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   BGH, 30.06.2011 - VII ZR 109/10   

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BGH, 30.06.2011 - VII ZR 109/10 (https://dejure.org/2011,1750)
BGH, Entscheidung vom 30.06.2011 - VII ZR 109/10 (https://dejure.org/2011,1750)
BGH, Entscheidung vom 30. Juni 2011 - VII ZR 109/10 (https://dejure.org/2011,1750)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 280 Abs 1 BGB, § 633 BGB, § 634 Nr 4 BGB
    Werkvertrag: Pflichten des Installateurs im Rahmen eines Auftrags zum Anschluss einer Hausleitung an eine Grundleitung mit Rückstausicherung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Pflicht eines Installateurs zur Prüfung der Sicherung der Grundleitung bei Beauftragung mit dem Anschluss einer Grundleitung mit Rückstausicherung an eine Hausleitung

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Werkvertrag - Überprüfung der Vorarbeiten

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Haftung des Installateurs für Wasserschäden; Rückstausicherung

  • rewis.io

    Werkvertrag: Pflichten des Installateurs im Rahmen eines Auftrags zum Anschluss einer Hausleitung an eine Grundleitung mit Rückstausicherung

  • rewis.io

    Werkvertrag: Pflichten des Installateurs im Rahmen eines Auftrags zum Anschluss einer Hausleitung an eine Grundleitung mit Rückstausicherung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 280; BGB § 633; BGB § 634 Nr. 4
    Pflicht eines Installateurs zur Prüfung der Sicherung der Grundleitung bei Beauftragung mit dem Anschluss einer Grundleitung mit Rückstausicherung an eine Hausleitung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Prüfungs- und Hinweispflicht: Vorarbeiten sind umfassend zu prüfen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Hausanschluss und die Prüfungspflichten des Installateurs

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Haftung eines Handwerkers für erkennbar mangelnde Vorleistungen

  • proeigentum.de (Kurzinformation)

    Haftung für Pfusch des Vorunternehmers

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Werkunternehmer muss Vorarbeiten prüfen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Werkunternehmer muss Vorarbeiten prüfen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Prüfungs- und Hinweispflichten verschärft

Besprechungen u.ä. (2)

  • reinelt-bghanwalt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Haftung für fehlerhafte Verlegung von Installationsleitungen - Prüfungs- und Hinweispflichten des Installateurs

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Vorarbeiten nicht geprüft: Leistung mangelhaft und Haftung für Folgeschäden! (IBR 2011, 574)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 2644
  • MDR 2011, 1098
  • NZBau 2011, 612
  • WM 2011, 2008
  • BauR 2011, 1652
  • ZfBR 2011, 672
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.11.2007 - VII ZR 183/05

    Begriff des Werkmangels; Haftung des Unternehmers bei unzureichender

    Auszug aus BGH, 30.06.2011 - VII ZR 109/10
    Denn der vertraglich geschuldete Erfolg bestimmt sich nicht allein nach der zu seiner Erreichung vereinbarten Leistung oder Ausführungsart, sondern auch danach, welche Funktion das Werk nach dem Willen der Parteien erfüllen soll (BGH, Urteil vom 8. November 2007 - VII ZR 183/05, BGHZ 174, 110, Rn. 15).

    Der Rahmen dieser Verpflichtung und ihre Grenzen ergeben sich aus dem Grundsatz der Zumutbarkeit, wie sie sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls darstellt (BGH, Urteil vom 8. November 2007 - VII ZR 183/05, BGHZ 174, 110, Rn. 24; Urteil vom 23. Oktober 1986 - VII ZR 48/85, BauR 1987, 79, 80 = ZfBR 1987, 32).

