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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 21.04.2009 - I-24 U 163/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,3205
OLG Düsseldorf, 21.04.2009 - I-24 U 163/08 (https://dejure.org/2009,3205)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.04.2009 - I-24 U 163/08 (https://dejure.org/2009,3205)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21. April 2009 - I-24 U 163/08 (https://dejure.org/2009,3205)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Formelle Anforderungen an die Abrechnung der Betriebskosten durch den Vermieter; Rechtsfolgen einer Einbeziehung an einen Dritten adressierter Belege; Rechtsfolgen formeller Teilunwirksamkeit der Nebenkostenabrechnung; Zeitpunkt der Rechtshängigkeit im Mahnverfahren

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Betriebskostenabrechnung muss Mietvertragsstruktur beachten

  • Judicialis

    BGB § 535; ; ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 1

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 535; ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 1
    Formeller Anforderungen an die Abrechnung der Betriebskosten durch den Vermieter; Rechtsfolgen der Einbeziehung von einem Dritten adressierten Belege; Rechtsfolgen formeller Teilunwirksamkeit der Nebenkostenabrechnung; Zeitpunkt der Rechtshängigkeit im Mahnverfahren

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Mahnverfahren begründet keine Rechtshängigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • haus-und-grund-leipzig.de (Entscheidungsbesprechung)

    Betriebskosten: Nicht an den Vermieter adressierte Belege begründen keinen formellen Fehler

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Anderweitig anhängiges Mahnverfahren macht Klage nicht unzulässig! (IBR 2010, 1094)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2009, 1355
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (18)

  • OLG Düsseldorf, 21.04.2009 - 24 U 160/08

    Darlegungs- und Beweislast bei Rückforderung einer Betriebskostennachzahlung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.04.2009 - 24 U 163/08
    Dabei unterstellt der Senat zugunsten der Beklagten, dass dem Kläger mit der Einzelabrechnung nicht nur die Nebenkostenzusammenstellung und das "Übersichtsblatt" zu der unter Nr. 1 der Nebenkostenzusammenstellung genannten Position "Bewachung" übermittelt worden ist, sondern ebenso alle weiteren "Übersichtsblätter" zu allen folgenden Positionen der Nebenkostenzusammenstellung, die die Beklagte nicht hier, sondern exemplarisch vollständig nur in dem parallel geführten Rechtsstreit 2 O 248/07 LG Duisburg (= I-24 U 160/08 OLG Düsseldorf z.V.b.) vorgelegt hat.

    Das Gleiche gilt bei zwar erteilter, aber formell unwirksamer Nebenkostenabrechnung, solange der Mieter den zu seinen Lasten ausgewiesenen Saldo nicht ausgeglichen hat (vgl. Senat, Urt. v. 21.04.2009, Az. I-24 U 160/08 z.V.b.).

    Das hatte lediglich zur Folge, dass der Kläger und mit ihm die anderen zahlenden Mieter die ihnen zustehenden Rechte aus der in Betracht zu ziehenden formellen Unwirksamkeit jener Abrechnungen verloren haben, ebenso wie übrigens die zahlreichen Mieter, die (dieses Mal im Gegensatz zum Kläger) auch den Saldo der hier umstrittenen Nebenkostenabrechnung 2005 gezahlt haben (vgl. Senatsbeschluss v. 03.03.2009, I-24 U 156/08 n.v. und Senatsurteil v. 21.04.2009, I-24 U 160/08 z.V.b.).

  • BGH, 14.02.2007 - VIII ZR 1/06

    Anforderungen an die Betriebskostenabrechnung; Mitteilung der Gesamtkosten einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.04.2009 - 24 U 163/08
    Denn regelmäßig nur unter Einhaltung dieser im Mietvertrag strukturell vorgegebenen Aufgliederung in der Abrechnung kann der Mieter selbstständig und in der gebotenen einfachen Weise erkennen, ob auch nur solche Kosten in der Abrechnung berücksichtigt worden sind, die er nach dem Mietvertrag schuldet und ob und in welcher Höhe Kosten im Bereich der jeweils auf ihn abgewälzten Kostenarten im Abrechnungszeitraum angefallen sind (vgl. BGH NJW 1982, 573, 574 sub I.2b; NJW 2007, 1059, 1060 sub II.2b; 2009, 283 f sub II.1c; OLG Hamburg ZMR 2003, 180 sub II.1; Staudinger/Weitemeyer, BGB, [2006], § 556 Rn 83; Beyerle in Lindner-Figura/Oprée/Stellmann, Geschäftsraummiete, 2. Aufl., Kap. 11 Rn 118; Wolf/Eckert/ Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 9. Aufl. Rn 502; Blank NZM 2008, 745, 748 aE; Schmid, Formelle und materielle Fehler der Mietnebenkostenabrechnung, DWW 2009, 50, 51 sub III.6 m.w.Nachw.).

