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   OLG Hamburg, 01.11.2001 - 3 U 188/01   

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OLG Hamburg, 01.11.2001 - 3 U 188/01 (https://dejure.org/2001,5773)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 01.11.2001 - 3 U 188/01 (https://dejure.org/2001,5773)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 01. November 2001 - 3 U 188/01 (https://dejure.org/2001,5773)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Arzneimittel; Blisterpackung; Umverpackung; Parallelimport; Zulassung; Aufkleber; Ursprungsland; Herkunft; Behinderung

  • Judicialis

    AMG § 10 Abs. 8; ; AMG § 84; ; AMG § 109; ; AMG § 132; ; AMG 1961 § 9; ; MarkenG § 14; ; MarkenG § 24; ; UWG § 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbs- bzw. Markenrechtskonformität bei Import eines Arzneimittels unter Verwendung einer Blisterpackung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2002, 892
  • MD 2002, 365
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Hamburg, 27.04.2000 - 3 U 106/99
    Auszug aus OLG Hamburg, 01.11.2001 - 3 U 188/01
    Die Nichtanwendbarkeit des § 10 AMG ergibt sich - wie der Senat in seinem Urteil vom 27. April 2000 (3 U 106/99, Hauptsacheklageverfahren) ausgeführt hat - entweder aus § 132 Abs. 1 AMG oder aus § 109 Abs. 1 AMG.

    Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 27. April 2000 (3 U 106/99, Hauptsacheklageverfahren) ausgeführt hat, sind gemäß Art. 1 der Richtlinie 92/27/EWG die Kapitel II bis IV der Richtlinie 65/65/EWG anzuwenden und demgemäß für das Verständnis auch des Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 92/27/EWG heranzuziehen.

    (ee) Die Ausführungen des Senats in seiner Entscheidung vom 27. April 2000 (3 U 106/99, Hauptsacheklageverfahren, Urteilsumdruck Seite 12 oben), zu denen die Parteien vorliegend in der Berufungsverhandlung noch Argumente ausgetauscht haben, stehen dem nicht entgegen.

    (a) Eine Behinderung des Markeninhabers würde, so hat der Senat allerdings noch im Urteil vom 27. April 2000 (3 U 106/99, Hauptsacheklageverfahren) ausgeführt, darin bestehen, dass er durch die beanstandete Angabe auf der Blisterpackung Haftungsrisiken nach § 84 AMG ausgesetzt sei, obwohl er als Arzneimittelhersteller mit dem Vertrieb des parallelimportierten Arzneimittels nichts zu tun habe; eine Richtigstellung nur auf der äußeren Umverpackung und auf dem Beipackzettel reiche nicht aus, weil sich Blisterpackungen verselbständigen könnten.

    Die in den aufgezeigten Haftungsrisiken bestehende Behinderung des Markeninhabers hat der Senat in jenem Urteil (3 U 106/99, Hauptsacheklageverfahren) als unlauter im Sinne des § 1 UWG angesehen und hierzu bei der erforderlichen Gesamtwürdigung aller Umstände maßgeblich auf die sich aus § 10 Abs. 8 AMG ergebende Wertung des Gesetzgebers abgestellt.

    In Abgrenzung zu der Vorentscheidung (3 U 106/99, Hauptsacheklageverfahren) hat der Senat in seinem Urteil vom 22. März 2001 (3 U 277/00) ausgeführt, dass die inzwischen eingetretene Gesetzesänderung - die Ausnahmebestimmung des § 10 Abs. 8 Satz 2 AMG ist erst durch das 10. Gesetz zur Änderung des AMG vom 4. Juli 2000 (BGBl. I, S. 1002 ff) geschaffen worden - das Ergebnis der vorzunehmenden Gesamtwürdigung ändern müsse, und das Vorliegen einer unlauteren Behinderung verneint.

    (e) In seinem Urteil vom 27. April 2000 (3 U 106/99, Hauptsacheklageverfahren) hatte der Senat im Rahmen der Gesamtwürdigung (§ 1 UWG) der fehlenden und zugleich vermeintlich unrichtigen Angabe des pharmazeutischen Unternehmers auf der Blisterpackung maßgeblich auf die damals in § 10 Abs. 8 AMG bestehende gesetzliche Bewertung solcher Angaben abgestellt.