  • BGH, 23.10.1986 - VII ZR 48/85

    Pflichten des Unternehmers im Hinblick auf von Dritten zu erbringenden

    Auszug aus BGH, 30.06.2011 - VII ZR 109/10
    Der Rahmen dieser Verpflichtung und ihre Grenzen ergeben sich aus dem Grundsatz der Zumutbarkeit, wie sie sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls darstellt (BGH, Urteil vom 8. November 2007 - VII ZR 183/05, BGHZ 174, 110, Rn. 24; Urteil vom 23. Oktober 1986 - VII ZR 48/85, BauR 1987, 79, 80 = ZfBR 1987, 32).
  • BGH, 03.05.2000 - X ZR 49/98

    Obhuts- und Beratungspflichten bei einem Werkvertrag

    Auszug aus BGH, 30.06.2011 - VII ZR 109/10
    Zu Unrecht wendet das Berufungsgericht diese Grundsätze unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3. Mai 2000 (X ZR 49/98, NZBau 2000, 328 = ZfBR 2000, 411) nicht an.
  • OLG Saarbrücken, 05.08.2020 - 1 U 111/19

    Hausmeisterservice unterliegt Werkvertragsrecht

    Vor diesem Hintergrund nimmt der für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in ständiger Rechtsprechung in Fortführung des zu § 633 BGB a.F. entwickelten funktionalen Mangelbegriffs eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit an, wenn der mit dem Vertrag verfolgte Zweck der Herstellung eines Werkes nicht erreicht wird und das Werk seine vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 29.9.2011 - VII ZR 87/11, BauR 2012, 115, 116; Urteil vom 30.6.2011 - VII ZR 109/10, BauR 2011, 1652; Urteil vom 30.6.2011 - VII ZR 24/08, BauR 2011, 1494; Urteil vom 8.11.2007 - VII ZR 183/05, BGHZ 174, 110).
  • OLG Hamm, 28.01.2021 - 21 U 54/19

    Betriebsbeschreibung ist Beschaffenheitsvereinbarung!

    Der Unternehmer ist verpflichtet, bindende Anordnungen des Auftraggebers und die Vorleistungen anderer Unternehmer auf ihre Eignung für eine mangelfreie Herstellung des eigenen Werks zu prüfen, und darf nicht einfach darauf vertrauen, dass der Vorunternehmer - hier der Architekt H - nach der üblichen Vorgehensweise gearbeitet hat (BGH BauR 2011, 1652, 1653; Jurgeleit in Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 5. Aufl., 5. Teil Rn. 64-65).
  • OLG Saarbrücken, 17.12.2015 - 4 U 140/14

    Berufung im Bauprozess: Zulässigkeit der Berufung eines Gesamtschuldners bei

    Der Bundesgerichtshof nimmt deshalb in ständiger Rechtsprechung in Fortführung des zu § 633 BGB a.F. entwickelten funktionalen Mangelbegriffs eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit an, wenn der mit dem Vertrag verfolgte Zweck der Herstellung eines Werkes nicht erreicht wird und das Werk seine vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 29.9.2011 - VII ZR 87/11, BauR 2012, 115, 116; Urteil vom 30.6.2011 - VII ZR 109/10, BauR 2011, 1652; Urteil vom 30.6.2011 - VII ZR 24/08, BauR 2011, 1494; Urteil vom 8.11.2007 - VII ZR 183/05, BGHZ 174, 110; Kniffka in: Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., 6. Teil Rn. 18).
  • OLG Düsseldorf, 17.04.2015 - 22 U 157/14

    Voraussetzungen einer Pflicht des Unternehmers zu Hinweisen wegen der Art der

    Zudem darf ein solches herstellereigenes Serviceunternehmen jedenfalls nicht einfach darauf vertrauen, dass der Vorunternehmer nach der üblichen Vorgehensweise gearbeitet hat (vgl. BGH, Urteil vom 30.06.2011, VII ZR 109/10, BauR 2011, 1652; Kniffka/Koeble, a.a.O., 6. Teil, Rn 46 mwN).
  • OLG Saarbrücken, 13.10.2011 - 8 U 298/07

    Werkvertrag: Voraussetzungen der Einbeziehung der VOB/B; Restwerklohnanspruch

    Was stillschweigende Beschaffenheitsvereinbarungen anbelangt, so ist zwar allgemein anerkannt, dass die Leistung des Auftragnehmers nur vertragsgerecht ist, wenn sie die Beschaffenheit aufweist, die für den vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch erforderlich ist, der Auftragnehmer demgemäß im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen ein funktionstaugliches und zweckentsprechendes Werk schuldet und sich an dieser Erfolgshaftung auch dann nichts ändert, wenn die Parteien eine bestimmte Ausführungsart vereinbart haben, mit der die geschuldete Funktionstauglichkeit des Werkes nicht erreicht werden kann (vgl. BGH BauR 1999, 37 ff.; BauR 2000, 411 ff.; NJW 2008, 511 ff.; NJW 2011, 2644 ff.).

