Weitere Entscheidung unten: KG, 12.10.1999

Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 25.10.1999 - 14 W 698/99   

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https://dejure.org/1999,3237
OLG Koblenz, 25.10.1999 - 14 W 698/99 (https://dejure.org/1999,3237)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 25.10.1999 - 14 W 698/99 (https://dejure.org/1999,3237)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 25. Oktober 1999 - 14 W 698/99 (https://dejure.org/1999,3237)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Hauptsacheverfahren nur über einen Teilstreitwert des Beweisverfahrens

  • Judicialis

    ZPO § 494 a; ; GKG § 21

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 21; ZPO § 494a
    Hauptsacheverfahren nur über einen Teilstreitwert des Beweisverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Koblenz - 4 HO 5/99
  • OLG Koblenz, 25.10.1999 - 14 W 698/99

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 1239
  • MDR 2000, 669
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • LG Stuttgart, 06.03.1996 - 10 T 667/95
    Auszug aus OLG Koblenz, 25.10.1999 - 14 W 698/99
    Umstritten ist, ob in solchen Fällen gequotelt werden muss (anhängiger Teil : nicht anhängiger Teil) oder ob hypothetisch zu fragen ist, welche Kosten entstanden wären, wenn von vornherein das Beweisverfahren nur hinsichtlich des anhängig gewordenen Hauptsachestreitgegenstandes durchgeführt worden wäre (zum Meinungstand: OLG Karlsruhe JurBüro 1996, 36; LG Stuttgart, JurBüro 1997, 532).
  • OLG Karlsruhe, 27.01.1995 - 11 W 59/94
    Auszug aus OLG Koblenz, 25.10.1999 - 14 W 698/99
    Umstritten ist, ob in solchen Fällen gequotelt werden muss (anhängiger Teil : nicht anhängiger Teil) oder ob hypothetisch zu fragen ist, welche Kosten entstanden wären, wenn von vornherein das Beweisverfahren nur hinsichtlich des anhängig gewordenen Hauptsachestreitgegenstandes durchgeführt worden wäre (zum Meinungstand: OLG Karlsruhe JurBüro 1996, 36; LG Stuttgart, JurBüro 1997, 532).
  • OLG Düsseldorf, 15.07.1997 - 7 W 40/97
    Auszug aus OLG Koblenz, 25.10.1999 - 14 W 698/99
    Allgemeine Meinung ist, dass in einem derartigen Fall, in dem nur ein Teilgegenstand eingeklagt wird, keine Gesamtidentität gegeben ist und die auf den nicht deckungsgleichen Gegenstand entfallenden Teilkosten des Beweisverfahrens von der Kostengrundentscheidung der Hauptsache nicht erfasst sind (OLG Düsseldorf MDR 1997, 979).
  • OLG Koblenz, 16.08.1994 - 14 W 425/94
    Auszug aus OLG Koblenz, 25.10.1999 - 14 W 698/99
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats gehören die Kosten des Beweisverfahrens zu den Kosten des Hauptprozesses, wenn und soweit die Parteien und der Streitgegenstand beider verfahren übereinstimmen (Senat vom 16.8.1994 - 14 W 425/94, vom 5.7.1994 - 14 W 369/94).
  • OLG Koblenz, 14.09.1992 - 5 W 503/92

    Streitwertbemessung bei selbständigem Beweisverfahren

    Auszug aus OLG Koblenz, 25.10.1999 - 14 W 698/99
    Wegen der entstandenen Differenzgebühren ist der Beweisgegner auf das verfahren gemäß § 494 a ZPO zu verweisen (Senat in JurBüro 1993, 552).
  • OLG Hamburg, 25.03.1998 - 8 W 175/97
    Auszug aus OLG Koblenz, 25.10.1999 - 14 W 698/99
    Der Senat erachtet es als zweckmäßig, jedenfalls in Fällen wie hier, in denen Identität der Parteien und dem Grunde nach auch Identität der Streitgegenstände besteht, die Kosten in die Festsetzung im Hauptsacheverfahren mit einzubeziehen, die entstanden wären, wenn das Beweisverfahren von vornherein nur auf den anhängig geworden Hauptsachestreitgegenstand beschränkt durchgeführt worden wäre (so wohl auch Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg MDR 1998, 928).
  • OLG Koblenz, 10.09.2003 - 14 W 469/03

    Kostenerstattung im nachfolgenden Rechtsstreit

    Wegen der nicht im Hauptsacheverfahren zu berücksichtigenden Kosten des selbständigen Beweisverfahrens ist der Beklagte auf § 494 a ZPO zu verweisen (vgl. Senat vom 25. Oktober 1999, MDR 2000, 669 = OLGR Koblenz 2000, 345; Senat vom 10. Juli 2003, 14 W 374/03; BGH vom 22. Mai 2003, EBE/BGH 2003, BGH-Ls 484/03, VII ZB 30/02).

    Da schon umstritten ist, wie bei Teilidentität des Streitgegenstands die Kostenausgleichung stattzufinden hat (vgl. Senat vom 25. Oktober 1999, MDR 2000, 669 = OLGR Koblenz 2000, 345; OLG Schleswig, Anw Bl. 1995, 269) lässt der Senat die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu.