    (dd) Das gilt im Streitfall auch für die Position "Versicherungen"; die Kläger schulden anteilig nur die Prämien der "Brand-, Sturmschäden-, Gebäudehaftpflicht, Abwasser- und Leitungswasserversicherung" (§ 5 Abs. 2 Nr. 31 MV), wobei Risikozuschläge für bestimmte Gewerbe vorab der Höhe nach anzugeben und herauszurechnen sind (vgl. BGH NJW 2007, 1059, 1060 sub II.2b), während die sonst "...notwendigen und/oder üblichen Versicherungen...", die anteilig auch auf die Kläger abgewälzt worden sind (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 3p MV), wegen der Intransparenz dieser Regelung gar nicht geschuldet werden (BGH NJW-RR 2006, 84, 85 sub II.4).

    cc) Die aufgezeigten zahlreichen Defizite machen die Nebenkostenabrechnung wegen der formell beanstandeten Positionen komplett unwirksam (vgl. BGH NJW 2007, 1059, 1060; 2005, 219).

  • BGH, 23.11.1981 - VIII ZR 298/80

    Inhalt der Nebenkostenabrechung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.04.2009 - 24 U 163/08
    (vgl. BGH NJW 2009, 283 f; NJW 2008, 2258 und 2260; NJW 2005, 219 sub II.1b; NJW 1982, 573, 574 sub I.2a jew. m. w. Nachw.; Senat ZMR 2008, 708).

    Ihr fehlt insbesondere die mietvertraglich in Verbindung mit § 259 BGB geschuldete geordnete, d. h. für den durchschnittlich gebildeten, juristisch und betriebswirtschaftlich nicht geschulten Mieter nachvollziehbare Zusammenstellung der Gesamtkosten, und zwar unter einer zweckmäßigen und übersichtlichen Aufgliederung in einzelne Abrechnungsposten (vgl. BGH NJW 1982, 573, 574 sub I.2a).

    Denn regelmäßig nur unter Einhaltung dieser im Mietvertrag strukturell vorgegebenen Aufgliederung in der Abrechnung kann der Mieter selbstständig und in der gebotenen einfachen Weise erkennen, ob auch nur solche Kosten in der Abrechnung berücksichtigt worden sind, die er nach dem Mietvertrag schuldet und ob und in welcher Höhe Kosten im Bereich der jeweils auf ihn abgewälzten Kostenarten im Abrechnungszeitraum angefallen sind (vgl. BGH NJW 1982, 573, 574 sub I.2b; NJW 2007, 1059, 1060 sub II.2b; 2009, 283 f sub II.1c; OLG Hamburg ZMR 2003, 180 sub II.1; Staudinger/Weitemeyer, BGB, [2006], § 556 Rn 83; Beyerle in Lindner-Figura/Oprée/Stellmann, Geschäftsraummiete, 2. Aufl., Kap. 11 Rn 118; Wolf/Eckert/ Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 9. Aufl. Rn 502; Blank NZM 2008, 745, 748 aE; Schmid, Formelle und materielle Fehler der Mietnebenkostenabrechnung, DWW 2009, 50, 51 sub III.6 m.w.Nachw.).

  • BGH, 09.04.2008 - VIII ZR 84/07

    Kein Neubeginn der Abrechungsfrist für die Betriebskostenabrechnung durch

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.04.2009 - 24 U 163/08
    Das ist keine Frage der formellen Wirksamkeit der Nebenkostenabrechnung, sondern allenfalls eine solche ihrer inhaltlichen Richtigkeit (vgl. zur Abgrenzung BGH NJW 2009, 283 f sub II.1a; NJW 2008, 2258 jew. m. w. Nachw.; Senat ZMR 2003, 569 und 2008, 45, Blank NZM 2008, 745, 748 f Schmid DWW 2009, 50 ff).

    (vgl. BGH NJW 2009, 283 f; NJW 2008, 2258 und 2260; NJW 2005, 219 sub II.1b; NJW 1982, 573, 574 sub I.2a jew. m. w. Nachw.; Senat ZMR 2008, 708).

    Die erforderliche Transparenz bei der Abrechnung dieser Position hätte die Beklagte entsprechend ihrer Einlassung im Senatstermin nur dann hergestellt, wenn sie in der Nebenkostenabrechnung etwa durch eine Fußnote (z. B. "ohne Fläche des Ladens X") die abweichende Kostenverteilung erläutert hätte (vgl. dazu BGH NJW 2008, 2258 und 2260).

  • BGH, 06.04.2005 - XII ZR 158/01

    Formularmäßige Auferlegung der Instandhaltung und Instandsetzung gemeinschaftlich

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.04.2009 - 24 U 163/08
    (1) Ausgangspunkt für die zu fordernde, zweckmäßige und übersichtliche Aufgliederung der Gesamtkosten in einzelne Abrechnungsposten ist der Mietvertrag, in dem geregelt sein muss (vgl. dazu BGH NJW-RR 2006, 84, 85 sub II.4; Senat ZMR 2003, 22 jew. m. w. Nachw.) und hier auch geregelt worden ist (§§ 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a - q, 9 f MV), welche einzelnen Nebenkosten der Mieter zu tragen hat (Kostenarten).

    Denn für diese hat der Mieter gemäß § 9 AGBG (jetzt § 307 BGB) ohnehin materiell nur einzustehen, wenn sie mietvertraglich der Höhe nach begrenzt sind (vgl. BGH NJW-RR 2006, 84, 85 sub II.3).