    Zwar kann der Unternehmer der Verantwortlichkeit für den Mangel ausnahmsweise durch Erfüllung seiner Prüf- und Hinweispflicht entgehen, deren Grenzen sich aus der Zumutbarkeit und Erkennbarkeit ergeben (vgl. BGH NJW 2008, 511/513 f.; NJW 2011, 2644/2645).

  • OLG Düsseldorf, 13.12.2013 - 22 U 67/13

    Einschränkungen der "thermischen Behaglichkeit" als Mangel einer Fußbodenheizung

    Sowohl eine im Vertrag vereinbarte Verwendungseignung bzw. Beschaffenheit i.S.v. § 633 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BGB als auch die gewöhnliche Verwendungseignung bzw. die übliche Beschaffenheit i.S.v. § 633 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BGB erfordern jeweils über die Einhaltung der in der technischen Leistungsbeschreibung enthaltenen Leistungsmerkmale bzw. Ausführungsart hinaus und - ggf. auch über die anerkannten Regeln der Technik bzw. den "Stand der Technik" hinaus (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.2002, X ZR 69/01, NJW 2003, 200; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 14. Auflage 2013, Rn 1966 ff. mwN) - die jeweils entsprechende Funktions-/Verwendungstauglichkeit der Werkleistung (vgl. BGH, Urteil vom 29.09.2011, VII ZR 87/11, NJW 2011, 2780; BGH, Urteil vom 30.06.2011, VII ZR 109/10, NJW 2011, 2644; BGH, Urteil vom 08.11.2007, VII ZR 183/05, NJW 2008, 511; Palandt-Sprau, BGB, 72. Auflage 2013, § 633, Rn 6/8 mwN; Werner/Pastor, a.a.O., Rn 1964 ff. mwN; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts.
  • OLG Braunschweig, 17.01.2013 - 8 U 203/10

    Keine Bedenken gegen die Planung angemeldet: Auftragnehmer haftet zu 50%!

    Dies gilt auch dann, wenn der Mangel der Funktionstauglichkeit auf Anweisungen des Auftragnehmers oder auf dessen Planung zurückzuführen ist; denn der vertraglich geschuldete Erfolg bestimmt sich nicht allein nach der zu seiner Erreichung vereinbarten Leistung oder Ausführungsart, sondern auch danach, welche Funktion das Werk nach dem Willen der Parteien erfüllen soll (vgl. BGH NJW 2011, 2644 ff. Rdn. 8).
  • LG Landau/Pfalz, 30.12.2020 - 2 O 105/19

    Vorunternehmer ist Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers!

    Denn es ist von Beginn höchst ungesichert gewesen, ob der von der Beklagten zu 2 errichtete Anbau auf einer ordnungsgemäßen Gründung aufsetzt, weil die bis zur Errichtung der Fundamente bekannten Planunterlagen zu keinem Zeitpunkt eine ordnungsgemäße, tragfähige Gründung vorgesehen gehabt haben (vgl. hierzu auch BGH Urteil vom 30. Juni 2011, Az. VII ZR 109/10).
  • OLG Karlsruhe, 27.03.2018 - 8 U 51/15

    Wo es keinen Nachtrag geben würde, gibt es auch keine Sowieso-Kosten!

    Das ist Gegenstand der Beschaffenheitsvereinbarung und damit der geschuldete Erfolg (st. Rspr., etwa BGH, Urteil vom 30.06.2011 - VII ZR 109/10).
  • OLG Hamm, 28.03.2014 - 26 U 137/12

    Auf Angaben des Auftraggebers darf sich der Auftragnehmer verlassen!

