Rechtsprechung
OLG Hamburg, 22.11.2002 - 8 W 203/02 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 362; ZPO § 104
Unterbliebene Festsetzung eines Kostenerstattungsanspruchs - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 15.01.2002 - 326 O 276/89
- OLG Hamburg, 22.11.2002 - 8 W 203/02
Papierfundstellen
- MDR 2003, 294
Wird zitiert von ... (9)
- BGH, 17.03.2005 - IX ZB 247/03
Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit
Zum anderen werden Einwendungen im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt, wenn ihre tatsächlichen Voraussetzungen feststehen (vgl. OLG München NJW-RR 1999, 655; OLG Hamburg MDR 2003, 294;… Musielak/Wolst, ZPO 4. Aufl. § 104 Rn. 9). - BGH, 22.11.2006 - IV ZB 18/06
Prüfung materiell-rechtlicher Einwendungen im Kostenfestsetzungsverfahren
Solche Einwände können dann ausnahmsweise auch im Kostenfestsetzungsverfahren erhoben und beschieden werden (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. März 2006 aaO; vom 17. März 2005 - IX ZB 247/03 - Rpfleger 2005, 382 unter III 1 b; BayVGH, Beschluss vom 9. März 2006 - 1 C 05.3053 - bei juris abrufbar und Rpfleger 2004, 65; HansOLG Hamburg MDR 2003, 294; München OLGR 2000, 30 und ZIP 2000, 555; OLG Hamm JurBüro 2000, 655 und 1993, 490; OLG Stuttgart Rpfleger 1992, 316; OLG Koblenz Rpfleger 1986, 319;… MünchKomm-ZPO/Belz, 2. Aufl. § 104 Rdn. 25 f.;… Zöller/Herget, ZPO 25. Aufl. § 104 Rdn. 21 "Materiell-rechtliche Einwendungen";… Musielak/Wolst, ZPO 4. Aufl. § 104 Rdn. 8 f.;… Stein/Jonas/Bork, ZPO 22. Aufl. § 104 Rdn. 14 f.;… Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO 27. Aufl. § 104 Rdn. 12 f.). - OLG Frankfurt, 04.12.2007 - 18 W 342/07
Kostenfestsetzungsverfahren: Anrechnung einer vorprozessual angefallenen …
Jedenfalls ist eine materiell-rechtliche Einwendung gegen den Erstattungsanspruch im Kostenfestsetzungsverfahren dann zu berücksichtigen, wenn sie aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung feststeht oder wenn ihre tatsächlichen Voraussetzungen zwischen den Parteien unstreitig sind oder gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gelten (OLG Hamburg, MDR 2003, 294;… Musielak/Wolst, ZPO, 5. Aufl., § 104 Rdn. 9).
- OLG Frankfurt, 30.10.2007 - 18 W 282/07
Kostenfestsetzungsverfahren: Teilweise Anrechnung der anwaltlichen …
Jedenfalls ist eine materiell-rechtliche Einwendung gegen den Erstattungsanspruch im Kostenfestsetzungsverfahren dann zu berücksichtigen, wenn sie aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung feststeht oder wenn ihre tatsächlichen Voraussetzungen zwischen den Parteien unstreitig sind oder gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gelten (OLG Hamburg, MDR 2003, 294;… Musielak/Wolst, ZPO, 5. Aufl., § 104 Rdn. 9). - OLG Frankfurt, 29.10.2007 - 18 W 275/07
Kostenfestsetzungsverfahren: Teilweise Anrechnung der anwaltlichen …
Jedenfalls ist eine materiell-rechtliche Einwendung gegen den Erstattungsanspruch im Kostenfestsetzungsverfahren dann zu berücksichtigen, wenn sie aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung feststeht oder wenn ihre tatsächlichen Voraussetzungen zwischen den Parteien unstreitig sind oder gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gelten (OLG Hamburg, MDR 2003, 294;… Musielak/Wolst, ZPO, 5. Aufl., § 104 Rdn. 9). - OLG Frankfurt, 28.02.2008 - 18 W 62/08