    (dd) Das gilt im Streitfall auch für die Position "Versicherungen"; die Kläger schulden anteilig nur die Prämien der "Brand-, Sturmschäden-, Gebäudehaftpflicht, Abwasser- und Leitungswasserversicherung" (§ 5 Abs. 2 Nr. 31 MV), wobei Risikozuschläge für bestimmte Gewerbe vorab der Höhe nach anzugeben und herauszurechnen sind (vgl. BGH NJW 2007, 1059, 1060 sub II.2b), während die sonst "...notwendigen und/oder üblichen Versicherungen...", die anteilig auch auf die Kläger abgewälzt worden sind (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 3p MV), wegen der Intransparenz dieser Regelung gar nicht geschuldet werden (BGH NJW-RR 2006, 84, 85 sub II.4).

  • BGH, 19.11.2008 - VIII ZR 295/07

    Abgrenzung zwischen formeller Wirksamkeit und inhaltliche Richtigkeit einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.04.2009 - 24 U 163/08
    Das ist keine Frage der formellen Wirksamkeit der Nebenkostenabrechnung, sondern allenfalls eine solche ihrer inhaltlichen Richtigkeit (vgl. zur Abgrenzung BGH NJW 2009, 283 f sub II.1a; NJW 2008, 2258 jew. m. w. Nachw.; Senat ZMR 2003, 569 und 2008, 45, Blank NZM 2008, 745, 748 f Schmid DWW 2009, 50 ff).

    (vgl. BGH NJW 2009, 283 f; NJW 2008, 2258 und 2260; NJW 2005, 219 sub II.1b; NJW 1982, 573, 574 sub I.2a jew. m. w. Nachw.; Senat ZMR 2008, 708).

    Denn regelmäßig nur unter Einhaltung dieser im Mietvertrag strukturell vorgegebenen Aufgliederung in der Abrechnung kann der Mieter selbstständig und in der gebotenen einfachen Weise erkennen, ob auch nur solche Kosten in der Abrechnung berücksichtigt worden sind, die er nach dem Mietvertrag schuldet und ob und in welcher Höhe Kosten im Bereich der jeweils auf ihn abgewälzten Kostenarten im Abrechnungszeitraum angefallen sind (vgl. BGH NJW 1982, 573, 574 sub I.2b; NJW 2007, 1059, 1060 sub II.2b; 2009, 283 f sub II.1c; OLG Hamburg ZMR 2003, 180 sub II.1; Staudinger/Weitemeyer, BGB, [2006], § 556 Rn 83; Beyerle in Lindner-Figura/Oprée/Stellmann, Geschäftsraummiete, 2. Aufl., Kap. 11 Rn 118; Wolf/Eckert/ Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 9. Aufl. Rn 502; Blank NZM 2008, 745, 748 aE; Schmid, Formelle und materielle Fehler der Mietnebenkostenabrechnung, DWW 2009, 50, 51 sub III.6 m.w.Nachw.).

  • BGH, 09.03.2005 - VIII ZR 57/04

    Rechte des Mieters bei unterbliebener Nebenkostenabrechnung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.04.2009 - 24 U 163/08
    aa) Der erkennende Senat hat in Anlehnung an die höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 2005, 1499, 1500 sub II.3; 2006, 2552, 2553 sub II.1b,aa jew. zum Wohnraummietrecht) auch für das beendete Gewerberaummietverhältnis entschieden, dass es dem Vermieter, der einen zu seinen Gunsten errechneten Saldo aus einer formell unwirksamen Nebenkostenabrechnungen nicht einzufordern vermag, gemäß §§ 242, 273 BGB auch versagt ist, den ebenfalls zu seinen Gunsten errechneten Saldo einzufordern, der sich aus der - entsprechend den mietvertraglichen Vorgaben - getrennt geschuldeten, erteilten und (für sich gesehen) formell wirksamen Abrechnung über die Heizkosten ergibt (vgl. Senatsbeschl. v. 19.06.2007, Az. I-24 U 55/07, ZMR 2008, 708, 709 sub I.1c = OLGR 2008 513 f).

    Deshalb kann der Mieter nach Eintritt der Abrechnungsreife und unterbleibender Abrechnung bei fortbestehendem Mietverhältnis zwar künftige Vorauszahlungen auf die Nebenkosten, nicht aber die "Grundmiete" zurückbehalten (vgl. BGH NJW 2006, 2552, 2553; Senat ZMR 1998, 219) und bei beendetem Mietverhältnis zwar die Vorauszahlungen auf die Nebenkosten, nicht aber die "Grundmiete" zurückfordern (vgl. BGH NJW 2005, 1499, 1500; Senat, ZMR 2008, 708 f).

  • BGH, 29.03.2006 - VIII ZR 191/05

    Rechte des Mieters bei unterlassener Nebenkostenabrechnung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.04.2009 - 24 U 163/08
    aa) Der erkennende Senat hat in Anlehnung an die höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 2005, 1499, 1500 sub II.3; 2006, 2552, 2553 sub II.1b,aa jew. zum Wohnraummietrecht) auch für das beendete Gewerberaummietverhältnis entschieden, dass es dem Vermieter, der einen zu seinen Gunsten errechneten Saldo aus einer formell unwirksamen Nebenkostenabrechnungen nicht einzufordern vermag, gemäß §§ 242, 273 BGB auch versagt ist, den ebenfalls zu seinen Gunsten errechneten Saldo einzufordern, der sich aus der - entsprechend den mietvertraglichen Vorgaben - getrennt geschuldeten, erteilten und (für sich gesehen) formell wirksamen Abrechnung über die Heizkosten ergibt (vgl. Senatsbeschl. v. 19.06.2007, Az. I-24 U 55/07, ZMR 2008, 708, 709 sub I.1c = OLGR 2008 513 f).