    Zwar war die Beklagte als Vertragspartnerin eines Werkvertrages zur Herstellung eines mangelfreien Werkes verpflichtet  (vgl. etwa BGH-Urteil v. 30.06.2011 - VII ZR 109/10 -).
  • AG Münster, 26.06.2017 - 49 C 3830/15

    Schwarzarbeit

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Rechtsprechung
   BGH, 30.06.2011 - V ZB 200/10   

Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 26 Abs 1 Nr 3 InvG, § 26 Abs 1 Nr 4 InvG, § 31 Abs 1 InvG, § 76 Abs 2 InvG
    Grundbuchverfahren: Eintragungsfähigkeit der Verfügungsbefugnis einer Kapitalanlagegesellschaft als Teil des Zustimmungsvorbehalts; Bezeichnung der Depotbank

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    InvG §§ 31 Abs. 1, 76 Abs. 2
    Eintragungsfähigkeit der Verfügungsbefugnis einer Kapitalanlagegesellschaft nach § 31 Abs. 1 InvG; Nennung der Depotbank

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Eintragungsfähigkeit der Verfügungsbefugnis einer Kapitalanlagegesellschaft nach § 31 Abs. 1 InvG als Teil des Zustimmungsvorbehalts nach § 26 Abs. 1 Nr. 3,4 InvG; Pflicht zur Nennung einer Depotbank bei der Eintragung des Zustimmungsvorbehalts nach § 26 Abs. 1 Nr. 3,4 InvG

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Grundbucheintragung der Verfügungsbefugnis einer Kapitalanlagegesellschaft über Sondervermögen

  • rewis.io

    Grundbuchverfahren: Eintragungsfähigkeit der Verfügungsbefugnis einer Kapitalanlagegesellschaft als Teil des Zustimmungsvorbehalts; Bezeichnung der Depotbank

  • ra.de
  • rewis.io

    Grundbuchverfahren: Eintragungsfähigkeit der Verfügungsbefugnis einer Kapitalanlagegesellschaft als Teil des Zustimmungsvorbehalts; Bezeichnung der Depotbank

  • rechtsportal.de

    Eintragungsfähigkeit der Verfügungsbefugnis einer Kapitalanlagegesellschaft nach § 31 Abs. 1 InvG als Teil des Zustimmungsvorbehalts nach § 26 Abs. 1 Nr. 3,4 InvG; Pflicht zur Nennung einer Depotbank bei der Eintragung des Zustimmungsvorbehalts nach § 26 Abs. 1 Nr. 3,4 InvG

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Kapitalanlage - Verfügungsbefugnis einer Kapitalanlagegesellschaft

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    Eigentümereintragung

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    InvG § 31 Abs. 1, § 76 Abs. 2
    Grundbucheintragung der Verfügungsbefugnis einer Kapitalanlagegesellschaft über Sondervermögen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Verfügungsbefugnis einer Kapitalanlagegesellschaft nach § 31 Abs. 1 InvG ist jedenfalls als Teil des Zustimmungsvorbehalts eintragungsfähig

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2011, 1610
  • MDR 2011, 1098
  • DNotZ 2012, 56
  • FGPrax 2011, 216
  • WM 2011, 1551
  • Rpfleger 2011, 596
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Schleswig, 25.01.2011 - 2 W 168/10

    Eintragungsfähigkeit der Verfügungsberechtigung einer Kapitalanlagegesellschaft

    Auszug aus BGH, 30.06.2011 - V ZB 200/10
    Teils wird die Eintragungsfähigkeit der Verfügungsbefugnis der Kapitalanlagegesellschaft damit begründet, dass der eintragungsfähige Zustimmungsvorbehalt nach § 26 Abs. 1 Nr. 3 und 4 InvG ohne diese nicht nachzuvollziehen sei (OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18. Mai 2010 - 20 W 85/10, juris; OLG Schleswig, Beschluss vom 25. Januar 2011- 2 W 168/10; LG München I, Beschluss vom 30. September 2009 - 13 T 12935/09).

    Seine Ansicht, die zusätzliche Eintragung auch der Verfügungsbefugnis der Beteiligten zu 2 bedürfe analog § 20 GBO des Nachweises einer entsprechenden Einigung, wird von anderen mit der Frage befassten Gerichten nicht geteilt (OLG Schleswig, Beschluss vom 25. Januar 2011 - 2 W 168/10, Umbruch Seiten 8 f.; LG München I, Beschluss vom 30. September 2009 - 13 T 12935/09, Umbruch Seite 6; LG Münster, Beschluss vom 12. März 2010 - 5 T 206/09, Umbruch Seiten 6 f.).