  • OLG Düsseldorf, 10.11.2005 - 5 W 28/05

    Festsetzung der Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens

    Rechtsirrig ist jedoch die Annahme des Landgerichtes hier fehle es an einer solchen Identität des Streitgegenstandes, so dass die auf den nicht deckungsgleichen Gegenstand entfallenden Teilkosten des Beweisverfahrnes von der Kostengrundentscheidung der Hauptsache nicht erfasst seien (unter Hinweis auf OLG Koblenz OLGR Koblenz 2000, 345 = MDR 2000, 669).
  • OLG Braunschweig, 21.11.2003 - 2 W 155/03

    Kosten eines vorausgegangen Beweisverfahrens; Erfassung durch die Kostenregelung

    Streitig ist, ob in solchen Fällen gequotelt werden muss (anhängiger Teil / nicht anhängiger Teil; so: OLG Karlsruhe JurBüro 1996, 36; OLG München NJW-RR 2000, 1237 = MDR 1999, 1347 und für die Gerichtsgebühren des Beweisverfahrens OLG Schleswig AnwBl.1995, 269) oder ob hypothetisch zu fragen ist, welche Kosten entstanden wären, wenn von vornherein das Beweisverfahren nur hinsichtlich des anhängig gewordenen Hauptsachestreitgegenstandes durchgeführt worden wäre (so: OLG Koblenz NJW-RR 2000, 1239 = MDR 2000, 669; OLG Schleswig AnwBl 1995, 269 für die Auslagen, insbesondere Sachverständigenkosten des Beweisverfahrens; ebenso: Zöller/ Herget 24. Aufl. § 91 ZPO Rn. 13 "selbständiges Beweisverfahren").
  • OLG Karlsruhe, 24.06.2002 - 3A W 32/02

    Kostenfestsetzungsverfahren: Teilidentität von selbständigem Beweisverfahren und

    Allgemeine Meinung ist, dass in Fällen, in denen im Hauptsacheverfahren nur ein Teil des Gegenstands des selbständigen Beweisverfahrens eingeklagt wird, die auf den nicht deckungsgleichen Gegenstand entfallenden Teilkosten des Beweisverfahrens von der Kostengrundentscheidung der Hauptsache nicht erfasst sind (OLG Koblenz, MDR 00, 669 m.w.N.).
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Rechtsprechung
   KG, 12.10.1999 - 1 W 434/99   

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https://dejure.org/1999,6842
KG, 12.10.1999 - 1 W 434/99 (https://dejure.org/1999,6842)
KG, Entscheidung vom 12.10.1999 - 1 W 434/99 (https://dejure.org/1999,6842)
KG, Entscheidung vom 12. Oktober 1999 - 1 W 434/99 (https://dejure.org/1999,6842)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Berechnung der Anwaltskosten bei Beauftragung einer internationalen überörtlichen Anwaltssozietät; Gesonderte Berechenbarkeit von Verkehrsanwaltskosten; Bedeutung der einheitlichkeit der Mandatierung

  • unalex.eu

    Art. 4 EVÜ
    Vertragsspaltung

  • Anwaltsblatt

    § 52 BRAGebO, § 91 ZPO

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Berlin - 16 O 718/97
  • KG, 12.10.1999 - 1 W 434/99

Papierfundstellen

  • MDR 2000, 669
  • AnwBl 2001, 301
  • Rpfleger 2000, 85
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG München, 14.12.1994 - 11 W 2858/94
    Auszug aus KG, 12.10.1999 - 1 W 434/99
    Diese Rechtsprechung beruht im wesentlichen auf der Erwägung, es entspreche der Verkehrsanschauung, dass ein Mitglied einer Anwaltssozietät namens der Sozietät handelt, wenn er ein ihm angetragenes Mandat annimmt, also nicht nur sich verpflichtet, sondern alle Sozietätsmitglieder, was auch für die überörtliche Sozietät gilt; denn der Rechtssuchende, der eine (auch überörtliche) Sozietät beauftragt, will sich in der Regel gerade die Vorteile zunutze machen, die ihm aus der gemeinschaftlichen Berufsausübung verschiedener Rechtsanwälte erwachsen (Senat KG-Report Berlin 1995, 117/118; ebenso z.B. OLG München JurBüro 1995, 250 und OLG Karlsruhe JurBüro 1995, 31).
  • OLG Karlsruhe, 12.09.1994 - 11 W 12/94
    Auszug aus KG, 12.10.1999 - 1 W 434/99
    Diese Rechtsprechung beruht im wesentlichen auf der Erwägung, es entspreche der Verkehrsanschauung, dass ein Mitglied einer Anwaltssozietät namens der Sozietät handelt, wenn er ein ihm angetragenes Mandat annimmt, also nicht nur sich verpflichtet, sondern alle Sozietätsmitglieder, was auch für die überörtliche Sozietät gilt; denn der Rechtssuchende, der eine (auch überörtliche) Sozietät beauftragt, will sich in der Regel gerade die Vorteile zunutze machen, die ihm aus der gemeinschaftlichen Berufsausübung verschiedener Rechtsanwälte erwachsen (Senat KG-Report Berlin 1995, 117/118; ebenso z.B. OLG München JurBüro 1995, 250 und OLG Karlsruhe JurBüro 1995, 31).
  • OLG Rostock, 28.12.2010 - 5 W 121/10

    Erstattungsfähigkeit der Kosten ausländischer Korrespondenzanwälte

    Er ist nur als örtlicher Ansprechpartner des Mandanten für die Sozietät anzusehen (Zöller/Herget, aaO., Rn. 13 zu § 91 unter "Verkehrsanwalt" m. w. N.; KG MDR 2000, 669 ; OLG München Rpfleger 94, 40; OLG Brandenburg MDR 99, 635) Der Hinzuziehung weiterer schweizerischer Korrespondenzanwälte bedurfte es nicht.
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