  • OLG Köln, 18.06.1999 - 3 U 106/98

    Pflichten des Anlagevermittlers

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.11.2001 - 3 U 188/01
    Die dagegen gerichtete Berufung der Antragsgegnerin ist durch Urteil des Senats vom 27. April 2000 (HansOLG Hamburg 3 U 106/98) zurückgewiesen worden.

    § 10 Abs. 8 Satz 2 AMG ist erst durch das 10. Änderungsgesetz zum AMG eingefügt worden (Kloesel/Cyran, a. a. O., § 10 AMG, Vorbem. 10. Änderungsgesetz), diese am 5. Juli 2000 wirksam gewordene Gesetzesänderung war bei Verkündung der Entscheidung des Senats vom 27. April 2000 (3 U 106/98, Hauptsacheklageverfahren) noch nicht in Kraft.

  • OLG Hamburg, 21.09.2000 - 3 U 41/00
    Auszug aus OLG Hamburg, 01.11.2001 - 3 U 188/01
    (cc) Aus der Senatsentscheidung vom 21. September 2000 (3 U 41/00, GRUR 2001, 440) ergibt sich nichts anderes: .
  • EuGH, 11.07.1996 - C-71/94

    Eurim-Pharm Arzneimittel / Beiersdorf u.a.

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.11.2001 - 3 U 188/01
    Nach der EuGH-Rechtsprechung tritt unter bestimmten, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen wegen des gemäß Art. 28, 30 EG (damals: Art. 30, 36 EG-Vertrag) zu gewährleistenden freien Warenverkehrs innerhalb der Europäischen Union eine gemeinschaftsrechtliche Erschöpfung ein, so dass der Parallelimporteur insoweit auch ohne Zustimmung des Markeninhabers zum Umkonfektionieren fremder Markenware befugt ist (EuGH WRP 1996, 867 - Eurim Pharm, WRP 1996, 874 - MPA Pharma, WRP 1996, 880 - Bristol-Myers Squibb; vgl. auch EuGH WRP 1999, 1264 - Pharmacia & Upjohn; vgl. BGH WRP 2001, 549 - ZOCOR).
  • BGH, 19.10.2000 - I ZR 89/98

    ZOCOR

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.11.2001 - 3 U 188/01
    Nach der EuGH-Rechtsprechung tritt unter bestimmten, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen wegen des gemäß Art. 28, 30 EG (damals: Art. 30, 36 EG-Vertrag) zu gewährleistenden freien Warenverkehrs innerhalb der Europäischen Union eine gemeinschaftsrechtliche Erschöpfung ein, so dass der Parallelimporteur insoweit auch ohne Zustimmung des Markeninhabers zum Umkonfektionieren fremder Markenware befugt ist (EuGH WRP 1996, 867 - Eurim Pharm, WRP 1996, 874 - MPA Pharma, WRP 1996, 880 - Bristol-Myers Squibb; vgl. auch EuGH WRP 1999, 1264 - Pharmacia & Upjohn; vgl. BGH WRP 2001, 549 - ZOCOR).
  • BGH, 12.12.2002 - I ZR 124/00

    "Bricanyl II"; Pflichten des Parallelimporteurs von Arzneimitteln

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.11.2001 - 3 U 188/01
    Über die dagegen gerichtete Revision der Antragsgegnerin ist noch nicht entschieden worden (BGH I ZR 124/00).
  • OLG Hamburg, 05.11.1992 - 3 U 116/92

    Rechtsfolgen der fiktiven Zulassung von Altarzneimitteln durch fristgerechte

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.11.2001 - 3 U 188/01
    Die Antragsgegnerin als Parallelimporteur ist insoweit nicht anders zu behandeln als der Arzneimittelhersteller (OLG Hamburg WRP 1993, 496, 497).
  • EuGH, 11.07.1996 - C-427/93

    Bristol-Myers Squibb u.a. / Paranova

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.11.2001 - 3 U 188/01
    Nach der EuGH-Rechtsprechung tritt unter bestimmten, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen wegen des gemäß Art. 28, 30 EG (damals: Art. 30, 36 EG-Vertrag) zu gewährleistenden freien Warenverkehrs innerhalb der Europäischen Union eine gemeinschaftsrechtliche Erschöpfung ein, so dass der Parallelimporteur insoweit auch ohne Zustimmung des Markeninhabers zum Umkonfektionieren fremder Markenware befugt ist (EuGH WRP 1996, 867 - Eurim Pharm, WRP 1996, 874 - MPA Pharma, WRP 1996, 880 - Bristol-Myers Squibb; vgl. auch EuGH WRP 1999, 1264 - Pharmacia & Upjohn; vgl. BGH WRP 2001, 549 - ZOCOR).
  • EuGH, 12.10.1999 - C-379/97