    Deshalb kann der Mieter nach Eintritt der Abrechnungsreife und unterbleibender Abrechnung bei fortbestehendem Mietverhältnis zwar künftige Vorauszahlungen auf die Nebenkosten, nicht aber die "Grundmiete" zurückbehalten (vgl. BGH NJW 2006, 2552, 2553; Senat ZMR 1998, 219) und bei beendetem Mietverhältnis zwar die Vorauszahlungen auf die Nebenkosten, nicht aber die "Grundmiete" zurückfordern (vgl. BGH NJW 2005, 1499, 1500; Senat, ZMR 2008, 708 f).

  • BGH, 17.11.2004 - VIII ZR 115/04

    Fehlerhafter Umlageschlüssel in der Betriebskostenabrechnung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.04.2009 - 24 U 163/08
    (vgl. BGH NJW 2009, 283 f; NJW 2008, 2258 und 2260; NJW 2005, 219 sub II.1b; NJW 1982, 573, 574 sub I.2a jew. m. w. Nachw.; Senat ZMR 2008, 708).

    cc) Die aufgezeigten zahlreichen Defizite machen die Nebenkostenabrechnung wegen der formell beanstandeten Positionen komplett unwirksam (vgl. BGH NJW 2007, 1059, 1060; 2005, 219).

  • OLG Düsseldorf, 19.06.2007 - 24 U 55/07

    Frist für Rückzahlung der Mietkaution - Voraussetzungen der Aufrechnung der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.04.2009 - 24 U 163/08
    aa) Der erkennende Senat hat in Anlehnung an die höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 2005, 1499, 1500 sub II.3; 2006, 2552, 2553 sub II.1b,aa jew. zum Wohnraummietrecht) auch für das beendete Gewerberaummietverhältnis entschieden, dass es dem Vermieter, der einen zu seinen Gunsten errechneten Saldo aus einer formell unwirksamen Nebenkostenabrechnungen nicht einzufordern vermag, gemäß §§ 242, 273 BGB auch versagt ist, den ebenfalls zu seinen Gunsten errechneten Saldo einzufordern, der sich aus der - entsprechend den mietvertraglichen Vorgaben - getrennt geschuldeten, erteilten und (für sich gesehen) formell wirksamen Abrechnung über die Heizkosten ergibt (vgl. Senatsbeschl. v. 19.06.2007, Az. I-24 U 55/07, ZMR 2008, 708, 709 sub I.1c = OLGR 2008 513 f).
  • BGH, 06.04.2005 - XII ZR 225/03

    Einbeziehung der Nebenkosten in die Minderung des Mietzinses

  • BGH, 10.10.2007 - VIII ZR 279/06

    Geltendmachung von Einwendungen gegen die Nebenkostenabrechnung

  • OLG Düsseldorf, 11.11.1997 - 24 U 216/96
  • OLG Hamburg, 06.02.2002 - 4 U 145/99

    Keine Verpflichtung des Vermieters eines in einem Einkaufszentrum belegenen

  • OLG Düsseldorf, 14.05.2002 - 24 U 142/01

    Überwälzung von Nebenkosten auf den Mieter auf Grund vertraglicher Klauseln

  • OLG Düsseldorf, 11.03.2003 - 24 U 74/02

    Zur Wirksamkeit des Verzichts auf eine vertraglich vereinbarte Mieterhöhung

  • BGH, 16.11.2006 - IX ZR 206/03

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die internationale

  • OLG Düsseldorf, 10.05.2007 - 24 U 204/06

    Zur Nebenkostenabrechnung in Mietverträgen - Einzelabrechnungen als Einheit -

  • OLG München, 27.01.2011 - 29 U 3012/10

    Anspruch auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz gegen Äußerungen eines

    Hilfsweise beruft sich die Klägerin für den Fall, dass der Senat zur Frage der Anwendbarkeit deutschen Rechts eine vom Urteil des Kammergerichts zum identischen Sachverhalt im Verfügungsverfahren 24 U 163/08, Urteil vom 29.04.2009 (Anlage K 1) abweichende Auffassung vertreten sollte, auf identische Ansprüche nach slowenischem Recht.

    Vielmehr beabsichtigen die Beklagten auch, den Absatz des von den Beklagten angebotenen Therapieverfahrens zu fördern, indem an Krebs erkrankte Verbraucher zur Durchführung einer derartigen Therapie motiviert werden oder vom Abbruch einer bereits begonnenen derartigen Therapie abgehalten werden (vgl. KG, Urt. v. 29.04.2009 - 24 U 163/08, UA S. 7 [Anlage K 1]).

    Da die Wirksamkeit der von den Beklagten angebotenen Therapie, wie die Klägerin mit den Anlagen K 4 bis K 7 belegt hat, in Fachkreisen und in den Medien umstritten ist, kann die genannte Tatsachenbehauptung Zweifel an der wissenschaftlichen Kompetenz und Reputation von Instituten bzw. Mitarbeitern der Klägerin aufkommen lassen, was sich etwa bei der Einwerbung von Drittmitteln wirtschaftlich nachteilig auswirken kann (vgl. KG, Urt. v. 29.04.2009 - 24 U 163/08, UA S. 12 [Anlage K 1]).