Anwendung der Anrechnungsvorschrift der Vorb. 3 Abs. 4 RVG-VV im …
Jedenfalls ist eine materiell-rechtliche Einwendung gegen den Erstattungsanspruch im Kostenfestsetzungsverfahren dann zu berücksichtigen, wenn sie aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung feststeht oder wenn ihre tatsächlichen Voraussetzungen zwischen den Parteien unstreitig sind oder gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gelten (OLG Hamburg, MDR 2003, 294;… Musielak/Wolst, ZPO, 5. Aufl., § 104 Rdn. 9). - OLG Frankfurt, 04.12.2007 - 18 W 296/07
Gebühr des Rechtsanwalts: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr
Jedenfalls ist eine materiell-rechtliche Einwendung gegen den Erstattungsanspruch im Kostenfestsetzungsverfahren dann zu berücksichtigen, wenn sie aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung feststeht oder wenn ihre tatsächlichen Voraussetzungen zwischen den Parteien unstreitig sind oder gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gelten (OLG Hamburg, MDR 2003, 294;… Musielak/Wolst, ZPO, 5. Aufl., § 104 Rdn. 9). - OLG Celle, 03.06.2005 - 2 W 114/05 Im Übrigen seien (auch materiell-rechtliche) Einwendungen im Kostenfestsetzungsverfahren jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn ihre tatsächlichen Voraussetzungen feststehen (BGH a.a.O. unter Hinweis auf OLG München NJW-RR 1999, 655 und OLG Hamburg MDR 2003, 294).
- VG Minden, 22.09.2011 - 7 K 2636/10
Notwendigkeit einer Erledigung der Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung …
Der bestehende Streit darüber, worauf die unstreitigen, weitergehenden Zahlungen der Beklagten erfolgt sind, kann im Kostenfestsetzungsverfahren nicht geklärt werden - vgl. u.a. OLG Hamburg, Beschluss vom 22.11.2002 in 8 W 203/02, juris.
Rechtsprechung
KG, 20.11.2002 - 24 U 9/01 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Judicialis
BRAGO § 10 III
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de (Leitsatz)
Kostenerstattung bei Festsetzung des Streitwerts
Verfahrensgang
- LG Berlin - 4 O 715/99
- KG, 27.05.2002 - 24 U 9/01
- KG, 04.09.2002 - 24 U 9/01
- KG, 20.11.2002 - 24 U 9/01
Papierfundstellen
- NJW-RR 2003, 791
- MDR 2003, 294
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- KG, 03.04.1987 - 1 AR 44/86
Auszug aus KG, 20.11.2002 - 24 U 9/01
Auch im Beschwerdeverfahren über die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes ist die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten ausgeschlossen (Weiterführung von KG MDR 1987, 858 = JurBüro 1988, 327).Soweit bei Hartmann a. a. O. für die Erstattung außergerichtlicher Kosten eine Entscheidung des Kammergerichts in MDR 1987, 858 = JurBüro 1988, 327 für eine Gegenansicht zur Kostenerstattung fixiert wird, ist das Zitat in doppelter Hinsicht unzutreffend.
Zum einen befasst sich die Entscheidung des Kammergerichts (Beschluss vom 3. April 1987 - 1 AR 44/86 -) nur mit dem Erwachsen von Gerichtsgebühren im Beschwerdeverfahren, entscheidet, selbst aber nicht über die Erstattung außergerichtlicher Kosten.
Nach Auffassung des hier entscheidenden Senats ist die Entscheidung KG MDR 1987, 858 über die Gerichtsgebühren hinaus dahin auszudehnen, dass § 25 Abs. 4 GKG insgesamt anwendbar ist, so dass auch die Erstattung außergerichtlicher Kosten ausgeschlossen ist.