    Upjohn

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.11.2001 - 3 U 188/01
    Nach der EuGH-Rechtsprechung tritt unter bestimmten, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen wegen des gemäß Art. 28, 30 EG (damals: Art. 30, 36 EG-Vertrag) zu gewährleistenden freien Warenverkehrs innerhalb der Europäischen Union eine gemeinschaftsrechtliche Erschöpfung ein, so dass der Parallelimporteur insoweit auch ohne Zustimmung des Markeninhabers zum Umkonfektionieren fremder Markenware befugt ist (EuGH WRP 1996, 867 - Eurim Pharm, WRP 1996, 874 - MPA Pharma, WRP 1996, 880 - Bristol-Myers Squibb; vgl. auch EuGH WRP 1999, 1264 - Pharmacia & Upjohn; vgl. BGH WRP 2001, 549 - ZOCOR).
  • EuGH, 11.07.1996 - C-232/94

    MPA Pharma / Rhône-Poulenc Pharma

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.11.2001 - 3 U 188/01
    Nach der EuGH-Rechtsprechung tritt unter bestimmten, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen wegen des gemäß Art. 28, 30 EG (damals: Art. 30, 36 EG-Vertrag) zu gewährleistenden freien Warenverkehrs innerhalb der Europäischen Union eine gemeinschaftsrechtliche Erschöpfung ein, so dass der Parallelimporteur insoweit auch ohne Zustimmung des Markeninhabers zum Umkonfektionieren fremder Markenware befugt ist (EuGH WRP 1996, 867 - Eurim Pharm, WRP 1996, 874 - MPA Pharma, WRP 1996, 880 - Bristol-Myers Squibb; vgl. auch EuGH WRP 1999, 1264 - Pharmacia & Upjohn; vgl. BGH WRP 2001, 549 - ZOCOR).
  • OLG Hamburg, 22.05.2003 - 3 U 106/99

    EU-Parallelimport eines markenrechtlich geschützten Arzneimittels unter

    Auf die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat der Senat durch Urteil vom 1. November 2001 (3 U 188/01) unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beschlussverfügung aufgehoben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag der Klägerin zurückgewiesen (OLG Hamburg MD 2002, 365).

    Auf die Beiakte OLG Hamburg 3 U 188/01 (= Landgericht Hamburg 315 O 502/98) nebst Schutzschrift Landgericht Hamburg 315 AR 395/98 wird Bezug genommen.

    Die beanstandete Aufmachung der Blisterpackung (im Original: Anlage ASt 4 der Beiakte 3 U 188/01) enthält auf der Rückseite den Hinweis: "N.V. A.

    Das habe der Senat im Berufungsurteil vom 1. November 2001 des Verfügungsverfahrens (Beiakte OLG Hamburg 3 U 188/01) bereits zutreffend so entschieden.

    Das Arzneimittel BRICANYL sei unter dieser Bezeichnung in verschiedenen Wirkstärken und Darreichungsformen im Markt (Bl. 105 und Beiakte 3 U 188/01, Anlage ASt 1).

    Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen in allen drei Instanzen sowie auf die Beiakte OLG Hamburg 3 U 188/01 (= Landgericht Hamburg 315 O 502/98) nebst Schutzschrift Landgericht Hamburg 315 AR 395/98 Bezug genommen.

    Das hat der Senat bereits in seinem Verfügungsurteil vom 1. November 2001 (Beiakte OLG Hamburg 3 U 188/01) so entschieden, hieran ist festzuhalten.

    Wie der Senat in seinem Verfügungsurteil vom 1. November 2001 (Beiakte OLG Hamburg 3 U 188/01) unter Hinweis auf sein früheres Urteil vom 22. März 2001 (OLG Hamburg 3 U 277/00; vgl. Anlage ASt 5 der Beiakte) bereits ausgeführt hat, ist für die Frage der gemeinschaftsrechtlichen Erschöpfung des Markenrechts aus den oben dargestellten Grundsätzen nicht etwa zu folgern, dass bei den Anforderungen an die Angaben zum Parallelimporteur bzw. zum inländischen Vertriebsunternehmen auf die Blisterpackung für sich abzustellen wäre.