    Soweit die Klägerin sich hilfsweise für den Fall, dass der Senat zur Frage der Anwendbarkeit deutschen Rechts eine vom Urteil des Kammergerichts zum identischen Sachverhalt im Verfügungsverfahren 24 U 163/08, Urteil vom 29.04.2009 (Anlage K 1) abweichende Auffassung vertreten sollte, auf identische Ansprüche nach slowenischem Recht berufen hat, kommt dieses Hilfsvorbringen nicht zum Tragen, da die Bedingung hierfür, nämlich die Unanwendbarkeit deutschen Rechts, nicht eingetreten ist.

  • OLG Düsseldorf, 27.03.2012 - 24 U 123/11

    Umfang der Verpflichtung zur Tragung von Mietnebenkosten eines Gewerbeobjekts

    In die Abrechnung sind, soweit keine besonderen Abreden getroffen sind, bei Gebäuden mit - wie hier - mehreren Mieteinheiten regelmäßig folgende Mindestangaben aufzunehmen: geordnete Zusammenstellung der Gesamtkosten, Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, Berechnung des Anteils des Mieters und Abzug der Vorauszahlungen (vgl. BGH, NJW 2009, 283 f.; NJW 2008, 2258; NJW 2008, 2260; NJW 2005, 219; NJW 1982, 773, 574; Senat, ZMR 2008, 708; MDR 2009, 1355).
  • OLG Köln, 11.06.2010 - 1 U 66/09

    Bezugnahme auf die Abrechnung des Eigentümers in der Betriebskostenabrechnung des

    Der Mieter muss anhand der Abrechnung in der Lage sein, den Anspruch des Vermieters nachzuvollziehen, also gedanklich und rechnerisch nachzuprüfen (BGH NJW 2009, 283; OLG Düsseldorf Urt. v. 21.04.2009, I - 24 U 163/08, Rdnr. 12 ff., zit. nach Juris).
  • LG Potsdam, 28.02.2013 - 13 S 153/12

    Zwangsverwaltung für ein Grundstück: Abrechnungspflicht des Zwangsverwalters für

    Die Zulässigkeit einer unzulässigen Teilabrechnung kann auch nicht damit begründet werden, dass die zeitlich in Etappen erstellten Einzelrechnungen als Einheit zu betrachten seien (so OLG Düsseldorf ZMR 2008, 45; siehe aber auch OLG Düsseldorf (24. ZS) GE 2009, 1489, wenn nur ein Teil der Betriebskosten formell wirksam abgerechnet wird unter Hinweis auf OLG Düsseldorf ZMR 2008, 708).
  • KG, 16.02.2012 - 8 U 124/11

    Gewerberaummiete: Anforderungen an die Betriebskostenabrechnung

    Denn regelmäßig nur unter Einhaltung dieser im Mietvertrag strukturell vorgegebenen Aufgliederung in der Abrechnung kann der Mieter selbstständig und in der gebotenen einfachen Weise erkennen, ob auch nur solche Kosten in der Abrechnung berücksichtigt worden sind, die er nach dem Mietvertrag schuldet und ob und in welcher Höhe Kosten im Bereich der jeweils auf ihn abgewälzten Kostenarten im Abrechnungszeitraum angefallen sind (BGH NJW 1982, 573; Langenberg, a.a.O., G, Rdnr.131; Schmidt-Futterer, Mietrecht, 10. Auflage, § 556, Rdnr. 336; OLG Düsseldorf, Grundeigentum 2009, 1489).
  • OLG Düsseldorf, 12.04.2011 - 24 U 106/10

    Betriebskostenabrechnung ohne Gesamtkostenangabe ist unwirksam!

    Zwar war die Abrechnung vom 3. Juli 2009 in der Gestalt, in der sie dem Beklagten präsentiert worden ist, formell unwirksam, weil ihr die Abrechnung der Gesamtkosten fehlte (vgl. zum notwendigen Inhalt einer Betriebskostenabrechnung Senat MDR 2009, 1355 m.w.Nachw.).
  • OLG Düsseldorf, 06.01.2011 - 24 U 89/10

    Verfahrensrecht - Für Säumnisverfahren reicht eine allg. Säumnisbelehrung aus

    Die vom Kläger eingeforderte Prüfung anderweitiger Rechtshängigkeit hatte das Landgericht demgemäß nicht hier, sondern im Zweitverfahren anzustellen (vgl. Senat MDR 2009, 1355 sub B.I.1).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 28.05.2009 - I-5 U 92/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,2575
OLG Düsseldorf, 28.05.2009 - I-5 U 92/07 (https://dejure.org/2009,2575)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.05.2009 - I-5 U 92/07 (https://dejure.org/2009,2575)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28. Mai 2009 - I-5 U 92/07 (https://dejure.org/2009,2575)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Umfang der Rechtskraft der Abweisung der Vergütungsklage des Werkunternehmers wegen Aufrechnung mit Gegenforderungen; Formale Anforderungen an die Einlegung einer Anschlussberufung; Voraussetzungen des Anspruchs auf Ersatz von Fremdnachbesserungskosten; ...

