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   BGH, 08.06.1951 - 2 StR 22/51   

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https://dejure.org/1951,2247
BGH, 08.06.1951 - 2 StR 22/51 (https://dejure.org/1951,2247)
BGH, Entscheidung vom 08.06.1951 - 2 StR 22/51 (https://dejure.org/1951,2247)
BGH, Entscheidung vom 08. Juni 1951 - 2 StR 22/51 (https://dejure.org/1951,2247)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • MDR 1951, 539
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (2)

  • RG, 09.07.1881 - 1592/81

    1. Kann auf die Nichtübereinstimmung der mündlich mitgeteilten Gründe mit den

    Auszug aus BGH, 08.06.1951 - 2 StR 22/51
    Die Nichtübereinstimmung der mündlich verkündeten Urteilsgründe mit den schriftlichen ist kein Revisionsgrund; massgebend sind allein die schriftlichen Gründe (wie die ständige Rspr. des Reichsgerichts RGSt 4, 382; RG Goltd 64, 553).

    Eine Revision kann deshalb nicht erfolgreich auf eine angebliche Abweichung der schriftlichen von den mündlichen Gründen gestützt werden, vgl RGSt 4, 382; RG Goltd Arch 64, 553.

  • RG, 22.11.1881 - 2727/81

    Ist das erkennende Gericht berechtigt, nach Verkündung des Urteils in der

    Auszug aus BGH, 08.06.1951 - 2 StR 22/51
    Die Entscheidung des Reichsgerichts RGSt 5, 173, auf die sich der Verteidiger des Angeklagten S. in der Revisionsverhandlung bezogen hat, betraf einen völlig anders liegenden Fall.
  • BGH, 22.04.1955 - 5 StR 35/55

    Lederriemen - § 15 StGB, dolus eventualis

    Auf die behaupteten Widersprüche zwischen der mündlichen und der schriftlichen Urteilsbegründung kommt es nicht an; entscheidend sind nur die schriftlichen Urteilsgründe (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1951, 539).
  • BGH, 30.11.1953 - 1 StR 318/53

    Rechtsmittel

    Auf den behaupteten Widerspruch zwischen der mündlichen und der schriftlichen Urteilsbegründung kann die Revision nicht gestützt werden (RGSt 4, 382; BGH 2 StR 22/51 vom 8. Juni 1951).
  • BGH, 13.12.1955 - 1 StR 354/55

    Rechtsmittel

    Für die Annahme einer Verhinderung im Sinne der §§ 63 Abs. 1, 66 Abs. 1 GVG reicht nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 54, 298 f; 55, 236 f; 56, 63 f; 62, 273, 274 f; RG Goltd Arch Bd 47, 159; Bd 62, 482) und des Bundesgerichtshofs (2 StR 53/51 vom 6. April 1951 und 4 StR 77/51 vom 19. April 1951, mitgeteilt von Dallinger in MDR 1951, 539 zu § 67 GVG) jede tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit, als Richter tätig zu werden, insbesondere auch Überlastung mit anderen Dienstgeschäften aus.

    Ob die tatsächlichen Voraussetzungen einer Verhinderung vorgelegen haben, darf das Revisionsgericht nicht nachprüfen (RGSt 25, 389 f; 40, 268, 269 f; 46, 254, 256; 55, 236 f; 62, 309 f; RG Goltd Arch Bd 56, 74; BGH MDR 1951, 539 zu § 67 GVG; vgl auch BGH NJW 1953, 1034 Nr. 20).

    Er hält vielmehr an der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs fest, nach der das Ergebnis der Ermittlungen des Landgerichtspräsidenten die tatsächliche Grundlage für die Entscheidung des Revisionsgerichts bildet (vgl u.a. RGSt 40, 268, 269; 46, 254, 256; 54, 298 f; 62, 273; BGH MDR 1951, 539 zu § 67 GVG).

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