 BvR 306/76 - <>).

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus VG München, 24.07.2013 - M 7 K 13.640
    So besteht keine Wiederholungsgefahr, weil nicht damit zu rechnen ist, dass die Beklagte bei zukünftigen Versammlungen verlangt, dass nur ein an allen Seiten offener Pavillon verwendet wird (vgl. BVerfG, B. v. 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 - <> Rz 43).

    Zum andern stellt die Beschränkung keinen tief greifenden Grundrechtsverstoß dar, nämlich hier keine erhebliche Beeinträchtigung der Versammlungsfreiheit, wo es das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gebieten würde, die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung zu eröffnen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann (vgl. BVerfG, B. v. 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 - <> Rz 28 m.w.N.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 13.02.2012 - 3 L 257/10

    Lärmschutzauflagen bei einer Versammlung

    Auszug aus VG München, 24.07.2013 - M 7 K 13.640
    Die Anordnung über die Ausrichtung der technischen Schallverstärker ist ausgehend vom Wortlaut nach dem Empfängerhorizont ( §§ 133, 157 BGB analog) unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse dahin auszulegen, dass die Schallaustrittsöffnungen nicht "direkt", d.h. gezielt bzw. aus der Nähe frontal auf die insbesondere im Westen gelegenen, gewerblich genutzten Gebäude und die Kirche ausgerichtet werden sollten (vgl. auch OVG SA, B. v. 13. Februar 2012 - 3 L 257/10 - <> Rz 12), sondern nach Norden bzw. Nord-Osten und Nord-Westen in Richtung Ludwigstraße, wo sich der als Versammlungsfläche in Betracht kommende unbebaute Raum befindet und wo sich auch die Passanten in sämtliche Richtungen bewegen.

    Dabei handelt es sich um anerkannte Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit, welche neben Leben, Gesundheit, Ehre, Freiheit und Vermögen auch im Versammlungsrecht nach traditionellem polizeirechtlichen Verständnis die gesamte Rechtsordnung einschließlich der Vorschriften über die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs, des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der nach § 48 BImSchG erlassenen TA-Lärm umfasst (vgl. BVerwG, U. v. 21. April 1989 - 7 C 50.88 - <> Rz 15 m.w.N.; OVG SA, B. v. 13. Februar 2012 - 3 L 257/10 - <> Rz 13; OVG Lüneburg, B. v. 10. November 2010 - 11 LA 298/10 - <> Rz 7).

  • BGH, 25.04.1995 - VI ZR 272/94

    Zulässigkeit von Filmaufnahmen einer Person

    Auszug aus VG München, 24.07.2013 - M 7 K 13.640
    Abgesehen von der Veröffentlichung von Aufnahmen ohne Einwilligung der Betroffenen kann bereits ihr nicht strafbewehrtes Anfertigen je nach den Umständen des Einzelfalls und der betroffenen Grundrechtspositionen einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen ( BGH, U. v. 25. April 1995 - VI ZR 272/94 - <> Rz 15), und zwar auch in der Öffentlichkeit (vgl. Di Fabio in: Maunz-Dürig, GG, Art. 2 Rz 195).
  • OVG Bremen, 27.03.1990 - 1 BA 18/89

    Demonstrationszug; Videoaufnahmen; Fotoaufnahme; Versammlungsfreiheit;

    Auszug aus VG München, 24.07.2013 - M 7 K 13.640
    Dass von der Anfertigung von Porträtaufnahmen zum Zwecke der Veröffentlichung im Internet eine einschüchternde Wirkung auf die fotografierten Teilnehmer ausgehen kann, welche möglicherweise bis zu einem Verzicht auf die Versammlungsfreiheit führt, liegt auf der Hand (vgl. BVerfG, U. v. 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83, 1 BvR 269/83, 1 BvR 362/83, 1 BvR 420/83, 1 BvR 440/83 u.a. - <> Rz 148; OVG Bremen, U. v. 27. März 1990 - 1 BA 18/89 - <> Rz 47), insbesondere wenn polemische Begleitberichte unter Verwendung dieser Aufnahmen durch Vertreter, Mitglieder oder Anhänger des Klägers auf den von ihnen genutzten Internetseiten oder -blogs hinzukommt.
  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus VG München, 24.07.2013 - M 7 K 13.640
    Dass von der Anfertigung von Porträtaufnahmen zum Zwecke der Veröffentlichung im Internet eine einschüchternde Wirkung auf die fotografierten Teilnehmer ausgehen kann, welche möglicherweise bis zu einem Verzicht auf die Versammlungsfreiheit führt, liegt auf der Hand (vgl. BVerfG, U. v. 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83, 1 BvR 269/83, 1 BvR 362/83, 1 BvR 420/83, 1 BvR 440/83 u.a. - <> Rz 148; OVG Bremen, U. v. 27. März 1990 - 1 BA 18/89 - <> Rz 47), insbesondere wenn polemische Begleitberichte unter Verwendung dieser Aufnahmen durch Vertreter, Mitglieder oder Anhänger des Klägers auf den von ihnen genutzten Internetseiten oder -blogs hinzukommt.
  • VG München, 24.07.2013 - M 7 K 13.2850