  • Judicialis

    ZPO § 322 Abs. 2; ; ZPO § ... 524; ; ZPO § 524 Abs. 2 Satz 2; ; ZPO § 529; ; ZPO § 531 Abs. 2; ; ZPO § 531 Abs. 2 Satz 1; ; EGBGB Art. 229 § 5 Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 254; ; BGB § 320; ; BGB § 631 Abs. 1 a.F.; ; BGB § 641 Abs. 1 Satz 3 n.F.; ; VOB/B § 2; ; VOB/B § 2 Nr. 5; ; VOB/B § 2 Nr. 6; ; VOB/B § 4 Nr. 7 Satz 2; ; VOB/B § 8 Nr. 3; ; VOB/B § 12 Nr. 5; ; VOB/B § 16 Nr. 3

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    Umfang der Rechtskraft der Abweisung der Vergütungsklage des Werkunternehmers wegen Aufrechnung mit Gegenforderungen; Formale Anforderungen an die Einlegung einer Anschlussberufung; Voraussetzungen des Anspruchs auf Ersatz von Fremdnachbesserungskosten; ...

  • ibr-online

    Kein Ersatz von Fremdnachbesserungskosten vor Kündigung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (3)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Anspruch auf Erstattung der Kosten einer Selbstvornahme vor Auftragsentziehung? (IBR 2010, 18)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Baumängel: Kosten eines Privatgutachtens erstattungsfähig? (IBR 2009, 1381)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Klageabweisung aufgrund Aufrechnung: Rechtskraft der Klageforderung (IBR 2010, 1095)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2009, 1355
  • BauR 2010, 232
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 20.04.2000 - VII ZR 164/99

    Umfang des Schadensersatzanspruchs nach § 4 Nr. 7 S. 2 VOB/B

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.05.2009 - 5 U 92/07
    Ersatz von Fremdnachbesserungskosten kann der Auftraggeber regelmäßig nicht verlangen, bevor er dem Auftragnehmer den Auftrag nach § 8 Nr. 3 VOB/B entzogen hat (vgl. BGH, Urteil vom 15-05-1986 - VII ZR 176/85 - NJW-RR 1986, 1148; Urteil vom 20.04.2000, VII ZR 164/99, NJW 2000, 2997; Oppler in Ingenstau/Korbion VOB/B , 15. Aufl. 2004, Rz. 62 zu § 4 Nr. 7 m.w. N.).

    Ohne Entziehung des Auftrages steht dem Auftraggeber ein Anspruch auf Kostenvorschuss oder auf Ersatz der Fremdnachbesserungskosten dann zu, wenn der Auftragnehmer endgültig und ernsthaft die vertragsgemäße Fertigstellung verweigert hat (vgl. BGH, Urteil vom 20.04.2000, VII ZR 164/99, NJW 2000, 2997).

  • BGH, 03.11.1989 - V ZR 143/87

    Heilung des Formmangels einer Teilungsvereinbarung; Rechtsgeschäftliche

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.05.2009 - 5 U 92/07
    Die Überwälzung eines solchen abtrennbaren Teil des Streitstoffs setzt die Einlegung eines Rechtsmittels (oder eines Anschlussrechtsmittels) durch die beschwerte Partei voraus (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 03.11.1989, V ZR 143/87, NJW 1990, 447, 449; Urteil vom 26.10.1994, VIII ZR 150/93, NJW-RR 1995, 240, 242).

    Ein Anschlussrechtsmittel muss zwar nicht als solches bezeichnet werden; jedoch muss klar und eindeutig der Wille des Berufungsgegners zum Ausdruck kommen, eine Änderung des vorinstanzlichen Urteils zu seinen Gunsten zu erreichen (vgl. BGH, Urteil vom 03.11.1989, NJW 1990, 447, 449).

  • BGH, 15.05.1986 - VII ZR 176/85

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Ersatz von Fremdnachbesserungskosten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.05.2009 - 5 U 92/07
    Ersatz von Fremdnachbesserungskosten kann der Auftraggeber regelmäßig nicht verlangen, bevor er dem Auftragnehmer den Auftrag nach § 8 Nr. 3 VOB/B entzogen hat (vgl. BGH, Urteil vom 15-05-1986 - VII ZR 176/85 - NJW-RR 1986, 1148; Urteil vom 20.04.2000, VII ZR 164/99, NJW 2000, 2997; Oppler in Ingenstau/Korbion VOB/B , 15. Aufl. 2004, Rz. 62 zu § 4 Nr. 7 m.w. N.).
  • BGH, 11.05.2006 - VII ZR 146/04

    Geltendmachung einer vertraglich vereinbarten Bürgschaft zur Sicherung der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.05.2009 - 5 U 92/07
    Der BGH hat mit Urteil vom 11.05.2005 - VII ZR 146/04 - NJW 2006, 2475f. seine frühere Rechtsprechung, wonach das infolge vorzeitiger Vertragsbeendigung unfertige Werk keiner Abnahme bedarf, um die Vergütung fällig werden lassen, aufgegeben und vertritt nunmehr die Auffassung, dass jedenfalls grundsätzlich auch nach Kündigung eines Bauvertrages die Werklohnforderung erst mit Abnahme der bis dahin erbrachten Werkleistungen fällig werde.
  • BGH, 19.10.2006 - V ZB 91/06