    (ee) Aus der Senatsentscheidung vom 21. September 2000 (OLG Hamburg GRUR 2001, 440 - 3 U 41/00) ergibt sich - wie der Senat bereits in seinem Verfügungsurteil vom 1. November 2001 (Beiakte OLG Hamburg 3 U 188/01) ausgeführt hat - nichts anderes: Im dortigen Sachverhalt ging es nicht um eine Blisterpackung, sondern um die Konfektionierung eines Dosieraerosols und damit um eine spezielle Primärverpackung des Arzneimittels PULMICORT Turbohaler.

    In diesem Sinne hat der Senat in seinem Verfügungsurteil vom 1. November 2001 (Beiakte OLG Hamburg 3 U 188/01) bereits Stellung genommen.

    Das Argument der Klägerin, das verschreibungspflichtige Arzneimittel BRICANYL - ein Antiasthmatikum und bei obstruktiven Atemwegserkrankungen wie Asthma bronchiale, chronischer Bronchitis und Lungenemphysem als Dauermedikation indiziert - werde vom Patienten häufig zur eigenen Sicherheit mitgeführt und praktischerweise dann auch ohne Faltschachtel nur im Blister, zumal die Standarddosis (zwei- bis dreimal täglich) im Bedarfsfall erhöht werden könne (Anlage K 2 a sowie Anlage ASt 1 der Beiakte OLG Hamburg 3 U 188/01), greift nicht durch.

    1.) Der Senat sieht sich insoweit in seinen Ausführungen im Verfügungsurteil vom 1. November 2001 (Beiakte OLG Hamburg 3 U 188/01) bestätigt, wonach die stehen gelassene Angabe auf der Blisterpackung nicht gegen die Neuregelung des § 10 Abs. 8 AMG verstößt und auch keine unlautere Behinderung (§ 1 UWG) insoweit gegeben ist.

    Wie der Senat in seinem im Verfügungsurteil vom 1. November 2001 (Beiakte OLG Hamburg 3 U 188/01) ausgeführt hat, galt § 9 AMG 1961 nicht für Blisterpackungen, das AMG 1961 kannte keine dem jetzigen § 10 AMG entsprechende Regelung.

    Die Nichtanwendbarkeit des § 10 AMG ergibt sich - wie der Senat in seinem Verfügungsurteil vom 1. November 2001 (Beiakte OLG Hamburg 3 U 188/01) unter Hinweis auf das 1. Berufungsurteil des Senats vom 27. April 2000 in der vorliegenden Hauptsacheklage ausgeführt hat - entweder aus § 132 Abs. 1 AMG oder aus § 109 Abs. 1 AMG.

    Auf die Ausführungen im Verfügungsurteil vom 1. November 2001 (dort unter II. der Entscheidungsgründe, Beiakte OLG Hamburg 3 U 188/01) wird Bezug genommen.

    Wie die Klägerin selbst vorträgt, ist das Arzneimittel in Deutschland unter der Bezeichnung BRICANYL zugelassen und am Markt, und zwar in der Wirkstoffstärke zu 2, 5 mg (Anlage ASt 1 der Beiakte 3 U 188/01).

    Wie das Landgericht bereits in seiner Beschlussverfügung vom 18. September 1998 zutreffend ausgeführt hat (Beiakte OLG Hamburg 3 U 188/01), gilt die Vorschrift nach dem maßgeblichen alten Recht vorliegend nicht.

  • BPatG, 19.07.2010 - 19 W (pat) 46/06

    Patentanmeldebeschwerdeverfahren - zur Frage der Verfahrensbeteiligung einer

    Insoweit hat der Bundesgerichtshof § 265 Abs. 2 ZPO bereits auf das ebenfalls einseitige markenrechtliche Anmeldebeschwerdeverfahren angewandt (vgl. BGH GRUR 2002, 892 - MTS; s. auch die Bezugnahme auf diese Entscheidung in BGH a. a. O., S. 90 - Patentinhaberwechsel im Einspruchsverfahren).
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