  • OLG Frankfurt, 18.05.2010 - 20 W 85/10

    Zur Eintragungsfähigkeit einer Verfügungsberechtigung gemäß § 31 Abs. 1 InvG in

    Auszug aus BGH, 30.06.2011 - V ZB 200/10
    Teils wird die Eintragungsfähigkeit der Verfügungsbefugnis der Kapitalanlagegesellschaft damit begründet, dass der eintragungsfähige Zustimmungsvorbehalt nach § 26 Abs. 1 Nr. 3 und 4 InvG ohne diese nicht nachzuvollziehen sei (OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18. Mai 2010 - 20 W 85/10, juris; OLG Schleswig, Beschluss vom 25. Januar 2011- 2 W 168/10; LG München I, Beschluss vom 30. September 2009 - 13 T 12935/09).

    a) Der Zustimmungsvorbehalt kann seinen Zweck allerdings nur erfüllen, wenn die Depotbank, deren Bestellung zudem nach § 21 Abs. 1 Satz 1 InvG der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedarf, in der Eintragung genannt wird (OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18. Mai 2010 - 20 W 85/10, juris Rn. 23; OLG Hamburg, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 13 W 45/10, Umbruch Seite 4; LG Berlin, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - 83 T 198/09 Umbruch Seite 7).

  • LG Münster, 12.03.2010 - 5 T 206/09

    Alleinige und ausschließliche Verfügungsbefugnis der Kapitalanlagegesellschaft am

    Auszug aus BGH, 30.06.2011 - V ZB 200/10
    Könnte die Verfügungsbefugnis der Kapitalanlagegesellschaft nicht eingetragen werden, könnten die nicht mehr verfügungsbefugten Anleger das Sondervermögen als eingetragene Eigentümer an einen gutgläubigen Erwerber veräußern (OLG Hamburg, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 13 W 45/10; LG Münster, Beschluss vom 12. März 2010 - 5 T 206/09).

    Seine Ansicht, die zusätzliche Eintragung auch der Verfügungsbefugnis der Beteiligten zu 2 bedürfe analog § 20 GBO des Nachweises einer entsprechenden Einigung, wird von anderen mit der Frage befassten Gerichten nicht geteilt (OLG Schleswig, Beschluss vom 25. Januar 2011 - 2 W 168/10, Umbruch Seiten 8 f.; LG München I, Beschluss vom 30. September 2009 - 13 T 12935/09, Umbruch Seite 6; LG Münster, Beschluss vom 12. März 2010 - 5 T 206/09, Umbruch Seiten 6 f.).

  • OLG Hamburg, 29.10.2010 - 13 W 45/10

    Grundbuchverfahrensrecht: Eintragungsfähigkeit der Verfügungsberechtigung einer

    Auszug aus BGH, 30.06.2011 - V ZB 200/10
    Könnte die Verfügungsbefugnis der Kapitalanlagegesellschaft nicht eingetragen werden, könnten die nicht mehr verfügungsbefugten Anleger das Sondervermögen als eingetragene Eigentümer an einen gutgläubigen Erwerber veräußern (OLG Hamburg, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 13 W 45/10; LG Münster, Beschluss vom 12. März 2010 - 5 T 206/09).

    a) Der Zustimmungsvorbehalt kann seinen Zweck allerdings nur erfüllen, wenn die Depotbank, deren Bestellung zudem nach § 21 Abs. 1 Satz 1 InvG der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedarf, in der Eintragung genannt wird (OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18. Mai 2010 - 20 W 85/10, juris Rn. 23; OLG Hamburg, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 13 W 45/10, Umbruch Seite 4; LG Berlin, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - 83 T 198/09 Umbruch Seite 7).

  • OLG Nürnberg, 16.07.2010 - 10 W 641/10

    Grundbucheintragung der sachenrechtlichen Verfügungsbefugnis einer anderen Person

    Auszug aus BGH, 30.06.2011 - V ZB 200/10
    Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen (WM 2010, 2055).
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