    Anwaltsgebühren bei Parteiwechsel

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.05.2009 - 5 U 92/07
    Der Beklagten kann zugestanden werden, dass bei der Auslegung von Prozesserklärungen grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die Partei mit ihrer Prozesshandlung das erreichen will, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 19.102006, V ZB 91/06, NJW 2007, 769f).
  • BGH, 26.10.1994 - VIII ZR 150/93

    Zulässigkeit der Revision des Beklagten gegen einen in erster Instanz zuerkannten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.05.2009 - 5 U 92/07
    Die Überwälzung eines solchen abtrennbaren Teil des Streitstoffs setzt die Einlegung eines Rechtsmittels (oder eines Anschlussrechtsmittels) durch die beschwerte Partei voraus (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 03.11.1989, V ZR 143/87, NJW 1990, 447, 449; Urteil vom 26.10.1994, VIII ZR 150/93, NJW-RR 1995, 240, 242).
  • BGH, 11.05.1995 - I ZR 86/93

    Bestimmtheit des Klageantrags

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.05.2009 - 5 U 92/07
    Wie vom BGH in der o.a. angeführten Entscheidung (ebenso BGH, Urteil vom 11.05.1995, I ZR 86/03, NJW-RR 1995, 1119, 1120 unter III.; auch BVerwG, Beschluss vom 05.09.1994, 11 B 78/94, NVwZ-RR 1995, 58) betont worden ist, muss aus dem Schriftsatz - der Berufungserwiderung - zweifelsfrei hervorgehen, dass der Rechtsmittelbeklagte sich durch das vorinstanzliche Urteil beschwert fühlt und deshalb einen Angriff vortragen will, der den Streitgegenstand der Rechtsmittelinstanz erweitert.
  • OLG Düsseldorf, 31.01.1995 - 23 W 5/95

    Prozeßrecht; Erstattungsfähigkeit von Privatgutachterkosten im Bauprozeß

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.05.2009 - 5 U 92/07
    Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte nicht verpflichtet gesehen, ein selbständiges Beweisverfahren einzuleiten (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.01.1995, 23 W 5, 6 /95, NJW-RR 1996, 572f).
  • BGH, 03.03.1998 - X ZR 4/95

    Übernahme der Aufsicht über die Herstellung einer Segelyacht; Verjährung von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.05.2009 - 5 U 92/07
    Beim Auftreten von Mängeln ist es eine typische, unmittelbare Folge, einen Gutachter mit der Feststellung von deren Ursache und Ausmaß zu beauftragen, um Mängelbeseitigung und Schadensersatz zu verlangen (vgl BGH, Urteil vom 03.03.1998, X ZR 4/95, NJW-RR 1998, 1027).
  • BVerwG, 05.09.1994 - 11 B 78.94

    Erkennbarkeit einer unselbstständigen Anschlussberufung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.05.2009 - 5 U 92/07
    Wie vom BGH in der o.a. angeführten Entscheidung (ebenso BGH, Urteil vom 11.05.1995, I ZR 86/03, NJW-RR 1995, 1119, 1120 unter III.; auch BVerwG, Beschluss vom 05.09.1994, 11 B 78/94, NVwZ-RR 1995, 58) betont worden ist, muss aus dem Schriftsatz - der Berufungserwiderung - zweifelsfrei hervorgehen, dass der Rechtsmittelbeklagte sich durch das vorinstanzliche Urteil beschwert fühlt und deshalb einen Angriff vortragen will, der den Streitgegenstand der Rechtsmittelinstanz erweitert.
  • OLG Düsseldorf, 11.12.2014 - 22 U 92/14

    Abrechnung eines gekündigten Detailpauschalpreisvertrags

    Der Unterschied zwischen einem Privatgutachten und einem gerichtlichen Gutachten in einem selbständigen Beweisverfahren ist beweismäßig nicht so erheblich, dass eine Partei grundsätzlich verpflichtet wäre, anstelle der Einholung eines Privatgutachtens ein selbständiges Beweisverfahren anzustrengen, zumal sich später das Gericht der Hauptsache immer - wie auch hier erfolgt - mit dem Ergebnis eines Privatgutachtens im Einzelnen auseinandersetzen muss und auch die Kosten der beiden Sicherungsmittel sich regelmäßig nicht erheblich unterscheiden (vgl. Werner/Pastor, a.a.O., Rn 150, Rn 162 mwN in Fn 73; vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.05.2009, 5 U 92/07, BauR 2010, 232; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.01.1995, 23 W 5/95, BauR 1995, 883; Zöller-Greger, a.a.O., § 402, Rn 2/3/6c mwN).
  • OLG Köln, 06.08.2020 - 24 U 29/16

    Anspruch auf Zahlung von Werklohn; Mehrkosten und Minderkosten; Anforderungen an

    Beim Auftreten von Mängeln ist es eine typische, unmittelbare Folge, einen Gutachter mit der Feststellung von deren Ursache und Ausmaß zu beauftragen, um Mängelbeseitigung und Schadensersatz zu verlangen (OLG Düsseldorf Urt. v. 28.5.2009 - 5 U 92/07, BeckRS 2009, 27110).
  • LG Würzburg, 04.05.2018 - 64 O 2504/14

