Rechtsprechung
| OLG Karlsruhe, 24.06.2005 - 7 W 28/05 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Arzthaftungsprozess: Entscheidung und Beweiserhebung durch den Einzelrichter; Heranziehung vorliegender Gutachten zur Prüfung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung
- Justiz Baden-Württemberg
Arzthaftungsprozess: Entscheidung und Beweiserhebung durch den Einzelrichter; Heranziehung vorliegender Gutachten zur Prüfung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung
- RA Karpienski
- FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Prozesskostenhilfe: Umfang der richterlichen Prüfung und Beweiserhebung im Arzthaftungsprozess, Erfolgsaussicht - Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Behandlung, Chirurgie
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Besprechungen u.ä.
- kessler-walter.de (Entscheidungsanmerkung)
Entscheidung und Beweiserhebung in Arzthaftungssachen darf grundsätzlich nicht vor dem Einzelrichter stattfinden
Verfahrensgang
- LG Karlsruhe, 15.04.2005 - 5 O 111/05
- OLG Karlsruhe, 24.06.2005 - 7 W 28/05
Zeitschriftenfundstellen
- NJW-RR 2006, 205
- MDR 2006, 332
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Frankfurt, 25.02.2010 - 22 W 5/10
Beweisantizipation im Arzthaftungsprozess
Ausschlaggebend sind Schlüssigkeit und Überzeugungskraft des Gutachtens sowie das konkrete Vorbringen der Partei, die sich gegen die Verwertung des Gutachtens wendet und weitere Beweiserhebungen beantragt (OLG Oldenburg MedR 98, 417; OLG Brandenburg B. v. 21.2.08 - 12 W 28/07 - OLG Köln VersR 90, 311; OLG Karlsruhe MDR 06, 332).Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass wegen der in Arzthaftungssachen regelmäßig bestehenden Schwierigkeiten sowohl in rechtlicher als auch tatsächlicher Hinsicht die Beweiserhebung und Entscheidung in der Regel nicht durch den Einzelrichter, sondern durch das vollbesetzte Kollegium zu erfolgen hat (vgl. BGH NJW 1994, 801; OLG Brandenburg Beschluss vom 17.04.2007 - 12 W 1/07; 21.2.08 - 12 W 28/07 - OLG Karlsruhe NJW-RR 2006, 205), mithin eine Vorlage durch den Einzelrichter nach § 348 Abs. 3 Nr. 1 ZPO geboten ist.
- OLG Brandenburg, 21.02.2008 - 12 W 28/07
Prozesskostenhilfe: Erfolgsaussichten einer Arzthaftungsklage; Beweisbarkeit …
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass grundsätzlich wegen der in Arzthaftungssachen regelmäßig bestehenden Schwierigkeiten sowohl in rechtlicher als auch tatsächlicher Hinsicht die Beweiserhebung und Entscheidung nicht durch den Einzelrichter, sondern durch das vollbesetzte Kollegium zu erfolgen hat (vgl. Beschluss des Senats vom 17.04.2007, Az. 1 W 1/07, veröffentlicht in juris; BGH NJW 1994, 801, 802; Brandenburgisches OLG OLG-NR 2001, 5, 6 jeweils m. w. N.; OLG Karlsruhe NJW-RR 2006, 205, 206), mithin eine Vorlage durch den Einzelrichter nach § 348 Abs. 3 Nr. 1 ZPO geboten ist (…vgl. OLG Karlsruhe a. a. O.;… Geiß/Greiner, a. a. O., Rn. E 35). - OLG Brandenburg, 17.04.2007 - 12 W 1/07
Substantiierungspflicht hinsichtlich der Kausalität zwischen einem …
Soweit das Landgericht über das Prozesskostenhilfegesuch durch die Einzelrichterin entschieden hat, ist allerdings darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich wegen der in Arzthaftungssachen regelmäßig bestehenden Schwierigkeiten sowohl in rechtlicher als auch tatsächlicher Hinsicht die Beweiserhebung und Entscheidung nicht durch den Einzelrichter, sondern durch das vollbesetzte Kollegium zu erfolgen hat (vgl. BGH NJW 1994, 801, 802; Brandenburgisches OLG OLG-NR 2001, 5, 6 jeweils m.w.N.; OLG Karlsruhe NJW-RR 2006, 205, 206), so dass - da beim Landgericht Frankfurt (Oder) senatsbekannt eine Zuständigkeit der Zivilkammer nach dem Geschäftsverteilungsplan gem. § 348 Abs. 1 Nr. 2 e ZPO nicht begründet ist - die Kammer auf die nach § 348 Abs. 3 Nr. 1 ZPO gebotene Vorlage des originären Einzelrichters zur Übernahme berufen ist (…vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.;… Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 5. Aufl., Rn. E 35). - LG Duisburg, 25.03.2009 - 7 T 256/08 Es ist aber im vorliegenden Fall auch nicht vonnöten, dass das die den geforderten Beträgen zugrundeliegenden Steuerbescheide zur Akte reicht ( so BGH, MDR 2006, 332 ).