    Erledigung der Sicherstellungsanordnung durch Vernichtung des sichergestellten

    Auszug aus VG München, 24.07.2013 - M 7 K 13.640
    Wie die Messungen in dem Parallelverfahren M 7 K 13.2850 ergeben haben, war der Kläger bei einer Maximallautstärke seines Schallverstärkers von 85 dB(A), gemessen 5 m vor der Mündung des Schalltrichters seines Megaphons, bei einem Umgebungsgeräusch von 63 - 65 dB(A) in 30 m Entfernung noch mit 68 dB(A) zu vernehmen.
  • VGH Bayern, 20.04.2012 - 10 CS 12.845

    Rechtfertigung einer Fortsetzungsfeststellungsklage durch das Vorliegen eines

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Fotografieren einer Person in der Öffentlichkeit; allgemeines

  • VGH Baden-Württemberg, 08.05.2008 - 1 S 2914/07

    Versammlung; Fortsetzungsfeststellungsklage; Versammlungsort; Verlegung; Zelte;

  • VG Würzburg, 14.03.2013 - W 5 K 12.382
  • BVerfG, 22.12.1976 - 1 BvR 306/76

    Beteiligungsfähigkeit politischer Parteien

  • BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 269/83

    Sondernutzungsgebühren für Gestattung parteipolitischer Werbung

  • BVerwG, 07.06.1978 - 7 C 5.78

    Klageart bei vorprozessual erledigtem Verwaltungsakt; allgemeine

  • BVerwG, 14.07.1999 - 6 C 7.98

    Rechtmäßigkeit einer Lärmschutzauflage für eine von einem Landesvorsitzenden der

  • OVG Niedersachsen, 11.09.2009 - 11 ME 447/09

    Beschwerde der NPD überwiegend erfolglos

  • BVerwG, 21.04.1989 - 7 C 50.88

    Bedürfnis einer straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnis für mehr als

  • BVerfG, 24.01.2001 - 1 BvR 2623/95

    Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal II

  • BVerwG, 12.09.1989 - 1 C 40.88

    Entscheidungserheblicher Zeitpunkt bei der Erteilung einer

  • BVerwG, 11.11.2009 - 6 B 22.09

    Soldat auf Zeit, Wehrpflicht, Reservist, Repatriierung, vorzeitige Beendigung

  • VGH Bayern, 10.10.2012 - 10 ZB 12.1445

    Kundgebung iranischer Asylbewerber in Würzburg - Aufstellung eines großen Zeltes

  • BVerwG, 19.03.1992 - 5 C 44.87

    Caroline von Monaco II

  • BVerwG, 10.08.2010 - 6 B 16.10

    Versammlungsrecht; Beschränkungen; Beschränkung der technischen

  • VG München, 24.07.2013 - M 7 K 13.2850

    Versammlung unter freiem Himmel; Beschränkung der technischen Schallverstärkung;

    Auch diese Beschwerden, in denen die Geschäftsleute zum Teil massive Umsatzeinbußen beklagen, haben dazu geführt, dass die anfangs noch höher festgesetzten Lärmwerte für den Einsatz des Megaphons (vgl. M 7 K 13.640) reduziert wurden.

    Januar 2013 wird auf die Ausführungen in dem Urteil der Kammer vom 24. Juli 2013 (Az. M 7 K 13.640) Bezug genommen.

    In seiner Entscheidung vom 24. Juli 2013 in dem Verfahren M 7 K 13.640 hat die Kammer zudem auf Verlinkung des Blogs ... mit der Internetseite des Klägers und die teilweise Identität der dahinter stehenden Personen hingewiesen.

  • VG Würzburg, 02.02.2024 - W 5 S 24.209

    Versammlung, Bauernprotest, Verbot von Hupen als Kundgebungsmittel,

    Entsprechend ist in der Rechtsprechung für verschiedenste Konstellationen dargelegt, dass eine gewisse Bandbreite von Lautstärkepegeln nach den jeweils vorliegenden Umständen gerechtfertigt sein kann, etwa wenn sie sich an den Werten der der TA Lärm, der RL 2003/10 EG über "Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm)" bzw. an der diese in nationales Recht umsetzenden Lärm- und Arbeitsschutzverordnung (§ 6 LärmVibrationsArbSchV) orientieren und schlüssig begründen lassen (vgl. Nachweise bei VG München, U.v. 24.7.2013 - M 7 K 13.640 - juris Rn. 25 mit Verweis auf BayVGH, B.v. 28.6.2013 - 10 CS 13.1356 - Rn. 8: 85 dB(A) gemessen 5 m vor der Mündung des Schalltrichters; OVG Lüneburg, B.v. 10.11.2010 - 11 LA 298/10 - juris Rn. 3, 14 ff. u. B.v. 11.9.2009 - 11 ME 447/09 - juris Rn. 4, 8: jeweils 90 dB(A) gemessen in 1 m Abstand von der Emissionsquelle).
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