    Schadensersatz wegen mangelhafter Architektenleistungen

    Grundsätzlich sind die Kosten von Sachverständigengutachten erstattungsfähiger Schaden, wenn die Beauftragung erforderlich war, um dem Auftraggeber über die eingetretenen und noch zu erwartenden Mängel ein zuverlässiges Bild zu verschaffen, vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.05.2009, Az. 5 U 92/07, Tz. 97 (juris).
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Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 12.08.2009 - 16 W 72/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,9250
OLG Schleswig, 12.08.2009 - 16 W 72/09 (https://dejure.org/2009,9250)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 12.08.2009 - 16 W 72/09 (https://dejure.org/2009,9250)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 12. August 2009 - 16 W 72/09 (https://dejure.org/2009,9250)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    RVG § 32; ZPO § 99; ZPO § 567; GKG § 66; GKG § 68
    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts durch das Landgericht als Berufungsgericht

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2009, 1355
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Köln, 28.06.2006 - 16 W 15/06

    Kein Verstoß gegen den ordre public bei Verurteilung zu einem

    Auszug aus OLG Schleswig, 12.08.2009 - 16 W 72/09
    Nächsthöheres Gericht in diesem Sinne ist das Oberlandesgericht (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 14. März 2006 - 16 W 15/06 - OLG Celle OLGR 2007, 198).
  • BGH, 18.10.2007 - V ZB 141/06

    Wegfall der Wertgrenze bei ergebnisloser Versteigerung; Begriff der ergebnislosen

    Auszug aus OLG Schleswig, 12.08.2009 - 16 W 72/09
    Dem steht nicht entgegen, dass der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 18. Oktober 2007 - V ZB 141/06 - NJW-RR 2008, 360 den Gegenstandswert eines Verfahrens, dessen Gegenstand die Aufhebung eines Zuschlagsbeschlusses im Zusammenhang mit einem unwirksamen Gebot im ersten Versteigerungstermin war, nach dem Wert des Zuschlagsbeschlusses bestimmt und insoweit auf das Meistgebot abgestellt hat.
  • OLG Celle, 20.12.2006 - 2 W 501/06

    Zuständiges Gericht bei einer Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des

    Auszug aus OLG Schleswig, 12.08.2009 - 16 W 72/09
    Nächsthöheres Gericht in diesem Sinne ist das Oberlandesgericht (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 14. März 2006 - 16 W 15/06 - OLG Celle OLGR 2007, 198).
  • OLG Stuttgart, 12.01.2012 - 13 W 38/11

    Streitwertfestsetzung in Wohnungseigentumssachen: Anfechtung des Beschlusses über

    Da bei der Neuregelung das Gerichtskostengesetz durch das Kostenrechtsorganisierungsgesetz vom 5. Mai 2004 die Bestimmung des § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a. F., wonach die Beschwerde ausgeschlossen war, wenn das Rechtsmittelgericht den Beschluss zur Streitwertfestsetzung erlassen hatte, nicht übernommen wurde, entspricht es der nunmehr herrschenden Auffassung, dass eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch das Landgericht als Berufungsgericht statthaft und zur Entscheidung hierüber das Oberlandesgericht berufen ist (OLG Celle, Beschluss vom 20.12.2006 - 2 W 501/06; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.11.2008 - 4 W 88/08; Beschluss vom 4.9.2009 - 7 W 57/09, ZMR 2010, Seite 141; KG, Beschluss vom 21.10.2011 - 9 W 22/11; OLG Schleswig, MDR 2009, 1355; OLG München, OLGR München 2009, 533; OLG Düsseldorf, MDR 2007, 605; OLG Rostock, OLGR Rostock 2006, 1004).
  • KG, 21.10.2011 - 9 W 22/11

    Wohnungseigentumssache: Bemessung des Streitwerts für die Anfechtung einer

    Gegen eine Streitwertfestsetzung durch das Landgericht als Rechtsmittelgericht ist die Beschwerde zum Oberlandesgericht statthaft (KG Berlin - 8 W 91/09 - Beschluss vom 12. November 2009 - juris; OLG Zweibrücken ZMR 2010, 141; OLG Köln MDR 2009, 1408; OLG Schleswig MDR 2009, 1355; OLGR München 2009, 533; OLG Düsseldorf MDR 2007, 605; OLGR Rostock 2006, 1004).
  • OLG Düsseldorf, 04.07.2014 - 18 W 53/12

    Zuständiges Gericht für die Entscheidung über die Beschwerde gegen die

    Da bei der Neuregelung das Gerichtskostengesetz durch das Kostenrechtsorganisierungsgesetz vom 5. Mai 2004 die Bestimmung des § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F., wonach die Beschwerde ausgeschlossen war, wenn das Rechtsmittelgericht den Beschluss zur Streitwertfestsetzung erlassen hatte, nicht übernommen wurde, entspricht es der nunmehr herrschenden Auffassung, dass eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch das Landgericht als Berufungsgericht statthaft und zur Entscheidung hierüber das Oberlandesgericht berufen ist (OLG Zweibrücken ZMR 2010, 141; OLG Schleswig, MDR 2009, 1355; OLG München, OLGR München 2009, 533; OLG Düsseldorf, MDR 2007, 605; OLG Rostock,OLGR Rostock 2006, 1004).
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